Heil- und Kostenplan© Andrey Popov

Der Heil- und Kostenplan für die Versorgung mit Zahnersatz

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Text fachlich geprüft von Rumen StanchevZahnarzt mit Behandlungs­schwerpunkte Alters­zahnmedizin, Kiefer­orthopädie, Implantologie, Prothetik

Rät der Zahn­arzt zu einer Vers­org­ung mit einer Brücke, Krone oder Proth­es­e, wird für ges­etzl­ich Vers­ich­ert­e vorab ein Heil- und Kost­en­plan erstellt. Der sog­en­annt­e HKP (Heil- und Kost­en­plan) wird vor Beh­andl­ungs­start bei der Krank­en­kasse ein­ge­reicht. Sie prüft die Kalk­ul­at­ion und in­form­iert anschl­ieß­end den Pat­ient­en über eine ent­sprech­ende Kost­en­be­tei­lig­ung.

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Den Heil- und Kost­enpl­an verst­eh­en

Der Heil- und Kost­enpl­an gibt Auf­schluss über den akt­uell­en Zahn­stat­us, über die Reg­el­ver­sorg­ung und die gepl­ant­e Ther­ap­ie. Auf ihm wer­den auch die vor­auss­icht­lich ent­steh­end­en Ges­amt­kost­en dok­um­ent­iert. So er­hal­ten alle: Pa­tient und Krank­en­kasse die nöt­ig­en In­form­at­ion­en, um Zahn­arzt­kost­en und Be­hand­lungs­um­fang best­mög­lich ein­schätz­en zu können.

Den Heil- und Kost­enpl­an ver­steh­en: Jeder HKP glie­dert sich in zwei Teile. Da­bei rich­ten sich die An­ga­ben aus Teil 1 an die Krank­en­kasse. Teil 2 ist an den Pa­tient­en ad­ress­iert. Die­ses Blatt wird nur dann aus­gefü­llt, wenn man eine Be­hand­lung wünscht, die nicht mit der Reg­el­ver­sorg­ung ab­gedeckt ist.

Die ge­setz­lich­e Krank­en­kasse über­nimmt le­dig­lich 60 % der Kos­ten einer ein­fach­en Reg­el­ver­sorg­ung. Mit un­ser­er Zahn­ver­sich­er­ung wer­den Sie selbst bei hoch­wert­ig­er Ver­sorg­ung nicht mehr zur Kas­se ge­bet­en. Der Re­kord­test­sieg­er unter den Zahn­zu­satz­ver­sich­er­ung­en leis­tet bis zu 100 % Kos­ten­er­statt­ung für jede zahn­ärzt­lich­e Be­hand­lung.

In­form­at­ion­en zur DFV Zahn­zu­satz­ver­sich­er­ung

Heil- und Kost­en­plan (Teil 1): Ab­kür­zun­gen und ihre Be­deu­tung

Das Zahn­sche­ma (Abschnitt 1)

Der erste Teil des Heil- und Kost­en­plans, der Befund und The­ra­pie­pla­nung betrifft, enthält als zen­tra­le Ab­bil­dung ein Zahn­sche­ma. Darin vermerkt der Zahn­arzt den Befund (B), die Re­gel­ver­sor­gung (R) sowie die ge­plan­te Ver­sor­gung (TP = The­ra­pie­pla­nung).

HKP-Zahnschema-Befund

Über den Zustand, also den Befund des Ge­bisses, gibt Zeile B des Zahn­sche­mas Aus­kunft. Zum Bei­spiel wird das Feh­len eines Zahns hier mit einem „f“ vermerkt. In Zeile R für die Re­gel­ver­sor­gung wird ein feh­len­der Zahn mit einem „B“ oder „BV“ (im Front­zahn­be­reich) für ein Brück­en­glied ge­kenn­zeich­net. Ein Zahn­im­plan­tat hin­ge­gen erhält die Ab­kür­zung „S“ in der Spalte TP. Das „S“ steht in diesem Fall für eine „im­plan­tat­ge­tra­gene Supra­kon­struk­tion“. Die untere Zeile „TP“ der Be­fund­über­sicht wird nur dann aus­ge­füllt, wenn ein Pa­tient zu­sätz­liche Leis­tun­gen wählt, die so nicht in der Re­gel­ver­sor­gung vor­ge­sehen sind.

Die Ab­kür­zun­gen werden alle auf­ge­schlüs­selt, so dass nicht nur die Ex­per­ten der Kran­ken­kassen, sondern auch Pa­tien­ten den Heil- und Kost­en­plan ver­ste­hen.

