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Das Bonusheft für gesetzlich Versicherte

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Jedem ges­etz­lich Ver­sich­er­ten ist das Bo­nus­heft gut ver­traut. Es wur­de 1989 ein­ge­führt, um Pa­tien­ten ei­nen zu­sätz­lich­en An­reiz zur re­gel­mä­ßi­gen Pro­phy­la­xe beim Zahn­arzt zu bie­ten. Jähr­lich­e Kon­troll­un­ter­su­chun­gen hel­fen da­bei, Zahn­schä­den mög­lichst früh zu er­ken­nen und be­han­deln zu kön­nen. Wird das Bo­nus­heft dis­zi­pli­niert ge­führt, kön­nen Pa­tien­ten im Fall ei­ner kost­spie­li­gen Zahn­ersatz­ver­sor­gung so­gar ba­res Geld spa­ren.

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Was ist das Bon­us­heft?

Das Bon­us­heft ist ein klei­nes Falt­blatt und vom For­mat her dem ei­ner Scheck­kar­te ver­gleich­bar. So lässt es sich be­quem in je­dem Port­e­mon­naie auf­be­wah­ren. In ihm do­ku­men­tiert der be­han­deln­de Zahn­arzt die er­folg­ten Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen. Neh­men Pa­tien­ten die Pro­phy­la­xe re­gel­mä­ßig wahr und kön­nen dies mit­hil­fe des Bon­us­hef­tes bei der Krank­en­kasse nach­wei­sen, er­höht sich ihr An­spruch auf Zu­schüs­se zum Zahn­ersatz. 12- bis 17-jäh­ri­ge soll­ten in je­dem Ka­len­der­halb­jahr zur In­di­vi­dual­pro­phy­la­xe. Ab dem 18. Le­bens­jahr ist der Nach­weis der zahn­ärzt­li­chen Un­ter­su­chung nur noch ein­mal jähr­lich Be­din­gung für die Zu­schuss­er­hö­hung.

Vom wem er­hält ein Pa­tient sein per­sön­li­ches Bon­us­heft – Zahn­arzt oder Krank­en­kasse? Wer noch kein Bon­us­heft be­sitzt, soll­te ein­fach beim nächs­ten Be­such, sei­nen Zahn­arzt da­nach fra­gen. Dort er­hält je­der sein per­sön­li­ches Do­ku­ment.

In­for­ma­tio­nen zur DFV Zahn­zu­satz­ver­sich­e­rung

Wo­für brau­che ich das Bon­us­heft?

Im Bon­us­heft wird nach­weis­lich fest­ge­hal­ten, wie häu­fig je­mand bei der zahn­ärzt­li­chen Kon­troll­un­ter­su­chung war. Be­nö­tigt ein Pa­tient Zahn­ersatz, kann er bei re­gel­mä­ßig do­ku­men­tier­ten Un­ter­su­chun­gen, ei­nen er­höh­ten Kos­ten­zu­schuss von der Krank­en­kasse er­hal­ten. Die Hö­he des Zu­schus­ses hängt da­von ab, ob das Bon­us­heft in den ver­gan­ge­nen Jah­ren lü­cken­los ge­führt wur­de. Für Er­wach­sene gilt: ein­mal jähr­lich zur Vor­sor­ge­un­ter­su­chung ge­hen. Kin­der und Ju­gend­li­che ab zwölf soll­ten die Ter­mi­ne halb­jähr­lich nut­zen. Von re­gel­mä­ßi­gen Kon­troll­un­ter­su­chun­gen pro­fi­tie­ren auch Pa­tien­ten oh­ne ei­ge­ne Zäh­ne, wenn sie sich den Zu­schuss si­chern möch­ten.

Bon­us­heft: Wie hoch ist der Zu­schuss?

Ein kon­ti­nu­ier­lich ge­führ­tes Bon­us­heft be­rech­tigt Pa­tien­ten zum Zu­schuss bei an­ste­hen­dem Zahn­ersatz. Wur­de das Heft nicht lü­cken­los ge­führt, müs­sen 40 Pro­zent der Kos­ten selbst ge­tra­gen wer­den, denn die Er­stat­tung der ge­setz­li­chen Krank­en­ver­sich­e­rung für Zahn­ersatz oh­ne Bon­us­heft ist auf 60 Pro­zent be­grenzt.

