Heil- und Kostenplan© Andrey Popov

Der Heil- und Kostenplan für die Versorgung mit Zahnersatz

Erstellt am Uhr
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Text fachlich geprüft von Rumen StanchevZahnarzt mit Behandlungs­schwerpunkte Alters­zahnmedizin, Kiefer­orthopädie, Implantologie, Prothetik

Rät der Zahn­arzt zu einer Vers­org­ung mit einer Brücke, Krone oder Proth­es­e, wird für ges­etzl­ich Vers­ich­ert­e vorab ein Heil- und Kost­en­plan erstellt. Der sog­en­annt­e HKP (Heil- und Kost­en­plan) wird vor Beh­andl­ungs­start bei der Krank­en­kasse ein­ge­reicht. Sie prüft die Kalk­ul­at­ion und in­form­iert anschl­ieß­end den Pat­ient­en über eine ent­sprech­ende Kost­en­be­tei­lig­ung.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Heil- und Kostenplan beschreibt Befund, Regelversorgung und die geplante Behandlung. Er ist die Basis für Kostentransparenz und den Kassenzuschuss.
  • Er wird vor Beginn der Therapie erstellt und an die Krankenkasse geschickt. Nach der Bewilligung wissen Sie, welche Kosten auf Sie zukommen.
  • Der Plan zeigt Ihren Eigenanteil und stellt die Regelversorgung den alternativen Lösungen und Materialien gegenüber.
  • Prüfen Sie alles in Ruhe, lassen Sie sich Positionen erklären und holen Sie bei Bedarf eine zweite Meinung ein.
  • Ändert sich Befund oder Planung, braucht es einen aktualisierten Heil- und Kostenplan.

Den Heil- und Kost­enpl­an verst­eh­en

Der Heil- und Kost­enpl­an gibt Auf­schluss über den akt­uell­en Zahn­stat­us, über die Reg­el­ver­sorg­ung und die gepl­ant­e Ther­ap­ie. Auf ihm wer­den auch die vor­auss­icht­lich ent­steh­end­en Ges­amt­kost­en dok­um­ent­iert. So er­hal­ten alle: Pa­tient und Krank­en­kasse die nöt­ig­en In­form­at­ion­en, um Zahn­arzt­kost­en und Be­hand­lungs­um­fang best­mög­lich ein­schätz­en zu können.

Den Heil- und Kost­enpl­an ver­steh­en: Jeder HKP glie­dert sich in zwei Teile. Da­bei rich­ten sich die An­ga­ben aus Teil 1 an die Krank­en­kasse. Teil 2 ist an den Pa­tient­en ad­ress­iert. Die­ses Blatt wird nur dann aus­gefü­llt, wenn man eine Be­hand­lung wünscht, die nicht mit der Reg­el­ver­sorg­ung ab­gedeckt ist.

Die ge­setz­lich­e Krank­en­kasse über­nimmt le­dig­lich 60 % der Kos­ten einer ein­fach­en Reg­el­ver­sorg­ung. Mit un­ser­er Zahn­ver­sich­er­ung wer­den Sie selbst bei hoch­wert­ig­er Ver­sorg­ung nicht mehr zur Kas­se ge­bet­en. Der Re­kord­test­sieg­er unter den Zahn­zu­satz­ver­sich­er­ung­en leis­tet bis zu 100 % Kos­ten­er­statt­ung für jede zahn­ärzt­lich­e Be­hand­lung.

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Heil- und Kost­en­plan (Teil 1): Ab­kür­zun­gen und ihre Be­deu­tung

I. Das Zahn­sche­ma 

Der erste Teil des Heil- und Kost­en­plans, der Befund und The­ra­pie­pla­nung betrifft, enthält als zen­tra­le Ab­bil­dung ein Zahn­sche­ma. Darin vermerkt der Zahn­arzt den Befund (B), die Re­gel­ver­sor­gung (R) sowie die ge­plan­te Ver­sor­gung (TP = The­ra­pie­pla­nung).