HKP-Befundkürzel

Be­fun­de für Fest­zu­schüs­se (Abschnitt 2)

HKP-Befunde-FestzuschüsseAls Fest­zu­schüs­se werden die Be­trä­ge be­zeich­net, die die ge­setz­lichen Kran­ken­kassen für Pa­tien­ten über­neh­men. Die Höhe des An­teils der Kost­en­er­stat­tung ist für jede Be­hand­lung ge­setz­lich fest­gelegt. Der Zahn­arzt trägt in „Tabelle II. Be­fun­de für Fest­zu­schüs­se“ die Num­mern der je­wei­ligen Fest­zu­schuss­be­fun­de ein. Sie dienen der Kran­ken­kasse zur spä­teren Be­rech­nung.

Kost­en­pla­nung (Abschnitt 3)

HKP-KostenplanungDas vor­aus­sicht­liche Ge­samt­ho­no­rar wird vom Zahn­arzt unter den Zif­fern 1 bis 3 be­rech­net. Hat der Pa­tient der Re­gel­ver­sor­gung wie von der Kran­ken­kasse vor­ge­sehen zu­ge­stimmt, wird das Ho­no­rar ent­spre­chend dem gel­tenden Be­wer­tungs­maß­stab (BEMA) der ge­setz­lichen Kran­ken­kassen be­rech­net.

Leis­tun­gen, die über die Re­gel­ver­sor­gung hin­aus­gehen, werden ent­spre­chend der pri­va­ten Ge­büh­ren­ord­nung für Zahn­ärz­te (GOZ) ab­ge­rech­net. Die GOZ-Ge­bühr wird dabei am in­di­vi­du­ellen Schwie­rig­keits­grad der Be­hand­lung be­mes­sen. Die Kosten können vom ein­fa­chen bis zum 3,5-fa­chen Ge­büh­ren­satz va­ri­ieren. Der Zahn­arzt ist nicht ver­pflich­tet, den ge­wähl­ten Satz zu be­grün­den. Eine Re­ge­lung legt jedoch fest, dass alle den 2,3-fa­chen Ge­büh­ren­satz über­stei­gen­den Kosten auch für Laien ver­ständ­lich er­läu­tert werden müssen.

Zu­schuss­fest­set­zung (Abschnitt 4)

Auf Basis der je­wei­li­gen Be­fund­num­mern aus Ta­bel­le II. er­rech­nen Kran­ken­kas­sen die Fest­zu­schüs­se. Ein Zuschuss kann sich dann er­hö­hen, wenn re­gel­mä­ßi­ge Zahn­a­rzt­be­su­che im Bo­nus­heft be­stä­tigt sind. Wer in den ver­gan­ge­nen fünf Jahren einmal jährlich beim Zahn­a­rzt war, kann seinen Fest­zu­schuss um 10 Prozent steigern. Wer die re­gel­mä­ßi­gen Kon­trol­len über zehn Jahre hinweg im Bo­nus­heft belegt, dessen Zuschuss erhöht sich auf 15 Prozent. Für Här­te­fall­pa­ti­en­ten übernimmt die Kran­ken­kas­se die Re­gel­ver­sor­gung komplett.

Unter „IV. Zu­schuss­fest­set­zung“ trägt die Kran­ken­kas­se dann alle Fest­zu­schuss­be­trä­ge, et­wai­ge Bo­nus­ansprü­che und deren Höhe ein. Der be­wil­lig­te Heil- und Kos­ten­plan wird an den Zahn­a­rzt zu­rück­ge­schickt.

Rech­nungs­be­trä­ge (Abschnitt 5)

Ist die Be­hand­lung ab­ge­schlos­sen, wird der Zahn­a­rzt die ent­stan­de­nen Kosten unter „V. Rech­nungs­be­trä­ge“ ein­set­zen. In Zeile 1 wird das Ho­no­rar für die Re­gel­ver­sor­gung ein­ge­tra­gen. Mussten während der Be­hand­lung zu­sätz­li­che Re­gel­ver­sor­gungs­leis­tun­gen vor­ge­nom­men werden, trägt der Zahn­a­rzt diese in Zeile 2 ein. Unter dem Punkt „ZA-Ho­no­rar GOZ“ in der dritten Zeile, sind die Leis­tun­gen auf­ge­führt, die über die Re­gel­ver­sor­gung hin­aus­ge­hen. In Zeile 4 werden Ma­te­ri­al- und zahn­tech­ni­sche La­bor­kos­ten ab­ge­bil­det. In Zeile 5 dann Ma­te­ri­al- und La­bor­kos­ten, die in der Praxis selbst ent­stan­den sind (z.B. Ab­for­mun­gen). Diese Posten werden de­tail­liert auf­ge­schlüs­selt. Zeile 6 bildet die Kosten für den Versand an das zahn­tech­ni­sche Labor ab. In Zeile 7 steht die Ge­samt­s‍um­me, in Zeile 8 der „Fest­zu­schuss Kasse“. Der vom Pa­ti­en­ten zu tra­gen­de Kos­te­n‍an­teil ergibt sich aus der Dif­fe­renz zwischen der Ge­samt­s‍um­me und dem „Fest­zu­schuss Kasse“. Dieser so­ge­nann­te Ver­si­cher­te‍n‍an­teil ist dann in Zeile 9 zu lesen. Es sollte immer be­ach­tet werden, dass sich Rech­nungs­be­trä­ge von der ur­sprüng­li­chen Kos­ten­pla­nung un­ter­schei­den können.

