Pflegezusatzversicherung
Frühzeitig vorsorgen mit der Pflegezusatzversicherung der DFV. Einfach unbeschwert alt werden!
Elternunterhalt ist die gesetzliche Verpflichtung der Kinder, im Bedarfsfall für den Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen. Diese Verpflichtung tritt ein, wenn die Eltern pflegebedürftig sind und ihre eigenen finanziellen Mittel sowie staatliche Leistungen nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken.
Grundsätzlich sind alle Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um leibliche, adoptierte oder Stiefkinder handelt. Die Höhe des Elternunterhalts richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der Kinder, wobei seit Januar 2020 eine wichtige Grenze eingeführt wurde: Kinder müssen erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen.
Die Berechnung des Elternunterhalts ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Einkommen und Vermögen der Kinder sowie den Pflegekosten der Eltern. Wichtige Aspekte sind hierbei:
Neben dem Selbstbehalt gibt es weitere Entlastungen für unterhaltspflichtige Kinder:
In bestimmten Fällen können Eltern ihren Anspruch auf Unterhalt verlieren, wenn sie sich gegenüber ihrem Kind schwerwiegend und schuldhaft verhalten haben. Dies wird als Verwirkung bezeichnet. Schuldhaftes Verhalten bedeutet, dass die Eltern absichtlich oder grob fahrlässig gegen ihre Pflichten verstoßen haben, zum Beispiel wenn:
In solchen Fällen kann ein Gericht den Anspruch auf Elternunterhalt für ungültig erklären. Allerdings führen andere Verfehlungen wie das Enterben der Kinder, der Abbruch des Kontakts oder die Unfähigkeit der Eltern, den Unterhalt aufgrund mangelnden Einkommens zu leisten, nicht zum Verlust des Anspruchs auf Elternunterhalt. In diesen Situationen bleibt die Zahlungspflicht der Kinder bestehen.
Ob der Tatbestand der Verwirkung zutrifft, entscheidet ein Gericht. Das unterhaltspflichtige Kind muss die schuldhaften Handlungen der Eltern darlegen und beweisen, damit das Gericht den Anspruch auf Elternunterhalt möglicherweise als verfallen erklärt.
Wenn die gesetzlichen Pflegeleistungen und die Rente des pflegebedürftigen Elternteils nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken, stehen die Kinder oft vor der Herausforderung, Elternunterhalt leisten zu müssen. Doch es gibt Möglichkeiten, diese finanzielle Belastung zu verringern oder sogar ganz zu vermeiden, vorausgesetzt, die Kinder sind selbst in einer soliden finanziellen Lage. Es existieren mehrere Schutzstrategien, die helfen können, die finanzielle Last so gering wie möglich zu halten. Wichtiger Hinweis: Interne Vereinbarungen sind rechtlich unwirksam Es ist wichtig zu wissen, dass private Absprachen innerhalb der Familie, in denen Sie sich freiwillig bereit erklären, auf Unterhaltsansprüche zu verzichten, rechtlich keine Gültigkeit haben. Das Gesetz verpflichtet nahe Verwandte dazu, einander finanziell zu unterstützen, wenn eine eigenständige Finanzierung nicht möglich ist. Ein vollständiger Ausschluss der Zahlungspflicht ist daher gesetzlich nicht zulässig.
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Viele ältere Menschen möchten ihre Kinder nicht mit finanziellen Verpflichtungen belasten und ziehen daher in Betracht, auf den Elternunterhalt zu verzichten. Allerdings steht ihnen diese Entscheidung nicht frei, wenn sie Unterstützung bei Pflegeleistungen benötigen, die sie selbst nicht finanzieren können. In solchen Fällen können Eltern ihre Kinder nicht von der Unterhaltspflicht entbinden. Der Staat ist gesetzlich verpflichtet, Unterhaltsansprüche geltend zu machen, sofern die Kinder unterhaltspflichtig sind. Auch Vereinbarungen wie Abfindungen oder andere Abmachungen, die eine Reduzierung der Unterhaltszahlungen zum Ziel haben, sind rechtlich unwirksam. Ein Verzicht auf Elternunterhalt ist lediglich dann möglich, wenn die Eltern Rücklagen aus früheren Unterhaltszahlungen angespart haben.
Das Gesetz sieht vor, dass Menschen, die in den zehn Jahren vor ihrer Bedürftigkeit Schenkungen gemacht haben, diese unter bestimmten Bedingungen zurückfordern können. Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass vermieden werden soll, dass verarmte Menschen ihre Existenzgrundlage verlieren, beispielsweise ihre Wohnung oder die Mittel für den Lebensunterhalt. Allerdings machen nur wenige Menschen von diesem Recht Gebrauch, oft weil ihnen dieser Anspruch gar nicht bekannt ist.
