Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzen© Yavdat

Zahnarztkosten absetzen in der Steuererklärung

Aktualisiert am
Von 

Rechn­ung­en, die der Zahnarzt nach einer Beh­andl­ung ausstellt, kann man unter best­immt­en Vor­auss­etz­ung­en von der Steuer abs­etz­en. Der Betrag wird in den Steuer­unt­erl­ag­en dann in der Rubrik „Auß­erg­ew­öhnl­ich­e Bel­ast­ung­en“ eintr­ag­en. Ob die Kosten tats­ächl­ich abz­ugsf­äh­ig sind, hängt von der Erf­üll­ung ein­ig­er Krit­er­ien ab, die sich u.a. an der Eink­omm­ensh­öh­e, dem Fam­il­ienst­and und Kind­erz­ahl or­ient­ier­en.

Artikel teilen
Link kopiert

Kurz erklärt

Welche Zahn­arzt­kos­ten kann man von der Steuer ab­set­zen?

Pa­tien­ten kön­nen Zahn­arzt­kos­ten von der Steuer ab­set­zen und als au­ßer­gewöhn­li­che Be­las­tung steu­er­lich gel­tend ma­chen, wenn sie we­der von der Kran­ken­kasse, noch von der Zahn­zu­satz­ver­sich­e­rung ge­tra­gen wer­den. Wer sich bei­spiels­wei­se als ge­setz­lich Ver­sich­er­ter ge­gen ei­ne Re­gel­ver­sor­gung ent­schei­det, für den ist Zahn­ersatz steu­er­lich ab­setz­bar. Dann über­nimmt die Kran­ken­ver­sich­e­rung meist nur ei­nen ge­rin­gen Teil der Kos­ten und die Gren­ze zur Un­zu­mut­bar­keit kann schnell er­reicht sein. Ver­schreibt der be­han­deln­de Zahn­arzt Me­di­ka­men­te oder ver­ord­net er be­stimm­te The­ra­pien, kön­nen auch die da­bei ent­ste­hen­den Kos­ten in den Steuer­un­ter­la­gen auf­ge­führt wer­den. Fahrt­kos­ten sind in die­sem Zu­sam­men­hang eben­falls steu­er­lich ab­setz­bar und wer­den mit 30 Cent pro Ki­lo­me­ter an­ge­setzt.

Von der Rech­nung für ei­ne pro­fes­sio­nel­le Zahn­rei­ni­gung wer­den erst die Kos­ten für die so­ge­nann­te zu­mut­ba­re Be­las­tung ab­ge­zo­gen, be­vor sich der Be­trag in der Ein­kom­men­steuer­er­klä­rung als au­ßer­gewöhn­li­che Be­las­tung aus­wirkt. Die Hö­he der zu­mut­ba­ren Be­las­tung hängt von der je­wei­li­gen Le­bens­si­tu­a­ti­on, dem Jah­res­ein­kom­men, von Fa­mi­lien­stand und Kin­der­zahl ab.

Mit dem neun­fa­chen Test­sie­ger müs­sen Sie sich nie wie­der Ge­dan­ken um Kos­ten­er­stat­tung ma­chen. Un­se­re Zahn­zu­satz­ver­sich­e­rung über­nimmt bis zu 100 % Ih­rer zahn­ärzt­li­chen und kie­fer­or­tho­päd­i­schen Be­hand­lun­gen.

In­for­ma­tio­nen zur DFV Zahn­zu­satz­ver­sich­e­rung

Was sind zu­mut­ba­re Be­las­tun­gen?

Nicht je­der selbst­be­zahl­te Euro ist au­to­ma­tisch ab­setz­bar. Des­halb wird für je­den Steu­er­zah­len­den die in­di­vi­du­el­le „zu­mut­ba­re Be­las­tung“ er­mit­telt. Die­se ist ab­hän­gig vom Ein­kom­men, der Ver­steu­e­rung, dem Fa­mi­lien­stand und der An­zahl der Kin­der. Erst wenn die Sum­me der au­ßer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen über die zu­mut­ba­ren Be­las­tun­gen hin­aus­geht, kann die Dif­fe­renz zu Steu­er­erspar­nis­sen füh­ren (sie­he Ta­bel­le wei­ter un­ten).

