Tierschutz Hundeverordnung

Tierschutz-Hundeverordnung 2022 – Was ändert sich?

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Mehr als 12 Millionen Hunde leben in deutschen Haushalten. Zum Schutz ihrer tierischen Bedürfnisse existiert eine umfassende Tierschutzverordnung. Seit dem 1. Januar 2022 gibt es nun Neuerungen, die Hundehalter und -züchter kennen sollten.


Was ist die Tierschutz-Hundeverordnung?

Die Tierschutzhundeverordnung regelt die Anforderungen an das Halten von Hunden. Dies bezieht sich auf die Haltung im Freien, in Innenräumen und auch in Zwingern. Ebenfalls geregelt sind in dem bundesweit gültigen Gesetz Bestimmungen zur Züchtung. Die Tierschutz-Hundeverordnung berücksichtigt die Grundbedürfnisse von Hunden nach Bewegung und Sozialkontakten, bestimmt aber auch Regelungen zu Pflege und Hygiene. Das Gesetz besteht seit 2001 auf Bundesebene.

Was ist in der Tierschutz-Hundeverordnung geregelt?

In der Tierschutz-Hundeverordnung, die am 12. April 2001 in Kraft getreten ist, sind Regelungen in Bezug auf das Halten und Züchten von Hunden festgelegt. Ausnahmen für die Verordnung gelten während eines Transportes, gegebenenfalls während einer tierärztlichen Behandlung sowie in einigen Fällen bei der Haltung zu Versuchszwecken.

Die seit Beginn dieses Jahres geänderten Verordnungen berücksichtigen die Bedürfnisse der Tiere in stärkerem Maß. Dies zeigt sich nicht zuletzt in den Änderungen zum Thema Qualzucht.

Welche Änderungen in der Tierschutz-Hundeverordnung 2022?

In der neuen Tierschutzverordnung werden aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zu den Bedürfnissen von Hunden berücksichtigt. Für Halter und auch Züchter gibt es Neuerungen zu beachten, die dem Wohl ihrer Tiere dienen. Dies gilt insbesondere in den Bereichen: Auslauf, Betreuung und Haltung.

Allgemeine Anforderungen an das Halten sind zum Beispiel:

Einem Hund sollte ausreichend Auslauf im Freien, außerhalb seines Zwingers, ermöglicht werden. Vor allem zu beachten ist die sogenannte Gassipflicht, die für das tägliche Gassi gehen einen fest definierten Zeitraum und eine Mindestzahl an täglichen Freigängen vorsieht. Zudem sollte sich mehrmals am Tag eine Bezugsperson mit dem Tier beschäftigen. Auch der Kontakt zu Artgenossen ist wichtig, außer, dies ist aus bestimmten Gründen im Einzelfall nicht möglich. Bei Welpen, bis zum Alter von 20 Wochen, muss mindestens vier Stunden täglich Umgang mit einer Betreuungsperson gewährleistet sein. Grundsätzlich gilt: Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustandes eines Hundes anzupassen.

Für die Gruppenhaltung von Hunden auf einem Grundstück sind folgende Bedingungen einzuhalten: Halter mehrerer Hunde auf demselben Grundstück haben diese in der Gruppe zu halten. Dabei muss jeder der Hunde einen Liegeplatz haben, eine individuelle Fütterung und eine individuelle gesundheitliche Vorsorge. Vermehrung sollte nicht unkontrolliert stattfinden. Für die Notwendigkeit zur Gruppenhaltung gibt es in besonderen Fällen Ausnahmen.

Verboten ist grundsätzlich die Anwendung von Stachelhalsbändern oder anderen für Hunde schmerzhaften Mitteln bei Ausbildung, Erziehung und Training.

Allgemeine Anforderungen für die Züchtung sind unter anderem:

Züchter von Hunden, die nicht im Freien gehalten werden, müssen ihrer Zuchthündin spätestens drei Tage vor dem Geburtstermin eine Wurfkiste aufstellen. Sie muss von der Größe her zur Hündin passen und zusätzlich auch zur Anzahl der Welpen. Vor allem muss die Hündin in Seitenlage ausgestreckt darin liegen können. Die Gesundheit von Hündin und Welpen sollte in der Wurfkiste überprüft werden können. Dies gilt ebenso für die Kontrolle der Lufttemperatur. Zudem müssen an den Innenseiten der Seitenwände Abstandhalter angebracht werden. Innen sollte die Kiste leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Werden Hündin und Welpen im Freien gehalten, muss man keine Wurfkiste zur Verfügung stellen.

