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Elterngeld & ElterngeldPlus: richtig berechnen, maximieren & beantragen

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Das Elterngeld ist eine finanzielle Transferleistung des Staates. Es gibt Vätern und Müttern die Möglichkeit, Familie und Beruf ohne finanzielle Einbußen zu vereinbaren. Eltern können zwischen Elterngeld und Elterngeld Plus wählen oder beides miteinander kombinieren.

Elterngeld: Definition

Das Elterngeld ist eine vom Nettoeinkommen abhängige, zeitlich befristete Entgeltersatzleistung, die junge Eltern während der Familiengründung finanziell entlasten soll. Anspruch auf Elterngeld haben Väter und Mütter, die wegen der Betreuung Ihres Kindes nicht voll erwerbstätig sind oder ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend komplett unterbrechen. Elterngeld steht ebenfalls getrennt lebenden Eltern sowie Alleinerziehenden zu.

Das neue Elterngeld: Elterngeld Plus

Das Elterngeld Plus ist auch unter "das neue Elterngeld" bekannt und wurde im Jahr 2015 eingeführt. Es stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, indem es die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten von Elternzeit und Elterngeldbezug vervielfacht. Mütter und Väter, die schon während des Elterngeldbezugs wieder eine Teilzeit-Tätigkeit aufnehmen wollen, haben die Möglichkeit, die Familienleistung länger in Anspruch zu nehmen. Ein Bezugsmonat mit Basiselterngeld kann in zwei Elterngeld Plus Monate umgewandelt werden. Erziehende können das Elterngeld auf diese Weise besser ausschöpfen und bekommen doppelt so lange finanzielle Unterstützung in maximal halber Höhe.

Das Elterngeld Plus begünstigt außerdem eine partnerschaftliche Aufteilung der Elterngeldmonate zwischen Mutter und Vater. Erziehende, die sich für ein partnerschaftliches Zeitarrangement entscheiden, erhalten einen Partnerschaftsbonus in Form von 4 zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten. Voraussetzung ist, dass in dieser Zeit beide zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Gleiches gilt für getrennt erziehende Eltern, während Alleinerziehenden der gesamte Partnerschaftsbonus alleine zusteht.

Vor der Einführung des Elterngeld Plus wirkte sich ein Zuverdienst negativ auf das Elterngeld aus.

Elterngeld Voraussetzungen

Als Elternteil müssen folgende Voraussetzungen zum Erhalt des Elterngeldes erfüllt sein:

  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Sie sind nicht erwerbstätig oder höchstens 30 Stunden pro Woche.
  • Sie leben in Deutschland.
  • Sie sind Arbeitnehmer, Beamter, Selbstständiger, Erwerbsloser oder Hausfrau/ Hausmann. Anspruch auf Elterngeld besteht auch, wenn Sie vor der Geburt nicht erwerbstätig waren.
  • Elterngeld können Sie bekommen für Ihr leibliches Kind, für das leibliche Kind Ihres Ehepartners oder Lebenspartners. Das Kind darf noch keine 8 Jahre alt sein.
  • Elterngeld kann in besonderen Fällen (z.B. Krankheit der Eltern, Behinderung oder Sterbefall) auch von Großeltern, Geschwistern, Tanten/Onkels für das Kind bezogen werden.
  • Für Pflegekinder sind spezielle andere Leistungen vorgesehen.

Wie lange kann man Elterngeld und Elterngeld Plus beziehen?

Elterngeld kann ab der Geburt des Kindes bezogen werden. Dieses wird nicht nach Kalendermonaten, sondern nach Lebensmonaten abgerechnet. Beiden Elternteilen stehen zusammen insgesamt 14 Monate Elternzeit zu, die sie frei untereinander aufteilen können. Dabei kann ein Elternteil mindestens 2 und höchstens 12 Monate für sich beanspruchen.

Wie viel Elterngeld bekommt man?

Die 14 Monatsbeträge belaufen sich insgesamt auf 1.800 €. Pro Elternteil besteht zusätzlich die Möglichkeit, 4 zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus) in Höhe von 900 € zu beziehen. Zusätzlich wird ein Geschwisterbonus von 10 Prozent gewährt, wenn im Haushalt mindestens ein Kind unter drei, oder zwei Kinder unter sechs Jahren leben. Eltern von Mehrlingen (Zwillinge, Drillinge, usw.) erhalten einen Zuschlag von 300 € pro Bezugsmonat.

