Zahnarztkosten sparen© AndreyPopov

Zahnarztkosten: Wie man beim Zahnarzt Kosten sparen kann?

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Text fachlich geprüft von Rumen StanchevZahnarzt mit Behandlungs­schwerpunkte Alters­zahnmedizin, Kiefer­orthopädie, Implantologie, Prothetik

Wie­viel Geld lassen Sie beim Zahn­arzt? Die Int­ern­et­sei­te kosten-beim-zahnarzt.de be­frag­te die Nut­zer zu ihren Aus­ga­ben beim Zahn­arzt. Die größ­te Grup­pe gibt 50 bis 500 Euro pro Zahn­er­satz an und bei elf Pro­zent der Be­frag­ten sind es mehr als 8.000 Euro. Etwa die Hälf­te der Be­frag­ten gibt an, die Zahn­arzt­rech­nung nicht zu ver­steh­en. Also, was steht drin?

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Wie set­zen sich Zahn­arzt­kos­ten zu­sam­men?

Die Zahn­arzt­kos­ten set­zen sich aus zwei Tei­len zu­sam­men. Zum ei­nen be­ste­hen sie aus dem zahn­ärzt­li­chen Ho­no­rar und zum an­de­ren aus den Ma­te­ri­al- und La­bor­kos­ten für bei­spiels­wei­se Fül­lun­gen oder Kro­nen.

Zahn­ärzt­li­ches Ho­no­rar – BEMA und GOZ

Der Be­rech­nung des zahn­ärzt­li­chen Ho­no­rars lie­gen zwei un­ter­schied­li­che Be­rech­nungs­grund­la­gen zu­grun­de, durch die es zu Preis­un­ter­schie­den kommt. Für die Re­gel­ver­sor­gung ist der Be­wer­tungs­maß­stab für zahn­ärzt­li­che Leis­tun­gen, kurz BEMA, zu­stän­dig, für Pri­vat­leis­tun­gen greift die Ge­büh­ren­ord­nung für Zahn­ärz­te (GOZ).

BEMA – Be­wer­tungs­maß­stab für zahn­ärzt­li­che Leis­tun­gen: In der BEMA sind al­le Leis­tun­gen auf­ge­führt, die die ge­setz­li­che Kran­ken­ver­siche­rung teil­wei­se oder kom­plett über­nimmt. Da­bei sind Ma­te­ri­al- und Ho­no­rar­kos­ten für die ein­zel­nen Be­hand­lun­gen auf­ge­lis­tet. Die Un­ter­schie­de der Kos­ten für Ho­no­rar und Ma­te­ri­al sind da­durch von Zahn­arzt zu Zahn­arzt eher ge­ring.

GOZ – Ge­büh­ren­ord­nung für Zahn­ärz­te: In der GOZ sind al­le Leis­tun­gen auf­ge­führt, die nicht von der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­siche­rung ge­tra­gen wer­den. Zahn­ärz­te kön­nen da­mit den je­wei­li­gen Auf­wand und die Schwie­rig­keit der Be­hand­lung ex­tra be­rech­nen. Das heißt, der Ge­büh­ren­satz kann mit ei­nem Fak­tor zwi­schen 1 und 3,5 mul­ti­pli­ziert wer­den. Je schwie­rig­er die Be­hand­lung vom Zahn­arzt im Vor­feld ein­ge­schätzt wird, des­to hö­her der Fak­tor. Da­durch kann es von Zahn­arzt zu Zahn­arzt zu un­ter­schied­li­chen Kos­ten kom­men.

Ma­te­ri­al- und La­bor­kos­ten

Die größ­te Kos­ten­dif­fe­renz ent­steht aber im La­bor. Bei Zahn­ersatz zum Bei­spiel ist der Kos­ten­an­teil des La­bors am größ­ten, denn sie sind nur teil­wei­se re­gu­liert. Des­halb kann sich das Ein­ho­len ei­nes zwei­ten Kos­ten­vor­anschlags bei ei­nem zwei­ten La­bor be­reits rech­nen.

In­for­ma­ti­o­nen zur DFV Zahn­zu­satz­ver­siche­rung

Zahn­arzt­kos­ten nach Be­fund: Das über­nimmt die ge­setz­li­che Kran­ken­ver­siche­rung bei Zahn­er­satz

Die Höhe des Fest­zu­schus­ses rich­tet sich nach dem Be­fund des Zahn­arz­tes bei der Kran­ken­kasse. In die­sem steht die Ein­schät­zung des Zu­stan­des des ge­sam­ten Ge­bisses, der auch im Heil- und Kos­ten­plan des Zahn­arz­tes auf­taucht. Das heißt, für je­den Be­fund gibt es eine Fest­le­gung der Re­gel­ver­sor­gung und die da­mit ver­bun­de­nen Kos­ten.

