Zahnzusatzversicherung Vorsorge© Marian Weyo

KIG Stufen: Alle kieferorthopädische Indikationsgruppen

Erstellt am Uhr
Autor Text fachlich geprüft von Desislava Stanchev, Fachärztin für Kieferorthopädie
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Zahnfehlstellungen sind ein Massenphänomen. Es gibt erworbene Fehlentwicklungen und genetisch veranlagte Fehlstellungen der Zähne. Eine kieferorthopädische Behandlung dauert zumeist mindestens drei Jahre – in schwereren Fällen manchmal auch länger. Zahnfehlstellungen können in jedem Alter reguliert werden – z. B. mit zahnfarbenen Brackets oder mit herausnehmbaren, transparenten Schienen (Aesthetic Liner).

Zur Einstufung des Behandlungsbedarfes werden Gebiss- und Kieferfehlentwicklungen in fünf Schweregrade – so genannte kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG 1-5) – unterteilt.

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Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) im Überblick

Wie sind die einzelnen Schweregrade eingeteilt? Dazu gibt es ganz genaue Definitionen:

Zum Schweregrad 1 (KIG 1) gehören leichte Zahnfehlstellungen. Da der Behandlungswunsch in erster Linie nur ästhetische Gründe hätte, werden diese Behandlungen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Zu diesen leichteren Zahnfehlstellungen gehören z. B. distale Bisslagen (die oberen Schneidezähne ragen bis zu drei Millimeter vor die unteren), oder auch ein so genannter offener Biss (der Abstand zwischen den oberen und unteren Zahnkanten beträgt bis zu einem Millimeter) oder ein tiefer Biss (die oberen Schneidezähne überlappen die unteren um ein bis drei Millimeter). Auch ein Engstand der Zähne mit einer Kontaktpunktabweichung von bis zu einem Millimeter zählt zum Schweregrad 1.

Zum Schweregrad 2 (KIG 2) gehören Zahnfehlstellungen geringer Ausprägung, die zwar aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich machen, deren Kosten jedoch von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Zum Schweregrad 2 zählen distale Bisslagen (die oberen Schneidezähne ragen zwischen drei und sechs Millimeter vor die unteren),  ein offener Biss (der Abstand zwischen den oberen und unteren Zahnkanten beträgt über einen bis zu zwei Millimeter), ein tiefer Biss (die oberen Schneidezähne überlappen die unteren um über drei Millimeter und die Schneidezähne berühren das Zahnfleisch) und ein Kreuzbiss (obere und untere Schneidezähne stehen Kante auf Kante). Darüber hinaus zählen zum Schweregrad 2 auch ein Engstand der Zähne mit einer Kontaktpunktabweichung von einem bis zu drei Millimeter sowie eine Platzmangelsituation der Zähne, bei der der Platzbedarf bis zu drei Millimeter beträgt.

Der Schwergrad 3 (KIG 3) umfasst ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich machen. Hierbei gilt: Bis zum Ende des 17. Lebensjahres erstattet die gesetzliche Krankenversicherung die Behandlungskosten. Zum Schweregrad 3 (KIG 3) gehören distale Bisslagen (der Abstand zwischen den oberen und unteren Zahnkanten beträgt über zwei bis zu vier Millimeter), ein tiefer Biss (die oberen Schneidezähne überlappen die unteren um über drei Millimeter und die Schneidezähne verletzen das Zahnfleisch), ein beidseitiger Kreuzbiss, ein Engstand Zähne mit einer Kontaktpunktabweichung von über drei bis zu fünf Millimetern und eine Platzmangelsituation der Zähne, bei der der Platzbedarf über drei Millimeter beträgt.

Der Schweregrad 4 (KIG 4) umfasst stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen. Bei diesen Zahnfehlstellungen ist aus medizinischen Gründen eine Behandlung dringend erforderlich, so dass die Krankenkasse die Kosten bis zum Ende des 17. Lebensjahres erstattet. Zum Schweregrad 4 gehören: Zahnunterzahl wegen Nichtanlage oder Zahnverlust, Durchbruchsstörungen, distale Bisslagen (die oberen Schneidezähne ragen sechs bis neun Millimeter vor die unteren), mesiale Bisslagen (die unteren Schneidezähne ragen bis zu drei Millimeter vor die oberen), offener Biss durch schädliche Angewohnheiten mit Abstand zwischen den Zahnkanten über vier Millimeter, so genannte Bukkal-/Lingualokklusion (die Oberkiefer-Seitenzähne stehen zu weit außen/beißen außen vor die unteren Seitenzähne), ein einseitiger Kreuzbiss, ein Engstand der Zähne mit einer Kontaktpunktabweichung von über fünf Millimeter, sowie eine Platzmangelsituation, bei der der Platzbedarf über vier Millimeter beträgt.

Der Schweregrad 5 (KIG 5) umfasst extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen. Hier ist alleine schon aus medizinischen Gründen eine Behandlung unbedingt erforderlich. Die Kosten werden hierbei von der Krankenkasse bis zum 17. Lebensjahr erstattet. Zum KIG 5 gehören: Entwicklungsstörungen im Kopfbereich (Lippen-Kiefer-Gaumenspalte), Durchbruchstörungen mit einer Verlagerung der Zähne, distale Bisslage (die oberen Schneidezähne ragen über neun Millimeter vor die unteren), mesiale Bisslage (die unteren Schneidezähne ragen über drei Millimeter vor die oberen) und ein angeborener offener Biss mit Abstand zwischen den Zahnkanten über vier Millimeter.

