Vermögen schützen im Pflegefall

Pflegefall: Haus und Vermögen schützen

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Die Vorstellung, im Alter pflegebedürftig zu werden und das mühsam aufgebaute Vermögen – vielleicht sogar das eigene Haus – für die hohen Pflegekosten aufbrauchen zu müssen, ist für viele Menschen eine große Sorge. Die Kosten für eine stationäre Pflege können schnell fünfstellige Beträge pro Monat erreichen und die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nur einen Bruchteil davon ab. Der Rest muss aus eigener Tasche bezahlt werden. Doch es gibt Wege und Strategien, wie Sie Ihr Haus und Ihr Vermögen im Pflegefall schützen können, um finanzielle Belastungen für sich und Ihre Familie zu minimieren.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die finanzielle Belastung durch einen Pflegefall kann enorm sein.
  • Um Ihr Haus und Ihr Vermögen zu schützen, ist frühzeitige Planung unerlässlich.
  • Ihr selbstgenutztes Haus kann unter bestimmten Umständen als Schonvermögen gelten und somit vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt bleiben.
  • Strategien wie Schenkungen mit Zehnjahresfrist, die Eintragung von Nießbrauch- oder Wohnrechten sowie eine private Pflegezusatzversicherung können helfen, Ihr Geld und Ihre Immobilie zu bewahren.
  • Informieren Sie sich umfassend und suchen Sie rechtzeitig professionellen Rat, um die für Ihre Situation besten Lösungen zu finden.

Pflegeheim & Schonvermögen

Ein Pflegefall stellt nicht nur eine persönliche Herausforderung dar, sondern bringt auch erhebliche finanzielle Konsequenzen mit sich. Um Ihr Vermögen effektiv zu schützen, ist es wichtig, die Grundlagen der Pflegefinanzierung und des Schonvermögens zu verstehen.

Was sind Pflegekosten und wer trägt sie?

Die Kos­ten für ei­ne sta­tio­nä­re Pfle­ge in ei­nem Pfle­ge­heim sind hoch und stei­gen kon­ti­nu­ier­lich. Sie set­zen sich aus ver­schie­de­nen Pos­ten zu­sam­men: den Kos­ten für die ei­gent­li­che Pfle­ge, Un­ter­kunft und Ver­pfle­gung so­wie In­ves­ti­ti­ons­kos­ten der Ein­rich­tung. Die ge­setz­li­che Pfle­ge­ver­si­che­rung über­nimmt je nach Pfle­ge­grad nur ei­nen Teil der Pfle­ge­kos­ten. Der ver­blei­ben­de Be­trag, der so­ge­nann­te Ei­gen­an­teil, muss von der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son selbst ge­tra­gen wer­den.

Rei­chen die ei­ge­nen Ein­künf­te (Ren­te, Mie­tein­nah­men) und das ver­wert­ba­re Ver­mö­gen nicht aus, um die­sen Ei­gen­an­teil zu de­cken, springt das So­zi­al­amt (nach SGB XII) ein. Das So­zi­al­amt prüft je­doch vor­ab, ob die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son oder de­ren An­ge­hö­ri­ge (Ehe­part­ner, Kin­der) fi­nan­zi­ell in der La­ge sind, die Kos­ten zu tra­gen. Hier kommt das Kon­zept des Schon­ver­mö­gens ins Spiel.

Was ist Schonvermögen?

Schonvermögen ist der Teil des Vermögens, der im Pflegefall nicht für die Deckung der Pflegekosten eingesetzt werden muss und somit vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt ist. Die Höhe des Schonvermögens ist gesetzlich festgelegt und wird regelmäßig angepasst.

Aktuell (Stand 2024) liegt der Freibetrag für alleinstehende Personen bei 10.000 Euro. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, bei denen ein Partner pflegebedürftig wird und der andere zu Hause bleibt, erhöht sich der Freibetrag für den nicht pflegebedürftigen Partner auf 50.000 Euro. Zusätzlich zum Geldvermögen zählen auch angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug und bestimmte Versicherungen zum Schonvermögen.