Wer über fünf Jah­re hin­weg bei den re­gel­mä­ßi­gen Kon­troll­un­ter­su­chun­gen war, er­hält von sei­ner Krank­en­kasse auf den ver­blei­ben­den Ei­gen­an­teil der Kos­ten ei­nen Zu­schuss in Hö­he von 10 Pro­zent. Kann ein lü­cken­los aus­ge­füll­tes Bon­us­heft über den Zeit­raum von min­des­tens zehn Jah­ren vor­ge­legt wer­den, zahlt die Krank­en­kasse so­gar 15 Pro­zent zu­sätz­lich. Die Ge­samt­hö­he der Zah­lung durch die Krank­en­kasse be­läuft sich da­mit bei ei­nem 15-pro­zen­ti­gen Zu­schuss auf 75 Pro­zent der Kos­ten.

Das Be­hand­lungs­jahr, in dem der Zahn­ersatz be­nö­tigt wird, zählt in der Rech­nung nicht mit. Soll­te je­mand bei­spiels­wei­se 2020 ei­ne Brück­en­ver­sor­gung be­an­tra­gen, er­hält er die 10 Pro­zent Zu­zah­lung zum Fest­zu­schuss nur dann, wenn das Bon­us­heft be­reits seit 2015 lü­cken­los ge­führt wur­de.

Die Här­te­fall­re­ge­lung beim Bon­us­heft

Ist es einem Pa­tien­ten nicht mög­lich, den Ei­gen­an­teil für sei­nen Zahn­ersatz zu über­neh­men, kann er da­von un­ter be­stimm­ten Um­stän­den weit­ge­hend be­freit wer­den. Tritt der Fall die­ser so­ge­nann­ten „un­zu­mut­ba­ren Be­las­tung“ ein, fällt der ge­setz­lich Ver­sich­er­te un­ter die Här­te­fall­re­ge­lung. Dies be­trifft zum Bei­spiel Per­so­neng­rup­pen mit nied­rig­em Ein­kom­men, Emp­fän­ger be­stimm­ter So­zi­al­leis­tun­gen oder Stu­den­ten, die Ba­FöG be­kom­men. Sie er­hal­ten dann ggf. von ih­rer Krank­en­ver­sich­er­ung den dop­pel­ten Fest­zu­schuss für die Zahn­ersatz-Re­gel­ver­sor­gung. Das Bon­us­heft muss da­für nicht lü­cken­los ge­führt sein.

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Auch im Här­te­fall Zahn­ersatz – wann trifft das zu?

Die Här­te­fall­re­ge­lung trifft für Ver­sich­er­te zu, die 2020 ein mo­nat­lich­es Brut­to­ein­kom­men von we­nig­er als 1.274 Euro ha­ben. Es gilt ei­ne Gren­ze von 1.751,75 Euro, wenn sie mit ei­nem An­geh­ö­ri­gen zu­sam­men­woh­nen, für je­den wei­te­ren An­geh­ö­ri­gen je­weils plus 318,50 Euro. (Die An­ga­ben be­zie­hen sich auf 2017.)

Ei­ne so­ge­nann­te „glei­ten­de Här­te­fall­re­ge­lung“ liegt vor, wenn das Ein­kom­men ge­ring­fü­gig über die­sen o.g. Grenz­wer­ten liegt. Die ge­setz­li­che Krank­en­kasse kann dann den Be­trag er­stat­ten, um den die ein­fa­chen Fest­zu­schüs­se – oh­ne Bo­nus – das Drei­fa­che der Dif­fe­renz zwi­schen den mo­nat­lich­en Brut­to­ein­nah­men zum Le­bens­un­ter­halt und der zur Ge­wäh­rung des dop­pel­ten Fest­zu­schus­ses maß­ge­ben­den Ein­nah­me­gren­ze („Här­te­fall­gren­ze“) über­stei­gen. Die­se zu­sätz­li­che Kos­ten­be­tei­li­gung liegt höchs­tens bei ei­nem Be­trag, der die dop­pel­ten Fest­zu­schüs­se und nicht mehr als die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Kos­ten (§ 55 Abs. 3 SGB V) um­fasst. Die ver­blei­ben­den Rest­kos­ten muss der Ver­sich­er­te selbst tra­gen.

