Pflegezusatzversicherung
Frühzeitig vorsorgen mit der Pflegezusatzversicherung der DFV. Einfach unbeschwert alt werden!
Wer seinen Alltag aufgrund einer Pflegebedürftigkeit nicht mehr allein organisieren kann, ist auf Unterstützung angewiesen. Diese Unterstützung kann in Form von ambulanter Pflege wahrgenommen werden. Ambulante Pflege bezeichnet die pflegerische Versorgung der Betroffenen außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen also in den eigenen vier Wänden. Dabei übernehmen Angehörige oder professionelle Pflegedienste die Versorgung des Pflegebedürftigen. Dafür gibt es von der Pflegekasse finanzielle Unterstützung in Form von Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Pflegegrad.
Wenn Sie die häusliche Pflege für einen Angehörigen übernehmen, können Sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegeld stellen. Wichtig ist, dass der Antrag im Namen der pflegebedürftigen Person selbst gestellt wird. Rufen Sie hierzu die Pflegekasse an oder schreiben Sie einen Brief, in dem Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen. Warten Sie damit nicht zu lange, denn die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld erst ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen.
Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Kosten für die ambulante Pflege zu Hause, sofern beim Pflegebedürftigen mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde (bei Pflegegrad 1: lediglich Entlastungsbetrag). Es gibt zwei Hauptarten von Leistungen: Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Beide Leistungen hängen davon ab, wer die Pflege übernimmt und wie diese organisiert ist.
Für die Unterstützung durch die Pflegekasse ist Pflegegrad 2 bis 5 Voraussetzung. Der Pflegegrad bestimmt, wie viel Unterstützung der Pflegebedürftige erhält, sei es in Form von Pflegesachleistungen oder Pflegegeld.
Diese Obergrenzen gelten für die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. In der vollstationären Pflege (z. B. Pflegeheim) gibt es separate Pauschalen.
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Bei der sogenannten Kombinationspflege kümmern sich sowohl Angehörige als auch ein mobiler Pflegedienst um die pflegebedürftige Person. In diesem Fall können Pflegesachleistungen und Pflegegeld miteinander kombiniert werden, um den Pflegebedarf flexibel abzudecken.
Die Pflegekasse übernimmt auch die Kosten für Pflegehilfsmittel, die zur Unterstützung im Pflegealltag notwendig sind. Es wird zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln unterschieden:
Für die Wohnraumanpassung können pflegebedürftige Personen aller Pflegegrade einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro bei der Pflegekasse beantragen. Dieser Zuschuss ist für Umbaumaßnahmen vorgesehen, die dazu dienen, die häusliche Pflege zu erleichtern und eine selbstständige Lebensführung zu fördern.
Ab dem 1. Januar 2025 wurden die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung um 4,5 % erhöht, um die häusliche Pflege finanziell besser abzusichern. Die neuen monatlichen Höchstbeträge für Pflegesachleistungen und Pflegegeld sind nach Pflegegrad wie folgt:
Die Pflegesachleistungen werden direkt zwischen dem ambulanten Pflegedienst und der Pflegekasse abgerechnet. Der Entlastungsbetrag von 131 € kann in Pflegegrad 1 zur Grundpflege verwendet werden, sofern er für Pflegekosten aufgewendet wird.
Pflegebedürftige Personen haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Dieser beläuft sich auf bis zu 131 Euro monatlich. Das gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade 1 bis 5. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann zur Entlastung pflegender Angehöriger und anderer nahestehender, pflegender Personen verwendet werden. Er kann aber auch zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen im Alltag genutzt werden.
Wird der Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht oder nur teilweise ausgeschöpft, kann der restliche Betrag in nachfolgende Monate übertragen werden. Das ist jeweils bis Ende Juni des Folgejahres möglich.
Der Entlastungsbetrag kann für folgende Leistungen verwendet werden:
Für den Entlastungsbetrag müssen Sie keinen speziellen Antrag stellen. Sobald Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und die betroffene Person zu Hause gepflegt wird, besteht ein Anspruch darauf. Beachten Sie allerdings, dass der Entlastungsbetrag nur gezahlt wird, wenn Sie die entsprechenden Rechnungen einreichen. Anschließend erstattet die Pflegeversicherung den Betrag, sofern das Angebot dafür qualifiziert ist.
Berufstätige Personen, die in einer akut aufgetretenen Pflegesituation Zeit für die Organisation oder Sicherstellung der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen benötigen, können bis zu 10 Tage von der Arbeit freigestellt werden. In diesen Fällen können sie auch Pflegeunterstützungsgeld für 10 Tage pro Kalenderjahr als Lohnersatzleistung beziehen. Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen gewährt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Berufstätige, die einen nahen Angehörigen häuslich pflegen, auch für eine sogenannte Pflegezeit vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Diese Pflegezeit kann bis zu sechs Monate in Anspruch genommen werden.
