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Arbeitsunfall - Wer zahlt? Lohnfortzahlung & Kündigung

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Regelmäßig kommt es bei der Arbeit, auf dem Weg dorthin oder während der Mittagspause zu Unfällen – doch wann handelt es sich eigentlich um einen Arbeitsunfall? Im Sozialgesetzbuch ist alles eindeutig geregelt, doch immer wieder treten Unklarheiten auf – Gerichte müssen dann klären ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht.

Arbeitsunfall – Was ist zu tun und wer zahlt?

Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis, bei dem eine Person oder eine Sache unerwartet Schaden nimmt. Regelmäßig kommt es bei der Arbeit, auf dem Weg dorthin oder während der Mittagspause zu Unfällen. Alleine im Jahr 2016 ereigneten sich 877.071 Arbeitsunfälle.

Was ist ein Arbeitsunfall?

Die gesetzliche Unfallversicherung definiert den Arbeitsunfall als: Unfall, den die versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet.

Folglich sind es nicht nur erwerbstätige Personen, die einen Arbeitsunfall erleiden können. Auch Schüler, Kindergartenkinder und Menschen, die nach einem Verkehrsunfall Erste Hilfe leisten, erhalten bei einem Unfall Versicherungsleistungen. Eine Verletzung im Sportunterricht ist ebenso versichert wie eine Wunde beim Handwerker. Auch Unfälle, die sich auf dem Weg zu Kindergarten, Schule oder Arbeit ereignen, fallen unter die gesetzliche Unfallversicherung. Die zuständige Berufsgenossenschaft fungiert dabei als verantwortlicher Träger. Welche Genossenschaft bzw. Unfallkasse für Sie verantwortlich ist, können Sie in der Personalabteilung Ihres Arbeitgebers erfragen.

Nach dem Arbeitsunfall: Was ist zu tun?

Das richtige Vorgehen ist bei Arbeitsunfällen unerlässlich, denn ein Fehler kann zur Verweigerung der Versicherungsleistungen führen.

Die Untersuchung des Unfalls

Nach Erste Hilfe Leistungen und Benachrichtigung der verantwortlichen Personen, ist eine ausführliche Unfalluntersuchung durchzuführen. Daran müssen folgende Personengruppen beteiligt sein:

  • Unfallopfer
  • Arbeitgeber
  • verantwortliche Führungskräfte
  • eingeteilte Sicherheitsfachkräfte und der Sicherheitsbeauftragte
  • evtl. anwesende Zeugen
  • der Betriebsrat (dieser muss sicherstellen, dass alle Beweise zum Unfallhergang aufgenommen als auch gesichert werden und dass alle Zeugen verhört und namentlich erfasst werden) 

Die weiterführende ärztliche Behandlung

Nach der Unfalluntersuchung ist einen Durchgangsarzt aufzusuchen. Dabei wird der Verletzungsgrad als auch notwendige Behandlungsmaßnahmen geklärt. Der Termin dient außerdem der Dokumentation und Sicherung von Beweisen. Der zuständige Arzt dokumentiert, wie es zu dem Arbeitsunfall kam. Wird ein Gerichtsverfahren eingeleitet, besitzt der geschädigte Arbeitnehmer durch die ärztliche Feststellung, Beweismaterial. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, einen Durchgangsarzt anstelle des Hausarztes zu konsultieren. Die Dokumentation eines Hausarztes kann unter Umständen als nicht ausreichend gewertet werden. Ein Durchgangsarzt ist auf Unfallchirurgie spezialisiert und hat von den Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUBV) eine gesonderte Zulassung erhalten.

