Pflege durch Angehörige© Toa55

Pflege durch Angehörige zu Hause

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An­ge­hö­ri­gen, die eine na­he­ste­hen­de, pfle­ge­be­dürf­tig­e Per­son zu Hau­se pfle­gen, bie­tet die Pfle­ge­ver­si­che­rung ver­schie­de­ne Hil­fen und Leis­tun­gen. In un­se­rem Rat­ge­ber er­fah­ren Sie, wor­auf Sie ach­ten soll­ten und wel­che Un­ter­stüt­zung Sie von der Pfle­ge­kasse er­hal­ten.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Pflege durch Angehörige zu Hause („häusliche/ambulante Pflege“) wird finanziell durch die Pflegekasse unterstützt – z. B. mit Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Entlastungsbeträgen.
  • Ansprüche bestehen ab Pflegegrad 2. Ein Pflegegeld kann beantragt werden, sobald der Pflegebedürftige als solcher anerkannt ist. Wichtig: Antrag rechtzeitig stellen, denn Leistungen beginnen ab dem Tag der Antragstellung.
  • Pflegende Angehörige haben Anspruch auf soziale Absicherung (z. B. Rentenversicherungsbeiträge) und können beruflich freigestellt werden (Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit), wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Kostenfreie Pflegekurse unterstützen Angehörige mit praktischen Kenntnissen – etwa in Mobilisation, Hygiene, Umgang mit Pflegebedürftigen.

Was ist ambulante Pflege?

Wer sei­nen All­tag auf­grund einer Pfle­ge­be­dürf­tig­keit nicht mehr al­lein or­ga­ni­sie­ren kann, ist auf Un­ter­stüt­zung an­ge­wie­sen. Die­se Un­ter­stüt­zung kann in Form von am­bu­lan­ter Pfle­ge wahr­ge­nom­men wer­den. Am­bu­lan­te Pfle­ge be­zeich­net die pfle­ge­ri­sche Ver­sor­gung der Be­trof­fe­nen au­ßer­halb von teil- oder voll­sta­tio­nä­ren Ein­rich­tun­gen also in den ei­ge­nen vier Wän­den. Da­bei über­neh­men An­ge­hö­ri­ge oder pro­fes­sio­nel­le Pfle­ge­diens­te die Ver­sor­gung des Pfle­ge­be­dürf­tig­en. Da­für gibt es von der Pfle­ge­kasse fi­nanz­i­el­le Un­ter­stüt­zung in Form von Pfle­ge­geld. Die Hö­he des Pfle­ge­gel­des ist ab­hän­gig vom Pfle­ge­grad.

Wo beantrage ich die häusliche Pflege?

Wenn Sie die häus­li­che Pfle­ge für einen An­ge­hö­ri­gen über­neh­men, kön­nen Sie bei der Pfle­ge­kasse einen An­trag auf Pfle­ge­geld stel­len. Wich­tig ist, dass der An­trag im Na­men der pfle­ge­be­dürf­tig­en Per­son selbst ge­stellt wird. Ru­fen Sie hier­zu die Pfle­ge­kasse an oder schrei­ben Sie ei­nen Brief, in dem Sie Leis­tun­gen aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung be­an­tra­gen. War­ten Sie da­mit nicht zu lan­ge, denn die Pfle­ge­kasse zahlt das Pfle­ge­geld erst ab dem Tag, an dem Sie den An­trag stel­len. 

Wer zahlt für die ambulante Pflege zu Hause?

Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Kosten für die ambulante Pflege zu Hause, sofern beim Pflegebedürftigen mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde (bei Pflegegrad 1: lediglich Entlastungsbetrag). Es gibt zwei Hauptarten von Leistungen: Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Beide Leistungen hängen davon ab, wer die Pflege übernimmt und wie diese organisiert ist.