Über den Zustand, also den Befund des Ge­bisses, gibt Zeile B des Zahn­sche­mas Aus­kunft. Zum Bei­spiel wird das Feh­len eines Zahns hier mit einem „f“ vermerkt. In Zeile R für die Re­gel­ver­sor­gung wird ein feh­len­der Zahn mit einem „B“ oder „BV“ (im Front­zahn­be­reich) für ein Brück­en­glied ge­kenn­zeich­net. Ein Zahn­im­plan­tat hin­ge­gen erhält die Ab­kür­zung „S“ in der Spalte TP. Das „S“ steht in diesem Fall für eine „im­plan­tat­ge­tra­gene Supra­kon­struk­tion“. Die untere Zeile „TP“ der Be­fund­über­sicht wird nur dann aus­ge­füllt, wenn ein Pa­tient zu­sätz­liche Leis­tun­gen wählt, die so nicht in der Re­gel­ver­sor­gung vor­ge­sehen sind.

Die Ab­kür­zun­gen werden alle auf­ge­schlüs­selt, so dass nicht nur die Ex­per­ten der Kran­ken­kassen, sondern auch Pa­tien­ten den Heil- und Kost­en­plan ver­ste­hen.

II. Be­fun­d für Fest­zu­schüs­se

HKP-Befunde-Festzuschüsse

Als Fest­zu­schüs­se werden die Be­trä­ge be­zeich­net, die die ge­setz­lichen Kran­ken­kassen für Pa­tien­ten über­neh­men. Die Höhe des An­teils der Kost­en­er­stat­tung ist für jede Be­hand­lung ge­setz­lich fest­gelegt. Der Zahn­arzt trägt in „Tabelle II. Be­fun­de für Fest­zu­schüs­se“ die Num­mern der je­wei­ligen Fest­zu­schuss­be­fun­de ein. Sie dienen der Kran­ken­kasse zur spä­teren Be­rech­nung.

III. Kost­en­pla­nung

HKP-Kostenplanung

Das vor­aus­sicht­liche Ge­samt­ho­no­rar wird vom Zahn­arzt unter den Zif­fern 1 bis 3 be­rech­net. Hat der Pa­tient der Re­gel­ver­sor­gung wie von der Kran­ken­kasse vor­ge­sehen zu­ge­stimmt, wird das Ho­no­rar ent­spre­chend dem gel­tenden Be­wer­tungs­maß­stab (BEMA) der ge­setz­lichen Kran­ken­kassen be­rech­net.

Leistungen, die über die Regelversorgung hin­aus­gehen, werden ent­spre­chend der pri­va­ten Ge­büh­ren­ord­nung für Zahn­ärz­te (GOZ) ab­ge­rech­net. Die GOZ-Ge­bühr wird dabei am in­di­vi­du­ellen Schwie­rig­keits­grad der Be­hand­lung be­mes­sen. Die Kosten können vom ein­fa­chen bis zum 3,5-fa­chen Ge­büh­ren­satz va­ri­ieren. Der Zahn­arzt ist nicht ver­pflich­tet, den ge­wähl­ten Satz zu be­grün­den. Eine Re­ge­lung legt jedoch fest, dass alle den 2,3-fa­chen Ge­büh­ren­satz über­stei­gen­den Kosten auch für Laien ver­ständ­lich er­läu­tert werden müssen.

IV. Zuschussfestsetzung

Auf Basis der jeweiligen Be­fund­num­mern aus Ta­bel­le II. er­rech­nen Kran­ken­kas­sen die Fest­zu­schüs­se. Ein Zuschuss kann sich dann er­hö­hen, wenn re­gel­mä­ßi­ge Zahn­a­rzt­be­su­che im Bo­nus­heft be­stä­tigt sind. Wer in den ver­gan­ge­nen fünf Jahren einmal jährlich beim Zahn­a­rzt war, kann seinen Fest­zu­schuss um 10 Prozent steigern. Wer die re­gel­mä­ßi­gen Kon­trol­len über zehn Jahre hinweg im Bo­nus­heft belegt, dessen Zuschuss erhöht sich auf 15 Prozent. Für Här­te­fall­pa­ti­en­ten übernimmt die Kran­ken­kas­se die Re­gel­ver­sor­gung komplett.