Wer Hunde gewerbsmäßig züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunden und ihren Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht. Die für diese Aufgabe notwendigen Kenntnisse müssen gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Dabei darf eine Betreuungsperson bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig beaufsichtigen.

Allgemeine Anforderungen an das Halten im Freien sind unter anderem:

Einem Hund, der im Freien gehalten wird, muss eine Schutzhütte zur Verfügung gestellt werden. Zudem sollte sich außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger und wärmegedämmter Liegeplatz befinden. Der Platz sollte weich sein und der Hund die Möglichkeit haben, sich in Seitenlage auszustrecken. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde, sollte in den Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz verfügbar sein. Die Schutzhütte darf nicht aus gesundheitsschädlichem Material bestehen. Es muss gewährleistet sein, dass der Hund sich darin nicht verletzen kann und es innen trocken ist.

Allgemeine Anforderungen an das Halten in Räumen und Raumeinheiten sind zum Beispiel:

Hunde dürfen nur in Räumen mit ausreichend Tageslicht gehalten werden. Zudem ist es wichtig, dass in den betreffenden Räumen die Frischluftversorgung sichergestellt ist. Wird ein Hund in einem Raum gehalten, der nicht dem Aufenthalt von Menschen dient, muss ein freier Blick aus dem Gebäude oder aus dem Raum gewährleistet sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Hund tagsüber ständig die Möglichkeit zum Auslauf ins Freie hat. Hundehalter sollten außerdem darauf achten, dass der Hund keinesfalls mit Strom führenden Vorrichtungen in Berührung kommen kann.

In nicht beheizbaren Räumen oder Raumeinheiten darf ein Hund nur dann gehalten werden, wenn darin eine Schutzhütte steht oder sich dort ein trockener Liegeplatz befindet, der weich oder elastisch verformbar ist. Dieser muss zudem ausreichenden Schutz vor Luftzug und Kälte bieten.

Ein Ausstellungsverbot gilt unter anderem:

Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten, ist verboten, wenn bei den Tieren Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert wurden. Die Ausstellung ist auch dann untersagt, wenn erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artmäßigen Gebrauch fehlen, untauglich oder umgestaltet sind und dadurch Schmerzen oder Schäden entstehen. Die Ausstellung ist zudem verboten, wenn dies beim Tier zu mit Leiden verbundenen Verhaltensstörungen führt. Ausstellungen eines Hundes sind auch dann rechtswidrig, wenn die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Ziel der Tierschutz-Hundeverordnung 2022 ist es, das Leben der Tiere zu verbessern und eine optimierte artgerechte Haltung gesetzlich zu verankern. Die alte, mangelhafte Tierschutz-Hundeverordnung, die seit 2001 galt, wurde den Bedürfnissen der Hunde angepasst. Anforderungen an die Hundehaltung wurden geändert, um den bislang unzureichenden Zucht- und Haltungsbedingungen entgegenzuwirken. Das sind die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

  • Gassi-Pflicht: Das neue Gassi-Gesetz 2022 sieht vor, dass Hunde ausreichend Auslauf im Freien außerhalb des Zwingers bekommen müssen. Ein ausgewachsener Hund muss mindestens zweimal am Tag einen Auslauf von mindestens einer Stunde bekommen.
  • Haltung: Für ein in Räumen gehaltenes Tier, muss der Blick ins Freie möglich sein. Unter den hier aufgeführten Räumen sind vor allem Scheunen oder andere nicht dauerhaft bewohnte Gebäude zu verstehen. Anbindehaltung ist grundsätzlich verboten.
  • Gewerbsmäßige Hundezucht: Eine einzelne Betreuungsperson darf künftig höchstens drei Würfe gleichzeitig betreuen.
  • Umgang mit Welpen: Es ist sicherzustellen, dass Welpen täglich mindestens vier Stunden Umgang erhalten.
  • Erziehung: Stachelhalsbänder sowie die Anwendung anderer schmerzhafter Mittel sind verboten.
  • Qualzuchtmerkmale: Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, dürfen nicht ausgestellt werden.