Im Feld „Gut­ach­ter­lich be­für­wor­tet“ (Abschnitt 6) findet sich nur dann eine Be­ur­tei­lung von Befund und Planung, wenn die Kran­ken­kas­se den HKP einem un­ab­hän­gi­gen Gut­ach­ter zur Über­prü­fung über­las­sen hat.

Ganz unten rechts (Abschnitt 7) trägt der Zahn­a­rzt dann das Datum der Ein­glie­de­rung des Zah­n‍er­sat­zes ein, ebenso Her­stel­lungs­ort und -land. Mit seiner Un­ter­schrift be­stä­tigt er, dass die Leistung – wie vor­ge­se­hen – erbracht wurde. Auf Basis all dieser de­tail­lier­ten An­ga­ben kann der Zahn­a­rzt den Fest­zu­schuss mit der Kran­ken­kas­se ab­rech­nen. Die Rechnung über den mög­li­chen Ei­ge‍n‍an‍teil wird direkt an den Pa­ti­en­ten geschickt.

Heil- und Kos­ten­plan (Teil 2): Pri­va­te Zu­zah­lun­gen

Teil 2 des Heil- und Kos­ten­pla­nes ist nur dann für Pa­ti­en­ten re­le­vant, wenn eine von der Re­gel­ver­sor­gung ab­wei­chen­de Leistung bzw. ein so­ge­nann­ter gleich- oder an­ders­ar­ti­ger Zahnersatz gewünscht wird. Dieses Blatt wird daher auch als „An­la­ge zum Heil- und Kos­ten­plan“ be­zeich­net. Hierin sind die Leis­tun­gen auf­ge­führt, die im Heil- und Kos­ten­plan kos­ten­pflich­tig für den Pa­ti­en­ten sind und nach der Ge­büh­ren­ord­nung für Zahn­ärz­te (GOZ) ab­ge­rech­net werden. Diese Posten sind im oberen For­mu­lar­be­reich ab­ge­bil­det. Die fol­gen­de Übersicht listet noch einmal alle vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten­po­si­ti­o­nen auf: die Be­trä­ge für „Zahn­ärzt­li­ches Ho­no­rar GOZ“, das „Zahn­ärzt­li­che Ho­no­rar BEMA“, „Ma­te­ri­al- und La­bor­kos­ten“ sowie die „Ge­samt­kos­ten“. Die Liste wird aus Teil 1 des HKP (III. Kos­ten­pla­nung) über­nom­men. Mit seiner Un­ter­schrift be­stä­tigt der Pa­ti­ent, dass er mit der ge­plan­ten Be­hand­lung ein­ver­stan­den ist und über die vor­aus­sicht­li­chen Zahn­a­rzt­kos­ten in­for­miert wurde. Im letzten Abschnitt wird noch einmal über die Kosten bei ein­fa­cher Re­gel­ver­sor­gung in­for­miert. So wird jedem der un­mit­tel­ba­re Vergleich er­mög­licht –zwischen der Höhe des Ei­ge­n­an­teils bei der Wahl der reinen Re­gel­ver­sor­gung und der Höhe des Ei­ge­n­an­teils bei der Wahl an­de­rer Be­hand­lungs­me­tho­den bzw. an­de­rer Ma­te­ri­a­li­en beim Zah­n­er­satz.

