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Überfordert mit Pflege der Angehörigen: Alternative Pflegeformen

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Wenn die Pflege eines Angehörigen alles bestimmt, geraten eigene Kraftreserven schnell an ihre Grenzen. Dieser Ratgeber zeigt, welche alternativen Pflegeformen es gibt – von Verhinderungspflege über Kurzzeitpflege bis zur Kombination beider Leistungen – und wie Sie die Angebote der Pflegekasse sinnvoll nutzen. So bleibt die Versorgung in der vertrauten Umgebung oft länger möglich, während Sie als pflegende Person spürbar entlastet werden und neue Unterstützung im Alltag finden.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Verhinderungspflege entlastet Angehörige, indem eine Vertretung die Pflege zu Hause übernimmt.
  • Seit 01.07.2025 gibt es ein gemeinsames Entlastungsbudget von 3.539 € pro Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
  • Verhinderungspflege ist ab Pflegegrad 2 möglich. Das Pflegegeld wird dabei weitergezahlt (bis zu sechs Wochen).
  • Kurzzeitpflege bedeutet vorübergehende stationäre Unterbringung bis 56 Tage/Jahr, wobei Unterkunft Verpflegung meist selbst zu zahlen sind.

Was ist die Verhinderungspflege?

Wenn sich An­ge­hö­ri­ge rund um die Uhr um pfle­ge­be­dürf­tige Fa­mi­lien­mit­glie­der küm­mern, sind Pau­sen un­ab­ding­bar und wich­tig, um ab­zu­schal­ten und auch ein­mal an sich selbst den­ken zu kön­nen. Für die­sen Fall gibt es die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge, die dann greift, wenn An­ge­hö­ri­ge, die ei­nen Pfle­ge­be­dürf­tigen zu Hau­se be­treu­en, ei­ne Ver­tre­tung brau­chen. Die Verhinderungspflege ermöglicht Entlastung, während der Pflegebedürftige weiterhin im eigenen Zuhause versorgt werden kann.

Die­se Leis­tun­gen müs­sen auch nicht im Vor­aus von der Kran­ken­kasse ge­neh­migt wer­den, son­dern kön­nen im Nach­gang mit den er­for­der­li­chen Quit­tun­gen und Be­le­gen bei der Pfle­ge­kasse ein­ge­reicht wer­den.

Budget seit 01.07.2025: gemeinsamer Jahresbetrag („Entlastungsbudget“)

Seit dem 01.07.2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kein getrenntes Budget mehr. Stattdessen steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, der flexibel für beide Leistungen genutzt werden kann.

Wichtig für 2025: Beträge, die im ersten Halbjahr 2025 bereits für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege genutzt wurden, werden im Kalenderjahr 2025 auf das Entlastungsbudget angerechnet.

Tipp: Planen Sie Entlastung frühzeitig ein – gerade stundenweise Verhinderungspflege kann im Alltag spürbar helfen (und lässt sich oft gut mit anderen Hilfen kombinieren).

Wel­che Pfle­ge­gra­de sind von der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge er­fasst?

Die In­an­spruch­nah­me der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge ist be­reits ab Pfle­ge­grad 2 bis 5 mög­lich. Gerade bei Demenz beispielsweise ist eine verlässliche Vertretung wichtig, weil neben der körperlichen Hilfe oft auch Beaufsichtigung und Orientierung im Alltag nötig sind. Ist Ihr pfle­ge­be­dürf­tiger An­ge­hö­ri­ger ohne ei­nen an­er­kann­ten Pfle­ge­grad oder mit Pfle­ge­grad 1 ein­ge­stuft, er­hält er kei­ne Ver­hin­de­rungs­pfle­ge. Da­her ist es wich­tig ei­ne Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung ab­zu­schlie­ßen, wel­che be­reits ab Pfle­ge­grad 1 Leis­tung aus­zahlt.