1. Pflegesachleistungen (ambulante Pflege durch einen Pflegedienst)

  • Wenn die ambulante Pflege vollständig durch einen mobilen Pflegedienst durchgeführt wird, erhält der Pflegebedürftige Pflegesachleistungen.
  • Die Pflegekasse übernimmt dabei die Pflegesachleistungen direkt, die der Pflegedienst mit der Pflegekasse abrechnet. Das geschieht natürlich nur so lange, wie die Höchstbeträge der Pflegesachleistungen für alle Leistungen des Pflegedienstes ausreichen und das ist in der Regel leider nicht der Fall, da die gesetzlichen Leistungen zu gering sind. Für Privatversicherte gilt, dass sie alle Rechnungen zunächst selbst bezahlen müssen und dann bei ihrer Versicherung einreichen.
  • Die Höhe der Pflegesachleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad und der Art der durchgeführten Pflege. Für Pflegegrad 2 bis 5 gibt es einen festgelegten monatlichen Betrag, der von der Pflegekasse übernommen wird. Es gibt je nach Pflegegrad einen festgelegten monatlichen Betrag, der von der Pflegekasse übernommen wird.

2. Pflegegeld (Pflege durch Angehörige)

  • Wird die Pflege vollständig von Angehörigen übernommen, erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld.
  • Das Pflegegeld wird direkt an den Pflegebedürftigen gezahlt, und dieser kann entscheiden, ob er das Geld selbst behält oder es an die pflegenden Angehörigen weitergibt.
  • Pflegegeld ist flexibel verwendbar und kann für andere Hilfsangebote genutzt werden, wie zum Beispiel Pflegehilfsmittel oder für Rehabilitationsmaßnahmen.

3. Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld

  • Wird die Pflege zwischen einem Pflegedienst und Angehörigen aufgeteilt, kann der Pflegebedürftige eine Kombination aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld erhalten.
  • Auch hier wird der Pflegedienst mit der Pflegekasse direkt abgerechnet, während das Pflegegeld an die Angehörigen ausgezahlt wird.

Wichtige Hinweise:

Für die Unterstützung durch die Pflegekasse ist Pflegegrad 2 bis 5 Voraussetzung. Der Pflegegrad bestimmt, wie viel Unterstützung der Pflegebedürftige erhält, sei es in Form von Pflegesachleistungen oder Pflegegeld.

  • Pflegegrad 1: Für diesen Pflegegrad steht der Entlastungsbetrag von 131 Euro (Stand: 2025) monatlich zur Verfügung, der für bestimmte Dienstleistungen wie Haushaltshilfen oder Alltagsbegleitung genutzt werden kann.
  • Pflegegrad 2: Der Höchstbetrag für Pflegesachleistungen liegt bei 796 Euro monatlich.
  • Pflegegrad 3: Hier können bis zu 1.497 Euro monatlich für Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.
  • Pflegegrad 4: Der Höchstbetrag für Pflegesachleistungen liegt bei 1.859 Euro monatlich.
  • Pflegegrad 5: Der Höchstbetrag für Pflegesachleistungen beträgt 2.299 Euro monatlich.

Diese Obergrenzen gelten für die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. In der vollstationären Pflege (z. B. Pflegeheim) gibt es separate Pauschalen.

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Eine Person steckt Münzen in ein Sparschwein.© hxyume

Kombinationspflege – Pflege durch Angehörige und Pflegedienst

Bei der sogenannten Kombinationspflege kümmern sich sowohl Angehörige als auch ein mobiler Pflegedienst um die pflegebedürftige Person. In diesem Fall können Pflegesachleistungen und Pflegegeld miteinander kombiniert werden, um den Pflegebedarf flexibel abzudecken.

  • Pflegesachleistungen: Wenn der Pflegedienst nicht alle Pflegesachleistungen vollständig ausschöpft, können die nicht abgerufenen Beträge für weitere Unterstützungsangebote im Pflegealltag verwendet werden. Hierbei können maximal 40 Prozent der nicht genutzten Pflegesachleistungen umgewandelt werden.
  • Pflegegeld: Wird die Pflege durch Angehörige übernommen, kann der Pflegebedürftige das Pflegegeld nach eigenem Ermessen verwenden, z. B. für die Entlohnung der pflegenden Angehörigen.

