Elternunterhalt© Dmytro Zinkevych

Elternunterhalt: Wenn Kinder für ihre Eltern aufkommen müssen

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Die Pflege eines Elternteils ist nicht nur eine emotionale Herausforderung, sondern kann auch eine finanzielle Belastung darstellen. Insbesondere sind es die eigenen Kinder, die für die Pflegekosten aufkommen müssen, wenn die Mittel der Eltern nicht ausreichen. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wissens­werte über den Elternunterhalt und wie Sie sich und Ihre Familie bestmöglich darauf vorbereiten können.

Was ist Elternunterhalt?

Elternunterhalt ist die gesetzliche Verpflichtung der Kinder, im Bedarfsfall für den Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen. Diese Verpflichtung tritt ein, wenn die Eltern pflegebedürftig sind und ihre eigenen finanziellen Mittel sowie staatliche Leistungen nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken.

Wer muss Elternunterhalt zahlen?

Grundsätzlich sind alle Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um leibliche, adoptierte oder Stiefkinder handelt. Die Höhe des Elternunterhalts richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der Kinder, wobei seit Januar 2020 eine wichtige Grenze eingeführt wurde: Kinder müssen erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen.

Berechnung des Elternunterhalts

Die Berechnung des Elternunterhalts ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Einkommen und Vermögen der Kinder sowie den Pflegekosten der Eltern. Wichtige Aspekte sind hierbei:

  • Einkommensberechnung: Berücksichtigt wird das gesamte Nettoeinkommen, abzüglich berufsbedingter Aufwendungen und bestimmter Freibeträge. Hierzu zählen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge.
  • Selbstbehalt: Den unterhaltspflichtigen Kindern steht ein sogenannter Selbstbehalt zu, der sicherstellt, dass sie nicht unter das Existenz­minimum fallen. Dieser beträgt derzeit rund 2.000 Euro monatlich für Einzelpersonen und etwa 3.600 Euro für Ehepaare.
  • Bedarf der Eltern: Hierzu zählen die Kosten für die Pflegeeinrichtung oder häusliche Pflege sowie weitere notwendige Ausgaben.

Besonderheiten bei der Berechnung

  • Ehegattenunterhalt: Bei verheirateten unterhalts­pflichtigen Kindern wird auch das Einkommen des Ehepartners in die Berechnung einbezogen.
  • Vermögenseinsatz: Kinder müssen in der Regel nicht ihr Vermögen angreifen, um den Eltern­unterhalt zu zahlen. Ausnahmen können jedoch bestehen, wenn das Vermögen außer­gewöhnlich hoch ist.

Entlastungen und staatliche Unterstützung

Neben dem Selbstbehalt gibt es weitere Entlastungen für unterhaltspflichtige Kinder:

  • Pflegegeld und Pflegesachleistungen: Pflegebedürftige Eltern können je nach Pflege­grad finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung erhalten, die zur Deckung der Pflegekosten beiträgt.
  • Wohngeld und Grundsicherung: In bestimmten Fällen können zusätzliche staatliche Leis­tungen beantragt werden, die die finan­zielle Belastung reduzieren.

Verwirkung: Wann erlischt der Elternunterhalt?

In bestimmten Fällen können Eltern ihren Anspruch auf Unterhalt verlieren, wenn sie sich gegenüber ihrem Kind schwerwiegend und schuldhaft verhalten haben. Dies wird als Verwirkung bezeichnet. Schuldhaftes Verhalten bedeutet, dass die Eltern absichtlich oder grob fahrlässig gegen ihre Pflichten verstoßen haben, zum Beispiel wenn:

  • das Kind misshandelt wurde,
  • das Kind im Heim aufwachsen musste
  • oder die Eltern ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind grob vernachlässigt haben.

In solchen Fällen kann ein Gericht den Anspruch auf Elternunterhalt für ungültig erklären. Allerdings führen andere Verfehlungen wie das Enterben der Kinder, der Abbruch des Kontakts oder die Unfähigkeit der Eltern, den Unterhalt aufgrund mangelnden Einkommens zu leisten, nicht zum Verlust des Anspruchs auf Elternunterhalt. In diesen Situationen bleibt die Zahlungspflicht der Kinder bestehen.