Wie be­stimmt die Krank­en­ver­sich­e­rung den Fest­zu­schuss?

Nach dem So­zi­al­ge­setz­buch sind die Krank­en­kas­sen ver­pflich­tet, mit den Gel­dern ihrer Ver­sich­er­ten „aus­rei­chend,
zweck­mäßig und wirt­schaft­lich“ um­zu­ge­hen. Bei Zahn­er­satz be­trägt der Fest­zu­schuss der ge­setz­li­chen Krank­en­kas­se 60 Pro­zent der durch­schnitt­li­chen Kos­ten der je­wei­li­gen Re­gel­ver­sor­gung.

Bei wel­chen Be­hand­lung­en ent­steht eine gro­ße Ver­sor­gungs­lücke

Die größ­te Ver­sor­gungs­lücke ent­steht, wenn man sich bei Zahn­ersatz statt einer Brü­cke als Re­gel­ver­sor­gung für ein Im­plan­tat ent­schei­det. Im­plan­tate müs­sen im­mer selbst ge­tra­gen wer­den, aber sie kön­nen die bes­se­re Lö­sung bei Zahn­ersatz sein, da bei einer Brü­cke die be­nach­bar­ten Zähne zur Lücke als Pfei­ler die­nen und da­für ge­schlif­fen wer­den müs­sen. Die Krank­en­kasse zahlt  bei ei­nem Im­plan­tat le­dig­lich die Hälf­te des­sen, was eine Brü­cke kos­ten wür­de. Da­mit blei­be ein Ei­gen­an­teil von 1.200 bis 2.000 Euro. Bei ei­nem ge­pfleg­ten Bo­nus­heft kann der Fest­zu­schuss der Krank­en­kasse noch ein­mal um 10 bis 15 Pro­zent stei­gen.

So kön­nen Sie Zahn­arzt­kos­ten mi­ni­mie­ren

Me­di­kom­pass und Den­to­lo sind zwei Rat­ge­ber­sei­ten im In­ter­net, die ein um­fang­rei­ches An­ge­bot rund um das The­ma Zahn­be­hand­lung bie­ten. So kann man sich on­line ver­schie­de­ne An­ge­bo­te zu Zahn­be­hand­lun­gen wie ein Im­plan­tat, Kro­ne oder In­lay kos­ten­los ein­ho­len, Prei­se ver­glei­chen und letzt­lich Kos­ten spa­ren. Für ein mög­lichst ge­na­ues An­ge­bot er­fra­gen die Sei­ten Be­hand­lungs­de­tails. Fer­ner kann man, so­fern be­reits vor­han­den, sei­nen Heil- und Kos­ten­plan hoch­la­den und sich zu­sätz­lich te­le­fo­nisch be­ra­ten las­sen.

Bo­nus­heft pfle­gen und Zu­schüs­se er­hö­hen

Ein ge­pfleg­tes Bo­nus­heft zahlt sich aus. Wenn man fünf Jah­re lang re­gel­mä­ßig beim Zahn­arzt war und dies im Bo­nus­heft ver­merkt ist, be­kommt man ei­nen Zu­schuss zum Ei­gen­an­teil der Zahn­arzt­kos­ten von 70 Pro­zent, bei nach­weis­lich zehn Jah­ren re­gel­mä­ßi­ger Zahn­arzt­be­su­che be­trägt der Fest­zu­schuss 75 Pro­zent.

Zahn­arzt­kos­ten steu­er­lich ab­set­zen

Aus­ga­ben für die ei­ge­ne Ge­sund­heit las­sen sich von der Steu­er ab­set­zen, wenn die Kos­ten un­zu­mut­bar hoch sind. Wo die Gren­ze der Un­zu­mut­bar­keit liegt, hängt von ver­schie­de­nen Vor­aus­set­zun­gen ab. Da­zu zäh­len der Fa­mi­lien­stand, die An­zahl der Kin­der und das jähr­li­che Brut­to­ein­kom­men. Die Un­zu­mut­bar­keit liegt al­so bei ei­nem bis sie­ben Pro­zent der jähr­li­chen Ein­künf­te.

Ist man bei­spiels­wei­se le­dig, oh­ne Kin­der und ver­dient bis zu 15.340 Euro pro Jahr, sind Kos­ten, die die Gren­ze über­stei­gen, un­zu­mut­bar. Kom­men bei glei­chen Ein­künf­ten noch ein oder zwei Kin­der da­zu, fällt die Gren­ze auf zwei Pro­zent. So ist es leich­ter, die Kos­ten von der Steu­er ab­zu­set­zen.