Unter „IV. Zu­schuss­fest­set­zung“ trägt die Kran­ken­kas­se dann alle Fest­zu­schuss­be­trä­ge, et­wai­ge Bo­nus­ansprü­che und deren Höhe ein. Der be­wil­lig­te Heil- und Kos­ten­plan wird an den Zahn­a­rzt zu­rück­ge­schickt.

V. Rech­nungs­be­trä­ge

Ist die Be­hand­lung ab­ge­schlos­sen, wird der Zahn­a­rzt die ent­stan­de­nen Kosten unter „V. Rech­nungs­be­trä­ge“ ein­set­zen. In Zeile 1 wird das Ho­no­rar für die Re­gel­ver­sor­gung ein­ge­tra­gen. Mussten während der Be­hand­lung zu­sätz­li­che Re­gel­ver­sor­gungs­leis­tun­gen vor­ge­nom­men werden, trägt der Zahn­a­rzt diese in Zeile 2 ein. Unter dem Punkt „ZA-Ho­no­rar GOZ“ in der dritten Zeile, sind die Leis­tun­gen auf­ge­führt, die über die Re­gel­ver­sor­gung hin­aus­ge­hen. In Zeile 4 werden Ma­te­ri­al- und zahn­tech­ni­sche La­bor­kos­ten ab­ge­bil­det. In Zeile 5 dann Ma­te­ri­al- und La­bor­kos­ten, die in der Praxis selbst ent­stan­den sind (z.B. Ab­for­mun­gen). Diese Posten werden de­tail­liert auf­ge­schlüs­selt. Zeile 6 bildet die Kosten für den Versand an das zahn­tech­ni­sche Labor ab. In Zeile 7 steht die Ge­samt­s‍um­me, in Zeile 8 der „Fest­zu­schuss Kasse“. Der vom Pa­ti­en­ten zu tra­gen­de Kos­te­n‍an­teil ergibt sich aus der Dif­fe­renz zwischen der Ge­samt­s‍um­me und dem „Fest­zu­schuss Kasse“. Dieser so­ge­nann­te Ver­si­cher­te‍n‍an­teil ist dann in Zeile 9 zu lesen. Es sollte immer be­ach­tet werden, dass sich Rech­nungs­be­trä­ge von der ur­sprüng­li­chen Kos­ten­pla­nung un­ter­schei­den können.

Im Feld „Gut­ach­ter­lich be­für­wor­tet“ (Abschnitt 6) findet sich nur dann eine Be­ur­tei­lung von Befund und Planung, wenn die Kran­ken­kas­se den HKP einem un­ab­hän­gi­gen Gut­ach­ter zur Über­prü­fung über­las­sen hat.

Ganz unten rechts (Abschnitt 7) trägt der Zahn­a­rzt dann das Datum der Ein­glie­de­rung des Zah­n‍er­sat­zes ein, ebenso Her­stel­lungs­ort und -land. Mit seiner Un­ter­schrift be­stä­tigt er, dass die Leistung – wie vor­ge­se­hen – erbracht wurde. Auf Basis all dieser de­tail­lier­ten An­ga­ben kann der Zahn­a­rzt den Fest­zu­schuss mit der Kran­ken­kas­se ab­rech­nen. Die Rechnung über den mög­li­chen Ei­ge‍n‍an‍teil wird direkt an den Pa­ti­en­ten geschickt.