In­an­spruch­nah­me der Aus­zeit durch Pfle­ge­per­so­nen

Wenn Sie als pflegende Person vorübergehend verhindert sind – zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder Terminen – können Sie Leistungen zur Entlastung nutzen, damit die Versorgung Ihres Angehörigen weiterhin gesichert ist. Seit dem 01.07.2025 steht dafür kein separates Budget für die Verhinderungspflege mehr zur Verfügung. Stattdessen können Sie für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gemeinsam einen Jahresbetrag (Entlastungsbudget) von bis zu 3.539 Euro einsetzen.

Das Budget lässt sich flexibel nutzen – etwa für stundenweise Unterstützung im Alltag oder für mehrere Tage am Stück. Das kann nicht nur Angehörige entlasten, sondern auch dazu beitragen, dass Pflegebedürftige ihre sozialen Kontakte behalten – zum Beispiel durch regelmäßige Betreuung oder begleitete Angebote außer Haus.

Wel­che Leis­tun­gen zäh­len zur Ver­hin­de­rungs­pfle­ge?

Bei der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge über­neh­men Er­satz­pfle­ge­per­so­nen (An­ge­hö­ri­ge oder Mit­ar­bei­ter von Pfle­ge­diens­ten) die Grund­pfle­ge und haus­wirt­schaft­li­che Tä­tig­kei­ten. Eine Er­brin­gung von Pfle­ge­leis­tun­gen über die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit des ge­neh­mig­ten Pfle­ge­gra­des hin­aus kann nicht im Rah­men der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge er­stat­tet wer­den.

Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Pfle­ge­geld

Soll­ten Sie als Pfle­ge­per­son ver­hin­dert sein und die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge muss in An­spruch ge­nom­men wer­den, müs­sen Sie kei­ne Sor­ge ha­ben, dass das Pfle­ge­geld ge­kürzt wird. Der Pfle­ge­be­dürf­tige er­hält das Pfle­ge­geld trotz­dem über die vol­len sechs Wo­chen. Es er­folgt kei­ne Ver­rech­nung mit dem Er­stat­tungs­be­trag für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge.

Ist die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge in ei­ner sta­tio­nä­ren Ein­rich­tung mög­lich?

Leis­tun­gen der Kurz­zeit­pfle­ge und Leis­tun­gen der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge sind mit­ein­an­der kom­bi­nier­bar. Für manche Familien sind in solchen Phasen auch Alternative Wohnformenwie Betreutes Wohnen oder Pflege-WGs eine Entlastung – je nach Bedarf und Alltagssituation. Das be­deu­tet, dass ihr pfle­ge­be­dürf­tiger An­ge­hö­ri­ger auch für ei­ne kur­ze Zeit in ei­ner sta­tio­nä­ren Ein­rich­tung un­ter­ge­bracht wer­den kann, ohne dass es zu ei­ner Kür­zung des Pfle­ge­gel­des bei Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kommt. Der Pfle­ge­be­dürf­tige muss je­doch Un­ter­kunft, Ver­pfle­gung und die so­ge­nann­ten In­ves­ti­tions­kos­ten der Ein­rich­tung tra­gen. Die­se Kos­ten muss er oder sie mit der ei­ge­nen Ren­te be­zah­len. Die­se reicht je­doch meis­tens nicht aus, um die Kos­ten zu tra­gen, da die­se sehr hoch sind. Da­her emp­fiehlt sich der Ab­schluss ei­ner pri­va­ten Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung, wel­che auch sta­tio­nä­re Leis­tun­gen ab­deckt.

Was ist die Kurzzeitpflege?

Hin und wie­der gibt es Si­tu­a­tio­nen, in de­nen der Pfle­ge­be­dürf­tige vor­ü­ber­ge­hend nicht zu Hau­se ver­sorgt wer­den kann. Hier greift die Kurz­zeit­pfle­ge und über­nimmt für ei­ne Höchst­dau­er von 56 Ta­gen pro Ka­len­der­jahr die Kos­ten der sta­tio­nä­ren Un­ter­brin­gung Ih­res An­ge­hö­ri­gen.

