Die Pflegepflichtversicherung wird auch als Teilkaskoversicherung bezeichnet, da sie nur einen Teil der Kosten übernimmt. Diese Leistung deckt aber bei Weitem nicht die tatsächlichen Kosten ab, die bei einer Pflegebedürftigkeit entstehen.
Wenn Sie nicht in der Lage sind, selbst für die Kosten aufzukommen, erfolgt eine Begutachtung Ihres Vermögens. Grundsätzlich muss Ihr ganzes verwertbares Hab und Gut, zum Beispiel ein Haus oder Ihr Vermögen, das Ihre Kinder erben sollen, für anfallende Pflegekosten verwendet werden. Es verbleibt nur ein kleines Schonvermögen.
Wenn Ihr Vermögen nicht ausreicht, um die Pflegekosten zu decken, müssen Ihre Kinder für die Kosten aufkommen. Dies ist der Fall, wenn das Jahresbruttoeinkommen der Kinder über 100.000 Euro beträgt. Wenn Sie und Ihre Kinder nicht zahlungsfähig sind, kann ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden.
Besser ist es jedoch, rechtzeitig eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen, da Sie die finanzielle Lücke schließt.