
Schon gewusst? Häufige Fragen
Auf dieser Seite haben wir für Sie häufig gestellte Fragen zusammengefasst. Ist Ihre Frage nicht dabei? Dann schreiben Sie uns einfach eine kurze E-Mail. Wir beantworten sie gerne.
Bitte beachten Sie:
Die hier aufgezeigten FAQs ersetzen nicht die Versicherungsbedingungen (AVBs), welche Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegen. In den AVBs können abweichende Regelungen vereinbart worden sein.
Häufige Fragen
Was versteht man unter "Ohne Wartezeit"?
"Ohne Wartezeit" bedeutet, dass Sie mit Abschluss der Versicherung sofort in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, d. h. für ab Versicherungsbeginn eintretende Fälle besteht sofortiger Versicherungsschutz.
Voraussetzung dafür ist aber, dass vor Versicherungsbeginn noch kein Versicherungsfall eingetreten sein darf. Wenn Sie z. B. eine Zahnzusatzversicherung abschließen und vorher schon vom Zahnarzt festgestellt wurde, dass Sie eine Zahnkrone, Zahnbrücke oder ein Implantat - also Zahnersatz - benötigen, wäre dieser Anspruch auf Versorgung ausgeschlossen. Weitere Einschränkungen gelten für die Zahnzusatzversicherung in den ersten vier Jahren durch die Leistungsbegrenzungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Behandlungen, die vor Versicherungsbeginn angeraten oder begonnen worden sind, d.h. für bei Vertragsschluss bereits beschädigte oder erkrankte Zähne.
Für die Pflegezusatzversicherung gilt: Vor Abschluss der Pflegezusatzversicherung darf z. B. die Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) noch nicht festgestellt worden sein. Ansonsten ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Besteht für Ihren Vertrag eine Mindestvertragslaufzeit?
Nein, Sie sind bei uns an keine festen Vertragslaufzeiten gebunden. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und Sie können den Vertrag jederzeit täglich, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, kündigen.
Wann ist der Erstbeitrag fällig und ab wann besteht Versicherungsschutz?
Der Erstbeitrag ist zu dem Zeitpunkt fällig, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn genannt ist. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn nur, wenn auch die Zahlung des Erstbeitrages zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist.
Wie melde ich einen Schaden?
Einfach, schnell und sicher: Mit der digitalen DFV-Schnellregulierung können Sie ganz einfach online Ihre Rechnungen sowie Heil- und Kostenpläne per Foto oder Scan selbst einreichen. So profitieren Sie von einer besonders schnellen Kostenerstattung.
In unserem Kundenportal finden Sie alle weiteren Informationen zur praktischen DFV-Schnellregulierung.
Wann können Sie den Vertrag kündigen?
Ein gutes Produkt braucht keine lange Vertragsbindung. Im Gegensatz zu anderen Versicherungsgesellschaften müssen Sie bei uns keinen Jahresvertrag oder gar einen Fünfjahresvertrag abschließen. Trotz des niedrigen Preises können Sie jede Versicherung täglich beenden. Bis dahin zu viel gezahlte Beiträge werden Ihnen unmittelbar erstattet.
Nähere Informationen zur Kündigung / Tarifwechsel beim DFV-ZahnSchutz: Zahnzusatzversicherung kündigen oder Tarif wechseln
Nähere Informationen zur Kündigung / Tarifwechsel beim DFV-HaftpflichtSchutz: Privathaftpflichtversicherung kündigen oder Tarif wechseln
Können Rechnungen auch online eingereicht werden?
Mit unserer DFV-Schnellregulierung können Sie einfach, schnell und sicher auch online Rechnungen sowie Heil- und Kostenpläne per Foto oder Scan selbst einreichen und profitieren so von einer schnellen Kostenerstattung.
Was ist ein Direktversicherer?
Ein Direktversicherer ist eine Versicherungsgesellschaft, die ohne Außendienst sowie Zweigstellen auskommt und Versicherungsverträge online vertreibt. Beim Direktversicherer wird der Kunde also selbst aktiv, indem er seinen Vertrag online abschließt. Mit dieser Art von Vertrieb kann sich der Versicherer Verwaltungsaufwand und damit auch Kosten sparen, was wiederrum dazu führt, dass die Versicherungsverträge kostengünstiger für Kunden sind.
Das Gegenteil eines Direktversicherers ist der Filialversicherer. Diese Art der Versicherungsgesellschaft setzt auf den persönlichen Kontakt zu seinen Kunden sowie ein möglichst weit verzweigtes Filial-Netz. Dort können sich Kunden direkt informieren und ihre Versicherung abschließen. Mit Außendienstmitarbeitern bieten Serviceversicherer auch Beratung bei Interessenten Zuhause an. Sie arbeiten zudem mit Versicherungsmaklern und -vermittlern zusammen.