Beispiel:  Berechnung Basiselterngeld

Ein Elternteil hat vor der Geburt 2.500 € Netto-Einkommen bezogen. Dieses Einkommen fällt zu Beginn der Familiengründung ganz weg, so dass sich die Netto-Einnahmen auf 0 € belaufen. Das macht einen Einkommensunterschied von 2.500 €. Das Basiselterngeld umfasst 65 % des Unterschieds und beläuft sich somit monatlich auf 1.625 €.

Nach 6 Monaten erfolgt der Teilzeit-Berufseinstieg. Dabei verdient der Elternteil monatlich 500 €. Das beeinflusst auch das Basiselterngeld. Der Einkommensunterschied zwischen vorherigem Vollzeit-Gehalt und dem Netto-Einkommen nach der Geburt umfasst nun 2.000 €. Das Basiselterngeld umfasst wieder 65 % des Unterschieds und beläuft sich somit monatlich auf 1300 €.

Beispiel 2: Berechnung Elterngeld Plus ohne Einkommen

Eltern können sich entscheiden, ob sie einen Bezugsmonat Basiselterngeld in zwei Bezugsmonate Elterngeld Plus umwandeln. Aus maximal 14 Bezugsmonaten Basiselterngeld können so maximal 28 Bezugsmonate Elterngeld Plus gemacht werden.

Wir gehen von den gleichen Einkommensverhältnissen vor und nach der Geburt wie in Beispiel 1 aus. Das Basiselterngeld würde sich also wieder auf 1.625 € belaufen. Wird dieses in Elterngeld Plus umgewandelt ergibt das einen monatlichen Bezug von 812,50 €, also genau die Hälfte des Basiselterngelds. In Summe ergibt sowohl der Bezug des Basiselterngeld über 12 Monate als auch das Elterngeld Plus für 24 Monate 19.500 Euro.

Arbeiten während des Elterngeld-Bezugs

Wer Elterngeld bezieht, kann grundsätzlich nebenher arbeiten. Die Arbeitszeit darf allerdings die Grenze von 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Einkommen, das neben dem Elterngeld erwirtschaftet wird, muss bei den zuständigen Behörden angegeben werden und wird mit dem Elterngeld verrechnet.

Angestellte und Beamte müssen zum Zwecke des Nachweises eine schriftliche Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, z. B. einen Vertrag, vorlegen.

Selbstständige können durch eine reduzierte Auftragslage oder eine zusätzlich eingestellte Hilfskraft nachweisen, dass sie sich an die Beschränkung von 30 Arbeitsstunden pro Woche halten.

Studierende und Auszubildende müssen die Arbeitszeit nicht einschränken. In diesen Fällen sind mehr als 30 Stunden pro Woche erlaubt. Kommt allerdings ein Nebenjob dazu, gilt für diese Tätigkeit wieder die 30-Stunden-Grenze.

Tipp: Die zuständige Behörde behandelt Arbeitsstunden nicht wöchentlich, sondern monatlich. Somit können Sie pro Monat 120 Arbeitsstunden auf einzelne Wochen verteilen.

Der Elterngeld-Rechner

Sie wissen nicht, wie sich Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus für Sie persönlich am sinnvollsten kombinieren lassen? Dabei kann Ihnen der Elterngeldrechner eine große Hilfe sein. Damit können Sie den Zeitrahmen Ihres Bezugs planen und erhalten Informationen zu den besten Kombinationsmöglichkeiten. In einem zweiten Schritt wird das zu erwartende Elterngeld berechnet. Das Ergebnis ist nicht bindend, stellt aber eine sehr gute Orientierungshilfe dar. Den Online-Elterngeld-Rechner finden Sie unter: familienportal.de/familienportal/meta/egr

Elterngeld richtig beantragen

Den Antrag auf Elterngeld müssen Sie bei den Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte stellen. Die Familienleistung können Sie frühestens ab der Geburt des Kindes beantragen. Rückwirkend kann es nur für die letzten 3 Lebensmonate vor Antragstellung gezahlt werden. Maßgeblich ist dabei der Tag, an dem Ihr Antrag bei der Stadt bzw. beim Kreis eingegangen ist.

Checkliste: Unterlagen für den Elterngeldantrag

  • ausgefülltes Elterngeld-Formular
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Kopie des Personalausweises der Eltern
  • Einkommensnachweis: Gehaltsabrechnung aus den letzten 12 Monaten vor der Geburt für Angestellte, Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt oder eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung für Selbstständige
  • Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
  • Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Arbeitgeberbescheinigung zur gewährten Elternzeit
  • Wenn Sie aus einem Staat kommen, der nicht zur Europäischen Union gehört, müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder Ihre Niederlassungserlaubnis beilegen.

