Doppelt sparen mit Zahnzusatzversicherung
Profitieren Sie gleich doppelt: Weniger Eigenkosten beim Zahnarzt und die Möglichkeit, Beiträge steuerlich geltend zu machen.
Patienten können Zahnarztkosten von der Steuer absetzen und als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, wenn sie weder von der Krankenkasse, noch von der Zahnzusatzversicherung getragen werden. Wer sich beispielsweise als gesetzlich Versicherter gegen eine Regelversorgung entscheidet, für den ist Zahnersatz steuerlich absetzbar. Dann übernimmt die Krankenversicherung meist nur einen geringen Teil der Kosten und die Grenze zur Unzumutbarkeit kann schnell erreicht sein. Verschreibt der behandelnde Zahnarzt Medikamente oder verordnet er bestimmte Therapien, können auch die dabei entstehenden Kosten in den Steuerunterlagen aufgeführt werden. Fahrtkosten sind in diesem Zusammenhang ebenfalls steuerlich absetzbar und werden mit 30 Cent pro Kilometer angesetzt.
Von der Rechnung für eine professionelle Zahnreinigung werden erst die Kosten für die sogenannte zumutbare Belastung abgezogen, bevor sich der Betrag in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung auswirkt. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt von der jeweiligen Lebenssituation, dem Jahreseinkommen, von Familienstand und Kinderzahl ab.
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Nicht jeder selbstbezahlte Euro ist automatisch absetzbar. Deshalb wird für jeden Steuerzahlenden die individuelle „zumutbare Belastung“ ermittelt. Diese ist abhängig vom Einkommen, der Versteuerung, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Erst wenn die Summe der außergewöhnlichen Belastungen über die zumutbaren Belastungen hinausgeht, kann die Differenz zu Steuerersparnissen führen (siehe Tabelle weiter unten).
Als außergewöhnliche Belastungen gelten auch Ausgaben, wie die für Zahnarztbehandlungen bzw. Zahnersatz. Sie können in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn sie unumgänglich waren und einen als „angemessen“ bezeichneten Betrag nicht übersteigen. Hat jemand aus dieser Notwendigkeit heraus größere Aufwendungen als die Mehrzahl anderer Steuerzahler mit ähnlichem Einkommen und Vermögen und auch mit gleichem Familienstand, dann liegen außergewöhnliche Belastungen vor.
Einen pauschalen Freibetrag gibt es für auswärts wohnende Kinder in Ausbildung und Menschen mit Behinderung. Ob man letztendlich wirklich Steuern sparen kann hängt davon ab, ob die individuell ermittelte zumutbare Belastung überschritten wurde. Dazu werden Faktoren wie, Einkommen, Familienstand und Kinderzahl näher beleuchtet. Bleiben die außergewöhnlichen Belastungen unterhalb der gesetzlich festgelegten „zumutbaren Belastung“, kann man seine Steuerlast nicht reduzieren.
Zumutbarer Betrag in Prozent der Gesamteinkünfte
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 € | ab 15.340 € bis 51.130 € | über 51.130 € |
1. bei Steuerzahlern ohne Kinder | |||
a) Grundtarif / ledig | 5 % | 6 % | 7 % |
b) Splittingtarif / verheiratet | 4 % | 5 % | 6 % |
2. bei Steuerzahlern mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern¹ | 2 % | 3 % | 4 % |
b) drei oder mehr Kindern¹ | 1 % | 1 % | 2 % |
¹ Kinder, für die Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben.
Quelle: § 33 Einkommensteuergesetz (Stand: 08.03.2024)
Weiß ein gesetzlich versicherter Patient bereits, dass seine Krankenkasse den geplanten Zahnersatz nicht komplett finanzieren wird, sollte er die Behandlungskosten möglichst in ein und demselben Jahr steuerlich geltend machen und nicht über den Zeitraum von zwei Jahren aufteilen. Nur so steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die zumutbare Belastungsgrenze überschritten wird.
Profitieren Sie gleich doppelt: Weniger Eigenkosten beim Zahnarzt und die Möglichkeit, Beiträge steuerlich geltend zu machen.