Pflegehilfsmittel – Unterstützung im Pflegealltag

Die Pflegekasse übernimmt auch die Kosten für Pflegehilfsmittel, die zur Unterstützung im Pflegealltag notwendig sind. Es wird zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln unterschieden:

Technische Pflegehilfsmittel

  • Hierzu gehören Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Notrufsysteme.
  • Ab dem 18. Lebensjahr müssen Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 Prozent für technische Hilfsmittel zahlen, jedoch niemals mehr als 25 Euro pro Hilfsmittel.
  • Größere technische Hilfsmittel können gemietet werden, wodurch der Eigenanteil entfällt.

Verbrauchs-Pflegehilfsmittel

  • Diese umfassen Einmalhandschuhe, Bettunterlagen und ähnliche Produkte, die regelmäßig verwendet werden.
  • Die Pflegekasse erstattet bis zu 40 Euro monatlich für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel.

Wohnungsanpassung – Förderung von Umbauten und Anpassungen

Für die Wohnraumanpassung können pflegebedürftige Personen aller Pflegegrade einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro bei der Pflegekasse beantragen. Dieser Zuschuss ist für Umbaumaßnahmen vorgesehen, die dazu dienen, die häusliche Pflege zu erleichtern und eine selbstständige Lebensführung zu fördern.

Zuschüsse für Wohnungsumbauten:

  • Die Umbaumaßnahmen müssen der Förderung der Pflege im Wohnraum dienen, etwa durch den Einbau von barrierefreien Badezimmern, rollstuhlgerechten Türen oder Liftsystemen.
  • Ziel ist es, die Pflege zu erleichtern und zu verhindern, dass Pflegekräfte oder pflegende Angehörige überfordert werden.
  • Wiederholte Zuschüsse: Sollte sich die Pflegesituation im Laufe der Zeit ändern und weitere Umbauten notwendig werden, können pflegebedürftige Personen den Zuschuss für die Wohngenanpassung auch ein zweites Mal beantragen.

Höhe der Pflegesachleistung und des Pflegegeldes

Ab dem 1. Januar 2025 wurden die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung um 4,5 % erhöht, um die häusliche Pflege finanziell besser abzusichern. Die neuen monatlichen Höchstbeträge für Pflegesachleistungen und Pflegegeld sind nach Pflegegrad wie folgt:

Pflegegeld (bei häuslicher Pflege durch Angehörige):

  • Pflegegrad 2: 347 €
  • Pflegegrad 3: 599 €
  • Pflegegrad 4: 800 €
  • Pflegegrad 5: 990 €

Pflegesachleistungen (bei Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst):

  • Pflegegrad 2: 859 €
  • Pflegegrad 3: 1.556 €
  • Pflegegrad 4: 1.933 €
  • Pflegegrad 5: 2.391 €

Die Pflegesachleistungen werden direkt zwischen dem ambulanten Pflegedienst und der Pflegekasse abgerechnet. Der Ent­las­tungs­be­trag von 131 € kann in Pfle­ge­grad 1 zur Grund­pfle­ge ver­wen­det wer­den, so­fern er für Pfle­ge­kos­ten auf­ge­wen­det wird. 

Was ist der Entlastungsbetrag?

Pfle­ge­be­dürf­tig­e Per­so­nen ha­ben bei häus­li­cher Pfle­ge An­spruch auf einen Ent­las­tungs­be­trag. Die­ser be­läuft sich auf bis zu 131 Euro mo­nat­lich. Das gilt für Pfle­ge­be­dürf­tig­e al­ler Pfle­ge­gra­de 1 bis 5. Der Ent­las­tungs­be­trag ist zweck­ge­bun­den und kann zur Ent­las­tung pfle­gen­der An­ge­hö­ri­ger und an­de­rer na­he­ste­hen­der, pfle­gen­der Per­so­nen ver­wen­det wer­den. Er kann aber auch zur För­de­rung der Selbst­stän­dig­keit und Selbst­be­stimmt­heit der Pfle­ge­be­dürf­tig­en im All­tag ge­nutzt wer­den.