Was sind au­ßer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen?

Als au­ßer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­ten auch Aus­ga­ben, wie die für Zahn­arzt­be­hand­lun­gen bzw. Zahn­ersatz. Sie kön­nen in der Steuer­er­klä­rung gel­tend ge­macht wer­den, wenn sie un­um­gäng­lich wa­ren und ei­nen als „an­ge­mes­sen“ be­zeich­ne­ten Be­trag nicht über­stei­gen. Hat je­mand aus die­ser Not­wen­dig­keit her­aus grö­ße­re Auf­wen­dun­gen als die Mehr­zahl an­de­rer Steu­er­zah­ler mit ähn­li­chem Ein­kom­men und Ver­mö­gen und auch mit glei­chem Fa­mi­lien­stand, dann lie­gen au­ßer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen vor.

Einen pau­schal­en Frei­be­trag gibt es für aus­wärts woh­nen­de Kin­der in Aus­bil­dung und Men­schen mit Be­hin­de­rung. Ob man letzt­end­lich wirk­lich Steu­ern spa­ren kann hängt da­von ab, ob die in­di­vi­du­ell er­mit­tel­te zu­mut­ba­re Be­las­tung über­schrit­ten wur­de. Da­zu wer­den Fak­to­ren wie, Ein­kom­men, Fa­mi­lien­stand und Kin­der­zahl nä­her be­leuch­tet. Blei­ben die au­ßer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen un­ter­halb der ge­setz­lich fest­ge­leg­ten „zu­mut­ba­ren Be­las­tung“, kann man sei­ne Steu­er­last nicht re­du­zie­ren.

Zum­ut­ba­rer Be­trag in Pro­zent der Ge­samt­ein­künf­te

Bei ei­nem Ge­samt­be­trag der Ein­künf­tebis 15.340 €ab 15.340 € bis 51.130 €über 51.130 €
1. bei Steu­er­zah­lern ohne Kin­der
a) Grund­ta­rif / le­dig5 %6 %7 %
b) Split­ting­ta­rif / ver­hei­ra­tet4 %5 %6 %
2. bei Steu­er­zah­lern mit
a) ei­nem Kind oder zwei Kin­dern¹2 %3 %4 %
b) drei oder mehr Kin­dern¹1 %1 %2 %

¹ Kin­der, für die Sie An­spruch auf ei­nen Kin­der­frei­be­trag oder Kin­der­geld ha­ben.
Quel­le: § 33 Ein­kom­men­steuer­ge­setz (Stand: 08.03.2024)

Was kann man tun, um die Be­las­tungs­gren­ze zu über­schrei­ten?

Weiß ein ge­setz­lich ver­sicher­ter Pa­tient be­reits, dass sei­ne Kran­ken­kasse den ge­plan­ten Zahn­ersatz nicht kom­plett fi­nan­zie­ren wird, soll­te er die Be­hand­lungs­kos­ten mög­lichst in ein und dem­sel­ben Jahr steu­er­lich gel­tend ma­chen und nicht über den Zeit­raum von zwei Jah­ren auf­tei­len. Nur so steigt die Wahr­schein­lich­keit, dass die zu­mut­ba­re Be­las­tungs­gren­ze über­schrit­ten wird.

Ab wel­chem Be­trag kann man Zahn­arzt­kos­ten von der Steuer ab­set­zen?

Ver­sicher­te kön­nen Zahn­arzt­kos­ten steu­er­lich ab­set­zen, wenn die Auf­wen­dun­gen ei­ne un­zu­mut­ba­re Be­las­tung dar­stel­len. Dies wird an­hand des pro­zen­tua­len An­teils der Kos­ten an dem je­wei­li­gen Jah­res­einkom­men ge­mes­sen. Da­bei gilt: Je hö­her das Jah­res­einkom­men, des­to hö­her die Gren­ze zur sog. Un­zu­mut­bar­keit. Aber auch die An­zahl der Kin­der und der Fa­mi­lien­sta­tus be­ein­flus­sen die Be­rech­nung.
 