Ist die selbstgenutzte Immobilie Schonvermögen?

Diese Frage ist für viele Immobilienbesitzer von zentraler Bedeutung: Ja, die selbstgenutzte Immobilie kann im Pflegefall als Schonvermögen gelten und somit vor dem Verkauf geschützt bleiben. Dies ist der Fall, wenn die Immobilie von der pflegebedürftigen Person selbst oder von ihrem Ehepartner oder einem Kind bewohnt wird.

Voraussetzung ist, dass die Immobilie eine angemessene Größe hat. Was als "angemessen" gilt, ist nicht pauschal definiert, sondern wird im Einzelfall geprüft und hängt von der Anzahl der Bewohner und dem regionalen Standard ab. Lebt der Ehepartner oder ein Kind in der Immobilie, während die pflegebedürftige Person im Pflegeheim ist, bleibt das Haus in der Regel geschützt. Zieht die pflegebedürftige Person jedoch dauerhaft aus und niemand aus der Familie bewohnt die Immobilie, kann das Sozialamt den Verkauf der Immobilie verlangen, um die Pflegekosten zu decken.

Das Vermögen schützen: Strategien und Möglichkeiten

Um Ihr Vermögen und insbesondere Ihre Immobilie im Pflegefall zu schützen, gibt es verschiedene rechtliche und finanzielle Strategien, die Sie frühzeitig prüfen und umsetzen können.

Die Schenkung zu Lebzeiten

Eine der bekanntesten Strategien ist die Schenkung von Vermögenswerten, wie beispielsweise der eigenen Immobilie, an Kinder oder andere nahestehende Personen zu Lebzeiten. Der entscheidende Punkt hierbei ist die sogenannte Zehnjahresfrist. Wenn die Schenkung mehr als zehn Jahre vor Eintritt des Pflegefalls erfolgt ist, kann das Sozialamt in der Regel nicht mehr auf das verschenkte Vermögen zugreifen. Erfolgt der Pflegefall innerhalb dieser Frist, kann das Sozialamt die Schenkung anteilig zurückfordern.

Vorteile:

  • Das Vermögen ist nach Ablauf der Frist vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt.
  • Die Erbschaftsteuer kann unter Umständen reduziert oder vermieden werden, da Schenkungsfreibeträge alle zehn Jahre genutzt werden können.

Risiken:

  • Rückforderungsrecht: Tritt der Pflegefall innerhalb der Zehnjahresfrist ein, kann das Sozialamt die Schenkung anteilig zurückfordern.
  • Verarmung des Schenkers: Wenn der Schenker nach der Übertragung selbst in finanzielle Not gerät, kann er die Schenkung unter Umständen zurückfordern.
  • Kontrollverlust: Nach der Schenkung haben Sie keine rechtliche Kontrolle mehr über das übertragene Vermögen.
  • Pflichtteilsergänzungsansprüche: Andere Erben könnten Pflicht­teilsergänzungs­ansprüche geltend machen.

Nießbrauchrecht und Wohnrecht

Um den Kontrollverlust bei einer Schenkung zu vermeiden, können Sie die Schenkung mit einem Nießbrauchrecht oder einem Wohnrecht verbinden.

  • Wohnrecht: Das Wohnrecht sichert Ihnen das Recht zu, die Immobilie bis zu Ihrem Lebensende zu bewohnen. Sie dürfen die Immobilie selbst nutzen, aber nicht vermieten.
  • Nießbrauchrecht: Das Nießbrauchrecht geht über das Wohnrecht hinaus. Es erlaubt Ihnen nicht nur, die Immobilie selbst zu bewohnen, sondern auch, die "Früchte" daraus zu ziehen – beispielsweise Mieteinnahmen, wenn Sie die Immobilie vermieten.

Beide Rechte werden im Grundbuch eingetragen und sichern Ihnen die Nutzung der Immobilie, auch wenn Sie nicht mehr der Eigentümer sind. Für das Sozialamt ist die Immobilie dann zwar nicht mehr Ihr Vermögen, der Wert des Nießbrauchrechts kann jedoch unter Umständen angerechnet werden. Diese Gestaltung ist komplex und erfordert eine sorgfältige Prüfung durch einen Notar und gegebenenfalls einen Fachanwalt.