Wenn jedoch der Staat Sozialleistungen gewährt, etwa zur Finanzierung von Pflegekosten im Heim, kann er diesen Rückforderungsanspruch geltend machen und das Geschenk vom Beschenkten zurückverlangen. Dies kann sowohl größere Geschenke, wie ein Haus, als auch regelmäßige kleinere Zuwendungen, wie monatliche Einzahlungen auf ein Sparkonto, betreffen. Ausnahmen bestehen nur bei sogenannten privilegierten Schenkungen oder Anstandsschenkungen. Letztere umfassen kleinere, übliche Geldgeschenke, wie sie beispielsweise zu Geburtstagen, Weihnachten oder besonderen Anlässen wie Hochzeiten oder Geburten üblich sind. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, welche Art von Schenkung vorliegt und ob sie von einer Rückforderung ausgeschlossen ist.
Wenn die eigene Rente, Leistungen aus der Pflegeversicherung und Ersparnisse nicht ausreichen, um die Kosten für ein Pflegeheim zu decken, können Betroffene beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Pflegekosten stellen. Laut dem Statistischen Bundesamt erhielten im Jahr 2022 etwa 310.000 Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim vollstationär versorgt wurden, staatliche Unterstützung in Form von "Hilfe zur Pflege". Dies bedeutet, dass fast 40 Prozent der Heimbewohner auf Sozialhilfe angewiesen waren.
Bevor der Staat jedoch einspringt, muss die pflegebedürftige Person zunächst alle verfügbaren Einkünfte, einschließlich gesetzlicher und privater Renten, für die Pflegekosten verwenden. Auch das eigene Vermögen muss nahezu vollständig aufgebraucht werden, bevor Sozialleistungen beansprucht werden können. Verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen müssen zudem von ihrem Partner oder ihrer Partnerin finanziell unterstützt werden, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken. Es gibt jedoch einen Vermögensfreibetrag, den Pflegebedürftige behalten dürfen. Dieser sogenannte Schonbetrag, der als „unverwertbares Vermögen“ bezeichnet wird, beträgt seit 2023 10.000 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 BarbetragsVO). Für verheiratete Paare oder Partner in einer Lebensgemeinschaft verdoppelt sich dieser Betrag auf 20.000 Euro.
Wenn eine alleinstehende Person ihr Haus oder ihre Eigentumswohnung verlässt, um in ein Pflegeheim zu ziehen, muss sie unter Umständen ihre Immobilie verkaufen oder anderweitig verwerten, bevor das Sozialamt Unterstützung gewährt. In manchen Fällen kann das Amt auch eine Grundschuld auf die Immobilie eintragen lassen. Möchten Sie Ihre Immobilie im Pflegefall für Ihre Kinder bewahren, sollten Sie frühzeitig in Betracht ziehen, das Eigentum auf sie zu übertragen, bevor Sie ins Pflegeheim gehen. Wenn jedoch Ihr Ehepartner in der Immobilie wohnen bleibt, wird diese als Schonvermögen eingestuft und muss nicht für die Pflegekosten verwendet werden. Wichtig zu beachten: Die „Hilfe zur Pflege“ wird nicht rückwirkend gewährt, sondern erst ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Daher ist es ratsam, den Antrag beim Sozialamt so früh wie möglich einzureichen, wenn sich finanzielle Engpässe abzeichnen.
Seit 2022 bieten die Pflegeversicherungen einen gestaffelten Zuschuss zum Eigenanteil der Pflegekosten an. Dieser Zuschuss erhöht sich mit der Dauer des Aufenthalts in einer Pflegeeinrichtung. Ein Antrag für diesen Zuschuss ist nicht notwendig, da die Zahlung direkt an das Pflegeheim erfolgt. Dadurch sinkt der Eigenanteil, den der Bewohner selbst tragen muss, im Laufe der Zeit. Nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen (VDEK) variiert die finanzielle Belastung für einen Pflegebedürftigen im Jahr 2024 nach Abzug des Zuschusses zwischen 2.576 und 1.750 Euro pro Monat.