Ob der Tatbestand der Verwirkung zutrifft, entscheidet ein Gericht. Das unterhaltspflichtige Kind muss die schuldhaften Handlungen der Eltern darlegen und beweisen, damit das Gericht den Anspruch auf Elternunterhalt möglicherweise als verfallen erklärt.

Elternunterhalt vermeiden: So können Sie die Belastung reduzieren

Wenn die gesetzlichen Pflegeleistungen und die Rente des pflegebedürftigen Elternteils nicht aus­reichen, um die Pflegekosten zu decken, stehen die Kinder oft vor der Herausforderung, Eltern­unterhalt leisten zu müssen. Doch es gibt Möglichkeiten, diese finanzielle Belastung zu verringern oder sogar ganz zu vermeiden, vorausgesetzt, die Kinder sind selbst in einer soliden finanziellen Lage. Es existieren mehrere Schutzstrategien, die helfen können, die finanzielle Last so gering wie möglich zu halten. Wichtiger Hinweis: Interne Verein­barungen sind rechtlich unwirksam Es ist wichtig zu wissen, dass private Absprachen innerhalb der Familie, in denen Sie sich freiwillig bereit erklären, auf Unterhalts­ansprüche zu verzichten, rechtlich keine Gültigkeit haben. Das Gesetz verpflichtet nahe Verwandte dazu, einander finanziell zu unterstützen, wenn eine eigenständige Finanzierung nicht möglich ist. Ein vollständiger Ausschluss der Zahlungspflicht ist daher gesetzlich nicht zulässig.

Strategien zur Reduzierung des Elternunterhalts

  • Trennung von Konten und Vermögen: Ehepaare nutzen oft gemeinsame Konten, doch hierbei ist Vorsicht geboten. Das Sozialamt betrachtet das Guthaben auf einem Gemeinschafts­konto als gemeinsames Vermögen, wobei jedem Ehepartner die Hälfte zugerechnet wird. Dies kann den geschützten Anteil Ihres Vermögens verringern. Achten Sie darauf, wie und auf wessen Namen Gelder angelegt werden, um spätere Probleme zu vermeiden. Vermögens­übertragungen an andere Familien­mitglieder könnten als Schenkungen gewertet werden, die bis zu zehn Jahre lang rückforderbar sind.
  • Klare Besitzverhältnisse schaffen: Gemeinsame Konten und Vermögenswerte können bei der Berechnung des Eltern­unterhalts berücksichtigt werden. Es ist daher ratsam, die Vermögens­aufteilung genau zu regeln und sicherzustellen, dass alle Besitzverhältnisse transparent und doku­mentiert sind. Achten Sie darauf, dass Schenkungen innerhalb der Familie unter Umständen zurückgefordert werden können, wenn sie als Mittel zur Vermeidung des Unterhalts angesehen werden.
  • Altersvorsorge sicherstellen: Eine sorgfältige Planung der eigenen Altersvorsorge ist ent­scheidend. Durch kluge Vorsorge­maßnahmen können Sie Ihr verfügbares Einkommen verringern und gleichzeitig Ihre finanzielle Zukunft absichern. Beiträge zur Altersvorsorge sind eine sinnvolle Investition und sollten bei der Finanzplanung priorisiert werden.
  • Berücksichtigung von Kreditverpflichtungen: Laufende Kredite, die vor Beginn der Unterhalts­pflicht aufgenommen wurden, können bei der Berechnung des Eltern­unterhalts abgezogen werden. Dies kann dazu beitragen, Ihre finanzielle Belastung zu reduzieren. Es ist wichtig, bestehende Kredit­verpflichtungen genau zu dokumentieren und gegebenenfalls nachzuweisen.
  • Sorgfältige Vermögensdokumentation: Führen Sie eine umfassende Dokumentation über die Anlage und Verwendung Ihres Vermögens. Dies ist besonders wichtig, um das sogenannte Schonvermögen zu schützen und sicherzu­stellen, dass Sie nicht mehr als notwendig zur Unterhaltszahlung herangezogen werden.

Können meine Eltern auf Unterhaltszahlungen verzichten?