Vermögensübertragung auf den Ehepartner

Innerhalb einer Ehe, insbesondere in der Zugewinngemeinschaft, gibt es Möglichkeiten, Vermögen auf den Ehepartner zu übertragen. Dies kann sinnvoll sein, wenn ein Partner pflegebedürftig wird und der andere Partner zu Hause bleibt. Das Vermögen des nicht pflegebedürftigen Ehepartners ist bis zu einem bestimmten Schonvermögen geschützt. Eine Übertragung kann dazu beitragen, dass mehr Vermögen im Familienbesitz bleibt. Auch hier ist eine frühzeitige Beratung durch einen Experten ratsam, um die individuellen Auswirkungen zu prüfen.

Die Gründung einer Familien-GmbH oder Stiftung

Für sehr große Vermögen oder komplexe Familienstrukturen kann die Gründung einer Familien-GmbH oder einer Familienstiftung eine Option sein, um Vermögen langfristig zu schützen und die Nachfolge zu regeln. Diese Strukturen sind jedoch sehr komplex, mit hohen Gründungs- und Verwaltungskosten verbunden und erfordern eine umfassende steuerliche und rechtliche Beratung. Sie sind in der Regel nicht für den durchschnittlichen Immobilienbesitzer relevant, bieten aber für bestimmte Fälle einen sehr hohen Schutz vor dem Zugriff Dritter, einschließlich des Sozialamtes.

Finanzielle Folgen der Pflege: Was Sie wissen müssen

Neben den direkten Pflegekosten können im Pflegefall auch andere finanzielle Ver­pflich­tungen entstehen, die es zu beachten gilt.

Der Elternunterhalt: Müssen Kinder zahlen?

Eine häufig gestellte Frage ist, ob Kinder für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen müssen. Grundsätzlich sind Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet, wenn die Eltern bedürftig sind und die Kinder über ausreichend Einkom­men verfügen. Seit 2020 gilt jedoch das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Dieses Gesetz besagt, dass Kinder erst dann zum Eltern­unterhalt herangezogen werden, wenn ihr Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt.

Liegt das Einkommen eines Kindes unter dieser Grenze, muss es keinen Elternunterhalt zahlen. Bei der Berechnung des Einkommens werden auch Freibeträge und Belastungen (z.B. für eigene Kinder, Kredite) berücksichtigt. Auch das Vermögen der Kinder wird nur in Ausnahmefällen herangezogen, wenn es sich um sehr hohes, nicht geschütztes Vermögen handelt.

Was passiert mit dem Vermögen des Partners?

Wird ein Ehepartner pflegebedürftig und zieht ins Pflegeheim, während der andere Partner zu Hause bleibt, ist das Vermögen des zu Hause lebenden Partners bis zu einem bestimmten Grad geschützt. Wie bereits erwähnt, steht dem nicht pflegebedürftigen Ehepartner ein Schonvermögen von 50.000 Euro zu (Stand 2024). Darüber hinaus wird das gemeinsame Vermögen des Ehepaares betrachtet. Das Sozialamt kann nicht einfach auf das gesamte Vermögen des gesunden Partners zugreifen. Es wird eine individuelle Prüfung vorgenommen, die auch die Einkommenssituation und die notwendigen Ausgaben des zu Hause lebenden Partners berücksichtigt, um dessen Lebensunterhalt zu sichern.

Im Pflegefall das Haus behalten: Praktische Tipps

Das eigene Haus ist oft nicht nur ein materieller Wert, sondern auch ein emotionaler Anker. Es gibt Wege, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass Ihre Immobilie im Pflegefall nicht verkauft werden muss.

