Jetzt früh vorsorgen!
Wer rechtzeitig mit einer privaten Pflegezusatzversicherung vorsorgt, profitiert von günstigeren Beiträgen!
© HalfpointWenn sich Angehörige rund um die Uhr um pflegebedürftige Familienmitglieder kümmern, sind Pausen unabdingbar und wichtig, um abzuschalten und auch einmal an sich selbst denken zu können. Für diesen Fall gibt es die Verhinderungspflege, die dann greift, wenn Angehörige, die einen Pflegebedürftigen zu Hause betreuen, eine Vertretung brauchen. Die Verhinderungspflege ermöglicht Entlastung, während der Pflegebedürftige weiterhin im eigenen Zuhause versorgt werden kann.
Diese Leistungen müssen auch nicht im Voraus von der Krankenkasse genehmigt werden, sondern können im Nachgang mit den erforderlichen Quittungen und Belegen bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Seit dem 01.07.2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kein getrenntes Budget mehr. Stattdessen steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, der flexibel für beide Leistungen genutzt werden kann.
Wichtig für 2025: Beträge, die im ersten Halbjahr 2025 bereits für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege genutzt wurden, werden im Kalenderjahr 2025 auf das Entlastungsbudget angerechnet.
Tipp: Planen Sie Entlastung frühzeitig ein – gerade stundenweise Verhinderungspflege kann im Alltag spürbar helfen (und lässt sich oft gut mit anderen Hilfen kombinieren).
Die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist bereits ab Pflegegrad 2 bis 5 möglich. Gerade bei Demenz beispielsweise ist eine verlässliche Vertretung wichtig, weil neben der körperlichen Hilfe oft auch Beaufsichtigung und Orientierung im Alltag nötig sind. Ist Ihr pflegebedürftiger Angehöriger ohne einen anerkannten Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 eingestuft, erhält er keine Verhinderungspflege. Daher ist es wichtig eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen, welche bereits ab Pflegegrad 1 Leistung auszahlt.
Wenn Sie als pflegende Person vorübergehend verhindert sind – zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder Terminen – können Sie Leistungen zur Entlastung nutzen, damit die Versorgung Ihres Angehörigen weiterhin gesichert ist. Seit dem 01.07.2025 steht dafür kein separates Budget für die Verhinderungspflege mehr zur Verfügung. Stattdessen können Sie für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gemeinsam einen Jahresbetrag (Entlastungsbudget) von bis zu 3.539 Euro einsetzen.
Das Budget lässt sich flexibel nutzen – etwa für stundenweise Unterstützung im Alltag oder für mehrere Tage am Stück. Das kann nicht nur Angehörige entlasten, sondern auch dazu beitragen, dass Pflegebedürftige ihre sozialen Kontakte behalten – zum Beispiel durch regelmäßige Betreuung oder begleitete Angebote außer Haus.
Bei der Verhinderungspflege übernehmen Ersatzpflegepersonen (Angehörige oder Mitarbeiter von Pflegediensten) die Grundpflege und hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Eine Erbringung von Pflegeleistungen über die Pflegebedürftigkeit des genehmigten Pflegegrades hinaus kann nicht im Rahmen der Verhinderungspflege erstattet werden.
Sollten Sie als Pflegeperson verhindert sein und die Verhinderungspflege muss in Anspruch genommen werden, müssen Sie keine Sorge haben, dass das Pflegegeld gekürzt wird. Der Pflegebedürftige erhält das Pflegegeld trotzdem über die vollen sechs Wochen. Es erfolgt keine Verrechnung mit dem Erstattungsbetrag für die Verhinderungspflege.
Leistungen der Kurzzeitpflege und Leistungen der Verhinderungspflege sind miteinander kombinierbar. Für manche Familien sind in solchen Phasen auch Alternative Wohnformenwie Betreutes Wohnen oder Pflege-WGs eine Entlastung – je nach Bedarf und Alltagssituation. Das bedeutet, dass ihr pflegebedürftiger Angehöriger auch für eine kurze Zeit in einer stationären Einrichtung untergebracht werden kann, ohne dass es zu einer Kürzung des Pflegegeldes bei Verhinderungspflege kommt. Der Pflegebedürftige muss jedoch Unterkunft, Verpflegung und die sogenannten Investitionskosten der Einrichtung tragen. Diese Kosten muss er oder sie mit der eigenen Rente bezahlen. Diese reicht jedoch meistens nicht aus, um die Kosten zu tragen, da diese sehr hoch sind. Daher empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung, welche auch stationäre Leistungen abdeckt.
Hin und wieder gibt es Situationen, in denen der Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden kann. Hier greift die Kurzzeitpflege und übernimmt für eine Höchstdauer von 56 Tagen pro Kalenderjahr die Kosten der stationären Unterbringung Ihres Angehörigen.
Seit dem 01.07.2025 gilt für die Kurzzeitpflege, wie auch für die Verhinderungspflege, kein einzelnes Budget mehr. Stattdessen steht für die Finanzierung der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag wird unabhängig vom Pflegegrad gezahlt. Die Pflegekassen kommen dabei jedoch nur für den Pflegeanteil auf – die restlichen Kosten müssen die Pflegebedürftigen selbst bezahlen. Darüber hinaus kann das Pflegegeld bis zu vier Wochen in halber Höhe weiter ausgezahlt werden.
