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Plötzlich Pflegefall Was ist jetzt zu tun?

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Ein Pfle­ge­fall trifft die An­ge­hö­ri­gen fast im­mer un­er­war­tet. Wenn plötz­lich die Pfle­ge ei­nes ver­trau­ten Men­schen in den Mit­tel­punkt des ei­ge­nen Le­bens rückt, wir­belt das den All­tag ge­hö­rig durch­ei­nan­der und führt oft zu er­heb­li­chen or­ga­ni­sa­to­ri­schen, fi­nan­zi­el­len und psy­chi­schen Her­aus­for­de­run­gen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Eine plötzliche Pflegebedürftigkeit kann durch Unfall, Krankheit oder Alter eintreten – dann gilt es, schnell und überlegt zu handeln.
  • Wesentliche erste Schritte: Pflegegrad beantragen, Leistungen der Pflegeversicherung prüfen, Hilfsmittel beantragen.
  • Vollmachten, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung klären – idealerweise schon vorher, spätestens aber nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit.
  • Finanzierung der Pflege berücksichtigen: Eigenanteile, Leistungen der Pflegekasse, ggf. Sozialhilfe und Eltern-/Kinderunterhalt prüfen.
  • Pflegezusatzversicherung kann helfen, Versorgungslücken abzufedern, damit Finanzierung und Betreuung stabiler werden.

Plötzlicher Pflegefall - Anlaufstellen zur Erstberatung

Da­mit Sie in die­ser Si­tu­a­ti­on nicht al­lei­ne sind, gibt es ei­ne gro­ße An­zahl an An­lauf­stel­len, die Sie bei plötz­li­cher Pfle­ge­be­dürf­tig­keit be­ra­ten und in der neu­en Le­bens­si­tu­a­ti­on un­ter­stüt­zen.

  • Haus­arzt oder be­han­deln­de Kli­nik
  • Ge­setz­li­che oder pri­va­te Kran­ken­kasse / Pfle­ge­kasse
  • Pfle­ge­stütz­punk­te
  • Se­nio­ren­be­ra­tung, kom­mu­na­le Be­ra­tungs­stel­len und So­zi­al­sta­ti­o­nen
  • Bür­ger­te­le­fon des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Ge­sund­heit
  • So­zi­al­amt
  • Selbst­hil­fe­grup­pen

Welche Schritte sind bei Eintritt eines Pflegefalles zu beachten?

1. Den Pfle­ge­be­darf er­fas­sen

In der Pflegeversicherung gibt es fünf Pflegegrade (1 bis 5). Entscheidend ist heute nicht „wie viele Minuten Pflege“, sondern wie selbstständig eine Person ihren Alltag noch bewältigen kann – körperlich, geistig und psychisch. Der Pflegegrad wird deshalb über eine Begutachtung mit einem festen Punktesystem ermittelt (sechs Lebensbereiche/„Module“, daraus ergibt sich eine Gesamtpunktzahl).

Wichtig (Pflegereformen): Das System der Pflegegrade bleibt bestehen – aber Leistungen wurden zuletzt deutlich angepasst. Zum 1. Januar 2025 wurden die Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung um 4,5 % erhöht. Außerdem werden zum 1. Juli 2025 Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem „Gemeinsamen Jahresbetrag“ gebündelt (bis zu 3.539 Euro pro Jahr, flexibler einsetzbar).

Wie erfasse ich aber, welcher Pflegegrad für den Angehörigen den Pflegebedarf adäquat abbildet? Orientieren Sie sich an den typischen Merkmalen der Pflegegrade – und halten Sie konkrete Einschränkungen im Alltag fest (z. B. Mobilität, Selbstversorgung, Orientierung, nächtliche Unruhe, Medikamentengabe). Die genaue Einstufung erfolgt anschließend über die Begutachtung.

Pflegegrad 1: Unter Pflegegrad 1 fasst der Gesetzgeber Personen zusammen, die noch weitgehend selbstständig sind, aber bereits geringe Beeinträchtigungen haben und im Alltag punktuell Unterstützung brauchen.

Pflegegrad 2: Hierunter fallen pflegebedürftige Angehörige, die in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt sind und regelmäßig Hilfe benötigen (z. B. bei Körperpflege, Anziehen, Haushaltsführung oder Organisation).

Pflegegrad 3: Für Pflegegrad 3 muss eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen. Der Unterstützungsbedarf ist deutlich ausgeprägt und betrifft meist mehrere Lebensbereiche gleichzeitig.