Frühzeitige Planung ist entscheidend

Der wichtigste Tipp ist, nicht zu warten, bis der Pflegefall eintritt. Viele der Schutzmaßnahmen, insbesondere die Schenkung, entfalten ihre volle Wirkung erst nach einer bestimmten Frist (der Zehnjahresfrist). Beginnen Sie daher frühzeitig, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und mögliche Strategien zu prüfen. Eine vorausschauende Planung gibt Ihnen die Möglichkeit, in Ruhe alle Optionen abzuwägen und die für Ihre Situation passenden Schritte einzuleiten. Suchen Sie sich hierfür unbedingt professionelle Unterstützung bei einem Fachanwalt für Erbrecht oder Sozialrecht und einem erfahrenen Finanzberater.

Prüfung der Angemessenheit der Immobilie

Auch wenn die selbstgenutzte Immobilie grundsätzlich Schonvermögen sein kann, prüft das Sozialamt die Angemessenheit der Größe und des Wertes. Eine sehr große oder luxuriöse Immobilie könnte im Einzelfall als "nicht angemessen" eingestuft werden, was den Schutzstatus gefährden könnte. Es ist ratsam, sich hierzu beraten zu lassen, um mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen. In den meisten Fällen ist ein normales Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung jedoch als angemessen anzusehen.

Wohnen bleiben trotz Pflegebedürftigkeit

Solange die pflegebedürftige Person in der eigenen Immobilie wohnen bleiben kann, gilt diese in der Regel als Schonvermögen. Dies ist oft die beste Lösung, um das Haus zu behalten. Prüfen Sie daher alle Möglichkeiten, um ein Verbleiben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen:

  • Ambulante Pflege: Pflegedienste kommen nach Hause und unterstützen bei der täglichen Versorgung.
  • Tagespflege: Die pflegebedürftige Person verbringt den Tag in einer Einrichtung und kehrt abends nach Hause zurück.
  • Umbau der Immobilie: Barrierefreie Umbauten können das Wohnen zu Hause erleichtern und werden unter Umständen von der Pflegekasse bezuschusst.
  • 24-Stunden-Pflege: Eine Betreuungskraft wohnt mit im Haus und sorgt für eine Rundum-Versorgung.

Durch die Nutzung dieser Optionen kann die Notwendigkeit eines Umzugs ins Pflegeheim hinausgezögert oder sogar ganz vermieden werden, wodurch die Immobilie als selbstgenutztes Schonvermögen erhalten bleibt.

Die private Pflegezusatzversicherung

Neben den rechtlichen Strategien zur Vermögensübertragung ist die private Pflegezusatzversicherung ein wichtiges Instrument, um die finanzielle Lücke im Pflegefall zu schließen und somit das eigene Vermögen zu schützen.

Warum eine private Pflegezusatzversicherung?

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind oft nicht ausreichend, um die tatsächlichen Kosten einer professionellen Pflege, insbesondere in einem Pflegeheim, vollständig zu decken. Der Eigenanteil, der aus eigener Tasche finanziert werden muss, kann schnell zu einer erheblichen finanziellen Belastung werden und das angesparte Vermögen aufzehren. Eine private Pflegezusatzversicherung hilft, diese Lücke zu schließen und die finanzielle Sicherheit im Pflegefall zu gewährleisten. Sie kann dazu beitragen, dass Sie Ihr Geld und Ihre Immobilie nicht für die Pflege aufbrauchen müssen.

Arten und Leistungen

Es gibt verschiedene Arten von privaten Pflegezusatzversicherungen:

  • Pflegetagegeldversicherung: Zahlt einen festen Betrag pro Pflegetag, dessen Höhe Sie bei Vertragsabschluss festlegen. Sie können das Geld frei verwenden, z.B. für ambulante Pflege, Angehörigenpflege oder zur Deckung des Eigenanteils im Pflegeheim.
  • Pflegekostenversicherung: Erstattet einen bestimmten Prozentsatz der tatsächlich anfallenden Pflegekosten, die nicht von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen werden.
  • Pflegerentenversicherung: Zahlt ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit eine lebenslange monatliche Rente, deren Höhe vom Pflegegrad abhängt.