Viele ältere Menschen möchten ihre Kinder nicht mit finanziellen Verpflichtungen belasten und ziehen daher in Betracht, auf den Elternunterhalt zu verzichten. Allerdings steht ihnen diese Entscheidung nicht frei, wenn sie Unterstützung bei Pflegeleistungen benötigen, die sie selbst nicht finanzieren können. In solchen Fällen können Eltern ihre Kinder nicht von der Unterhaltspflicht entbinden. Der Staat ist gesetzlich verpflichtet, Unterhaltsansprüche geltend zu machen, sofern die Kinder unterhaltspflichtig sind. Auch Verein­barungen wie Abfindungen oder andere Abmachungen, die eine Reduzierung der Unterhaltszahlungen zum Ziel haben, sind rechtlich unwirksam. Ein Verzicht auf Elternunterhalt ist lediglich dann möglich, wenn die Eltern Rücklagen aus früheren Unterhaltszahlungen angespart haben.

Ein Sonderfall: Rückforderung von Schenkungen

Das Gesetz sieht vor, dass Menschen, die in den zehn Jahren vor ihrer Bedürftigkeit Schenkungen gemacht haben, diese unter bestimmten Bedingungen zurückfordern können. Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass vermieden werden soll, dass verarmte Menschen ihre Existenzgrundlage verlieren, beispielsweise ihre Wohnung oder die Mittel für den Lebens­unterhalt. Allerdings machen nur wenige Menschen von diesem Recht Gebrauch, oft weil ihnen dieser Anspruch gar nicht bekannt ist.

Wenn jedoch der Staat Sozialleistungen gewährt, etwa zur Finanzierung von Pflegekosten im Heim, kann er diesen Rückforderungsanspruch geltend machen und das Geschenk vom Beschenkten zurückverlangen. Dies kann sowohl größere Geschenke, wie ein Haus, als auch regelmäßige kleinere Zuwendungen, wie monatliche Ein­zahlungen auf ein Sparkonto, betreffen. Ausnahmen bestehen nur bei sogenannten privilegierten Schenkungen oder Anstands­schenkungen. Letztere umfassen kleinere, übliche Geldgeschenke, wie sie beispiels­weise zu Geburtstagen, Weihnachten oder besonderen Anlässen wie Hochzeiten oder Geburten üblich sind. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, welche Art von Schenkung vorliegt und ob sie von einer Rückforderung ausgeschlossen ist.

Wann erhältst Du Hilfe zur Pflege?

Wenn die eigene Rente, Leistungen aus der Pflegeversicherung und Ersparnisse nicht ausreichen, um die Kosten für ein Pflegeheim zu decken, können Betroffene beim Sozialamt einen Antrag auf Über­nahme der Pflegekosten stellen. Laut dem Statistischen Bundesamt erhielten im Jahr 2022 etwa 310.000 Pflege­bedürftige, die in einem Pflegeheim vollstationär versorgt wurden, staatliche Unter­stützung in Form von "Hilfe zur Pflege". Dies bedeutet, dass fast 40 Prozent der Heimbewohner auf Sozialhilfe angewiesen waren.

Bevor der Staat jedoch einspringt, muss die pflegebedürftige Person zunächst alle verfügbaren Einkünfte, einschließlich gesetzlicher und privater Renten, für die Pflegekosten verwenden. Auch das eigene Vermögen muss nahezu vollständig aufgebraucht werden, bevor Sozialleistungen beansprucht werden können. Verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen müssen zudem von ihrem Partner oder ihrer Partnerin finanziell unterstützt werden, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken. Es gibt jedoch einen Vermögensfreibetrag, den Pflege­bedürftige behalten dürfen. Dieser sogenannte Schonbetrag, der als „unverwertbares Vermögen“ bezeichnet wird, beträgt seit 2023 10.000 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 BarbetragsVO). Für verheiratete Paare oder Partner in einer Lebensgemeinschaft verdoppelt sich dieser Betrag auf 20.000 Euro.

Müssen Immobilien zur Finanzierung der Pflegekosten verkauft werden?