Pflegegrad 4: Um unter Pflegegrad 4 zu fallen, müssen schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vorliegen. Betroffene sind im Alltag in vielen Bereichen dauerhaft auf Hilfe angewiesen.

Pflegegrad 5: Für den höchsten Pflegegrad müssen Betroffene unter schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit leiden – verbunden mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (sehr hoher Unterstützungs- und Versorgungsbedarf). 

2. Wel­che Form der Pfle­ge ist für mei­nen An­ge­hö­ri­gen die rich­tige?

Nach­dem der Pfle­ge­be­darf des zu pfle­gen­den An­ge­hö­ri­gen er­fasst wur­de, stellt sich für die meis­ten Men­schen die schwie­ri­ge Fra­ge, wie die­se Pfle­ge aus­se­hen soll? Kann Ihr An­ge­hö­ri­ger zu Hau­se ge­pflegt oder in am­bu­lan­ter Pfle­ge ver­sorgt wer­den oder ist ein Pfle­ge­heim oder ei­ne ähn­li­che sta­tio­nä­re Pfle­ge­form ei­ne sinn­vol­le Op­ti­on? Sind Sie not­falls be­reit zu ak­zep­tie­ren, dass sich Ihr Le­bens­stil än­dern wird? Füh­len Sie sich in der La­ge, die men­ta­len Her­aus­for­de­run­gen zu meis­tern, wel­che die Pfle­ge be­trof­fe­ner An­ge­hö­ri­ger zu Hau­se von Ih­nen ab­ver­langt? Seien Sie ehr­lich zu sich selbst und zie­hen Sie da­her auch die voll­sta­tio­nä­re Pfle­ge in ei­nem Pfle­ge­heim in Be­tracht.

Vor­tei­le der häus­li­chen Pfle­ge:

  • Der Pfle­ge­be­dürf­tige wird nicht sei­ner ge­wohn­ten Um­ge­bung ent­ris­sen.
  • Meis­tens sind die Kos­ten et­was ge­rin­ger als in der sta­tio­nä­ren Pfle­ge.
  • Die Pfle­ge kann höchst ­in­di­vi­du­ell an­ge­passt wer­den.
  • Der Pfle­ge­be­dürf­tige hat mehr Raum zur Ver­fü­gung.

Nach­tei­le der häus­li­chen Pfle­ge:

  • Die An­ge­hö­ri­gen müs­sen un­ter Um­stän­den ih­ren Be­ruf auf­ge­ben oder re­du­zie­ren.
  • Die Spon­ta­ni­tät der An­ge­hö­ri­gen geht ver­lo­ren.
  • Es kann zu ei­ner gro­ßen emo­tio­na­len Be­las­tung kom­men.
  • Un­ter Um­stän­den sind Um­bau­ten er­for­der­lich.

Vor­tei­le der sta­tio­nä­ren Pfle­ge:

  • Bes­tes me­di­zi­ni­sches Um­feld.
  • Bar­rie­re­frei­er All­tag ent­spre­chend der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit.
  • An­ge­hö­ri­ge kön­nen in ih­ren Be­ru­fen blei­ben.
  • Der Pfle­ge­be­dürf­tige ist in ein so­zia­les Um­feld in­te­griert.

Nach­tei­le der sta­tio­nä­ren Pfle­ge:

  • Ho­he Kos­ten (mehr als 3.000 Euro/mo­nat­lich).
  • We­ni­ger Kon­takt zur Fa­mi­lie.
  • Nur ein ein­zi­ges Zim­mer als Rück­zugs­ort.
  • Kei­ne ge­wohn­te Um­ge­bung.

Wei­te­re For­men der Pfle­ge: Am­bu­lan­te Pfle­ge durch Pfle­ge­diens­te, Häus­li­che Be­treu­ung durch Pfle­ge­per­son, Be­treu­tes Woh­nen, Ge­mein­schaft­li­ches Woh­nen in so­ge­nan­nten Se­nio­ren-WGs: Pfle­ge­wohn­grup­pen, Al­ten­hei­me, Se­nio­ren­re­si­den­zen

3. Be­an­tra­gung des Pfle­ge­grads

Nachdem Sie sich für eine Form der Pflege entschieden haben, sollten Sie möglichst schnell für Ihren Angehörigen einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Das ist zunächst auch formlos möglich (z. B. telefonisch oder schriftlich); die genaueren Angaben reichen Sie anschließend nach.