Welche Leistung passt, hängt von der Situation ab – entscheidend ist, die richtige Pflegeform für die aktuelle Belastung zu wählen. Im Gegensatz zur Verhinderungspflege kann die Kurzzeitpflege nur in einer entsprechenden stationären Pflegeeinrichtung durchgeführt werden. Haben Sie nicht Ihr komplettes Kontingent für die Verhinderungspflege aufgebraucht, können Sie die Kurzzeitpflege durch Umlagerung auf bis zu acht Wochen ausweiten.
Seit Januar 2017 haben Personen ab Pflegegrad 2 bis 5 Anspruch auf die Kurzzeitpflege. Sie dient dabei der Überbrückung von Krisensituationen und der Entlastung der pflegenden Angehörigen.
Die Kurzzeitpflege greift auch für Menschen, die durch einen Unfall oder eine Krankheit sehr plötzlich pflegebedürftig geworden sind und Kurzzeitpflege benötigen.
Im Gegensatz zu Personen, die in einen der Pflegegrade eingestuft sind, kann die Kurzzeitpflege bei Menschen ohne Pflegegrad allerdings nur zur Überbrückung von Engpässen gewährt werden und dient nicht zur Entlastung von Angehörigen. Eine zügige Beantragung eines Pflegegrades ist daher empfehlenswert. Das Antragsdatum ist dabei auch für die rückwirkende Erstattung von Aufwendungen maßgeblich.
Sofern der Pflegebedürftige einen Pflegegrad hat, können Sie als Vertretungsberechtigter den Antrag bei Ihrer Pflege- oder Krankenkasse einreichen. Personen ohne Pflegegrad müssen sich mit dem Antrag an ihre Krankenkasse wenden.
Wer rechtzeitig mit einer privaten Pflegezusatzversicherung vorsorgt, profitiert von günstigeren Beiträgen!
Wenn die Pflege zu Hause grundsätzlich funktioniert, aber Entlastung im Alltag fehlt, kann Tagespflege (oder seltener Nachtpflege) helfen: Der Pflegebedürftige wird tagsüber betreut und versorgt, Angehörige gewinnen Zeit zum Arbeiten, Erholen oder Organisieren. Das kann auch bei Demenz besonders hilfreich sein, weil Struktur und soziale Kontakte den Alltag stabilisieren.
Ein ambulanter Pflegedienst kann einzelne Aufgaben übernehmen (z. B. Körperpflege, Medikamentengabe, Verbände, Haushalt – je nach Leistung). Viele Familien nutzen eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen: Angehörige pflegen weiter, aber ein Dienst übernimmt feste Bausteine. Das reduziert Druck – ohne dass „alles aus der Hand gegeben“ wird.
Für viele ist das der Einstieg in Entlastung: anerkannte Angebote können z. B. helfen bei
Gerade in Kombination mit stundenweiser Verhinderungspflege entsteht so schnell ein verlässliches Entlastungsnetz.
Wenn Sie das Gefühl haben, „ich weiß gar nicht, wo ich anfangen soll“, ist Beratung der schnellste Weg:
Das hilft, Leistungen besser zu nutzen und Überforderung frühzeitig zu verhindern.
Wenn die Versorgung zu Hause nicht mehr gut passt, sind Zwischenlösungen möglich – abhängig von Alltag, Pflegegrad und persönlicher Situation:
„Pflegestufen“ gibt es seit 2017 nicht mehr – heute spricht man von Pflegegraden. Wenn jemand „Pflegestufe 3“ sagt, ist meist Pflegegrad 3 gemeint: eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Je nach Situation ist die häuslichen Pflege in der vertrauten Umgebung weiterhin möglich – oft mit zusätzlicher Unterstützung, zum Beispiel durch Tagespflege oder als Alternative Betreutes Wohnen.
Wenn jemand nicht mehr laufen kann, wirkt sich das stark auf die Mobilität aus – der Pflegegrad wird aber immer insgesamt bewertet (z. B. auch Selbstversorgung, Orientierung, Umgang mit Erkrankungen). Deshalb kann je nach Gesamtbedarf Pflegegrad 3, 4 oder 5 infrage kommen. Wichtig ist, ob zusätzlich regelmäßige medizinische Versorgung oder umfassende Hilfe im Alltag benötigt wird.
Die „4.000 €“ beziehen sich in der Regel auf den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z. B. Badumbau, Treppenlift-Zuschussanteil, Türverbreiterung). Dieser Zuschuss kann bis zu einem festen Höchstbetrag pro Maßnahme gewährt werden – also nicht nur einmalig „für immer“, sondern immer dann, wenn eine neue Maßnahme nötig und begründet ist (z. B. bei Verschlechterung des Zustands oder nach einem Umzug).
Vorteil: Solche Anpassungen helfen oft, die Pflege zu Hause in der vertrauten Umgebung länger möglich zu machen – und entlasten überforderte Angehörige, vor allem in Kombination mit Tagespflege oder Betreutes Wohnen als Alternative.
Pflege von Angehörigen kann schnell zur Überlastung führen, weshalb rechtzeitig Entlastungsangebote genutzt werden sollten. Besonders Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ermöglichen es, Pflegepausen zu schaffen oder vorübergehend professionelle Unterstützung zu erhalten. Durch das seit 01.07.2025 gebündelte Entlastungsbudget können beide Leistungen flexibler kombiniert werden. Wer Pflege langfristig bewältigen will, sollte alternative Pflegeformen kennen und gezielt einsetzen, um die eigene Gesundheit zu schützen und die Versorgung zuverlässig sicherzustellen.
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