Die Meldung durch den Arbeitgeber

Reicht der Arbeitnehmer eine Krankmeldung von mehr als 3 Tagen aufgrund eines Arbeitsunfalls ein, muss der Arbeitgeber der Berufsgenossenschaft (BG) Meldung erstatten. Selbst wenn die Folgen als gering eingeschätzt werden, ist dieser Vorgang sehr wichtig. Machen sich psychische oder körperliche Folgen erst später bemerkbar und es wurde zuvor auf die Meldung verzichtet, kann die Unfallversicherung möglicherweise Leistungen verweigern. Tipp: Achten Sie unbedingt darauf, dass Ihr Arbeitgeber den Unfall meldet! Bei schweren Verletzungen oder sogar Tod, muss die Meldung unverzüglich bzw. telefonisch erfolgen. 

Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall?

Nach einem Unfall im Betrieb zahlt der Arbeitgeber 6 Wochen lang Krankengeld in Form der Lohnfortzahlung. Voraussetzung ist eine bestehende Beschäftigung im Unternehmen (mind. 4 Wochen) als auch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. 

Was kommt nach der Lohnfortzahlung? - Verletztengeld

Nach den ersten 6 Wochen ist der Arbeitgeber nicht länger zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Sie wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen. Diese finanzielle Leistung wird als Verletztengeld bezeichnet und von den Krankenkassen ausgezahlt.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Das Verletztengeld beträgt 80 % des Bruttolohns, abzüglich der Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
  • Ziel ist es, den Arbeitnehmer zu rehabilitieren und ihn in sein bisheriges Arbeitsleben zurückzuführen. Sollte dies aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, kann das eine Umschulung bedeuten.
  • Zusätzlich zum Verletztengeld können gesonderte Rehabilitationsmaßnahmen wie zum Beispiel Krücken, spezielle Schuhe, Rollstuhl, ein umgerüstetes Auto und die entsprechende Umgestaltung der Wohnung oder des Arbeitsplatzes erstattet werden.
  • Verletztengeld ist generell steuerfrei. In der Steuererklärung muss es dennoch angegeben werden, da es bei der Berechnung des Steuersatzes herangezogen wird.

Sobald der Unfallgeschädigte wieder einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen kann, wird ihm kein Verletztengeld mehr gezahlt.

Verletztenrente

Wenn über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent besteht, zahlt die Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente. Es gilt jedoch immer: Wiedereingliederung vor Rente. 

Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall?

Nur in seltenen Fällen ist der Arbeitgeber zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet. Für Schmerzensgeld gelten bestimmte Haftungsprivilegien. Beweise für Vorsätzlichkeit sind schwer nachzuweisen. Im Allgemeinen wird angenommen, dass Vorgesetzte auch bei herrschenden Sicherheitsmängeln, keinen Schadensfall hervorrufen wollten. Sollten Sie dennoch Beweise für Vorsätzlichkeit besitzen, ist es ratsam, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. 

Kündigung nach einem Arbeitsunfall?

Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer generell nur dann kündigen, wenn er sich an die gesetzlichen Fristen hält und einen konkreten Grund hat. Das gilt auch nach einem Arbeitsunfall.Weiterhin gilt:

  • In den ersten 6 Monaten einer neuen Beschäftigung sind Arbeitnehmer leichter zu kündigen, unabhängig davon ob eine vertraglich festgelegte Probezeit vorliegt oder nicht.
  • Eine Kündigung darf weder treu- noch sittenwidrig sein. Das heißt sie darf bspw. nicht aus persönlicher Abneigung gegen das Privatleben des Beschäftigten erfolgen. Eine Kündigung ist auch dann ungültig, wenn sie in einer Form ausgesprochen wird, die persönlich verletztend ist.
  • Formale Fehler begünstigen einen Widerspruch. In solchen Fällen ist es immer ratsam einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. 

Arbeitsunfall bei Freiberuflern und Selbstständigen – Wer zahlt?

Auch als Freiberufler oder Selbstständiger können Sie sich auch bei der Berufsgenossenschaft gegen die Folgen eines Arbeitsunfalls absichern. Sie sind allerdings nicht gesetzlich dazu verpflichtet und können die Höhe der Versicherungssumme selbst aushandeln.