Versicherte können Zahnarztkosten steuerlich absetzen, wenn die Aufwendungen eine unzumutbare Belastung darstellen. Dies wird anhand des prozentualen Anteils der Kosten an dem jeweiligen Jahreseinkommen gemessen. Dabei gilt: Je höher das Jahreseinkommen, desto höher die Grenze zur sog. Unzumutbarkeit. Aber auch die Anzahl der Kinder und der Familienstatus beeinflussen die Berechnung.
Wurde im konkreten Fall die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten, so wird der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweilig höheren Prozentsatz belastet. Danach erfasst z.B. der Prozentsatz für die höchste Einkommensgruppe nur den 51.130 € übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. (siehe Tabelle oben)
Bei einem unverheirateten Steuerzahler ohne Kinder liegt die Grenze zur Unzumutbarkeit – abhängig vom Bruttoeinkommen – zwischen 5 und 7 Prozent. Bei ein oder zwei Kindern sinkt die Grenze zur Unzumutbarkeit, auch hier in Relation von Zahnarztkosten und Bruttoeinkommen. Bei drei oder mehr Kindern beläuft sich die Grenze dann auf 1 bis 2 Prozent. Der zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte umfasst neben Gehalt auch Rente, Miet- und sonstige Einnahmen.
In der Regel ist eine Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar. Allerdings muss immer der Einzelfall betrachtet werden, insbesondere ob der maximal anzusetzende Betrag bereits durch die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge ausgeschöpft wurde. Ausschlaggebend für den Abschluss der Zusatzversicherung sollten jedoch deren ganz spezifische Vorteile sein. Da die gesetzliche Krankenversicherung lediglich 50 Prozent der Kosten zur Regelversorgung beim Zahnersatz übernimmt, lohnt sich für Versicherte schon deshalb eine private Zahnzusatzversicherung. Dank ihr können Patienten ihren Eigenanteil an den Zahnarztkosten erheblich reduzieren.
Wer seine Steuererklärung ausfüllt, kann die Gebühren für die Zahnzusatzversicherung als Sonderausgaben geltend machen. Dazu trägt man die Summe der gezahlten Beiträge unter „Vorsorgeaufwendungen“ im Bereich Sonderausgaben ein. Die Anlage Vorsorgeaufwand gibt es entweder direkt beim Finanzamt oder online. Gesetzlich Versicherte dokumentieren ihre Beiträge für eine Zahnzusatzversicherung in Zeile 30. Privat Versicherte tragen ihre Aufwendungen in Zeile 35 ein. Eine Bestätigung über ihre eingezahlten Beiträge erhalten Kunden meist unaufgefordert von der Versicherung. Für gesetzlich Versicherte gilt es zu beachten, dass auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu den Sonderausgaben zählen. Wurden bereits hohe Krankenkassenbeiträge in einem Jahr gezahlt, kann es sein, dass die Zusatzbeiträge für die Zahnversicherung nicht voll angerechnet werden können.
Da immer nur außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, die innerhalb eines Jahres angefallen sind, sollten Sie absehbare Aufwendungen in einem Jahr bündeln. Wenn z. B. eine Zahnbehandlung um den Jahreswechsel herum ansteht, könnten Sie diese evtl. in das steuerlich günstigere Jahr verlagern.
Um Ihre Ausgaben steuerlich geltend zu machen, benötigen Sie Nachweise. Sammeln Sie also alle Rechnungen und Quittungen für Ihre außergewöhnlichen Belastungen. Das können Zuzahlungen für ärztlich verschriebene Medikamente, selbst bezahlte medizinisch notwendige Kur- oder Reha-Aufenthalte, Zahnersatz usw. sein. Das Sammeln der Belege kann sich später durchaus lohnen. Bei Verheirateten zählen auch Kosten für den Ehepartner und als Eltern auch die Kosten für unterhaltsberechtigte Kinder mit (Kinder ohne eigene Erwerbstätigkeit, höchstens bis zum Alter von 25 Jahren).