Zuschuss zum Eigenanteil an den Pflegekosten 2024
Zeitraum | Zuschuss zum Eigenanteil | Monatliche Belastung |
Im 1. Jahr | 15 % | 2.576 € |
Im 2. Jahr | 30 % | 2.370 € |
Im 3. Jahr | 50 % | 2.095 € |
Ab dem 4. Jahr | 75 % | 1.750 € |
Wenn eine Zahlungsaufforderung zum Elternunterhalt ins Haus flattert, ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen. Ein Anwalt für Familienrecht oder ein spezialisierter Berater kann helfen, die Forderungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Wichtig ist, alle relevanten Unterlagen und Nachweise, wie Einkommensbescheide und Nachweise über berufsbedingte Aufwendungen, bereitzuhalten.
Um sich frühzeitig vor den finanziellen Belastungen des Elternunterhalts zu schützen, gibt es einige präventive Maßnahmen:
Pflegezusatzversicherung: Eine private Pflegezusatzversicherung kann die Lücke zwischen den tatsächlichen Pflegekosten und den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung schließen.
Frühzeitige Planung: Rechtzeitig über Pflegebedürftigkeit sprechen und gemeinsam mit den Eltern finanzielle Vorkehrungen treffen, kann im Ernstfall viel Stress ersparen. Hierzu gehören auch die Überprüfung bestehender Versicherungen und die frühzeitige Erstellung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.
Es ist wichtig, über aktuelle rechtliche Entwicklungen und Änderungen im Bereich Elternunterhalt informiert zu bleiben, da sich Gesetze und Regelungen ändern können. Beispielsweise haben sich durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz die Bedingungen für den Elternunterhalt erheblich verändert. Kinder mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro sind nun grundsätzlich von der Unterhaltspflicht befreit. Dies entlastet viele Familien erheblich und reduziert die finanzielle Unsicherheit.
Ja, unter bestimmten Bedingungen müssen die eigenen Kinder für die Pflege ihrer pflegebedürftigen Eltern finanziell mit dem eigenen Vermögen aufkommen müssen. Dies wird als Elternunterhalt bezeichnet. Hier sind die wichtigsten Punkte:
Wenn pflegebedürftige Eltern ins Pflegeheim kommen und die eigenen Mittel sowie staatliche Leistungen zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreichen, kann es dazu kommen, dass die eigenen Kinder im Rahmen des Elternunterhalts herangezogen werden. Die Frage, wie viel Vermögen Kinder haben dürfen, um nicht für den Elternunterhalt aufkommen zu müssen, ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Vermögensfreibeträge für unterhaltspflichtige Kinder:
Schonvermögen: In der Regel gibt es eine Grenze für das sogenannte Schonvermögen, welches nicht für den Unterhalt der Eltern eingesetzt werden muss. Dies umfasst in der Regel:
Angemessene Rücklagen: Zusätzlich zu den oben genannten Schonvermögensarten können auch Rücklagen für größere notwendige Anschaffungen oder Reparaturen als angemessen angesehen werden. Berechnung des anrechenbaren Vermögens:
Kinder müssen nicht für den Elternunterhalt aufkommen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro liegt. Außerdem wird ein Selbstbehalt von rund 2.000 Euro monatlich für Einzelpersonen und etwa 3.600 Euro für Ehepaare berücksichtigt. Auch Schonvermögen wie die selbstgenutzte Immobilie und Altersvorsorge bleibt unberührt. Unzumutbare Härtefälle, wie gesundheitliche Probleme des Kindes, sowie staatliche Leistungen können ebenfalls die Unterhaltspflicht aufheben. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Ja, Kinder sind grundsätzlich unterhaltspflichtig, wenn ihre pflegebedürftigen Eltern ins Pflegeheim kommen und deren finanzielle Mittel nicht ausreichen. Allerdings gilt die Pflicht nur, wenn das Jahresbruttoeinkommen des Kindes über 100.000 Euro liegt. Zudem werden ein Selbstbehalt und Schonvermögen, wie die selbstgenutzte Immobilie und Altersvorsorge, berücksichtigt. In Härtefällen oder bei staatlichen Unterstützungsleistungen kann die Unterhaltspflicht entfallen. Bei Unsicherheiten ist rechtliche Beratung empfehlenswert.
Elternunterhalt ist eine gesetzlich verankerte Verpflichtung, die Kinder betrifft, wenn die Eltern pflegebedürftig sind und eigene finanzielle Mittel nicht ausreichen. Dank des Angehörigen-Entlastungsgesetzes von 2020 müssen Kinder jedoch erst ab einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro zahlen. Viele Faktoren wie Selbstbehalte, Abzüge und vorhandene Leistungen beeinflussen, ob und wie viel gezahlt werden muss. Wichtig ist: Gut informiert sein, rechtzeitig prüfen, ob Unterhaltspflicht besteht – und im Zweifel professionelle Beratung einholen, um finanzielle und familiäre Belastungen zu steuern.
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