Kos­ten und Kos­ten­über­nah­me der Kurz­zeit­pfle­ge

Seit dem 01.07.2025 gilt für die Kurzzeitpflege, wie auch für die Verhinderungspflege, kein einzelnes Budget mehr. Stattdessen steht für die Finanzierung der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung. Die­ser Be­trag wird un­ab­hän­gig vom Pfle­ge­grad ge­zahlt. Die Pfle­ge­kassen kom­men da­bei je­doch nur für den Pfle­ge­an­teil auf – die rest­li­chen Kos­ten müs­sen die Pfle­ge­be­dürf­tigen selbst be­zah­len. Dar­über hi­naus kann das Pfle­ge­geld bis zu vier Wo­chen in hal­ber Hö­he wei­ter aus­ge­zahlt wer­den.

Un­ter­schie­de und Kom­bi­na­ti­on von Kurz­zeit­pfle­ge und Ver­hin­de­rungs­pfle­ge

Welche Leistung passt, hängt von der Situation ab – entscheidend ist, die richtige Pflegeform für die aktuelle Belastung zu wählen. Im Ge­gen­satz zur Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kann die Kurz­zeit­pfle­ge nur in ei­ner ent­spre­chen­den sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tung durch­ge­führt wer­den. Ha­ben Sie nicht Ihr kom­plet­tes Kon­tin­gent für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge auf­ge­braucht, kön­nen Sie die Kurz­zeit­pfle­ge durch Um­la­ge­rung auf bis zu acht Wo­chen aus­wei­ten.

Wel­che Pfle­ge­gra­de ha­ben An­spruch auf Kurz­zeit­pfle­ge?

Seit Ja­nu­ar 2017 ha­ben Per­so­nen ab Pfle­ge­grad 2 bis 5 An­spruch auf die Kurz­zeit­pfle­ge. Sie dient da­bei der Über­brü­ckung von Kri­sen­si­tua­tio­nen und der Ent­las­tung der pfle­gen­den An­ge­hö­ri­gen.

Kurz­zeit­pfle­ge auch ohne Pfle­ge­grad?

Die Kurz­zeit­pfle­ge greift auch für Men­schen, die durch ei­nen Un­fall oder ei­ne Krank­heit sehr plötz­lich pfle­ge­be­dürf­tig ge­wor­den sind und Kurz­zeit­pfle­ge be­nö­tigen.

Im Ge­gen­satz zu Per­so­nen, die in ei­nen der Pfle­ge­gra­de ein­ge­stuft sind, kann die Kurz­zeit­pfle­ge bei Men­schen ohne Pfle­ge­grad al­ler­dings nur zur Über­brü­ckung von Eng­päs­sen ge­währt wer­den und dient nicht zur Ent­las­tung von An­ge­hö­ri­gen. Ei­ne zü­gi­ge Be­an­tra­gung ei­nes Pfle­ge­gra­des ist da­her emp­feh­lens­wert. Das An­trags­da­tum ist da­bei auch für die rück­wir­ken­de Er­stat­tung von Auf­wen­dun­gen maß­geb­lich.

Be­an­tra­gung von Kurz­zeit­pfle­ge

So­fern der Pfle­ge­be­dürf­tige ei­nen Pfle­ge­grad hat, kön­nen Sie als Ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter den An­trag bei Ih­rer Pfle­ge- oder Kran­ken­kasse ein­rei­chen. Per­so­nen ohne Pfle­ge­grad müs­sen sich mit dem An­trag an ih­re Kran­ken­kasse wen­den.

Weitere Alternativen, die Angehörige spürbar entlasten

Tagespflege und Nachtpflege (teilstationär)

Wenn die Pflege zu Hause grundsätzlich funktioniert, aber Entlastung im Alltag fehlt, kann Tagespflege (oder seltener Nachtpflege) helfen: Der Pflegebedürftige wird tagsüber betreut und versorgt, Angehörige gewinnen Zeit zum Arbeiten, Erholen oder Organisieren. Das kann auch bei Demenz besonders hilfreich sein, weil Struktur und soziale Kontakte den Alltag stabilisieren.