Wur­de im kon­kret­en Fall die Gren­ze zur Un­zu­mut­bar­keit über­schrit­ten, so wird der Teil des Ge­samt­be­trags der Ein­künf­te, der den Stu­fen­grenz­be­trag über­steigt, mit dem je­wei­lig hö­he­ren Pro­zent­satz be­las­tet. Da­nach er­fasst z.B. der Pro­zent­satz für die höchs­te Ein­kom­mens­grup­pe nur den 51.130 € über­stei­gen­den Teil­be­trag der Ein­künf­te. (sie­he Ta­bel­le oben)

Bei ei­nem un­ver­hei­ra­te­ten Steu­er­zah­ler oh­ne Kin­der liegt die Gren­ze zur Un­zu­mut­bar­keit – ab­hän­gig vom Brut­to­einkom­men – zwi­schen 5 und 7 Pro­zent. Bei ein oder zwei Kin­dern sinkt die Gren­ze zur Un­zu­mut­bar­keit, auch hier in Re­la­tion von Zahn­arzt­kos­ten und Brut­to­einkom­men. Bei drei oder mehr Kin­dern be­läuft sich die Gren­ze dann auf 1 bis 2 Pro­zent. Der zu­grun­de ge­leg­te Ge­samt­be­trag der Ein­künf­te um­fasst ne­ben Ge­halt auch Ren­te, Miet- und sons­tige Ein­nah­men.

In­for­ma­tio­nen zur DFV Zahn­zu­satz­ver­sich­e­rung

Kann man auch eine pri­va­te Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung von der Steu­er ab­set­zen?

In der Re­gel ist eine Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung steu­er­lich ab­setz­bar. Al­ler­dings muss im­mer der Ein­zel­fall be­trach­tet wer­den, ins­be­son­de­re ob der ma­xi­mal an­zu­set­zen­de Be­trag be­reits durch die ab­ge­führ­ten So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge aus­ge­schöpft wur­de. Aus­schlag­ge­bend für den Ab­schluss der Zu­satz­ver­si­che­rung soll­ten je­doch de­ren ganz spe­zi­fi­sche Vor­tei­le sein. Da die ge­setz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung le­dig­lich 50 Pro­zent der Kos­ten zur Re­gel­ver­sor­gung beim Zahn­er­satz über­nimmt, lohnt sich für Ver­si­cher­te schon des­halb eine pri­va­te Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung. Dank ihr kön­nen Pa­ti­en­ten ih­ren Ei­gen­an­teil an den Zahn­arzt­kos­ten er­heb­lich re­du­zie­ren.

Wo wird die Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung in der Steu­er­er­klä­rung ein­ge­tra­gen?

Wer sei­ne Steu­er­er­klä­rung aus­füllt, kann die Ge­büh­ren für die Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung als Son­der­aus­ga­ben gel­tend ma­chen. Da­zu trägt man die Sum­me der ge­zahl­ten Bei­trä­ge un­ter „Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen“ im Be­reich Son­der­aus­ga­ben ein. Die An­la­ge Vor­sor­ge­auf­wand gibt es ent­we­der di­rekt beim Fi­nanz­amt oder on­li­ne. Ge­setz­lich Ver­si­cher­te do­ku­men­tie­ren ih­re Bei­trä­ge für eine Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung in Zei­le 30. Pri­vat Ver­si­cher­te tra­gen ih­re Auf­wen­dun­gen in Zei­le 35 ein. Eine Be­stä­ti­gung über ih­re ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge er­hal­ten Kun­den meist un­auf­ge­for­dert von der Ver­si­che­rung. Für ge­setz­lich Ver­si­cher­te gilt es zu be­ach­ten, dass auch die Bei­trä­ge zur ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung zu den Son­der­aus­ga­ben zäh­len. Wur­den be­reits ho­he Kran­ken­kass­en­bei­trä­ge in ei­nem Jahr ge­zahlt, kann es sein, dass die Zu­satz­bei­trä­ge für die Zahn­ver­si­che­rung nicht voll an­ge­rech­net wer­den kön­nen.