Informationen zur DFV Zahnzusatzversicherung

Den Heil- und Kos­ten­plan ein­rei­chen

In der Regel wird der Heil- und Kos­ten­plan vom Zahn­a­rzt bei der zu­stän­di­gen Kran­ken­kas­se ein­ge­reicht. Nur in Aus­nah­me­fäl­len wird die Wei­ter­lei­tung an den Pa­ti­en­ten de­le­giert. Dies ist dann der Fall, wenn Ent­schei­dun­gen schnell be­nö­tigt werden und der Pa­ti­ent den HKP per­sön­lich bei seiner Kran­ken­kas­se vor­le­gen kann. Hat die Kran­ken­kas­se die Fest­zu­schüs­se be­wil­ligt, schickt sie den Heil- und Kos­ten­plan an den Pa­ti­en­ten. Der kann nun un­mit­tel­bar prüfen, welche Kosten bei der ge­plan­ten Zahn­be­hand­lung auf ihn zu­kom­men.

Was zahlen die ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­sen?

Kran­ken­kas­sen be­tei­li­gen sich an einer Be­hand­lung mit dem so­ge­nann­ten Fest­zu­schuss. Damit werden ca. 60 Prozent der Be­hand­lungs­kos­ten ab­ge­deckt, die eine aus­rei­chen­de, zweck­mä­ßi­ge und wirt­schaft­li­che Ver­sor­gung der Zähne ge­währ­leis­ten. Die an­de­ren 40 Prozent haben die Pa­ti­en­ten zu tragen. Kosten für Maß­nah­men oder Ma­te­ri­a­li­en, die aus Sicht der Kran­ken­kas­se eine aus­rei­chen­de Ver­sor­gung über­schrei­ten, muss jeder selbst fi­nan­zie­ren. Dar­un­ter fällt zum Beispiel auch die Ver­sor­gung mit einem Im­plan­tat. Ge­setz­li­che Kran­ken­kas­sen be­tei­li­gen sich an dieser Zah­n­er­satz­lö­sung gar nicht. Sie gilt als reine Pri­vat­leis­tung.

Wie lange gilt die Zu­sa­ge der ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­se?

Wurde der be­an­trag­te Fest­zu­schuss des Heil- und Kos­ten­plans von der Kran­ken­kas­se be­wil­ligt, haben Arzt und Pa­ti­ent nun sechs Mo­na­te Zeit, mit der Zahn­be­hand­lung zu be­gin­nen. Wird diese Frist über­schrit­ten und kann die Be­hand­lung erst nach der Halb­jah­res­frist starten, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Ist der Heil- und Kos­ten­plan ver­bind­lich?

Da der Heil- und Kos­ten­plan vor Be­hand­lungs­be­ginn vom Zahn­a­rzt erstellt wird, kann er den vor­aus­sicht­li­chen Aufwand und die Ma­te­ri­al­kos­ten erst einmal nur schätzen. In den meisten Fällen deckt sich diese Schätzung später mit der tat­säch­lich er­brach­ten Leistung. Schließlich hat der Zahn­a­rzt seinen Pa­ti­en­ten vorher gründlich un­ter­sucht und kann gut ab­se­hen, welche Ar­bei­ten und Kosten ent­ste­hen. Grund­sätz­lich muss er sich daher auch an den von ihm er­stel­len Heil- und Kos­ten­plan halten. Und nur ver­läss­liche Angaben erlauben Pa­ti­en­ten vorab einen re­el­len Vergleich mit anderen Zahn­ärz­ten.

Al­ler­dings kommt es vor, dass während der Be­hand­lung Ver­sor­gungs­schrit­te nötig sind, die vorher nicht ab­seh­bar waren. Dann weichen die in Rechnung ge­stell­ten Kosten vom HKP ab. Grund­sätz­lich dürfen sie jedoch nur ma­xi­mal 20 Prozent höher aus­fal­len, als vor Beginn an­ge­setzt. Üb­li­cher­wei­se weist ein Zahn­a­rzt seinen Pa­ti­en­ten vor der Be­hand­lung auf mög­li­che Ri­si­ken und damit ver­bun­den – auf evtl. hö­he­re Zahn­a­rzt­kos­ten – hin.

Sollten nach der Be­wil­li­gung des Heil- und Kos­ten­plans durch die Kran­ken­kas­se und noch vor Be­hand­lungs­be­ginn, wei­te­re grö­ße­re Be­hand­lungs­schrit­te als nötig er­ach­tet werden – dann muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Die im Heil-und Kos­ten­plan er­stell­te Kal­ku­la­ti­on ist nicht mit einer Preis­ga­ran­tie gleich­zu­set­zen. Die Frage, ob der Heil- und Kos­ten­plan ver­bind­lich ist, kann man in­so­fern be­ja­hen, als dass die auf­ge­führ­ten Leis­tun­gen – wie dort an­ge­bo­ten – nach der Be­wil­li­gung auch zu er­brin­gen sind. In Bezug auf die Kosten ist der HKP nicht ver­bind­lich.