Wird der Ent­las­tungs­be­trag in einem Ka­len­der­mo­nat nicht oder nur teil­wei­se aus­ge­schöpft, kann der rest­li­che Be­trag in nach­fol­gen­de Mo­na­te über­tra­gen wer­den. Das ist je­weils bis Ende Juni des Fol­ge­jah­res mög­lich.


Der Ent­las­tungs­be­trag kann für fol­gen­de Leis­tun­gen ver­wen­det wer­den: 

  • Ta­ges- oder Nacht­pfle­ge (teil­sta­tio­nä­re Pfle­ge)
  • Kurz­zeit­pfle­ge (in sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tun­gen)
  • zu­ge­las­se­ne Pfle­ge­diens­te (in den Pfle­ge­gra­den 2 bis 5 nicht für Leis­tun­gen der Selbst­ver­sor­gung) 
  • nach Lan­des­recht an­er­kann­te An­ge­bo­te zur Un­ter­stüt­zung im All­tag wie z. B. Be­treu­ungs­grup­pen für De­menz­er­krank­te oder haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen
  • kör­per­be­zo­ge­ne Pfle­ge­maß­nah­men wie z. B. Hil­fe beim Du­schen oder Ba­den (Nur bei Pfle­ge­grad 1! Bei Pfle­ge­grad 2 oder hö­her ver­wen­den Sie bei kör­per­be­zo­ge­nen Pfle­ge­maß­nah­men die zur Ver­fü­gung ste­hen­den Pfle­ge­sach­leis­tun­gen.)

Für den Ent­las­tungs­be­trag müs­sen Sie kei­nen spe­zi­el­len An­trag stel­len. So­bald Pfle­ge­be­dürf­tig­keit fest­ge­stellt wur­de und die be­trof­fe­ne Per­son zu Hau­se ge­pflegt wird, be­steht ein An­spruch dar­auf. Be­ach­ten Sie al­ler­dings, dass der Ent­las­tungs­be­trag nur ge­zahlt wird, wenn Sie die ent­spre­chen­den Rech­nun­gen ein­rei­chen. An­schlie­ßend er­stat­tet die Pfle­ge­ver­si­che­rung den Be­trag, so­fern das An­ge­bot da­für qua­li­fi­ziert ist.

Berufliche Freistellung für Pflege von Angehörigen

Be­rufs­tä­tig­e Per­so­nen, die in einer akut auf­ge­tre­te­nen Pfle­ge­si­tu­a­ti­on Zeit für die Or­ga­ni­sa­ti­on oder Si­cher­stel­lung der Pfle­ge eines pfle­ge­be­dürf­ti­gen An­ge­hö­ri­gen be­nö­ti­gen, kön­nen bis zu 10 Ta­ge von der Ar­beit frei­ge­stellt wer­den. In die­sen Fäl­len kön­nen sie auch Pfle­ge­un­ter­stüt­zungs­geld für 10 Ta­ge pro Ka­len­der­jahr als Lohn­er­satz­leis­tung be­zie­hen. Pfle­ge­un­ter­stüt­zungs­geld wird auf An­trag von der Pfle­ge­kasse des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen ge­währt.


Un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kön­nen sich Be­rufs­tä­tig­e, die einen na­hen An­ge­hö­ri­gen häus­lich pfle­gen, auch für eine so­ge­nann­te Pfle­ge­zeit voll­stän­dig oder teil­wei­se von der Ar­beit frei­stel­len las­sen. Die­se Pfle­ge­zeit kann bis zu sechs Mo­na­te in An­spruch ge­nom­men wer­den.

Soziale Absicherung für pflegende Angehörige

Die Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlt für pfle­gen­de An­ge­hö­ri­ge u.a. Bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung sowie Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge. Vor­aus­set­zung ist, dass die pfle­ge­be­dürf­tig­e Per­son einen Pfle­ge­grad von 2 bis 5 (Pflegegrad 1: lediglich Entlastungsbetrag) hat und Sie die­se min­des­tens zehn Stun­den pro Wo­che, ver­teilt auf re­gel­mä­ßig min­des­tens zwei Ta­ge, ver­sor­gen. Sie kön­nen auch meh­re­re Pfle­ge­be­dürf­tig­e be­treu­en. Dann wer­den die Stun­den, die Sie für die Ver­sor­gung be­nö­ti­gen, zu­sam­men­ge­rech­net. Diese Beiträge werden zudem nur übernommen, wenn die pflegende Person maximal 30 Stunden pro Woche arbeitet. 