Wer führt mein Bon­us­heft?

Jeder ge­setz­lich Ver­sich­er­te kann selbst ent­schei­den, ob er ein Bon­us­heft führt oder nicht. Wer da­rauf ver­zich­tet, ver­schenkt mög­li­che Zu­schüs­se beim Zahn­ersatz. Das Bon­us­heft be­fin­det sich in der Re­gel im Be­sitz der Pa­tien­ten. Bei der jähr­li­chen bzw. halb­jähr­li­chen Vor­sor­ge­un­ter­su­chung do­ku­men­tiert der Zahn­arzt da­rin je­de er­folg­te Pro­phy­la­xe. Re­gel­mä­ßi­ge Zahn­arzt­be­su­che hel­fen da­bei, lang­fris­tig die Ge­sund­heit der Zäh­ne zu si­chern.

Was tun, wenn ein Stempel im Zahnarzt-Bon­us­heft fehlt?

Wur­de der Zahn­arzt-Stem­pel im Bon­us­heft ein­mal ver­ges­sen, kann er oh­ne Wei­te­res nach­ge­tra­gen wer­den. Vor­aus­ge­setzt na­tür­lich, der Ter­min wur­de auch tat­säch­lich wahr­ge­nom­men. Er­wach­sene soll­ten Zäh­ne und Ge­biss ein­mal im Jahr un­ter­su­chen las­sen, Kin­der und Ju­gend­li­che ab zwölf Jah­ren zwei­mal jähr­lich. Die er­folg­ten Checks wer­den dann im Bon­us­heft be­stä­tigt. Je­der Pa­tient ist für sein Bon­us­heft selbst ver­ant­wort­lich und soll­te es beim Zahn­arzt für die Ein­tra­gung vor­le­gen.

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Wer sei­nen jähr­li­chen bzw. halb­jähr­li­chen Zahn­arzt­be­such ver­säumt, dem fehlt der Stem­pel dann im Bon­us­heft. Die Vor­tei­le durch mög­li­che Zu­schüs­se ent­fal­len ent­spre­chend. Dann muss er­neut min­des­tens fünf Jah­re lang re­gel­mä­ßig im Bon­us­heft do­ku­men­tiert wer­den, be­vor der Zu­schuss zum Zahn­ersatz er­neut be­an­tragt wer­den kann.

Was tun, wenn das Bon­us­heft nicht auffind­bar ist?

Geht das Bon­us­heft ver­lo­ren, kann der be­han­deln­de Zahn­arzt die bis­he­ri­gen Ter­mi­ne leicht in der Pa­tien­ten­kar­tei nach­se­hen und in ein neu­es Bon­us­heft ein­tra­gen. Am bes­ten be­wahrt man es zu Hau­se an ei­nem fes­ten Platz auf, an dem man es leicht fin­det.

Was pas­siert bei ei­nem Zahn­arzt­wech­sel?

Der Wech­sel des Zahn­arz­tes hat kei­nen Ein­fluss auf die Gül­tig­keit des Bon­us­hefts. Pa­tien­ten brin­gen ihr Bon­us­heft ein­fach mit zum neu­en Zahn­arzt, der die Do­ku­men­ta­ti­on dann wie ge­habt fort­setzt. Selbst­ver­ständ­lich kann man sich auch ein neu­es Bon­us­heft aus­stel­len las­sen. Im Fall ei­nes zu be­an­tra­gen­den Zahn­ersatzes ist das al­te Bon­us­heft dann in je­dem Fall bei der Krank­en­ver­sich­e­rung mit­ein­zu­rei­chen. Wich­tig ist die lü­cken­lo­se Do­ku­men­ta­ti­on der Kon­troll­ter­mi­ne aus den letz­ten fünf bzw. zehn Jah­ren.

Gibt es das Bon­us­heft auch für Kin­der?