Richtig Steuern sparen: Wie genau gehe ich vor?

1. Außer­gewöhn­liche Be­las­tun­gen eines Jah­res bün­deln

Da immer nur außer­gewöhn­liche Be­las­tun­gen be­rück­sich­tigt wer­den, die in­ner­halb eines Jah­res an­ge­fal­len sind, soll­ten Sie ab­seh­ba­re Auf­wen­dun­gen in ei­nem Jahr bün­deln. Wenn z. B. eine Zahn­be­hand­lung um den Jah­res­wech­sel her­um an­steht, könn­ten Sie die­se evtl. in das steu­er­lich güns­ti­ge­re Jahr ver­la­gern.

2. Quit­tun­gen sam­meln

Um Ih­re Aus­ga­ben steu­er­lich gel­tend zu ma­chen, be­nö­ti­gen Sie Nach­wei­se. Sam­meln Sie al­so al­le Rech­nun­gen und Quit­tun­gen für Ih­re außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen. Das kön­nen Zu­zah­lun­gen für ärzt­lich ver­schrie­be­ne Me­di­ka­men­te, selbst be­zahl­te me­di­zi­nisch not­wen­di­ge Kur- oder Re­ha-Auf­ent­hal­te, Zahn­er­satz usw. sein. Das Sam­meln der Be­le­ge kann sich spä­ter durch­aus loh­nen. Bei Ver­hei­ra­te­ten zäh­len auch Kos­ten für den Ehe­part­ner und als El­tern auch die Kos­ten für un­ter­halts­be­rech­tig­te Kin­der mit (Kin­der oh­ne ei­ge­ne Er­werbs­tä­tig­keit, höchs­tens bis zum Al­ter von 25 Jah­ren).

Priv­ate Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung – wann macht eine An­ga­be bei der Steu­er­er­klä­rung über­haupt Sinn?

Ob sich die An­ga­be über eine Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung bei der Steu­er lohnt, kön­nen Ver­si­cher­te auch oh­ne Steu­er­be­ra­ter be­ur­tei­len. Wich­tig ist es zu wis­sen, dass die Bei­trä­ge als Son­der­aus­ga­ben ab­setz­bar sind. Für An­ge­stell­te gilt: pro Jahr wer­den Son­der­aus­ga­ben in Hö­he von ma­xi­mal 1.900 Eu­ro an­ge­rech­net. Bei Selbst­stän­di­gen sind es ma­xi­mal 2.800 Eu­ro im Jahr. Wer hier bei den Son­der­aus­ga­ben noch nicht die Höchst­gren­ze er­reicht hat, kann die Bei­trä­ge der Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung gel­tend ma­chen. Da­von pro­fi­tie­ren häu­fig Ge­ring­ver­die­ner und Selbst­stän­di­ge, aber auch Ehe­paa­re, da sich de­ren Höchst­gren­ze ver­dop­pelt.

Auch ohne Steuerv­ort­eil lohnt sich eine Zahnz­us­atzv­ers­ich­er­ung

Entsch­eid­en sich Verbr­auch­er für eine Zahnz­us­atzv­ers­ich­er­ung, so geht es ihnen in erste Linie um eine umf­ass­end­e Abs­ich­er­ung im Vers­org­ungsf­all. Da sich die ges­etzl­ich­en Krank­enk­ass­en bei Zahn­ers­atz led­igl­ich mit 50 Prozent an den Kos­ten der Reg­elv­ers­org­ung be­teil­ig­en, ent­steht für Pat­ient­en ein hoher zus­ätzl­ich­er fin­anz­iell­er Auf­wand. Um sich für die­sen Fall ab­zus­ichern, lohnt sich der Ab­schluss ei­ner leist­ungs­stark­en Zus­atzv­ers­ich­er­ung. Ge­ra­de bei Zahn­ers­atz wie Impl­ant­at­en oder Brü­cken und auch bei kief­er­orth­op­äd­isch­en Be­handl­ung­en sind die Zu­zahl­ung­en der pri­va­ten Ver­si­che­rung oft be­acht­lich.