Sie können den Heil- und Kos­ten­plan ändern lassen

Wurde der Heil- und Kos­ten­plan noch nicht von der Kran­ken­kas­se ge­neh­migt, kann er unter be­stimm­ten Um­stän­den nach­träg­lich ge­än­dert werden. Der be­han­deln­de Zahn­a­rzt muss sich dann direkt mit der Kran­ken­kas­se in Ver­bin­dung setzen, um die Details ab­zu­spre­chen.

In fol­gen­den Aus­nah­me­fäl­len muss ein komplett neuer HKP erstellt und be­wil­ligt werden: Sollte sich bis zum Be­hand­lungs­be­ginn (max. sechs Mo­na­te zwischen Be­wil­li­gung des HKP und Start der Be­hand­lung) der Zustand des Ge­bis­ses so stark ver­schlech­tern, dass eine Zahn­be­hand­lung deutlich kom­pli­zier­ter und somit auch teurer würde, dann ist ein neuer HKP zu er­stel­len.

Bemerkt ein Pa­ti­ent erst nach Be­wil­li­gung des Heil- und Kos­ten­plans, dass die Kosten zu hoch an­ge­setzt sind oder er sich die Zahn­be­hand­lung nicht leisten kann, ist es möglich einen neuen HKP ein­zu­rei­chen. Dieser wird dann meist durch einen an­de­ren Zahn­a­rzt, der die Leistung güns­ti­ger er­brin­gen kann, erstellt.

Wie stark dürfen die Kosten über­schrit­ten werden? 

Die im Heil- und Kos­ten­plan auf­ge­führ­ten Po­si­ti­o­nen dürfen ma­xi­mal um 20 Prozent über­schrit­ten werden. Der Zahn­a­rzt schätzt daher seinen vor­aus­sicht­li­chen Aufwand und auch die La­bor­kos­ten möglichst prä­zi­se. Sollte es während einer Be­hand­lung dennoch zu einem deut­li­chen Mehr­auf­wand kommen, bei­spiels­wei­se durch um­fang­rei­che Auf­bau­a­r­bei­ten nach Li­qui­da­ti­on, ist es für den Pa­ti­en­ten hilfreich, zwei Rech­nun­gen zu er­hal­ten. Eine mit den im Kos­ten­plan vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men und die wei­te­re mit dem Zu­satz­auf­wand. So sind Kosten besser nach­voll­zieh­bar und trans­pa­rent.

HKP: Zweite Meinung oft hilfreich

Steht ein Pa­ti­ent vor einer sehr kom­ple­xen und hoch­prei­si­gen Zahn­be­hand­lung, ist jedoch nicht überzeugt von dem ge­plan­ten Eingriff oder den an­ge­setz­ten Kosten, sollte eine Zweit­mei­nung ein­ge­holt werden. Sie kann hilfreich sein, um die The­ra­pie­emp­feh­lung des Zahn­a­rzt­es ab­zu­si­chern. Auf Basis des vor­lie­gen­den Heil- und Kos­ten­plans können die An­ga­ben dann be­spro­chen werden. Oftmals bieten auch Pa­ti­en­ten­be­ra­tungs­stel­len eine un­ab­hän­gi­ge und qua­li­fi­zier­te Zweit­mei­nung zum HKP an. Aus­künf­te zu den einzelnen Po­si­ti­o­nen im HKP erhalten Pa­ti­en­ten auch bei Ver­brau­cher­be­ra­tungs­stel­len oder ihrer Kran­ken­kas­se.

Häufig fragen Pa­ti­en­ten nach Be­hand­lungs­al­ter­na­ti­ven, nach Vor- und Nach­tei­len von Ma­te­ri­a­li­en wie Gold oder Ke­ra­mik und auch nach preis­güns­ti­gem Zah­n­er­satz. Möchte ein Pa­ti­ent noch mehr Kos­ten­trans­pa­renz, als der HKP schon bietet, kann er nach dem Kos­ten­vor­an­schlag des Labors fragen (sinnvoll bei grö­ße­ren Zah­n­er­satz­be­hand­lun­gen). Stehen auch Leis­tun­gen an, die nicht mit der Re­gel­ver­sor­gung ab­ge­deckt werden, empfiehlt es sich, den Zahn­a­rzt nach dem je­wei­li­gen Stei­ge­rungs­satz zu fragen, mit dem er ab­rech­net. Der Heil- und Kos­ten­plan-Ver­gleich von zwei Zahn­ärz­ten, kann dabei helfen, Geld zu sparen.

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