Informationen zur DFV Zahnzusatzversicherung

Eine Bewertung wird nach folgenden Ursachengruppen vorgenommen:

  • Entwicklungsstörungen im Kopfbereich
  • Zahnunterzahl - Zahndurchbruchsstörung
  • Distale Bisslage -> hierbei steht der Unterkiefer etwas zurück
  • Mesiale Bisslage -> hierbei steht der Unterkiefer etwas vor
  • Offener Biss
  • Tiefer Biss
  • Kreuzbiss im Seitenzahnbereich
  • Abweichung der Kieferbreiten (z. B. Kopfbiss)
  • Kontaktpunktabweichungen (z. B. Engstand)- Platzmangel im Mund

Krankenkassen bezahlen nicht alle Zahnkorrekturen

Die wenigsten Menschen haben ein makelloses Gebiss und Zahnfehlstellungen sind daher weit verbreitet. Besonders in den achtziger und neunziger Jahren gab es nahezu keinen Jugendlichen ohne Zahnspange. Die Krankenkassen übernahmen zu dieser Zeit die verordnete Zahnkorrektur – egal ob eine große oder eher kleine Fehlstellung diagnostiziert wurde. Erst 2003 wurde die großzügige Finanzierung mit Hilfe der so genannten kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) eingeschränkt. Mit Hilfe der KIG werden seither die Ausprägungen einer vorliegenden Gebiss- und Kieferfehlentwicklung in einen Schweregrad von 1-5 eingestuft. Eine Zahnzusatzversicherung für Kinder bietet viele Vorteile, die in einer gesetzlichen Krankenkasse unberücksichtigt bleiben.

Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung werden ab der zweiten Phase des Zahnwechsels (bis zum Ende des 17. Lebensjahres) von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, wenn in einer Befundgruppe ein Schweregrad von KIG 3 oder mehr erreicht wird. Wenn jedoch nur ein Schweregrad 1-2 festgestellt wurde, so muss die gesetzliche Krankenkasse nicht mehr die Kosten übernehmen. Das gilt auch, wenn diese KFO-Behandlung „medizinisch notwendig“ wäre. Wird die Behandlung auf Wunsch des Patienten doch durchgeführt, so wird die entsprechende Behandlung dann als Privatleistung abgerechnet und dem Patienten in Rechnung gestellt.

Mit der Zahnzusatz­versicherung  der DFV geht die Rechnung auf uns. Wir leisten bis zu 100 % Kostenerstattung für alle zahnärztlichen und kieferorthopädischen Behandlungen, unabhängig von Alter und KIG-Einstufung!

Beispielrechnung
Lingualzahnspange 

Basis 
(50%)

Komfort 
(70%)

Premium 
(90%)

Exklusiv 
(100%)

Gesetzliche Krankenkasse4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €
DFV-Zahnzusatzversicherung1.250 €1.750 €2.250 €2.500 €
Eigenanteil1.250 €750 €250 €0 €

    Kieferorthopädische Maßnahmen bei Erwachsenen

    Für Erwachsene, die zu Beginn der KFO-Behandlung älter als 18 sind, können kieferorthopädische Kosten von den meisten Krankenkassen nur in Einzelfällen übernommen werden. Dies ist z. B. der Fall bei schweren Kieferanomalien, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordern. Gleichzeitig wird in diesen Fällen neben der Behandlung durch den Kieferorthopäden zumeist eine Kieferoperation zum Ausgleich der Fehlstellung erfolgen.

    Kieferfehlstellungen betreffen nicht nur Kinder und Jugendliche, sondern natürlich auch Erwachsene. Um sich vor hohen Behandlungskosten zu schützen ist daher unbedingt eine Absicherung mit einer privaten Zahnzusatzversicherung zu empfehlen. Eine der wenigen Zahnzusatzversicherungen, die auch kieferorthopädische Leistungen (KIG 3-5) übernimmt, ist der DFV-ZahnSchutz. In der Tarifvariante Exklusiv 100 erstattet der Testsiegertarif (Stiftung Warentest 06/2023) sogar 100 % der Kosten.

    Der Abschluss einer solchen Zahnzusatzversicherung sollte allerdings immer erfolgen, bevor der Zahnarzt eine Fehlstellung festgestellt hat, so dass eine Überweisung zum Kieferorthopäden noch nicht ausgesprochen wurde.

    Die Artikel im Ratgeber der Deutschen Familienversicherung sollen Ihnen allgemeine Informationen und Hilfestellungen rund um das Thema Zahngesundheit bieten. Sie sind nicht als Ersatz für eine professionelle Beratung gedacht und sollten nicht als Grundlage für eine eigenständige Diagnose und Behandlung verwendet werden. Dafür sind immer Mediziner zu konsultieren.

    Unsere Inhalte werden auf Basis aktueller, wissenschaftlicher Studien verfasst, von einem Team aus Fachärzten und Redakteuren erstellt, dauerhaft geprüft und optimiert.

    Quellen

    Dr.von Rom, Fabian (2022): Was ist eigentlich dieser KIG? Und wann bezahlt die gesetzliche Krankenkasse für Kieferorthopädie und Zahnspangen?, in: Kieferorthopädie von Rom. (Stand: 26.01.2024).

    KZV Land Brandenburg: KIG-Kompakt, Kieferorthopädische Indikationsgruppen – KIG, in: Fachinformation der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Land Brandenburg. (Stand: 26.01.2024).

    Öttl, C. (2016): Kieferorthopädische Behandlung gesetzlich Versicherter, in: DFZ 60.(Stand: 26.01.2024).

    Ruf S., Proff P., Lisson, J. (2021): Zahn- und Kieferfehlstellungen – und gesundheitliche Relevanz und Behandlung, in: Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz. (Stand: 26.01.2024).

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