Här­te­fall­re­ge­lung

Wie be­reits er­wähnt, zahlt die Krank­en­kasse bei Zahn­er­satz ei­nen Fest­zu­schuss von 60 Pro­zent der durch­schnitt­li­chen Kos­ten für eine Re­gel­ver­sor­gung. Kann je­mand die rest­li­che Hälf­te der Re­gel­ver­sor­gung nach­weis­lich nicht auf­brin­gen, ist es der Krank­en­kasse mög­lich, den Fest­zu­schuss so weit zu er­hö­hen, dass sie die tat­säch­li­chen Kos­ten trägt.

Wer gilt als Härt­ef­all?

Die Härt­ef­all­re­ge­lung zielt auf Be­zieh­er von BAföG, So­zi­al­hil­fe, Hartz IV, Kriegs­op­fer­für­sor­ge und Grund­sich­er­ung im Al­ter ab. Eben­so be­rech­tigt sind Heim­be­woh­ner, de­ren Un­ter­brin­gung die So­zi­al­hil­fe oder die Kriegs­op­fer­für­sor­ge trägt. Für 2020 ist die Gren­ze der mo­nat­li­chen Brut­to­ein­nah­men auf 1.274 Euro fest­ge­legt. Mit ei­nem An­ge­hö­ri­gen er­höht sich die­se Gren­ze auf 1.751,75 Euro. Für je­den wei­te­ren im Haus­halt le­ben­den An­ge­hö­ri­gen um wei­te­re 318,50 Euro. Im Härt­ef­all stellt man bei der Krank­en­ver­sich­e­rung ei­nen An­trag auf dop­pel­ten Fest­zu­schuss und fügt den vom Zahn­arzt er­stell­ten Heil- und Kos­ten­plan mit an.

Die pas­sen­de Zahn­zu­satz­ver­siche­rung fin­den

Wie ge­zeigt, kön­nen sich die Kos­ten vor al­lem bei Zahn­ver­lust schnell im drei­stel­li­gen Be­reich be­we­gen, selbst wenn nur die Re­gel­ver­sor­gung in An­spruch ge­nom­men wird. Bei so­ge­nann­ten pri­va­ten Leis­tun­gen ist man schnell bei vier­stel­li­gen Be­trä­gen, wenn der Auf­wand der La­bor­ar­bei­ten steigt. Des­halb lohnt es sich, recht­zei­tig eine pas­sen­de Zahn­zu­satz­ver­siche­rung für sich und die Fa­mi­lie zu fin­den.

Wie fin­det man also die rich­ti­ge Zahn­zu­satz­ver­siche­rung in die­sem rie­si­gen Ta­rif­dschung­el? Zu­nächst ein­mal un­ter­schei­den sich die ver­schie­de­nen An­ge­bo­te an­hand ih­res Leis­tungs­um­fangs. Es gibt z. B. „rei­ne“ Zahn­zu­satz­ver­siche­rung­en für den Zahn­ersatz oder Zahn­er­halt. Letz­te­re über­neh­men z. B. die Kos­ten für Zahn­fül­lun­gen und oft­mals auch für Pro­phy­la­xe­maß­nah­men wie eine pro­fes­sio­nel­le Zahn­rei­ni­gung. Wer eine rei­ne Zahn­ersatz­zu­satz­ver­siche­rung wählt, der hat oft­mals kei­ne Leis­tun­gen für kie­fer­or­tho­pä­di­sche Leis­tun­gen in­be­grif­fen.

Wel­che Zahn­zu­satz­ver­siche­rung ist also wich­ti­ger, eine Zahn­er­halt- oder Zahn­ersatz-Zu­satz­ver­siche­rung? Un­se­re Emp­feh­lung: Wäh­len Sie eineZahn­zu­satz­ver­siche­rung, die al­le Leis­tun­gen bün­delt. So kön­nen Sie si­cher sein, dass egal ob eine hoch­wer­ti­ge Zahn­fül­lung er­neu­ert wer­den muss oder Zahn­ersatz fäl­lig ist, die Zahn­zu­satz­ver­siche­rung auch ein­ge­setzt wer­den kann und Kos­ten ein­ge­spart wer­den kön­nen.

Zahn­zu­satz­ver­sich­e­rung: Test­er­geb­nis­se bie­ten Ori­en­tie­rung

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  • Die Artikel im Ratgeber der Deutschen Familienversicherung sollen Ihnen allgemeine Informationen und Hilfestellungen rund um das Thema Zahngesundheit bieten. Sie sind nicht als Ersatz für eine professionelle Beratung gedacht und sollten nicht als Grundlage für eine eigenständige Diagnose und Behandlung verwendet werden. Dafür sind immer Tiermediziner zu konsultieren.

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