Im Al­ter von 12 Jah­ren er­hal­ten auch Kin­der ihr per­sön­li­ches Bon­us­heft. Bis zum 18. Le­bens­jahr soll­ten sie ihre halb­jähr­li­chen Kon­troll­ter­mi­ne beim Zahn­arzt da­rin be­stä­tigen las­sen. Ab dann muss nur noch ei­ne Kon­troll­un­ter­su­chung im Jahr do­ku­men­tiert wer­den. Die re­gel­mä­ßi­ge Füh­rung des Bon­us­hefts ist auch da­bei hilf­reich, der Zahn­ge­sund­heit früh­zei­tig die nö­ti­ge Auf­merk­sam­keit zu schen­ken. Wer den Zahn­arzt­be­such fest im Jah­res­plan in­te­griert, sorgt nach­hal­tig für ein ge­sund­es und äst­he­tisch­es Ge­biss. Soll­te den­noch ein­mal Zahn­ersatz nö­tig wer­den, be­zu­schusst die Krank­en­kasse die­sen bei Kin­dern und Ju­gend­li­chen in der glei­chen Hö­he wie bei Er­wach­sen­en. Re­gel­mä­ßi­ge Zahn­arzt­be­su­che und de­ren lü­cken­lo­se Do­ku­men­ta­ti­on im Bon­us­heft sind al­so ba­res Geld wert.

Nicht nur wegen des Bon­us zum Zahn­arzt

Sein Bon­us­heft re­gel­mä­ßig zu füh­ren, soll­te für je­den ge­setz­lich Ver­sich­er­ten selbst­ver­ständ­lich sein. Die Zu­schüs­se der Krank­en­kassen zum Zahn­ersatz sind da­bei ei­ne ho­he Mo­ti­va­tion. Aber nicht nur die fi­nan­zi­el­len Vor­tei­le soll­ten für die jähr­li­chen Be­su­che beim Zahn­arzt im Vor­der­grund ste­hen. Denn was die ei­ge­nen Zäh­ne wert sind, merkt man oft erst, wenn es zu spät ist. Da­her ist die Ge­sund­er­hal­tung des Ge­biss­es ein wich­ti­ger Bei­trag für gu­te Le­bens­qua­li­tät. Nur recht­zei­tig ent­deck­te Schä­den kann der Zahn­arzt auch früh be­he­ben. Jähr­li­che bzw. halb­jähr­li­che Kon­troll­ter­mi­ne hel­fen da­bei, auch selbst Ver­ant­wor­tung für Zäh­ne und Ge­biss zu über­neh­men.

Zahn-Zu­zah­lun­gen trotz Bon­us­heft

Etwa 60 Pro­zent der ge­setz­lich Ver­sich­er­ten ha­ben kei­nen An­spruch auf ei­nen Bo­nus für ih­ren Zahn­ersatz, da sie die Nach­wei­se der Kon­troll­un­ter­su­chun­gen im Bon­us­heft gar nicht oder nur un­re­gel­mä­ßig do­ku­men­tiert ha­ben. Die 20- bzw. 15-pro­zen­ti­ge Be­zu­schus­sung durch die Krank­en­kassen ent­fällt dann. Auch wer kei­ne ei­ge­nen Zäh­ne mehr hat und ei­ne Voll­pro­the­se trägt, soll­te zur Zahn­vor­sor­ge ge­hen, denn nur so wird der Zu­schuss ge­si­chert.

Selbst Pa­tien­ten, die ih­re Zahn­arzt­be­su­che lü­cken­los do­ku­men­tiert ha­ben, müs­sen für ih­ren Zahn­ersatz, ei­ne Brück­e, Pro­the­se, o.a., noch selbst da­zu­zah­len. Da­her emp­fiehlt sich der recht­zei­tige Ab­schluss ei­ner pri­va­ten Zahn­zu­satz­ver­sich­e­rung.


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  • Alle Angaben ohne Gewähr.

  • Die Artikel im Ratgeber der Deutschen Familienversicherung sollen Ihnen allgemeine Informationen und Hilfestellungen rund um das Thema Zahngesundheit bieten. Sie sind nicht als Ersatz für eine professionelle Beratung gedacht und sollten nicht als Grundlage für eine eigenständige Diagnose und Behandlung verwendet werden. Dafür sind immer Tiermediziner zu konsultieren.

    Unsere Inhalte werden auf Basis aktueller, wissenschaftlicher Studien verfasst, von einem Team aus zahnmedizinischen Fachpersonal und Redakteuren erstellt, dauerhaft geprüft und optimiert.

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