Was ändert sich für Hundezüchter?

Strengere Anforderungen an die Hundezucht sollen unter anderem dafür sorgen, dass Welpen gegenüber Menschen und Artgenossen eine ausreichende Sozialisation erfahren. Zudem ist für sie eine Gewöhnung an Umweltreize wichtig. Sowohl gewerbsmäßigen als auch privaten Züchtern wird vorgeschrieben, dass sie täglich mindestens vier Stunden Umgang mit den Welpen pflegen. Betreuungspersonen in der gewerbsmäßigen Zucht dürfen nun maximal drei Würfe gleichzeitig betreuen. Grundsätzlich verboten ist die Anbindehaltung.

Es ist nun verboten, Hunde mit Qualzuchtmerkmalen, auszustellen. Dieses Verbot gilt für alle Veranstaltungen, bei denen Hunde beurteilt, geprüft oder miteinander verglichen werden. Also beispielsweise für Zuchtleistungsprüfungen oder Hundesportveranstaltungen. Zudem wird das bereits geltende Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig amputierte Hunde auf jegliche Veranstaltungen ausgeweitet.

Was ändert sich für Hundehalter?

Zusätzlich zur bereits in der Tierschutz-Hundeverordnung 2021 festgelegten Gassi-Pflicht, wurde folgendes ergänzt: Einem ist Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren. Nun ist außerdem eine „ausreichende Dauer“ der Betreuung des Hundes durch seinen Besitzer zu gewährleisten. In der neuen Tierschutz-Hundeverordnung ist zudem vorgeschrieben, dass Hunde genügend Bewegung, Auslauf und Aufmerksamkeit erhalten müssen. Dabei sind Auslauf und Sozialkontakte der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen. Grundsätzlich gilt: ein Hund sollte nicht zu lang alleingelassen werden, um einer Vereinsamung vorzubeugen.

Besitzer von Hunden haben auch für regelmäßigen Hundekontakt zu sorgen. Ausgenommen ist dies im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen. Werden Hunde in Räumen gehalten, muss ihnen der Blick ins Freie ermöglicht werden. Das neue Hundegesetz 2022 beinhaltet zudem ein Verbot von Stachelhalsbändern und anderen schmerzhaften Mitteln zur Erziehung, dem Training und der Ausbildung.

Das Berliner Hunderegister

Normalerweise ist ein Hund beim Finanzamt des Wohnortes zu melden. Dies gilt deutschlandweit. Nur in Berlin gilt seit 1. Januar 2022, dass alle Personen, die im Land Berlin einen Hund dauerhaft halten, dazu verpflichtet sind, das Tier auf eigene Kosten in einem zentralen Register anzumelden. Hat man sich bereits zuvor einen Hund angeschafft, gilt eine Übergangsregelung von sechs Monaten. Der Hund muss dann spätestens bis zum 1. Juli 2022 angemeldet werden.

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FAQ zum Thema Tierschutz-Hundehalterverordnung 2022

Wann tritt die neue Hundeverordnung in Kraft?

Die neue Hundeverordnung gilt seit 1. Januar 2022. Die Neuerungen für Hundehalter und -züchter zielen darauf ab, das Leben der Tiere zu verbessern und die artgerechte Haltung zu gewährleisten. Bislang unzureichenden Zucht- und Haltungsbedingungen wird mit dem neuen Tierschutzgesetz entgegengewirkt.

Sind Kettenhunde in Deutschland erlaubt?

Die geänderte Tierschutz-Hundeverordnung verbietet die Anbindehaltung von Hunden grundsätzlich. Es ist es nicht mehr erlaubt, den Hofhund draußen an der Kette zu halten. Ausnahmen gelten unter bestimmten Voraussetzungen nur für Arbeitshunde: Konkret, wenn eine Betreuungsperson vor Ort ist oder wenn die Anbindung mindestens drei Meter lang ist und sich nicht aufdrehen kann. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn das Anbindematerial leicht ist und sich der Hund nicht daran verletzen kann. Gleiches gilt, wenn der Hund mit breitem Brustgeschirr oder Halsbändern angebunden wird, die nicht einschneiden, sich nicht zuziehen und nicht zu Verletzungen führen können.

