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Gliedertaxe und Invalidität: Wie viel ist (m)ein Körper wert?

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Ein Unfall kann das Leben verändern – doch wie viel ist ein Körperteil in der Unfallversicherung wert? Die Gliedertaxe legt fest, wie hoch die Auszahlung bei Invalidität ausfällt. Wir zeigen, wie die Berechnung funktioniert, welche Unterschiede es zwischen den Tarifen gibt und warum ein genauer Blick in den Vertrag so wichtig ist.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Invaliditätsgrad über Gliedertaxe: Der Invaliditätsgrad bemisst, wie stark ein Körperteil nach einem Unfall beeinträchtigt ist – die Gliedertaxe weist jedem Körperteil einen festen Prozentwert zu und bildet die Grundlage der Leistungshöhe einer privaten Unfallversicherung.
  • Dauerhafte Auswirkungen erforderlich: Die Beeinträchtigung muss dauerhaft (mindestens drei Jahre) sein, frühzeitig ärztlich festgestellt und innerhalb der Fristen bei der Versicherung eingereicht werden.
  • GDV-Standard, aber individuell: Viele Tarife orientieren sich an der GDV-Gliedertaxe, aber die tatsächlichen Prozentsätze können je nach Anbieter variieren – etwa kann der Verlust einer Hand mit 55 % (Standard) oder mehr bewertet werden.
  • Teileinvalidität zählt anteilig: Bei eingeschränkter Funktion (nicht vollständigem Verlust) wird anteilig entsprechend dem Prozentsatz der Gliedertaxe entschädigt.
  • Höherer Invaliditätsgrad = höhere Auszahlung: Der Prozentsatz der Gliedertaxe multipliziert sich mit der vereinbarten Versicherungssumme; bei höherer Invalidität – z. B. durch Progression – steigt die Leistung überproportional.

Wann liegt eine Invalidität vor?

Invalidität liegt vor, wenn die körperliche und/oder geistige Leistungs­fähigkeit der versicherten Person durch einen Unfall dauerhaft beeinträchtigt wird. Eine Beein­träch­tigung gilt als dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht zu erwarten ist. Sie muss innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Unfall ein­getreten sein und innerhalb eines weiteren bestimmten Zeitraums nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich fest­gestellt und bei der privaten Unfall­versicherung geltend gemacht worden sein. Die genauen Fristen können variieren, da jeder Versicherer diese selbst festlegt.

Wonach richtet sich der Invaliditätsgrad? - Die Gliedertaxe

Der Invaliditätsgrad richtet sich nach dem Wert, der in der Gliedertaxe aufgeführt ist. Sie ist Basis der Leistung in der privaten Unfallversicherung. Die Gliedertaxe beschreibt in einer Tabelle die körperliche Beeinträchtigung in Prozent. Die Prozentzahl ist davon abhängig, welches Körperteil wie stark eingeschränkt ist. Je höher der Invaliditätsgrad, desto mehr Geld zahlt die Unfallversicherung dem Geschädigten.

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Zur Unfallversicherung

Wer stellt die Invalidität fest?

Der erstbehandelnde Arzt oder der Hausarzt ermitteln den Invaliditäts­grad des Geschädigten. Es besteht die Möglichkeit, dass der Versicherer einen unabhängigen Gutachter für eine Zweit­meinung heranzieht. Sowohl der Versicherte als auch der Versicherungs­nehmer haben nach den Richtlinien des GDV ein Recht auf jährliche Folge­unter­suchungen.

In welcher Höhe sind die Körperteile abgesichert?

Gliedertaxen und Invaliditätsgrade können variieren und sind bei jeder privaten Unfallversicherung unterschiedlich. So kann der Verlust einer Hand bei einem Anbieter mit 55 % berechnet werden, während ein anderer eine Bemessung von 75 % heranzieht. Allerdings existiert eine Standardgliedertaxe des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), nach der sich viele Basistarife der Unfallversicherungen richten:

Gliedertaxe – aktueller Stand (AUB 2020 / Stand 2025)

  • Arm im Schultergelenk: 70 %

  • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks: 65 %

  • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks: 60 %

  • Hand im Handgelenk: 55 %

  • Daumen: 20 %

  • Zeigefinger: 10 %

  • anderer Finger: 5 %

  • Bein über Mitte des Oberschenkels: 70 %

  • Bein bis Mitte des Oberschenkels: 60 %

  • Bein unterhalb des Knies: 50 %

  • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels: 45 %

  • Fuß im Fußgelenk: 40 % (→ in manchen Tarifen auch 50 %, hier ist der jeweilige Versicherer maßgeblich)

  • große Zehe: 5 %

  • andere Zehe: 2 %

  • Auge: 50 %

  • Gehör auf einem Ohr: 30 %

  • Geruchsverlust: 10 %

  • Geschmacksverlust: 5 %

Berechnung des Invaliditätsgrades bei Teilfunktionsverlust und Mehrfachbeeinträchtigungen

Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der Schwere und dem Umfang der körperlichen Beeinträchtigungen. Dabei werden sowohl Teilverluste einzelner Körperfunktionen als auch Kombinationen mehrerer Einschränkungen berücksichtigt, stets auf Grundlage der ärztlichen Begutachtung und der Gliedertaxe.

Wie berechnet sich die Invalidität bei teilweiser Funktionsunfähigkeit und Teilverlust?

Ein Unfall kann eine teilweise Funktionsbeeinträchtigung hervorrufen. Diese kann sich beispielsweise durch verletzte Nerven äußern, die einen Arm teilweise funktionsunfähig machen. In diesem Fall wird der vollständige Invaliditätsgrad nicht anerkannt. Die Prozentzahl der Invalidität berechnet sich dann anhand eines medizinischen Gutachtens, das von einem Arzt angefertigt wird. Stellt dieser fest, dass der Arm zu 20 % beeinträchtigt ist, werden laut ABU-Gliedertaxe 20 % von 70 % berechnet. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 14 %.