Nach Antragseingang wird eine Begutachtung veranlasst: Bei gesetzlich Versicherten begutachtet in der Regel der Medizinische Dienst (MD), bei privat Versicherten erfolgt die Begutachtung meist über den jeweiligen Gutachterdienst (z. B. Medicproof). Häufig findet die Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuchs statt; je nach Situation kann sie auch telefonisch oder per Videotelefonie erfolgen.

Die Bewertung der Pflegebedürftigkeit erfolgt nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA). Im Anschluss wird das Gutachten an die Pflegekasse weitergeleitet, die über die Bewilligung oder Ablehnung des Pflegegrads entscheidet.

Die Pflegekasse soll den Bescheid innerhalb von 25 Arbeitstagen erteilen. Wird diese Frist ohne berechtigten Grund überschritten, kann eine Ausgleichszahlung von 70 Euro je begonnener Woche der Verzögerung fällig werden. Leistungen werden grundsätzlich ab Antragstellung berücksichtigt – deshalb lohnt es sich, den Antrag frühzeitig zu stellen.

4. Häus­li­che oder sta­tio­nä­re Pfle­ge - Auf­ga­ben ver­tei­len

Wenn plötzlich Pflege nötig wird, entscheidet nicht nur die Pflegeform (zu Hause oder stationär), sondern vor allem die Organisation im Alltag darüber, ob die Situation für alle Beteiligten tragbar bleibt. Klären Sie deshalb frühzeitig im Familien- und Freundeskreis, wer welche Aufgaben zuverlässig übernehmen kann – und holen Sie sich bei Bedarf professionelle Unterstützung dazu. Am besten verteilen Sie die Aufgaben auf mehrere Schultern und legen feste Zuständigkeiten fest.

1) Pflegeform realistisch einschätzen

Sprechen Sie gemeinsam darüber, welche Lösung zur aktuellen Situation passt – und was später nötig werden könnte:

  • Häusliche Pflege (Familie/Freunde plus ambulanter Pflegedienst) – oft der erste Schritt, wenn Betreuung zu Hause möglich ist.
  • Teilstationäre Angebote (Tages- oder Nachtpflege) – sinnvoll, wenn tagsüber oder nachts Entlastung gebraucht wird.
  • Kurzzeitpflege – als Übergangslösung, z. B. nach Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist.
  • Vollstationäre Pflege – wenn der Pflegebedarf dauerhaft so hoch ist, dass die Versorgung zu Hause nicht mehr sicher oder leistbar ist.

2) Aufgabenliste erstellen: Was fällt wirklich an?

Viele Familien unterschätzen, wie viele „Nebenaufgaben“ Pflege mit sich bringt. Erstellen Sie eine Liste, zum Beispiel mit:

  • Arzttermine, Therapien, Fahrten, Rezepte, Hilfsmittelversorgung
  • tägliche Versorgung (Essen, Trinken, Hygiene, Anziehen), Mobilisation, Lagerung
  • Medikamentenplan und Arztanweisungen im Blick behalten
  • Haushalt, Einkäufe, Wäsche, Post, Telefonate
  • Behördengänge, Anträge, Kontakt mit Pflegekasse, Zuzahlungen, Rechnungen
  • soziale Betreuung (Gespräche, Spaziergänge, Struktur im Alltag)
  • Organisation: Pflegedienst-Absprachen, Dienstzeiten, Schlüssel, Notfallkontakte

3) Zuständigkeiten fest verteilen (statt „Jeder hilft mal“)

Bewährt hat sich eine klare Rollenverteilung, z. B.:

  • Koordination/„Pflege-Manager“: plant Termine, ist Ansprechpartner für Pflegedienst, Ärzte, Pflegekasse, führt die Übersicht.
  • Medizin/Termine: begleitet zu Arztbesuchen, holt Rezepte, achtet auf Therapie- und Medikamentenpläne.
  • Alltag & Haushalt: Einkauf, Kochen, Wäsche, Ordnung, kleine Erledigungen.
  • Finanzen & Papierkram: sammelt Unterlagen, prüft Bescheide, reicht Rechnungen ein, führt einen Ordner.
  • Besuchsdienst/Entlastung: sorgt dafür, dass regelmäßig jemand da ist – auch für Gespräche, Aktivierung und Begleitung.