Elterngeld und Steuer

Das Elterngeld selbst ist steuerfrei. Es hat allerdings Einfluss auf die Steuererklärung, denn es unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Dieser zwingt manche frischgebackene Familie zur Steuerrückzahlung. Durch den Progressionsvorbehalt steigt der Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast. Wenn Sie Elterngeld beziehen, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung in dem betreffenden Jahr verpflichtet. Es zählt zum Einkommen und hat dementsprechend Einfluss auf den persönlichen Steuersatz. Das gilt sowohl für Selbstständige als auch für Arbeitnehmer. Die Familienleistung muss im Mantelbogen der Steuererklärung, unter „Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen“  (Seite 4, Zeile 91), angegeben werden.

Achtung: Bewahren Sie die Bescheinigung der Elterngeldstelle auf, so dass sie diese ggf. dem Finanzamt vorlegen können. Auf der Bescheinigung finden Sie auch die notwendigen Angaben für die Steuererklärung.

Elterngeld erhöhen: Tipps und Tricks

Das Nettogehalt ist keine fixe Größe. Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige können es beeinflussen und damit auch das Elterngeld erhöhen.

Wählen Sie die richtige Steuerklasse: Ehepaare sollten prüfen, ob sich der vorübergehende Wechsel in eine andere Steuerklasse lohnt. Ein Wechsel von Steuerklasse V zu Steuerklasse III erhöht das Nettogehalt und damit das auch das spätere Elterngeld erheblich. Damit steigen aber auch die Lohnsteuerabzüge des Partners und er erhält die zu viel gezahlte Lohnsteuer erst mit der nächsten Steuererklärung zurück. Es gilt in diesem Fall abzuwägen, ob die Einnahmen bis dahin reichen, um laufende Ausgaben zu decken. Die Auswirkungen eines Steuerklassen-Wechsels können Sie unter www.abgabenrechner.de ermitteln und diesen sowohl vor als auch während der Schwangerschaft beim Finanzamt beantragen.

Achtung: Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes ist das Einkommen innerhalb der 12 Monate vor einer Geburt. Hat sich in dieser Zeit  die Lohnsteuerklasse geändert haben, gilt das, was „in der überwiegenden Zahl“ der 12 Monate gegolten hat. Der Wechsel sollte also so früh wie möglich stattfinden. Des Weiteren gehört die Zeit des Mutterschutzes vor der Geburt (6 Wochen) nicht zu dem Berechnungszeitraum von 12 Monaten. In der Folge müssen Mütter, denen Mutterschutz zusteht,  bereits 9  Monate vor Entbindung die Steuerklasse wechseln, um die „überwiegende Zahl“ von 12 Monaten vorweisen zu können.

Beantragen Sie Freibeträge: Wenn Sie als Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund hoher Werbungskosten, Geld vom Finanzamt zurückerhalten werden, können Sie dort einen Freibetrag beantragen. Somit erhalten Sie anstelle späterer Steuererstattung direkt ein höheres Nettogehalt.

Geeignet sind vor allem Ausgaben für den Job: die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, Fortbildungs-Ausgaben, Arbeitsmittel, ein häusliches Arbeitszimmer, doppelte Haushaltsführung, Aufwendungen für Dienstreisen. Steuerzahler können sich vorab auch Kinderbetreuungskosten, Unterhaltszahlungen, Spenden, Kirchensteuer, Dienstleistungen rund um den Haushalt, Handwerkerleistungen oder auch eine Haushaltshilfe mit Minijob anrechnen lassen.

Addieren Sie Tantiemen und Provisionen: Manche Arbeitnehmer erhalten neben dem monatlichen Grundgehalt variable Gehaltszahlungen. Regelmäßige und fortlaufende Zahlungen dieser Art werden bei der Berechnung des Elterngeldes als Arbeitslohn berücksichtigt. Wenn beispielsweise neben dem monatlichen Grundgehalt durch vertragliche Vereinbarungen mehrmals im Jahr Provisionen ausgezahlt werden, müssen diese in die Elterngeldberechnung einfließen. Ein selbstständiger Nebenjob oder ein Minijob  können ebenfalls dazu beitragen, das Elterngeld aufzustocken.

Einmalzahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld oder steuerfreie Einnahmen wie z. B. Trinkgeld und Nachtzuschläge wirken sich nicht aus. Sie werden vom Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate abgezogen.