Heil- und Kos­ten­plan (Teil 2): Pri­va­te Zu­zah­lun­gen

Teil 2 des Heil- und Kos­ten­pla­nes ist nur dann für Pa­ti­en­ten re­le­vant, wenn eine von der Re­gel­ver­sor­gung ab­wei­chen­de Leistung bzw. ein so­ge­nann­ter gleich- oder an­ders­ar­ti­ger Zahnersatz gewünscht wird. Dieses Blatt wird daher auch als „An­la­ge zum Heil- und Kos­ten­plan“ be­zeich­net. Hierin sind die Leis­tun­gen auf­ge­führt, die im Heil- und Kos­ten­plan kos­ten­pflich­tig für den Pa­ti­en­ten sind und nach der Ge­büh­ren­ord­nung für Zahn­ärz­te (GOZ) ab­ge­rech­net werden. Diese Posten sind im oberen For­mu­lar­be­reich ab­ge­bil­det. Die fol­gen­de Übersicht listet noch einmal alle vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten­po­si­ti­o­nen auf: die Be­trä­ge für „Zahn­ärzt­li­ches Ho­no­rar GOZ“, das „Zahn­ärzt­li­che Ho­no­rar BEMA“, „Ma­te­ri­al- und La­bor­kos­ten“ sowie die „Ge­samt­kos­ten“. Die Liste wird aus Teil 1 des HKP (III. Kos­ten­pla­nung) über­nom­men. Mit seiner Un­ter­schrift be­stä­tigt der Pa­ti­ent, dass er mit der ge­plan­ten Be­hand­lung ein­ver­stan­den ist und über die vor­aus­sicht­li­chen Zahn­a­rzt­kos­ten in­for­miert wurde. Im letzten Abschnitt wird noch einmal über die Kosten bei ein­fa­cher Re­gel­ver­sor­gung in­for­miert. So wird jedem der un­mit­tel­ba­re Vergleich er­mög­licht –zwischen der Höhe des Ei­ge­n­an­teils bei der Wahl der reinen Re­gel­ver­sor­gung und der Höhe des Ei­ge­n­an­teils bei der Wahl an­de­rer Be­hand­lungs­me­tho­den bzw. an­de­rer Ma­te­ri­a­li­en beim Zah­n­er­satz.

Den Heil- und Kos­ten­plan ein­rei­chen

In der Regel wird der Heil- und Kos­ten­plan vom Zahn­a­rzt bei der zu­stän­di­gen Kran­ken­kas­se ein­ge­reicht. Nur in Aus­nah­me­fäl­len wird die Wei­ter­lei­tung an den Pa­ti­en­ten de­le­giert. Dies ist dann der Fall, wenn Ent­schei­dun­gen schnell be­nö­tigt werden und der Pa­ti­ent den HKP per­sön­lich bei seiner Kran­ken­kas­se vor­le­gen kann. Hat die Kran­ken­kas­se die Fest­zu­schüs­se be­wil­ligt, schickt sie den Heil- und Kos­ten­plan an den Pa­ti­en­ten. Der kann nun un­mit­tel­bar prüfen, welche Kosten bei der ge­plan­ten Zahn­be­hand­lung auf ihn zu­kom­men.

Was zahlen die ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­sen?

Kran­ken­kas­sen be­tei­li­gen sich an einer Be­hand­lung mit dem so­ge­nann­ten Fest­zu­schuss. Damit werden ca. 60 Prozent der Be­hand­lungs­kos­ten ab­ge­deckt, die eine aus­rei­chen­de, zweck­mä­ßi­ge und wirt­schaft­li­che Ver­sor­gung der Zähne ge­währ­leis­ten. Die an­de­ren 40 Prozent haben die Pa­ti­en­ten zu tragen. Kosten für Maß­nah­men oder Ma­te­ri­a­li­en, die aus Sicht der Kran­ken­kas­se eine aus­rei­chen­de Ver­sor­gung über­schrei­ten, muss jeder selbst fi­nan­zie­ren. Dar­un­ter fällt zum Beispiel auch die Ver­sor­gung mit einem Im­plan­tat. Ge­setz­li­che Kran­ken­kas­sen be­tei­li­gen sich an dieser Zah­n­er­satz­lö­sung gar nicht. Sie gilt als reine Pri­vat­leis­tung.