Wenn eine alleinstehende Person ihr Haus oder ihre Eigentumswohnung verlässt, um in ein Pflegeheim zu ziehen, muss sie unter Umständen ihre Immobilie verkaufen oder anderweitig verwerten, bevor das Sozialamt Unterstützung gewährt. In manchen Fällen kann das Amt auch eine Grundschuld auf die Immobilie eintragen lassen. Möchten Sie Ihre Immobilie im Pflegefall für Ihre Kinder bewahren, sollten Sie frühzeitig in Betracht ziehen, das Eigentum auf sie zu übertragen, bevor Sie ins Pflegeheim gehen. Wenn jedoch Ihr Ehepartner in der Immobilie wohnen bleibt, wird diese als Schonvermögen eingestuft und muss nicht für die Pflegekosten verwendet werden. Wichtig zu beachten: Die „Hilfe zur Pflege“ wird nicht rückwirkend gewährt, sondern erst ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Daher ist es ratsam, den Antrag beim Sozialamt so früh wie möglich einzureichen, wenn sich finanzielle Engpässe abzeichnen.

Zuschuss zum Eigenanteil steigt mit den Jahren

Seit 2022 bieten die Pflegeversicherungen einen gestaffelten Zuschuss zum Eigenanteil der Pflege­kosten an. Dieser Zuschuss erhöht sich mit der Dauer des Aufenthalts in einer Pflegeeinrichtung. Ein Antrag für diesen Zuschuss ist nicht notwendig, da die Zahlung direkt an das Pflegeheim erfolgt. Dadurch sinkt der Eigenanteil, den der Bewohner selbst tragen muss, im Laufe der Zeit. Nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen (VDEK) variiert die finanzielle Belastung für einen Pflegebedürftigen im Jahr 2024 nach Abzug des Zuschusses zwischen 2.576 und 1.750 Euro pro Monat.
 

Zuschuss zum Eigenanteil an den Pflegekosten 2024

ZeitraumZuschuss zum EigenanteilMonatliche Belastung
Im 1. Jahr15 %2.576 €
Im 2. Jahr30 %2.370 €
Im 3. Jahr50 %2.095 €
Ab dem 4. Jahr75 %1.750 €

Rechtliche Aspekte und Vorgehensweise

Wenn eine Zahlungsaufforderung zum Eltern­unterhalt ins Haus flattert, ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen. Ein Anwalt für Familienrecht oder ein spezialisierter Berater kann helfen, die Forderungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Wichtig ist, alle relevanten Unterlagen und Nachweise, wie Einkommensbescheide und Nachweise über berufsbedingte Aufwendungen, bereitzuhalten.

Präventive Maßnahmen

Um sich frühzeitig vor den finanziellen Belastungen des Elternunterhalts zu schützen, gibt es einige präventive Maßnahmen:

Pflegezusatzversicherung: Eine private Pflege­zusatz­versicherung kann die Lücke zwischen den tatsächlichen Pflegekosten und den Leistungen der gesetzlichen Pflege­versicherung schließen.

Frühzeitige Planung: Rechtzeitig über Pflege­bedürftigkeit sprechen und gemeinsam mit den Eltern finanzielle Vorkehrungen treffen, kann im Ernstfall viel Stress ersparen. Hierzu gehören auch die Überprüfung bestehender Versicherungen und die frühzeitige Erstellung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.

Rechtliche Entwicklungen und Änderungen

Es ist wichtig, über aktuelle rechtliche Entwick­lungen und Änderungen im Bereich Eltern­unterhalt informiert zu bleiben, da sich Gesetze und Regelungen ändern können. Beispielsweise haben sich durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz die Bedingungen für den Elternunterhalt erheblich verändert. Kinder mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro sind nun grundsätzlich von der Unterhalts­pflicht befreit. Dies entlastet viele Familien erheblich und reduziert die finanzielle Unsicherheit.

Fallbeispiele

  • Fallbeispiel 1: Ein Single mit einem Netto­einkommen von 3.000 Euro monatlich muss keinen Elternunterhalt zahlen, da sein Einkommen nach Abzug von Freibeträgen und berufsbedingten Aufwendungen unter dem Selbstbehalt liegt.
  • Fallbeispiel 2: Ein verheiratetes Paar mit einem gemeinsamen Einkommen von 6.000 Euro monatlich muss unter Umständen Eltern­unterhalt zahlen, wobei das Einkommen beider Ehepartner in die Berechnung einfließt und der Selbstbehalt entsprechend angepasst wird.