Verlängern Sie den Zahlungszeitraum: Das Elterngeld ist eigentlich für 12 Monate nach der Geburt eines Kindes vorgesehen. Paare können es 14 Monate lang beziehen, wenn Mutter und Vater für die Kinderbetreuung eine Auszeit nehmen. Nur etwa 25 Prozent der Väter beantragen jedoch bisher diese sogenannten Partnermonate.

Maximieren Sie den Gewinn: Sollten Sie selbstständig sein, empfiehlt es sich, im Wirt­schaftsjahr vor der Geburt für einen möglichst hohen Gewinn zu sorgen (Rechnungen früh stellen, Außenstände eintreiben, Vorschüsse aushandeln, Betriebsausgaben gering halten). Grundlage der Elterngeld-Berechnung ist der im Steuerbescheid ermittelte Gewinn des letzten Jahres. Davon werden geleistete Steuervorauszahlungen sowie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgezogen. Beiträge an private Versicherungen bleiben unberücksichtigt.

Elterngeld oder Elterngeld Plus: Eltern haben die Wahl

Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren sind, können also zwischen dem neuen Elterngeld Plus oder dem bisherigen „Basis“-Elterngeld wählen. Übrigens: Auch Hausfrauen bzw. Hausmänner, Studierende und Arbeitslose, die ihr Kind selbst betreuen und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten sowie Arbeitslose, bekommen den einkommensunabhängigen Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 Euro.

Finanzielle Unterstützung für Beamte bleibt bestehen

Eine besondere Regelung gibt es noch für Beamtinnen und Beamte. Diese haben auch während der Elternzeit weiterhin einen Anspruch auf eine Beihilfe. Der Beihilfesatz erhöht sich je Kind um 5 auf maximal 70 %. Zudem erhalten Beamte während der Elternzeit einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 31 Euro, sofern vor der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten wurde.

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FAQs zum Thema Elterngeld


Muss ich vor der Geburt des Kindes gearbeitet haben, um das Elterngeld zu erhalten? Nein,  Elterngeld erhalten Sie auch, wenn Sie in den 12 Monaten vor der Geburt nicht gearbeitet haben. Auch Schüler und Studierende haben Anspruch auf Elterngeld in Höhe eines Mindestbetrages, der beim Basis-Elterngeld 300 € und beim Elterngeld Plus 150 € monatlich beträgt.

Wie lange erhalten Alleinerziehende Elterngeld? Alleinerziehende erhalten alleine für die vollen 14 Monate Elterngelds, wenn sie die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllen.  Bedingung ist auch, dass der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Das Kind muss mit der alleinerziehenden Person in einem Haushalt leben und die alleinerziehende Person darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person haben.

Wie können die Eltern den Elterngeldanspruch untereinander aufteilen? Eltern können die Anzahl der Monatsbeträge bis auf die zwei Partnermonate frei untereinander aufteilen und die Familienleistung nacheinander oder gleichzeitig in Anspruch nehmen.

Beispiel: Ein Elternteil kann für die Lebensmonate 1 bis 12 Elterngeld in Anspruch nehmen und der andere Elternteil bezieht es in den Lebensmonaten 13 und 14.

oder

Beide Elternteile können in den ersten 7 Monaten Elterngeld gleichzeitig beziehen. Dann sind die 14 Monatsbeträge ebenfalls verbraucht. Gleiches gilt für die Monatsbeträge des Elterngeld Plus.

Muss man 12 Monate vor der Geburt erwerbstätig gewesen sein, um Elterngeld zu bekommen? Nein. Aber es gilt: Je kürzer der Zeitraum, in dem im Jahr vor der Geburt Einkommen erzielt wurde, desto geringer das Elterngeld.

Gibt es beim Elterngeld Einkommensgrenzen? Nein, das Einkommen entscheidet nur über die Höhe des Elterngeldes.

Wird das Elterngeld auf das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) angerechnet? Ja, auch Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen, haben theoretisch Anspruch auf Elterngeld. Diese Leistung wird allerdings seit dem 1. Januar 2011 auf Hartz 4 angerechnet. Somit werden die 300 Euro Elterngeld vom Arbeitslosengeld abgezogen und der monatliche Betrag, den Hartz-4-Empfänger bekommen, ändert sich durch das Elterngeld de facto nicht.

Quellen

  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: www.bmfsfj.de (Abruf: 19.07.2018)
  • Elterngeld: www.elterngeld.de (Abruf: 19.07.2018)
  • Stiftung Warentest: www.test.de (Abruf: 19.07.2018)

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