Ausgezeichnete private Unfallversicherung
DFV-UnfallSchutz Exklusiv wurde mit "SEHR GUT" bewertet – damit gehört er zu den besten privaten Unfallversicherungen.
Invalidität liegt vor, wenn die körperliche und/oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person durch einen Unfall dauerhaft beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung gilt als dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht zu erwarten ist. Sie muss innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb eines weiteren bestimmten Zeitraums nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei der privaten Unfallversicherung geltend gemacht worden sein. Die genauen Fristen können variieren, da jeder Versicherer diese selbst festlegt.
Der Invaliditätsgrad richtet sich nach dem Wert, der in der Gliedertaxe aufgeführt ist. Sie ist Basis der Leistung in der privaten Unfallversicherung. Die Gliedertaxe beschreibt in einer Tabelle die körperliche Beeinträchtigung in Prozent. Die Prozentzahl ist davon abhängig, welches Körperteil wie stark eingeschränkt ist. Je höher der Invaliditätsgrad, desto mehr Geld zahlt die Unfallversicherung dem Geschädigten.
DFV-UnfallSchutz Exklusiv wurde mit "SEHR GUT" bewertet – damit gehört er zu den besten privaten Unfallversicherungen.
Der erstbehandelnde Arzt oder der Hausarzt ermitteln den Invaliditätsgrad des Geschädigten. Es besteht die Möglichkeit, dass der Versicherer einen unabhängigen Gutachter für eine Zweitmeinung heranzieht. Sowohl der Versicherte als auch der Versicherungsnehmer haben nach den Richtlinien des GDV ein Recht auf jährliche Folgeuntersuchungen.
Gliedertaxen und Invaliditätsgrade können variieren und sind bei jeder privaten Unfallversicherung unterschiedlich. So kann der Verlust einer Hand bei einem Anbieter mit 55 % berechnet werden, während ein anderer eine Bemessung von 75 % heranzieht. Allerdings existiert eine Standardgliedertaxe des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), nach der sich viele Basistarife der Unfallversicherungen richten:
Arm im Schultergelenk: 70 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks: 65 %
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks: 60 %
Hand im Handgelenk: 55 %
Daumen: 20 %
Zeigefinger: 10 %
anderer Finger: 5 %
Bein über Mitte des Oberschenkels: 70 %
Bein bis Mitte des Oberschenkels: 60 %
Bein unterhalb des Knies: 50 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels: 45 %
Fuß im Fußgelenk: 40 % (→ in manchen Tarifen auch 50 %, hier ist der jeweilige Versicherer maßgeblich)
große Zehe: 5 %
andere Zehe: 2 %
Auge: 50 %
Gehör auf einem Ohr: 30 %
Geruchsverlust: 10 %
Geschmacksverlust: 5 %
Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der Schwere und dem Umfang der körperlichen Beeinträchtigungen. Dabei werden sowohl Teilverluste einzelner Körperfunktionen als auch Kombinationen mehrerer Einschränkungen berücksichtigt, stets auf Grundlage der ärztlichen Begutachtung und der Gliedertaxe.
Ein Unfall kann eine teilweise Funktionsbeeinträchtigung hervorrufen. Diese kann sich beispielsweise durch verletzte Nerven äußern, die einen Arm teilweise funktionsunfähig machen. In diesem Fall wird der vollständige Invaliditätsgrad nicht anerkannt. Die Prozentzahl der Invalidität berechnet sich dann anhand eines medizinischen Gutachtens, das von einem Arzt angefertigt wird. Stellt dieser fest, dass der Arm zu 20 % beeinträchtigt ist, werden laut ABU-Gliedertaxe 20 % von 70 % berechnet. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 14 %.
Der Invaliditätsgrad bei mehreren betroffenen Körperteilen wird durch Addition der einzelnen Invaliditätsgrade berechnet. Maßgeblich sind die Prozentsätze, die für jedes Körperteil anhand eines medizinischen Gutachtens und der Gliedertaxe festgelegt werden. Wichtig dabei:
Die einzelnen Werte werden einfach addiert.
Das Ergebnis darf jedoch 100 % nicht überschreiten, auch wenn die rechnerische Summe höher liegen würde.