Ob sich die Angabe über eine Zahnzusatzversicherung bei der Steuer lohnt, können Versicherte auch ohne Steuerberater beurteilen. Wichtig ist es zu wissen, dass die Beiträge als Sonderausgaben absetzbar sind. Für Angestellte gilt: pro Jahr werden Sonderausgaben in Höhe von maximal 1.900 Euro angerechnet. Bei Selbstständigen sind es maximal 2.800 Euro im Jahr. Wer hier bei den Sonderausgaben noch nicht die Höchstgrenze erreicht hat, kann die Beiträge der Zahnzusatzversicherung geltend machen. Davon profitieren häufig Geringverdiener und Selbstständige, aber auch Ehepaare, da sich deren Höchstgrenze verdoppelt.
Entscheiden sich Verbraucher für eine Zahnzusatzversicherung, so geht es ihnen in erste Linie um eine umfassende Absicherung im Versorgungsfall. Da sich die gesetzlichen Krankenkassen bei Zahnersatz lediglich mit 50 Prozent an den Kosten der Regelversorgung beteiligen, entsteht für Patienten ein hoher zusätzlicher finanzieller Aufwand. Um sich für diesen Fall abzusichern, lohnt sich der Abschluss einer leistungsstarken Zusatzversicherung. Gerade bei Zahnersatz wie Implantaten oder Brücken und auch bei kieferorthopädischen Behandlungen sind die Zuzahlungen der privaten Versicherung oft beachtlich.
Vor Abschluss einer Zahnzusatzversicherung empfiehlt es sich, die Produkte unterschiedlicher Anbieter gut zu vergleichen. Besonders umfassende Erstattungsleistungen bietet der DFV-ZahnSchutz Exklusiv 100. Ihr Lächeln verdient den besten Schutz – und genau den gibt es vom Rekordtestsieger! Der DFV-ZahnSchutz Exklusiv 100 der Deutschen Familienversicherung wird von Stiftung Warentest seit Jahren mit der Bestnote „SEHR GUT (0,5)“ ausgezeichnet.
Eine Zahnzusatzversicherung schützt Sie vor hohen Eigenkosten beim Zahnarzt – und kann zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden. So sichern Sie sich die bestmögliche Versorgung und sparen gleichzeitig bares Geld.
Die Höhe der zumutbaren Belastung ist vom Einzelfall abhängig. Sie richtet sich nach der Höhe des Einkommens, nach der Anzahl der Kinder und nach dem Familienstand. Die zumutbare Belastung wird anhand dieser Faktoren vom Finanzamt berechnet.
Rentner können Zahnarztkosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzen. Krankheitskosten werden vom Finanzamt allerdings nur akzeptiert, wenn sie zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Unterhaltszahlungen an Angehörige) eine bestimmte Grenze überschreiten. Wo genau diese Grenze liegt ist abhängig vom Familienstand und den Einkünften. Beispiel: Bei einem alleinstehenden Rentner mit Einkünften von 40.000 Euro im Jahr betrachtet das Finanzamt 2400 Euro pro Jahr als zumutbar. Das sind sechs Prozent der Einkünfte. Alles, was darüber liegt, ist absetzbar.
Eine Zahnzusatzversicherung bietet nicht nur Sicherheit vor hohen Eigenanteilen, sondern kann auch steuerlich vorteilhaft sein. Wer Nachweise sorgfältig sammelt und größere Behandlungen geschickt plant, hat die Chance, doppelt zu sparen. So verbinden Sie bestmögliche Zahnversorgung mit spürbarer finanzieller Entlastung.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Die Artikel im Ratgeber der Deutschen Familienversicherung sollen Ihnen allgemeine Informationen und Hilfestellungen rund um das Thema Zahngesundheit bieten. Sie sind nicht als Ersatz für eine professionelle Beratung gedacht und sollten nicht als Grundlage für eine eigenständige Diagnose und Behandlung verwendet werden. Dafür sind immer Tiermediziner zu konsultieren.
Unsere Inhalte werden auf Basis aktueller, wissenschaftlicher Studien verfasst, von einem Team aus zahnmedizinischen Fachpersonal und Redakteuren erstellt, dauerhaft geprüft und optimiert.
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