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Pflegefall: Angehörige müssen zahlen

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Pflegebedürftigkeit ist ein Thema, mit dem man sich am liebsten nicht beschäftigen möchte, aber irgendwann trifft es nahezu jede Familie. Tritt der Pflegefall ein, so hat das grundlegende Folgen auch für die Angehörigen. Neben organisatorischen Fragen treten auch finanzielle Aspekte auf, die die ganze Familie betreffen.

Hohe Finanzierungslücke trotz Pflegepflichtversicherung

Während z. B. im Fall einer Demenzerkrankung der Verlauf hin zu einer Pflegebedürftigkeit absehbar wird, tritt der Pflegefall in den meisten Fällen plötzlich und unvermittelt ein. Von einem zum anderen Tag müssen die Angehörigen dann die Pflege organisieren und ihren Alltag auf die neue Situation ausrichten. Bei Ehepaaren übernimmt zumeist der nicht betroffene Angehörige die Pflege im gewohnten Umfeld zu Hause. Doch wenn kein Angehöriger für die Betreuung mehr da ist oder eine Schwerstpflegebedürftigkeit vorliegt, bleibt meist nur noch der Gang ins Pflegeheim.

Beides – die Pflege zu Hause und im Pflegeheim ist kostenintensiv. Zwar gibt es die staatliche Pflegeversicherung, doch diese übernimmt nur einen Teil der tatsächlichen Kosten. Insbesondere die Unterbringung in einem Pflegeheim ist für die meisten Pflegebedürftigen finanziell kaum zu stemmen. Der finanzielle Eigenanteil kann schon mal monatlich mit 1.500 bis 1.700 Euro zu Buche schlagen. Wer z. B. nur 800 Euro oder 1.000 Euro Rente bekommt, der hat eine nicht verkraftbare Finanzierungslücke zu bewältigen. Viele Pflegebedürftige müssen dann auf die mühsam aufgebauten Ersparnisse zurückgreifen. Doch auch diese sind irgendwann im Laufe der Pflegebedürftigkeit aufgebraucht. Am Ende bleibt dann nur noch der bittere Gang zum Sozialamt.

Sozialämter nehmen die Kinder in die Pflicht

Die Sozialämter treten bei der "Hilfe zur Pflege" zwar in Vorleistung, bitten aber dann die Angehörigen zur Kasse. Erster Ansprechpartner für die Ämter sind in der Regel die Kinder. Nicht nur Eltern müssen also für ihre Kinder aufkommen, sondern auch die Kinder sind generell verpflichtet für den Unterhalt der Eltern zu sorgen. Dabei gilt: Die Kinder der Pflegebedürftigen müssen ihr eigenes Vermögen bis zu einer Schongrenze für den Unterhalt einsetzen. Eine angemessen große, selbst genutzte Immobilie wird dabei verschont. Auch Rücklagen, z. B. für Reparaturen dürfen von den Kindern behalten werden.

Viele Angehörige werden durch Schonvermögen und Freibeträge am Ende vor hohen Unterhaltszahlungen verschont. Doch darauf verlassen sollte man sich nicht. Wer sein eigenes und das Vermögen seiner Kinder schützen möchte, der sollte sich unbedingt mit einer privaten Pflegezusatzversicherung schützen. Dabei sollte man nicht bis ins hohe Alter warten. Wer gesundheitlich schon schwer angeschlagen ist, der kommt nicht mehr durch die Gesundheitsprüfung. Auch die Beiträge werden bei höheren Eintrittsalter immer teurer. Deshalb ist eine frühzeitige Absicherung in jüngeren Jahren unbedingt zu empfehlen, zumal durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit auch junge Menschen jederzeit von einer Pflegebedürftigkeit betroffen sein können.

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  • Ambulante Pflegeleistungen
  • Stationäre Pflegeleistungen
  • Pflegegrad durch Unfall
  • Beitragsbefreiung im Pflegefall

Quellen

  • Pflege: www.pflege.de (Abruf: 20.02.2017)
  • Verbraucherzentrale: www.verbraucherzentrale.de (Abruf: 20.02.2017)

Alle Angaben ohne Gewähr.

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