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Seniorin lächelt und hält ihren Daumen nach oben. © Ramon Ivan Moreno Prieto

Wie lange gilt die Zu­sa­ge der ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­se?

Wurde der be­an­trag­te Fest­zu­schuss des Heil- und Kos­ten­plans von der Kran­ken­kas­se be­wil­ligt, haben Arzt und Pa­ti­ent nun sechs Mo­na­te Zeit, mit der Zahn­be­hand­lung zu be­gin­nen. Wird diese Frist über­schrit­ten und kann die Be­hand­lung erst nach der Halb­jah­res­frist starten, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Ist der Heil- und Kos­ten­plan ver­bind­lich?

Da der Heil- und Kos­ten­plan vor Be­hand­lungs­be­ginn vom Zahn­a­rzt erstellt wird, kann er den vor­aus­sicht­li­chen Aufwand und die Ma­te­ri­al­kos­ten erst einmal nur schätzen. In den meisten Fällen deckt sich diese Schätzung später mit der tat­säch­lich er­brach­ten Leistung. Schließlich hat der Zahn­a­rzt seinen Pa­ti­en­ten vorher gründlich un­ter­sucht und kann gut ab­se­hen, welche Ar­bei­ten und Kosten ent­ste­hen. Grund­sätz­lich muss er sich daher auch an den von ihm er­stel­len Heil- und Kos­ten­plan halten. Und nur ver­läss­liche Angaben erlauben Pa­ti­en­ten vorab einen re­el­len Vergleich mit anderen Zahn­ärz­ten.

Al­ler­dings kommt es vor, dass während der Be­hand­lung Ver­sor­gungs­schrit­te nötig sind, die vorher nicht ab­seh­bar waren. Dann weichen die in Rechnung ge­stell­ten Kosten vom HKP ab. Grund­sätz­lich dürfen sie jedoch nur ma­xi­mal 20 Prozent höher aus­fal­len, als vor Beginn an­ge­setzt. Üb­li­cher­wei­se weist ein Zahn­a­rzt seinen Pa­ti­en­ten vor der Be­hand­lung auf mög­li­che Ri­si­ken und damit ver­bun­den – auf evtl. hö­he­re Zahn­a­rzt­kos­ten – hin.

Sollten nach der Be­wil­li­gung des Heil- und Kos­ten­plans durch die Kran­ken­kas­se und noch vor Be­hand­lungs­be­ginn, wei­te­re grö­ße­re Be­hand­lungs­schrit­te als nötig er­ach­tet werden – dann muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Die im Heil-und Kos­ten­plan er­stell­te Kal­ku­la­ti­on ist nicht mit einer Preis­ga­ran­tie gleich­zu­set­zen. Die Frage, ob der Heil- und Kos­ten­plan ver­bind­lich ist, kann man in­so­fern be­ja­hen, als dass die auf­ge­führ­ten Leis­tun­gen – wie dort an­ge­bo­ten – nach der Be­wil­li­gung auch zu er­brin­gen sind. In Bezug auf die Kosten ist der HKP nicht ver­bind­lich.

Sie können den Heil- und Kos­ten­plan ändern lassen

Wurde der Heil- und Kos­ten­plan noch nicht von der Kran­ken­kas­se ge­neh­migt, kann er unter be­stimm­ten Um­stän­den nach­träg­lich ge­än­dert werden. Der be­han­deln­de Zahn­a­rzt muss sich dann direkt mit der Kran­ken­kas­se in Ver­bin­dung setzen, um die Details ab­zu­spre­chen.

In fol­gen­den Aus­nah­me­fäl­len muss ein komplett neuer HKP erstellt und be­wil­ligt werden: Sollte sich bis zum Be­hand­lungs­be­ginn (max. sechs Mo­na­te zwischen Be­wil­li­gung des HKP und Start der Be­hand­lung) der Zustand des Ge­bis­ses so stark ver­schlech­tern, dass eine Zahn­be­hand­lung deutlich kom­pli­zier­ter und somit auch teurer würde, dann ist ein neuer HKP zu er­stel­len.