Ausgangslage:
Ein Arm ist zu 20 % in seiner Funktion beeinträchtigt.
Ein Bein ist zu 30 % in seiner Funktion beeinträchtigt.
Berechnungsschritte:
1. Arm:
Teilbeeinträchtigung: 20 % von 70 % = 14 % Invaliditätsgrad.
2. Bein (oberhalb Knie):
Gliedertaxe: 70 % bei vollständigem Verlust.
Teilbeeinträchtigung: 30 % von 70 % = 21 % Invaliditätsgrad.
3. Gesamtinvalidität:
Addition: 14 % + 21 % = 35 % Invaliditätsgrad.
Begrenzung: maximal 100 %. → hier keine Kürzung erforderlich.
Der DFV-UnfallSchutz in Kombination mit der Gliedertaxe Exklusiv sieht im Vergleich zu der Gliedertaxe Premium noch einmal deutlich erhöhte Bewertungsprozentsätze für den Invaliditätsgrad vor. Das bedeutet: Im Ernstfall führt derselbe Körperschaden zu einer höheren Versicherungsleistung. So wird etwa der Verlust eines Arms mit 100 %, einer Hand mit 90 % und eines Beins unterhalb des Knies ebenfalls mit 100 % bewertet.
Diese Variante eignet sich vor allem für Personen, die in besonderem Maße auf ihre körperliche Leistungsfähigkeit angewiesen sind – etwa Selbstständige, Handwerker oder sportlich Aktive. Auch für Familien, in denen das Einkommen überwiegend von einer Person abhängt, kann sich der erweiterte Schutz der Exklusiv-Gliedertaxe als sinnvoll erweisen.
Körperteile | Premium | Exklusiv |
---|---|---|
Arm | 80 % | 100 % |
Arm oberhalb Ellenbogengelenk | 80 % | 100 % |
Arm unterhalb Ellenbogengelenk | 80 % | 100 % |
Hand | 75 % | 90 % |
Daumen | 35 % | 45 % |
Zeigefinger | 20 % | 30 % |
Anderer Finger | 15 % | 20 % |
Bein über Mitte Oberschenkel | 80 % | 100 % |
Bein bis Mitte Oberschenkel | 80 % | 100 % |
Bein unterhalb Knie | 80 % | 100 % |
Bein bis Mitte Unterschenkel | 80 % | 100 % |
Fuß | 70 % | 70 % |
Großer Zeh | 20 % | 20 % |
Andere Zehe | 10 % | 10 % |
Sinnesorgane | Premium | Exklusiv |
---|---|---|
Stimme | 80 % | 100 % |
Auge | 60 % | 70 % |
Gehör auf einem Ohr | 50 % | 80 % |
Gehör auf beiden Ohren | 80 % | 100 % |
Geruchssinn | 20 % | 25 % |
Geschmackssinn | 20 % | 25 % |
Organe | Premium | Exklusiv |
---|---|---|
Niere | 25 % | 30 % |
beide Nieren oder zweite Niere, falls eine Niere schon verloren war | 80 % | 100 % |
ein Lungenflügel | 50 % | 50 % |
Zwölffinger-, Dünn-, Dick-, Enddarm je | 25 % | 30 % |
Magen | 20 % | 30 % |
Leber | 10 % | 20 % |
Bauchspeicheldrüse | 10 % | 20 % |
Milz | 10 % | 20 % |
Gallenblase | 10 % | 20 % |
Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Erleidet ein Betroffener beispielsweise den Verlust eines Daumens sowie eines anderen Fingers addieren sich die Prozentsätze. Der Daumen wird mit der Gliedertaxe Exklusiv mit 45 % berechnet, der Zeigefinger wiederrum mit 30 %. Es liegt also eine Gesamtinvalidität von 75 % vor.
Vollkommen flexibel oder vollkommener Schutz: Bei unseren Tarifen der Unfallversicherung haben Sie die Wahl
Für Körperteile, Organe oder Sinnesorgane, die nicht in der Gliedertaxe aufgeführt sind, richtet sich die Berechnung der Invalidität danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt nach medizinischen Gesichtspunkten. Ein ärztliches Gutachten ist hier maßgebend für den Prozentsatz der Invalidität.
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