Praktische Tipps

  • Dokumentation: Führen Sie eine genaue Dokumentation aller Einnahmen und Ausgaben sowie relevanter Belege.
  • Beratung: Nutzen Sie frühzeitig Beratungs­angebote, um Ihre individuelle Situation zu klären und mögliche finanzielle Belastungen zu minimieren.
  • Versicherungsschutz: Prüfen Sie regelmäßig Ihren Versicherungsschutz und passen Sie ihn gegebenenfalls an, um im Pflegefall optimal abgesichert zu sein.
Frühzeitig Vorsorgen mit der Pflegezusatzversicherung der DFV!

Statistisch gesehen werden jeder zweite Mann und zwei von drei Frauen im Laufe des Lebens pflege­bedürftig - Tendenz steigend. Erste Wahl bei der Pflege­vorsorge ist eine private Pflege­zusatz­ver­sicherung.

  • ambulante und stationäre Pflegeleistung
  • Beitragsbefreiung im Pflegefall
  • keine Wartezeit
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FAQ

Müssen Kinder für die Pflege der Eltern aufkommen?

Ja, unter bestimmten Bedingungen müssen die eigenen Kinder für die Pflege ihrer pflege­bedürftigen Eltern finanziell mit dem eigenen Vermögen aufkommen müssen. Dies wird als Elternunterhalt bezeichnet. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  • Gesetzliche Verpflichtung: Nach deutschem Recht sind Kinder ihren Eltern gegenüber unterhalts­pflichtig, wenn diese pflegebedürftig werden und ihre eigenen finanziellen Mittel sowie staatliche Leistungen nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken.
  • Einkommensgrenze: Seit Januar 2020 gilt, dass Kinder erst ab einem Jahres­brutto­einkommen von 100.000 Euro zur Zahlung des Elternunterhalts herangezogen werden können. Liegt das Ein­kommen darunter, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Unterhalts.
  • Selbstbehalt: Für die Berechnung des Elternunterhalts wird ein Selbstbehalt berücksichtigt, der sicherstellt, dass das unterhaltspflichtige Kind nicht unter das Existenzminimum fällt. Der Selbstbehalt beträgt derzeit rund 2.000 Euro monatlich für Einzelpersonen und etwa 3.600 Euro für Ehepaare.
  • Berechnung des Unterhalts: Bei der Berechnung werden das gesamte Netto­einkommen, abzüglich berufsbedingter Aufwendungen und bestimmter Freibeträge, sowie das Einkommen des Ehe­partners berücksichtigt. Vermögen muss in der Regel nicht eingesetzt werden, es sei denn, es ist außergewöhnlich hoch.
  • Staatliche Unterstützung: Pflegebedürftige Eltern können je nach Pflegegrad finanzielle Unter­stützung durch die Pflegeversicherung erhalten. Darüber hinaus können Wohngeld und Grund­sicherung beantragt werden, um die finanzielle Belastung zu mindern.
  • Beratung und Rechtsschutz: Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, wenn eine Zahlungs­aufforderung zum Elternunterhalt eintrifft. Ein Anwalt für Familienrecht oder ein spezialisierter Berater kann helfen, die Forderungen zu überprüfen und gegebenen­falls anzupassen.

Wie viel Vermögen darf man haben, wenn die Eltern ins Pflegeheim kommen?

Wenn pflegebedürftige Eltern ins Pflegeheim kommen und die eigenen Mittel sowie staatliche Leistungen zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreichen, kann es dazu kommen, dass die eigenen Kinder im Rahmen des Elternunterhalts herangezogen werden. Die Frage, wie viel Vermögen Kinder haben dürfen, um nicht für den Elternunterhalt aufkommen zu müssen, ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Vermögensfreibeträge für unterhaltspflichtige Kinder:

Schonvermögen: In der Regel gibt es eine Grenze für das sogenannte Schonvermögen, welches nicht für den Unterhalt der Eltern eingesetzt werden muss. Dies umfasst in der Regel:

  • Angemessener Wohnraum: Die selbstgenutzte Immobilie (Eigenheim oder Eigentums­wohnung) wird als Schon­vermögen betrachtet und muss in der Regel nicht veräußert werden.
  • Angemessene Altersvorsorge: Kapital, das zur Altersvorsorge dient und in ange­messenem Umfang angespart wurde, wird ebenfalls geschützt. Dies umfasst private Renten­versicherungen, Lebens­versicherungen und ähnliche Vorsorge­instrumente.
  • Notgroschen: Ein bestimmter Betrag an Ersparnissen, der als Notgroschen dient, wird als Schonvermögen anerkannt. Die Höhe kann je nach Bundesland und individueller Situation variieren.