Pflegekurse für Pflege von Angehörigen

Um einen An­ge­hö­ri­gen zu Hau­se pfle­gen zu kön­nen, braucht es auch prak­ti­sches Pfle­ge­wis­sen im Um­gang mit Krank­hei­ten, Kör­per­hy­gie­ne und Mo­bi­li­sa­ti­on. Da­mit das best­mög­lich funk­tio­niert, bie­tet die Pfle­ge­ver­si­che­rung kos­ten­lo­se Pfle­ge­kur­se für An­ge­hö­ri­ge an. Da­bei er­ler­nen Pri­vat­per­so­nen die Grund­la­gen der Pfle­ge und er­hal­ten prak­ti­sche An­lei­tun­gen, Tipps für den Pfle­ge­all­tag sowie Wis­sen über Krank­hei­ten. Die­se Pfle­ge­kur­se wer­den von Pfle­ge­kassen oder z. B. auch von So­zi­al­sta­tio­nen und Volks­hoch­schu­len an­ge­bo­ten. Wenn Sie er­fah­ren wol­len, wann und wo der nächs­te Pfle­ge­kurs in Ih­rer Nä­he statt­fin­det, fra­gen Sie am bes­ten bei Ih­rer Kran­ken­kasse nach. 

Was ist Verhinderungspflege?

Ver­hin­de­rungs­pfle­ge dient als zeit­lich be­grenz­te Ent­las­tung der Pfle­ge­per­son – qua­si als Ur­laubs­ver­tre­tung, wenn pfle­gen­de An­ge­hö­ri­ge vor­ü­ber­ge­hend ver­hin­dert sind oder Ur­laub brau­chen. Die pfle­ge­be­dürf­tig­e Per­son wird dann durch eine an­de­re Per­son wei­ter­hin zu Hau­se ver­sorgt. Das kön­nen eh­ren­amt­li­che Hel­fer, Ver­wand­te, Be­kann­te, ein Pfle­ge­dienst oder auch eine Kom­bi­na­ti­on die­ser Mög­lich­kei­ten sein. Die Pfle­ge­kasse trägt nach­ge­wie­se­ne Kos­ten der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge für ma­xi­mal sechs Wo­chen pro Jahr, so­fern die pfle­ge­be­dürf­tig­e Per­son min­des­tens Pfle­ge­grad 2 hat und be­reits sechs Mo­na­te vor­her zu Hau­se ge­pflegt wur­de. Die Kas­se über­nimmt bis zu 1.612 Euro je Ka­len­der­jahr, falls die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge von einem Pfle­ge­dienst oder einer nicht-ver­wand­ten Per­son über­nom­men wird. Wird die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge von Per­so­nen über­nom­men, die mit dem Pfle­ge­be­dürf­tig­en in häus­li­cher Ge­mein­schaft woh­nen oder bis zum 2. Grad mit ihm ver­wandt oder ver­schwä­gert sind, zahlt die Pfle­ge­kasse we­ni­ger Geld. Wäh­rend der Er­satz­pfle­ge wird das Pfle­ge­geld min­des­tens zur Hälf­te wei­ter­ge­zahlt.

Pflege durch Angehörige zu Hause: Vor- und Nachteile

Vor­tei­le

  • Der Pfle­ge­be­dürf­tig­e kann wei­ter­hin in ge­wohn­tem Um­feld le­ben und ge­pflegt wer­den.
  • In­di­vi­du­el­le Ge­stal­tung der häus­li­chen Pfle­ge: Sie ent­schei­den ge­mein­sam, wel­che Un­ter­stüt­zung Sie möch­ten.
  • Pfle­ge zu Hau­se ist in vie­len Fäl­len güns­ti­ger als ein Platz im Pfle­ge­heim.
  • Sie um­ge­hen lan­ge War­te­lis­ten für sta­tio­nä­re Pfle­ge­plät­ze.