Wie berechnet sich der Invaliditätsgrad, wenn mehrere Körperteile betroffen sind?

Der Invaliditätsgrad bei mehreren betroffenen Körperteilen wird durch Addition der einzelnen Invaliditätsgrade berechnet. Maßgeblich sind die Prozentsätze, die für jedes Körperteil anhand eines medizinischen Gutachtens und der Gliedertaxe festgelegt werden. Wichtig dabei:

  • Die einzelnen Werte werden einfach addiert.

  • Das Ergebnis darf jedoch 100 % nicht überschreiten, auch wenn die rechnerische Summe höher liegen würde.

Beispielrechnung

Ausgangslage:

  • Ein Arm ist zu 20 % in seiner Funktion beeinträchtigt.

  • Ein Bein ist zu 30 % in seiner Funktion beeinträchtigt.

Berechnungsschritte:

1. Arm:

  • Gliedertaxe: 70 % bei vollständigem Verlust.
  • Teilbeeinträchtigung: 20 % von 70 % = 14 % Invaliditätsgrad.

2. Bein (oberhalb Knie):

  • Gliedertaxe: 70 % bei vollständigem Verlust.

  • Teilbeeinträchtigung: 30 % von 70 % = 21 % Invaliditätsgrad.

3. Gesamtinvalidität:

  • Addition: 14 % + 21 % = 35 % Invaliditätsgrad.

  • Begrenzung: maximal 100 %. → hier keine Kürzung erforderlich.

Invaliditätsleistung des DFV-UnfallSchutz

Der DFV-UnfallSchutz in Kombination mit der Gliedertaxe Exklusiv sieht im Vergleich zu der Gliedertaxe Premium noch einmal deutlich erhöhte Bewertungsprozentsätze für den Invaliditätsgrad vor. Das bedeutet: Im Ernstfall führt derselbe Körperschaden zu einer höheren Versicherungsleistung. So wird etwa der Verlust eines Arms mit 100 %, einer Hand mit 90 % und eines Beins unterhalb des Knies ebenfalls mit 100 % bewertet.

Diese Variante eignet sich vor allem für Personen, die in besonderem Maße auf ihre körperliche Leistungsfähigkeit angewiesen sind – etwa Selbstständige, Handwerker oder sportlich Aktive. Auch für Familien, in denen das Einkommen überwiegend von einer Person abhängt, kann sich der erweiterte Schutz der Exklusiv-Gliedertaxe als sinnvoll erweisen.

Gliedertaxe der Deutschen Familienversicherung:

KörperteilePremiumExklusiv
Arm80 %100 %
Arm oberhalb Ellenbogengelenk80 %100 %
Arm unterhalb Ellenbogengelenk80 %100 %
Hand75 %90 %
Daumen35 %45 %
Zeigefinger20 %30 %
Anderer Finger15 %20 %
Bein über Mitte Oberschenkel80 %100 %
Bein bis Mitte Oberschenkel80 %100 %
Bein unterhalb Knie80 %100 %
Bein bis Mitte Unterschenkel80 %100 %
Fuß70 %70 %
Großer Zeh20 %20 %
Andere Zehe10 %10 %
SinnesorganePremiumExklusiv
Stimme80 %100 %
Auge60 %70 %
Gehör auf einem Ohr50 %80 %
Gehör auf beiden Ohren80 %100 %
Geruchssinn20 %25 %
Geschmackssinn20 %25 %
OrganePremiumExklusiv
Niere25 %30 %
beide Nieren oder zweite Niere, falls eine Niere schon verloren war80 %100 %
ein Lungenflügel50 %50 %
Zwölffinger-, Dünn-, Dick-, Enddarm je25 %30 %
Magen20 %30 %
Leber10 %20 %
Bauchspeicheldrüse10 %20 %
Milz10 %20 %
Gallenblase10 %20 %

Wie berechnet der DFV-UnfallSchutz die Leistungen nach der Gliedertaxe?

Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Erleidet ein Betroffener beispielsweise den Verlust eines Daumens sowie eines anderen Fingers addieren sich die Prozentsätze. Der Daumen wird mit der Gliedertaxe Exklusiv mit 45 % berechnet, der Zeigefinger wiederrum mit 30 %. Es liegt also eine Gesamtinvalidität von 75 % vor.

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Was ist mit Beeinträchtigungen, die nicht in der Gliedertaxe aufgelistet sind?

Für Körperteile, Organe oder Sinnesorgane, die nicht in der Gliedertaxe aufgeführt sind, richtet sich die Berechnung der Invalidität danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt nach medizinischen Gesichtspunkten. Ein ärztliches Gutachten ist hier maßgebend für den Prozentsatz der Invalidität.

Checkliste

Darauf sollten Sie bei einer privaten Unfallversicherung achten:

  • Ausreichende Versicherungssumme -  je höher, desto besser!
  • Progression - sie kann die Leistung der Versicherung im Schadensfall erhöhen, vor allem bei einem hohen Grad der Invalidität.
  • Die zugrundeliegende Gliedertaxe - sie sollte mindestens auf dem Niveau der GDV-Richtlinien sein. Eine verbesserte Gliedertaxe ist von Vorteil.
  • Todesfallleistung- diese sollte im Tarif inbegriffen sein.
    • Check 24: www.check24.de (Abruf: 09.02.2022)
    • Finanzen: www.finanzen.net (Abruf: 09.02.2022)
    • Finanztip: www.finanztip.de (Abruf: 09.02.2022)

    Alle Angaben ohne Gewähr.

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