Angemessene Rücklagen: Zusätzlich zu den oben genannten Schonvermögensarten können auch Rücklagen für größere notwendige Anschaffungen oder Reparaturen als angemessen angesehen werden. Berechnung des anrechenbaren Vermögens:

  • Nicht angerechnet wird: Vermögen, das zur Aufrecht­erhaltung des eigenen Lebens­standards erforderlich ist, wie oben beschrieben.
  • Anrechenbares Vermögen: Bei sehr hohem Vermögen kann jedoch ein Teil davon als anrechen­bares Vermögen betrachtet werden, welches für den Elternunterhalt herangezogen wird. Die genaue Höhe des anrechenbaren Vermögens wird individuell beurteilt und hängt von den konkreten Umständen ab.

In welchem Fall muss ein Kind nicht für den Elternunterhalt aufkommen?

Kinder müssen nicht für den Elternunterhalt aufkommen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro liegt. Außerdem wird ein Selbstbehalt von rund 2.000 Euro monatlich für Einzelpersonen und etwa 3.600 Euro für Ehepaare berücksichtigt. Auch Schonvermögen wie die selbstgenutzte Immobilie und Altersvorsorge bleibt unberührt. Unzumutbare Härtefälle, wie gesundheitliche Probleme des Kindes, sowie staatliche Leistungen können ebenfalls die Unterhaltspflicht aufheben. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Sind Kinder unterhaltspflichtig Wenn Eltern ins Pflegeheim kommen?

Ja, Kinder sind grundsätzlich unterhaltspflichtig, wenn ihre pflegebedürftigen Eltern ins Pflegeheim kommen und deren finanzielle Mittel nicht ausreichen. Allerdings gilt die Pflicht nur, wenn das Jahresbruttoeinkommen des Kindes über 100.000 Euro liegt. Zudem werden ein Selbstbehalt und Schonvermögen, wie die selbstgenutzte Immobilie und Altersvorsorge, berücksichtigt. In Härtefällen oder bei staatlichen Unterstützungsleistungen kann die Unterhaltspflicht entfallen. Bei Unsicherheiten ist rechtliche Beratung empfehlenswert.

Quellen

Bundesministerium der Justiz (BMJ) (2023). Elternunterhalt, in: bmj.de (Stand: 07.08.2024).

Handelsblatt (2022). Elternunterhalt: Wie werden die Pflegekosten berechnet?, in: handelsblatt.com (Stand: 07.08.2024).

Familienrechtsinfo. Elternunterhalt in Deutschland - Unterhalt von Kindern für Eltern, in: familienrechtsinfo.de (Stand: 07.08.2024).

Finanztip. Wann du für Deine Eltern zahlen musst, in: finanztip.de (Stand: 07.08.2024).

N-TV (2024). Elternunterhalt? Erst ab 5000 Euro Nettoeinkommen, in: n-tv.de (Stand: 07.08.2024).

Pflege.de. Elternunterhalt: Regelungen & Schonvermögen, in: pflege.de (Stand: 07.08.2024).

Pflegeversicherung Experten. Ratgeber Elternunterhalt, in: pflegeversicherung-experten.de (Stand: 07.08.2024).

Sparkasse. Elternunterhalt: Pflegekosten für Eltern und Angehörige, in: sparkasse.de (Stand: 07.08.2024).

Stadt Essen. Elternunterhalt, in: essen.de (Stand: 07.08.2024).

Verbraucherzentrale (2023). Elternunterhalt: Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen, in: verbraucherzentrale.de (Stand: 07.08.2024).
 

Alle Angaben ohne Gewähr.

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