Nach­tei­le

  • Sie tra­gen sehr gro­ße Ver­ant­wor­tung für Ih­ren An­ge­hö­ri­gen.
  • Durch Be­ruf und Pfle­ge kann schnell eine nicht zu un­ter­schät­zen­de Dop­pel­be­las­tung ent­ste­hen.

FAQ

  • Die durch­schnitt­li­chen Kos­ten für häus­li­che Pfle­ge schwan­ken sehr stark und kön­nen von durch­schnitt­lich 500 Euro bis zu 2.500 Euro mo­nat­lich be­tra­gen. Die Kos­ten sind vor al­lem von der ge­wähl­ten Pfle­ge­form ab­hän­gig. Eine 24-Stun­den-Be­treu­ung kos­tet zwi­schen 1.900 und 3.000 Euro. Am­bu­lan­te Pfle­ge­diens­te rech­nen je­de Leis­tung ein­zeln ab, wo­bei die Kos­ten teil­wei­se von der Pfle­ge­kasse über­nom­men wer­den.

  • Wenn Sie einen An­ge­hö­ri­gen zu Hau­se pfle­gen, kön­nen Sie zwi­schen 347 und 990 Euro Pfle­ge­geld mo­nat­lich be­kom­men. Zu­dem kann die Pfle­ge­kasse bis zu 4.000 Euro als Zu­schuss für An­pas­sungs­maß­nah­men der Woh­nung zah­len. Am­bu­lan­te Pfle­ge­diens­te rech­nen Ih­re Kos­ten über die Pfle­ge­sach­leis­tun­gen di­rekt mit der Pfle­ge­kasse ab. Da­für gibt es ein mo­nat­li­ches Bud­get zwi­schen 796 und 2.299 Euro. Die Pflegebedürftigkeit wird in aller Regel für den 1. des Monats festgestellt, in dem der Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit gestellt wurde, und ab diesem Tag wird automatisch das Pflegegeld gezahlt.

  • Über­neh­men Sie die häus­li­che Pfle­ge eines An­ge­hö­ri­gen, kann die­ser An­ge­hö­ri­ge bei der Pfle­ge­kasse einen An­trag auf Pfle­ge­geld stel­len. Der An­trag muss im Na­men der pfle­ge­be­dürf­tig­en Per­son selbst ge­stellt wer­den. Die Pfle­ge­kasse zahlt das Pfle­ge­geld dann ab dem Tag, an dem Sie den An­trag ge­stellt ha­ben.

  • Je nach Pfle­ge­be­dürf­tig­keit der zu pfle­gen­den Per­son kön­nen di­ver­se Hilfs­mit­tel not­wen­dig sein und ggf. muss auch die Woh­nung um­ge­baut wer­den, so dass sie bar­rie­re­frei ist. Zu­dem ha­ben Sie als pfle­gen­der An­ge­hö­ri­ger An­spruch auf Ver­hin­de­rungs­pfle­ge, da­mit Sie in den Ur­laub fah­ren und sich aus­ru­hen kön­nen.

Fazit Pflege

Fazit

Die Pflege von Angehörigen zu Hause ermöglicht, dass Pflegebedürftige in vertrauter Umgebung bleiben und oft eine individuellere Betreuung erhalten. Doch das System bringt Pflegenden große Verantwortung und Arbeitsaufwand mit sich – körperlich, zeitlich und emotional. Häusliche Pflege ist nur dann tragbar, wenn die Pflegenden Unterstützung nutzen: finanzielle Leistungen der Pflegekasse (wie Pflegegeld und Sachleistungen), soziale Absicherung, Pflegekurse und Entlastungsangebote. Wer diese Hilfe frühzeitig beantragt und für klare Regelungen sorgt, kann Belastung reduzieren und Pflegequalität sichern.

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