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Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?

Berufskrankheiten sind wesentlich schwieriger nachzuweisen als Arbeitsunfälle. Bei Berufskrankheiten handelt es sich um Krankheitsbilder, die sich über Jahre hinweg durch die jeweiligen Arbeitsbedingungen entwickelt haben. Dabei werden Faktoren wie Chemikalien, physikalische Einwirkungen (Druck), Vibrationen, schweres Tragen und Arbeiten unter Lärm oder Staub in Betracht gezogen. Alle anerkannten Berufskrankheiten sind in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt. 

Was gilt als Arbeitsunfall?

Unfall auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeit (Wegunfall): Auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause kann es zu einem Wegunfall kommen. Es handelt sich nur um einen Arbeitsunfall, wenn es den direkten Weg, ohne Umwege (z.B. Supermarkt), betrifft. Ist der Arbeitnehmer jedoch durch eine Baustelle oder eine Umleitung gezwungen, einen Umweg zu nehmen, ist dieser Wegeunfall versichert.

Unfall bei Weiterbildung oder Schulung: Ein Unfall, der sich während einer beruflichen Weiterbildung oder Schulung ereignet, ist als Arbeitsunfall abgesichert.

Unfall beim privaten Telefonieren/ bei Raucherpausen: Private Telefonate zählen zu den „eigenwirtschaftlichen Verrichtungen“, ebenso wie Raucherpausen (und der Weg dorthin). Sie fallen nicht unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da es sich um persönliche Angelegenheiten des Arbeitnehmers handelt, die in keinem sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit stehen.

Unfall in Pausen und bei Grundbedürfnissen: Unfälle auf der Toilette gelten nicht als Arbeitsunfälle. Lediglich der Weg zur Toilette oder auch zur Kantine ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, nicht aber der Aufenthalt in diesen Räumen.

Unfall im Homeoffice: Hier sind Unfälle durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, die am Schreibtisch passieren. Handelt es sich um den Weg zur Toilette oder den Gang in die Küche, greift der Versicherungsschutz nicht. 

Wann besteht kein Versicherungsschutz?

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen zufällig während der versicherten Tätigkeit auftreten. Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt außerdem keine Sachwerte.

Ausnahmen:

  • Sachschäden, durch das Leisten von Erster Hilfe (z.B. zerrissene Kleidung)
  • durch den Arbeitsunfall beschädigte Hilfsmittel (z.B. Brille) 

Eine private Unfallversicherung schützt umfassend

Mehr als 70 % der Unfälle passieren in der Freizeit –genau dort, wo die gesetzliche Unfallversicherung nicht eintritt. Ergänzend ist die Absicherung durch eine private Unfallversicherung sinnvoll. Diese greift rund um die Uhr und in allen Lebenslagen. Der DFV-UnfallSchutz ist die leistungsstärkste und flexibelste Versicherung am deutschen Markt – Sie sind umfassend geschützt, können Ihren Versicherungsschutz jederzeit erhöhen, wieder senken und gleichzeitig Freunde und Familie situativ mitversichern. Mit dem DFV-UnfallSchutz sind Sie für jedes Abenteuer bereit.

Quellen

Arbeitsvertrag: www.arbeitsvertrag.org (Abruf: 15.11.2017)

Fachanwalt: www.fachanwalt.de (Abruf: 15.11.2017)

Stiftung Warentest: www.test.de (Abruf: 15.11.2017)

Alle Angaben ohne Gewähr.


Autorin Karina Unruh

Unsere Autorin:

Karina Unruh studierte in Frankfurt Germanistik und ist seit 2017 im Versicherungswesen tätig. Sie unterstützt das Redaktionsteam rund um unsere Ratgeber bereits seit mehreren Jahren und vereint auf diese Weise ihre Leidenschaft zum Schreiben mit versicherungsspezifischem Wissen und Expertise im Gesundheitswesen.


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