Wann kommt die neue Hundeverordnung?

Die neuen Regeln gelten bereits seit 1. Januar 2022. In der Verordnung ist unter anderem festgeschrieben, wie lange ein Hund Gassi geführt werden muss und was bei Betreuung und Haltung zu beachten ist. Zudem gibt es Einschränkungen in der Zucht.

Wie lange darf ein Hund gesetzlich alleine bleiben?

Experten sind sich darüber einig, dass man junge Hunde nur maximal zwei Stunden alleine lassen sollte. Während der ersten Wochen im neuen Heim muss eine längere Trennung möglichst vermieden werden. Bei ausgewachsenen Hunden gehen die Meinungen auseinander. Einige Fachleute meinen, dass ein Hund vier Stunden Alleinsein in vertrauter Umgebung gut verträgt. Andere meinen, dass acht Stunden problemlos wären. So könnte der Hund zum Beispiel in dieser Zeit den Garten bewachen, wenn er dafür in den restlichen 16 Stunden menschlichen Kontakt hat. Es gibt aber auch Hunde, die man aufgrund von Erfahrungen oder wegen ihres Gesundheitszustandes nie allein lassen sollte. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht.

Wie oft muss ein einjähriger Hund raus?

Wie lange und wie oft man mit dem Hund nach draußen gehen sollte, hängt in erster Linie von den individuellen Bedürfnissen des Tieres ab. Zudem spielen Faktoren, wie die Hunderasse, das Alter, der Gesundheitszustand und auch die Wetterbedingungen eine wichtige Rolle. Drei- bis viermal täglich sollte ein Hund Auslauf bekommen. Eine Gassi-Runde davon darf gerne etwas länger und intensiver ausfallen. Kleine und junge Hunde benötigen eher mehrere Runden, die bis zu 30 Minuten dauern können. Große Rassen und ältere Tiere begnügen sich häufig mit weniger Runden, die sich dann aber auch bis zu einer Stunde ausdehnen dürfen.

Welche Hunderassen gehören zu den Qualzuchten?

Weil der Mensch es besonders niedlich oder schön findet, wird einigen Hunderassen viel zugemutet: Von viel zu kurzen Nasen, die die Atmung stark behindern oder einem Körperbau, bei dem Erkrankungen vorprogrammiert sind. Hunde, die unter extremen Schönheitsidealen leiden müssen, zählen zu den sogenannten Qualzuchten. Unter anderem sind das: Australian Shepherd, Französische Bulldogge, Chihuahua, Mops, Dackel, Deutscher Schäferhund, Rhodesian Ridgeback, Shar Pei und andere Faltenhunde, Nackt- und Schopfhunde sowie Teacup-Hunde.

Wie wird die neue Hundeverordnung kontrolliert?

Das gestaltet sich schwierig. Die Kontrolle zur Einhaltung der Regelungen obliegt den Behörden der Länder. Es ist jedoch recht unrealistisch, dass das Ordnungsamt private Hundebesitzer zu Hause oder beim Gassigehen kontrolliert.

Quellen

  • Der Tagesspiegel, www.tagesspielel.de (Abruf 16.05.22)
  • Bundesministerium der Justiz, www.gesetze-im-internet.de (Abruf 19.05.22)
  • Deine Tierwelt GmbH, www.deine-tierwelt.de (Abruf 17.05.22)
  • PETA Deutschland e.V., www.peta.de (Abruf 17.05.22)
  • Hessisch Niedersächsische Allgemeine (HNA), www.hna.de (Abruf 18.05.22)
  • Deutscher Landwirtschaftsverlag GmbH, www.agrarheute.com (Abruf 19.05.22)
  • Ein Herz für Tiere Media GmbH, www.herz-fuer-tiere.de (Abruf 19.05.2022)
  • zooplus, www.zooplus.de (Abruf 19.05.2022)
  • Antenne Bayern, www.antenne.de (Abruf 19.05.2022)

Alle Angaben ohne Gewähr.

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