Bemerkt ein Pa­ti­ent erst nach Be­wil­li­gung des Heil- und Kos­ten­plans, dass die Kosten zu hoch an­ge­setzt sind oder er sich die Zahn­be­hand­lung nicht leisten kann, ist es möglich einen neuen HKP ein­zu­rei­chen. Dieser wird dann meist durch einen an­de­ren Zahn­a­rzt, der die Leistung güns­ti­ger er­brin­gen kann, erstellt.

Wie stark dürfen die Kosten über­schrit­ten werden? 

Die im Heil- und Kos­ten­plan auf­ge­führ­ten Po­si­ti­o­nen dürfen ma­xi­mal um 20 Prozent über­schrit­ten werden. Der Zahn­a­rzt schätzt daher seinen vor­aus­sicht­li­chen Aufwand und auch die La­bor­kos­ten möglichst prä­zi­se. Sollte es während einer Be­hand­lung dennoch zu einem deut­li­chen Mehr­auf­wand kommen, bei­spiels­wei­se durch um­fang­rei­che Auf­bau­a­r­bei­ten nach Li­qui­da­ti­on, ist es für den Pa­ti­en­ten hilfreich, zwei Rech­nun­gen zu er­hal­ten. Eine mit den im Kos­ten­plan vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men und die wei­te­re mit dem Zu­satz­auf­wand. So sind Kosten besser nach­voll­zieh­bar und trans­pa­rent.

HKP: Zweite Meinung oft hilfreich

Steht ein Pa­ti­ent vor einer sehr kom­ple­xen und hoch­prei­si­gen Zahn­be­hand­lung, ist jedoch nicht überzeugt von dem ge­plan­ten Eingriff oder den an­ge­setz­ten Kosten, sollte eine Zweit­mei­nung ein­ge­holt werden. Sie kann hilfreich sein, um die The­ra­pie­emp­feh­lung des Zahn­a­rzt­es ab­zu­si­chern. Auf Basis des vor­lie­gen­den Heil- und Kos­ten­plans können die An­ga­ben dann be­spro­chen werden. Oftmals bieten auch Pa­ti­en­ten­be­ra­tungs­stel­len eine un­ab­hän­gi­ge und qua­li­fi­zier­te Zweit­mei­nung zum HKP an. Aus­künf­te zu den einzelnen Po­si­ti­o­nen im HKP erhalten Pa­ti­en­ten auch bei Ver­brau­cher­be­ra­tungs­stel­len oder ihrer Kran­ken­kas­se.

Häufig fragen Pa­ti­en­ten nach Be­hand­lungs­al­ter­na­ti­ven, nach Vor- und Nach­tei­len von Ma­te­ri­a­li­en wie Gold oder Ke­ra­mik und auch nach preis­güns­ti­gem Zah­n­er­satz. Möchte ein Pa­ti­ent noch mehr Kos­ten­trans­pa­renz, als der HKP schon bietet, kann er nach dem Kos­ten­vor­an­schlag des Labors fragen (sinnvoll bei grö­ße­ren Zah­n­er­satz­be­hand­lun­gen). Stehen auch Leis­tun­gen an, die nicht mit der Re­gel­ver­sor­gung ab­ge­deckt werden, empfiehlt es sich, den Zahn­a­rzt nach dem je­wei­li­gen Stei­ge­rungs­satz zu fragen, mit dem er ab­rech­net. Der Heil- und Kos­ten­plan-Ver­gleich von zwei Zahn­ärz­ten, kann dabei helfen, Geld zu sparen.

Zahn Darstellung Fazit

Fazit

Der Heil- und Kostenplan sorgt für Transparenz und macht Zahnarztkosten vorhersehbar. Er hilft Ihnen, verschiedene Behandlungsoptionen zu vergleichen und bewusste Entscheidungen zu treffen. Mit einer Zahnzusatzversicherung reduzieren Sie Ihre Eigenanteile und gewinnen zusätzliche Sicherheit für eine hochwertige Versorgung.

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