Ambulanter Pflegedienst und Kombinationsleistungen

Ein ambulanter Pflegedienst kann einzelne Aufgaben übernehmen (z. B. Körperpflege, Medikamentengabe, Verbände, Haushalt – je nach Leistung). Viele Familien nutzen eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen: Angehörige pflegen weiter, aber ein Dienst übernimmt feste Bausteine. Das reduziert Druck – ohne dass „alles aus der Hand gegeben“ wird.

Entlastungsbetrag und Angebote zur Unterstützung im Alltag

Für viele ist das der Einstieg in Entlastung: anerkannte Angebote können z. B. helfen bei

  • Betreuung und Begleitung (z. B. Spazierengehen, Gespräche, Beschäftigung)
  • Unterstützung im Haushalt
  • Entlastung bei Terminen oder Organisation

Gerade in Kombination mit stundenweiser Verhinderungspflege entsteht so schnell ein verlässliches Entlastungsnetz.

Pflegeberatung, Pflegestützpunkte und Pflegekurse

Wenn Sie das Gefühl haben, „ich weiß gar nicht, wo ich anfangen soll“, ist Beratung der schnellste Weg:

  • Pflegeberatung (über die Pflegekasse)
  • Pflegestützpunkte (regional, oft sehr praxisnah)
  • Pflegekurse für Angehörige (Handgriffe, Transfer, Kommunikation, Entlastung)

Das hilft, Leistungen besser zu nutzen und Überforderung frühzeitig zu verhindern.

Alternative Wohnformen statt klassisches Pflegeheim

Wenn die Versorgung zu Hause nicht mehr gut passt, sind Zwischenlösungen möglich – abhängig von Alltag, Pflegegrad und persönlicher Situation:

  • Betreutes Wohnen
  • Pflege-WGs
  • (Teil-)stationäre Angebote bis hin zur stationären Pflege

FAQ

  • „Pflegestufen“ gibt es seit 2017 nicht mehr – heute spricht man von Pflegegraden. Wenn jemand „Pflegestufe 3“ sagt, ist meist Pflegegrad 3 gemeint: eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Je nach Situation ist die häuslichen Pflege in der vertrauten Umgebung weiterhin möglich – oft mit zusätzlicher Unterstützung, zum Beispiel durch Tagespflege oder als Alternative Betreutes Wohnen.

  • Wenn jemand nicht mehr laufen kann, wirkt sich das stark auf die Mobilität aus – der Pflegegrad wird aber immer insgesamt bewertet (z. B. auch Selbstversorgung, Orientierung, Umgang mit Erkrankungen). Deshalb kann je nach Gesamtbedarf Pflegegrad 3, 4 oder 5 infrage kommen. Wichtig ist, ob zusätzlich regelmäßige medizinische Versorgung oder umfassende Hilfe im Alltag benötigt wird.

  • Die „4.000 €“ beziehen sich in der Regel auf den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z. B. Badumbau, Treppenlift-Zuschussanteil, Türverbreiterung). Dieser Zuschuss kann bis zu einem festen Höchstbetrag pro Maßnahme gewährt werden – also nicht nur einmalig „für immer“, sondern immer dann, wenn eine neue Maßnahme nötig und begründet ist (z. B. bei Verschlechterung des Zustands oder nach einem Umzug).

    Vorteil: Solche Anpassungen helfen oft, die Pflege zu Hause in der vertrauten Umgebung länger möglich zu machen – und entlasten überforderte Angehörige, vor allem in Kombination mit Tagespflege oder Betreutes Wohnen als Alternative.

Fazit Pflege

Fazit

Pflege von Angehörigen kann schnell zur Überlastung führen, weshalb rechtzeitig Entlastungsangebote genutzt werden sollten. Besonders Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ermöglichen es, Pflegepausen zu schaffen oder vorübergehend professionelle Unterstützung zu erhalten. Durch das seit 01.07.2025 gebündelte Entlastungsbudget können beide Leistungen flexibler kombiniert werden. Wer Pflege langfristig bewältigen will, sollte alternative Pflegeformen kennen und gezielt einsetzen, um die eigene Gesundheit zu schützen und die Versorgung zuverlässig sicherzustellen.

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