Bei der Deutschen Familienversicherung bieten wir Ihnen das Beste aus zwei Welten. Sie profitieren von den günstigen Preisen eines Direktversicherers und können ganz einfach in nur 2 Minuten Ihren Wunschtarif abschließen. Dazu bieten wir Ihnen als Mehrspartenversicherer Tarife der vielfach ausgezeichneten Krankenzusatzversicherungen (Zahn-, Kranken-, Pflegezusatzversicherung) sowie Unfall- und Sachversicherungen. Sollten Sie die persönliche Beratung wünschen, können Sie sich telefonisch an unser Servicecenter oder an einen der zahlreichen Versicherungsmakler und -vermittler wenden, mit denen wir zusammenarbeiten.
Wann werden die Folgebeiträge fällig?
Die Folgebeiträge sind jeweils zu Beginn der neuen Versicherungsperiode fällig, also monatlich zum entsprechenden Tag des Monats, der der Zahl nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn entspricht.
Können Sie den Vertrag widerrufen?
Sie können, soweit mit Ihnen nichts anderes vereinbart wurde, Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Monaten ohne Angabe von Gründen in Textform (per Brief, per E-Mail oder über das Kundenportal) widerrufen.
Die Frist beginnt am Tag des Vertragsabschlusses, nicht jedoch vor Erhalt der Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbestimmungen und unserer Kunden- und Verbraucherinformationen.
Benötige ich besondere Hardware?
Nein, Sie benötigen keine besondere Hardware. Zum Ausdruck der PDF-Formulare muss jedoch ein Drucker zur Verfügung stehen.
Gibt es einen Unterschied zwischen Versicherungsnehmer und der zu versichernden Person?
Versicherungsdeutsch ist nicht immer gleich selbsterklärend. Schließt man z. B. einen Vertrag ab kommt es gerade bei Anträgen oder Formularen vor, dass Bezeichnungen verwendet werden, die für den Verbraucher nicht sofort verständlich sind.
Wer ist z. B. der Versicherungsnehmer? Was bedeutet zu versichernde Person? Wer ist Beitragszahler und wer Bezugsberechtigter? Folgende Definitionen sollen Ihnen behilflich sein:
Unter Versicherungsnehmer ist genau die Vertragspartei des Versicherungsvertrages zu verstehen, die den Versicherungsschutz in Anspruch nimmt, bzw. nehmen möchte und dem entsprechend auch den Versicherungsbeitrag schuldet.
Einfach gesprochen: Schließt der Versicherungsnehmer also einen Versicherungsvertrag ab, erhält auch er den Versicherungsschein. Damit stehen ihm alle Rechte aus dem Vertrag zu. Im Gegenzug muss er aber auch für alle Pflichten aufkommen, wie z. B. die Beitragszahlung.
Vertragspartner des Versicherungsnehmers ist der Versicherer, also für Abschlüsse auf dieser Seite die DFV Deutsche Familienversicherung AG.
Bei der zu versichernden Person geht es darum, wer den Versicherungsschutz erhalten soll. Den Versicherungsschutz erhält im Normalfall immer die vertraglich vereinbarte Person. Hierbei kann die zu versichernde Person auch gleichzeitig den Versicherungsnehmer darstellen. Es ist aber genauso möglich, dass auch Dritte als die „zu versichernde Person“ eingesetzt werden können. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn die Oma eine Pflegezusatzversicherung für das Enkelkind, die Patentante für das Patenkind oder eine Mutter für ihren Sohn abschließt.
Der Versicherungsnehmer IST normalerweise auch für die Beitragszahlung verantwortlich. Allerdings muss er den Beitrag nicht zwangsläufig auch selbst bezahlen. Die Zahlung des erforderlichen Beitrages kann auch von einer anderen Person übernommen werden. Die Person, die den Beitrag für einen anderen zahlt ist dann der Beitragszahler. Dieser Fall würde vorliegen, wenn z. B. die Eltern die Beitragskosten für ihren Spross übernehmen, der gerade in seine eigene Wohnung gezogen ist und eine Hausratversicherung für sich abgeschlossen hat.
Die Frage nach dem Bezugsberechtigten stellt sich im Rahmen der Unfallversicherung. Wer die bezugsberechtigte Person sein soll, entscheidet allein der Versicherungsnehmer. Sie kann jederzeit wieder vom Versicherungsnehmer geändert werden, wenn kein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart wurde. Die bezugsberechtige Person erhält dann auch die vereinbarten Leistungen im Versicherungsfall. Es können auch mehrere Personen bezugsberechtigt sein. Wird das Bezugsrecht nicht festgelegt, so geht es im Todesfall auf die gesetzlichen Erben über.
Benötige ich ein besonderes Betriebssystem, um auf die DFV-Internetseite zugreifen zu können?
Nein, der Vorteil des Internets besteht vor allem in der Betriebssystem- und Plattformunabhängigkeit. Sie benötigen nur einen Standardbrowser.