Wichtige Kriterien beim Abschluss sind die Höhe der Leistungen, die Wartezeiten, die Gesund­heits­prüfung und die Flexibilität der Tarife.

Vorteile und Nachteile

Vorteile:

  • Finanzielle Entlastung: Deckt einen Großteil oder sogar alle ungedeckten Pflegekosten ab.
  • Vermögensschutz: Hilft, das eigene Vermögen, einschließlich der Immobilie, vor dem Zugriff für Pflegekosten zu bewahren.
  • Freie Wahl der Pflegeform: Ermöglicht oft eine flexiblere Entscheidung über die Art der Pflege (ambulant, stationär).
  • Sicherheit für Angehörige: Reduziert die finanzielle Belastung für Kinder und Ehepartner.

Nachteile:

  • Kosten: Die Beiträge können je nach Alter und Gesundheitszustand hoch sein.
  • Gesundheitsprüfung: Vor dem Abschluss ist in der Regel eine Gesundheitsprüfung erforderlich, die bei Vorerkrankungen zu Ablehnung oder Risikozuschlägen führen kann.
  • Lange Laufzeit: Die Versicherung sollte idealerweise frühzeitig abgeschlossen werden, um von niedrigeren Beiträgen zu profitieren.

FAQ

  • Nein, nicht automatisch. Wenn Ihre Immobilie selbstgenutzt ist (von Ihnen, Ihrem Ehepartner oder einem Kind bewohnt wird) und eine angemessene Größe hat, gilt sie in der Regel als Schonvermögen und muss nicht verkauft werden. Auch eine frühzeitige Schenkung mit Zehnjahresfrist kann den Verkauf verhindern.

  • Ja, das Sozialamt kann eine Schenkung unter bestimmten Umständen zurückfordern, wenn der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung pflegebedürftig wird und Sozialhilfe benötigt. Die Rückforderung erfolgt dann anteilig für jedes Jahr, das die Zehnjahresfrist unterschreitet.

  • Eine vermietete Immobilie gilt in der Regel nicht als Schonvermögen, da sie nicht selbstgenutzt ist. Die Mieteinnahmen werden als Einkommen angerechnet, und der Wert der Immobilie kann zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden, wenn das sonstige Vermögen nicht ausreicht.

  • Das Schonvermögen beträgt aktuell (Stand 2024) 10.000 Euro für alleinstehende Personen. Für den nicht pflegebedürftigen Ehepartner, der zu Hause bleibt, liegt der Freibetrag bei 50.000 Euro. Hinzu kommen bestimmte Sachwerte wie angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug.

  • Kinder müssen für die Pflegekosten ihrer Eltern nur dann aufkommen, wenn ihr eigenes Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Liegt das Einkommen darunter, sind sie von der Unterhaltspflicht befreit.

    Die finanzielle Absicherung im Pflegefall ist ein komplexes Thema, das eine sorgfältige und frühzeitige Planung erfordert. Indem Sie sich informieren und die verschiedenen Schutzstrategien prüfen, können Sie dazu beitragen, Ihr Haus und Ihr Vermögen für sich und Ihre Familie zu bewahren. Zögern Sie nicht, professionelle Hilfe von Anwälten und Finanzberatern in Anspruch zu nehmen, um eine maßgeschneiderte Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden.

Fazit Pflege

Ein Pflegefall bedeutet nicht nur persönliche, sondern auch große finanzielle Belastungen. Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten deckt, kann schnell das eigene Vermögen betroffen sein. Das Schonvermögen schützt dabei einen Teil der Rücklagen sowie die selbstgenutzte Immobilie – unter bestimmten Voraussetzungen. Frühzeitige Planung ist entscheidend: Strategien wie Schenkungen mit Wohn- oder Nießbrauchrecht, Vermögens­über­tragungen oder rechtliche Gestaltungen helfen, Besitz zu sichern. Ergänzend bietet eine private Pflege­zusatz­versicherung Schutz vor hohen Eigenanteilen. Wer rechtzeitig handelt und sich professionell beraten lässt, kann Haus und Vermögen im Pflegefall besser bewahren.

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