Vor Ab­schluss ei­ner Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung emp­fiehlt es sich, die Pro­duk­te un­ter­schied­lich­er An­bie­ter gut zu ver­glei­chen. Be­son­ders um­fass­ende Er­stat­tungs­leis­tun­gen bie­tet der DFV-Zahn­Schutz Ex­klu­siv 100. Ihr Lä­cheln ver­dient den bes­ten Schutz – und ge­nau den gibt es vom Re­kord­test­sie­ger! Der DFV-Zahn­Schutz Ex­klu­siv 100 der Deut­schen Fa­mi­lien­ver­si­che­rung wird von Stif­tung Wa­ren­test seit Jah­ren mit der Best­no­te „SEHR GUT (0,5)“ aus­ge­zeich­net.

DFV-ZahnSchutz

Beste Testsieger-Leistungen für rundum gesunde Zähne

Der zehnfache Stiftung Warentest Testsieger DFV-ZahnSchutz übernimmt bis zu 200 € pro Kalenderjahr für Ihre Zahnprophylaxe!

  • Zahnbehandlungen
  • Zahnersatz und Zahnimplantate
  • Zahnprophylaxe (bis zu 200 €)
  • Höchste Zahnstaffel am Markt

Jetzt Zahnzusatzversicherung abschließen

FAQ

  • Die Höhe der zum­utb­ar­en Bel­ast­ung ist vom Einz­elf­all abh­äng­ig. Sie richtet sich nach der Höhe des Eink­omm­ens, nach der Anzahl der Kinder und nach dem Fam­il­ienst­and. Die zum­utb­ar­e Bel­ast­ung wird anhand dieser Fakt­or­en vom Fin­anz­amt ber­echn­et.

  • Rentner können Zahn­arzt­kost­en im Rah­men der auß­er­gewöhn­lich­en Bel­ast­ung­en ab­setz­en. Krank­heits­kost­en wer­den vom Fin­anz­amt all­er­dings nur ak­zep­tier­t, wenn sie zu­samm­en mit and­er­en auß­er­gewöhn­lich­en Bel­ast­ung­en (z. B. Un­ter­halts­zah­lung­en an An­geh­ör­ige) eine be­stimm­te Gren­ze über­schrei­ten. Wo ge­nau die­se Gren­ze liegt ist ab­hängig vom Fa­mi­lien­stand und den Ein­künf­ten. Bei­spiel: Bei ei­nem al­lein­steh­en­den Rent­ner mit Ein­künf­ten von 40.000 Eu­ro im Jahr be­trach­tet das Fi­nan­zamt 2400 Eu­ro pro Jahr als zum­ut­bar. Das sind sechs Pro­zent der Ein­künf­te. Al­les, was dar­über liegt, ist ab­setz­bar.

  • Alle Angaben ohne Gewähr.

  • Die Artikel im Ratgeber der Deutschen Familienversicherung sollen Ihnen allgemeine Informationen und Hilfestellungen rund um das Thema Zahngesundheit bieten. Sie sind nicht als Ersatz für eine professionelle Beratung gedacht und sollten nicht als Grundlage für eine eigenständige Diagnose und Behandlung verwendet werden. Dafür sind immer Tiermediziner zu konsultieren.

    Unsere Inhalte werden auf Basis aktueller, wissenschaftlicher Studien verfasst, von einem Team aus zahnmedizinischen Fachpersonal und Redakteuren erstellt, dauerhaft geprüft und optimiert.

Sie benutzen einen veralteten Browser.
Dieser wird von uns nicht mehr unterstützt.

Browser-Alternativen finden Sie unter anderem hier: