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Arzt und Krankenhaus: Was die Kasse zahlt

Grundsätzlich gilt: Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung dürfen unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten und Einrichtungen frei wählen. Der Kassenpatient ist also an Ärzte gebunden, die über eine Kassenzulassung verfügt. Der Kassenpatient kann den Arzt im laufenden Quartal jedoch nicht beliebig wechseln. Ein Wechsel ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt etwa dann vor, wenn das Vertrauensverhältnis zu dem Arzt nachhaltig gestört ist.


Ohne Telefonmarathon zum Arzttermin

War man bei einem Arzt und hat eine Überweisung erhalten, so beginnt oftmals ein Telefonmarathon, bis endlich der Termin beim Facharzt festgemacht werden kann. Doch es gibt Abhilfe: Seit dem 25. Januar 2016 haben die Kassenärztlichen Vereinigungen regional sogenannte Terminservicestellen eingerichtet. Sie sollen Patienten mit einer Überweisung innerhalb von vier Wochen einen Termin beim Facharzt vermitteln. 

Ein fester Arzttermin, z. B. wenn ein fester Behandlungstermin vereinbart war, muss unbedingt eingehalten werden, oder bei einer Verhinderung, so früh wie möglich abgesagt werden. Fällt z. B. durch Nichterscheinen eine ambulante Operation aus, kann der Arzt ansonsten das vereinbarte Honorar verlangen – abzüglich eventueller Kosten, die durch die Behandlung angefallen wären und die er nun erspart hat. Kassenpatienten müssen die Rechnung in diesem Fall also aus der eigenen Tasche zahlen, da die gesetzlichen Krankenkassen nicht für solche „Terminausfall-Kosten“ aufkommen.

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Was Sie im Krankenhaus selber zahlen müssen

Der Kassenpatient hat auch eine freie Krankenhauswahl. Lediglich 180 Privatkliniken, mit denen die gesetzlichen Kassen keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, kommen für gesetzlich Krankenversicherte – außer in Notfällen – nicht in Frage. Liegt kein Notfall vor, so brauchen gesetzlich versicherte Patienten eine Krankenhauseinweisung, um in eine Klinik aufgenommen zu werden. Diese stellen niedergelassene Ärzte (Fachärzte oder Allgemeinmediziner) aus. Üblicherweise überweist Sie Ihr Arzt in ein nahegelegenes Krankenhaus – außer in Notfällen oder bei speziellen Therapieverfahren. Der behandelnde Arzt kann bei der Wahl des Krankenhauses die Wünsche seines Patienten berücksichtigen. Die Krankenkasse kann die Übernahme von Mehrkosten (z. B. Fahrtkosten durch die Wahl eines weit entfernten Krankenhauses) jedoch ganz oder teilweise ablehnen.

Unabhängig wo das Krankenhaus liegt, fällt für den Patienten eine Zuzahlung von 10 Euro pro Krankenhaustag an, maximal für 28 Tage im Jahr. Auch Zusatzkosten – etwa für Fernsehen und Internet-Nutzung – müssen Patienten selbst tragen. Die Unterbringung im Krankenhaus erfolgt in der Regel in einem Mehrbettzimmer. Doch man kann stattdessen einen so genannten „Wahlleistungsvertrag“ mit dem Krankenhaus abschließen, so können sich gesetzlich Krankenversicherte – gegen eine entsprechende Zuzahlung – das Ein- oder Zweibettzimmer erkaufen. Die meisten Mehrkosten bei einer stationären Behandlung lassen sich mit einer stationären Krankenzusatzversicherung auffangen.

Krankenhauszusatzversicherung übernimmt die Mehrkosten

Im Krankenhaus hat der gesetzliche Krankenversicherte keinen Anspruch auf eine Behandlung durch den Chefarzt. Er hat nur Anspruch auf eine Behandlung durch den diensthabenden Arzt. In der Regel behandelt also der Arzt, der für diese Zeit vom Krankenhaus im Dienstplan eingetragen wurde. Der Patient kann aber als Wahlleistung eine Chefarztbehandlung „hinzubuchen“, die dann privat abgerechnet wird. 

Damit im Fall eines Krankenhausaufenthaltes keine Mehrkosten, z. B. durch eine Chefarztbehandlung oder Einbettzimmerwahl entstehen, empfiehlt sich für Kassenpatienten der Abschluss einer Krankenhauszusatzversicherung. 

Was übernimmt die DFV?

Eine besonders umfassende Krankenhauszusatzabsicherung bietet der DFV-KlinikSchutz der Deutschen Familienversicherung, welcher von der Wirtschaftswoche mit "sehr gut" ausgezeichnet wurde. Dieser bietet neben der Chefarztbehandlung, der freien Krankenhauswahl und dem Ein- oder Zweibettzimmer auch noch ein Krankenhaustagegeld und eine Auslandskrankenversicherung. Eine bessere Wahl kann man kaum treffen!
Im Falle einer Erkrankung warten Sie mit der Krankenhauszusatzversicherung DFV-KlinikSchutz Exklusiv nicht länger als 5 Tage auf einen Termin bei einem spezialisierten Facharzt.

Quellen

  • Gesetzliche Krankenkassen: www.gesetzlichekrankenkassen.de (Abruf: 26.01.2022)
  • Krankenhaus: www.krankenhaus.de (Abruf: 26.01.2022)
  • Krankenkassen: www.krankenkassen.de (Abruf: 26.01.2022)
  • Verbraucherzentrale: www.verbraucherzentrale.de (Abruf: 26.01.2022)

Alle Angaben ohne Gewähr.

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