Die Pflegeversicherung zahlt für pflegende Angehörige u.a. Beiträge zur Rentenversicherung sowie Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person einen Pflegegrad von 2 bis 5 (Pflegegrad 1: lediglich Entlastungsbetrag) hat und Sie diese mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, versorgen. Sie können auch mehrere Pflegebedürftige betreuen. Dann werden die Stunden, die Sie für die Versorgung benötigen, zusammengerechnet. Diese Beiträge werden zudem nur übernommen, wenn die pflegende Person maximal 30 Stunden pro Woche arbeitet.
Um einen Angehörigen zu Hause pflegen zu können, braucht es auch praktisches Pflegewissen im Umgang mit Krankheiten, Körperhygiene und Mobilisation. Damit das bestmöglich funktioniert, bietet die Pflegeversicherung kostenlose Pflegekurse für Angehörige an. Dabei erlernen Privatpersonen die Grundlagen der Pflege und erhalten praktische Anleitungen, Tipps für den Pflegealltag sowie Wissen über Krankheiten. Diese Pflegekurse werden von Pflegekassen oder z. B. auch von Sozialstationen und Volkshochschulen angeboten. Wenn Sie erfahren wollen, wann und wo der nächste Pflegekurs in Ihrer Nähe stattfindet, fragen Sie am besten bei Ihrer Krankenkasse nach.
Verhinderungspflege dient als zeitlich begrenzte Entlastung der Pflegeperson – quasi als Urlaubsvertretung, wenn pflegende Angehörige vorübergehend verhindert sind oder Urlaub brauchen. Die pflegebedürftige Person wird dann durch eine andere Person weiterhin zu Hause versorgt. Das können ehrenamtliche Helfer, Verwandte, Bekannte, ein Pflegedienst oder auch eine Kombination dieser Möglichkeiten sein. Die Pflegekasse trägt nachgewiesene Kosten der Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen pro Jahr, sofern die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat und bereits sechs Monate vorher zu Hause gepflegt wurde. Die Kasse übernimmt bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr, falls die Verhinderungspflege von einem Pflegedienst oder einer nicht-verwandten Person übernommen wird. Wird die Verhinderungspflege von Personen übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft wohnen oder bis zum 2. Grad mit ihm verwandt oder verschwägert sind, zahlt die Pflegekasse weniger Geld. Während der Ersatzpflege wird das Pflegegeld mindestens zur Hälfte weitergezahlt.
Die durchschnittlichen Kosten für häusliche Pflege schwanken sehr stark und können von durchschnittlich 500 Euro bis zu 2.500 Euro monatlich betragen. Die Kosten sind vor allem von der gewählten Pflegeform abhängig. Eine 24-Stunden-Betreuung kostet zwischen 1.900 und 3.000 Euro. Ambulante Pflegedienste rechnen jede Leistung einzeln ab, wobei die Kosten teilweise von der Pflegekasse übernommen werden.
Wenn Sie einen Angehörigen zu Hause pflegen, können Sie zwischen 347 und 990 Euro Pflegegeld monatlich bekommen. Zudem kann die Pflegekasse bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen der Wohnung zahlen. Ambulante Pflegedienste rechnen Ihre Kosten über die Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Dafür gibt es ein monatliches Budget zwischen 796 und 2.299 Euro. Die Pflegebedürftigkeit wird in aller Regel für den 1. des Monats festgestellt, in dem der Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit gestellt wurde, und ab diesem Tag wird automatisch das Pflegegeld gezahlt.
Übernehmen Sie die häusliche Pflege eines Angehörigen, kann dieser Angehörige bei der Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegeld stellen. Der Antrag muss im Namen der pflegebedürftigen Person selbst gestellt werden. Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld dann ab dem Tag, an dem Sie den Antrag gestellt haben.
Je nach Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person können diverse Hilfsmittel notwendig sein und ggf. muss auch die Wohnung umgebaut werden, so dass sie barrierefrei ist. Zudem haben Sie als pflegender Angehöriger Anspruch auf Verhinderungspflege, damit Sie in den Urlaub fahren und sich ausruhen können.
Die Pflege von Angehörigen zu Hause ermöglicht, dass Pflegebedürftige in vertrauter Umgebung bleiben und oft eine individuellere Betreuung erhalten. Doch das System bringt Pflegenden große Verantwortung und Arbeitsaufwand mit sich – körperlich, zeitlich und emotional. Häusliche Pflege ist nur dann tragbar, wenn die Pflegenden Unterstützung nutzen: finanzielle Leistungen der Pflegekasse (wie Pflegegeld und Sachleistungen), soziale Absicherung, Pflegekurse und Entlastungsangebote. Wer diese Hilfe frühzeitig beantragt und für klare Regelungen sorgt, kann Belastung reduzieren und Pflegequalität sichern.
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