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Wann liegt eine Pflegebedürftigkeit vor?

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Besonders viele ältere Menschen müssen mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen leben, die sich auf den Alltag z. B. bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten wie das Kochen und Einkaufen von Lebensmitteln auswirken. Irgendwann benötigen diese Menschen Betreuungsleistungen und müssen vielleicht später einmal gepflegt werden. Leistungen aus der Pflegeversicherung können beantragt werden, wenn man vor dem Gesetz als pflegebedürftig gilt. Doch wann liegt demnach eine Pflegebedürftigkeit vor?


Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzgebers

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist in § 14 Sozialgesetzbuch XI definiert. Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen. Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind: Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane und Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

Die Pflegestufen der Pflegeversicherung

Die Schwere der Pflegebedürftigkeit wird in Pflegestufen eingeteilt. Die Leistungsträger bzw. Pflegekassen sprechen von folgenden Pflegestufen:

  • Pflegestufe I: Aufwand mindestens 90 Minuten pro Tag, hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen
  • Pflegestufe II: Aufwand mindestens 3 Stunden pro Tag, hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.
  • Pflegestufe III: Aufwand mindestens 5 Stunden pro Tag, hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.

Und was ist mit der „Pflegestufe 0“?

Unter Patienten, Angehörigen und Pflegedienstleistern hat sich der Begriff Pflegestufe 0 etabliert. Dieser wird von Leistungsträgern und Pflegekassen aber offiziell nicht verwendet. Die korrekte Bezeichnung dieser Leistung der Pflegeversicherung lautet:  Zusätzliche Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz (§§ 45a, b SGB XI).

In diese Gruppe fallen Menschen, die an einer Demenz oder ähnlichen Erkrankungen leiden und dadurch ein erhöhtes Maß an Beaufsichtigung und Betreuung benötigen. Mit der Pflegestufe 0 sind also die Patienten ohne Pflegestufe gemeint, deren Pflegebedarf noch unter 45 Minuten Grundversorgung am Tag liegt. Die private Pflegezusatzversicherung DFV-DeutschlandPflege leistet nicht nur in allen Pflegestufen, sondern bereits im Fall einer Demenzerkrankung („Pflegestufe 0“).

Damit ist eine besonders umfassende Pflegezusatzabsicherung im Pflege- und Demenzfall gewährleistet.

Informationen zur DFV Pflegezusatzversicherung

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr.

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