Tipp: Legen Sie fest, wer entscheidet, wenn es schnell gehen muss (z. B. bei Krankenhaus, Notfall, Heimwahl) – und dokumentieren Sie das.

4) Entlastung aktiv einplanen (2025 besonders wichtig)

Planen Sie von Anfang an Pausen ein, bevor Überlastung entsteht. Nutzen Sie dafür gezielt Leistungen und Angebote:

  • In häuslicher Pflege steht ein monatlicher Entlastungsbetrag (2025: bis zu 131 Euro) zur Verfügung, z. B. für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag.
  • Für Auszeiten können Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege helfen; ab 1. Juli 2025 gibt es dafür einen gemeinsamen Jahresbetrag, der flexibler eingesetzt werden kann (wichtig, wenn sich die Situation kurzfristig ändert).
  • Auch Nachbarschaftshilfe, ehrenamtliche Angebote, Tagespflege oder ein ambulanter Pflegedienst können spürbar entlasten.

5) Kommunikation und Planbarkeit sicherstellen

Damit die Pflege nicht im Chaos endet:

  • Nutzen Sie einen Wochenplan (wer kommt wann, welche Aufgaben stehen an).
  • Führen Sie ein Pflege-Tagebuch oder eine kurze Übergabe-Notiz (z. B. Schlaf, Essen/Trinken, Besonderheiten, Termine).
  • Legen Sie einen Notfallzettel bereit (Medikamente, Diagnosen, Ansprechpartner, Hausarzt, Vollmachten).
  • Vereinbaren Sie eine kurze, regelmäßige Abstimmung im Familienkreis (z. B. 15 Minuten pro Woche).

So entsteht ein stabiles System – egal, ob die Pflege zu Hause startet oder später (teil-)stationäre Unterstützung nötig wird.

5. Ge­setz­li­che Ver­tre­tun­gen für Pfle­ge­be­dürf­tigen re­geln

Wenn ein pflegebedürftiger Angehöriger wichtige Entscheidungen nicht (mehr) selbst treffen kann, braucht es klare rechtliche Regelungen – sonst dürfen selbst engste Familienangehörige viele Dinge nicht automatisch entscheiden oder erledigen (z. B. gegenüber Ärzten, Pflegekasse, Behörden oder Banken). Klären Sie die Voraussetzungen daher am besten frühzeitig, spätestens aber nach Eintritt einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit.

Warum das so wichtig ist

Im Pflegefall müssen oft kurzfristig Entscheidungen getroffen werden – etwa zu Operationen, Reha, ambulanter oder stationärer Pflege, Unterbringung, Verträgen und Zahlungen. Ohne Vollmachten kann es passieren, dass ein Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellt, obwohl eigentlich Familie helfen würde.

Die drei zentralen Dokumente

1) Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt die betroffene Person, wer sie rechtlich vertreten darf – z. B. bei:

  • Gesundheitssorge (Einwilligung in Behandlungen, Arztgespräche, Entbindung von Schweigepflicht)
  • Organisation ambulanter/teilstationärer/stationärer Pflege
  • Behörden, Pflegekasse, Post, Verträge
  • Vermögensangelegenheiten (Zahlungen, Kündigungen, Verwaltung)

Wichtig: Eine Vorsorgevollmacht sollte konkret formulieren, für welche Bereiche sie gilt. Für bestimmte Themen (z. B. Immobiliengeschäfte) kann eine notarielle Form sinnvoll oder erforderlich sein.

2) Betreuungsverfügung

Wenn keine (ausreichende) Vorsorgevollmacht vorliegt und eine Betreuung notwendig wird, können Betroffene mit einer Betreuungsverfügung festlegen,

  • wer als Betreuer eingesetzt werden soll (oder wer nicht),
  • welche Wünsche und Prioritäten beachtet werden sollen (z. B. „zu Hause bleiben, solange es sicher möglich ist“).

Das hilft dem Gericht, im Sinne der betroffenen Person zu entscheiden.

3) Patientenverfügung

In der Patientenverfügung halten Betroffene fest, welche medizinischen Maßnahmen sie wünschen oder ablehnen, wenn sie sich selbst nicht mehr äußern können (z. B. künstliche Ernährung, Beatmung, Wiederbelebung, Schmerztherapie).

Wichtig: Die Patientenverfügung ist am wirksamsten, wenn sie konkret auf typische Situationen eingeht und eine bevollmächtigte Person benannt ist, die den Willen im Ernstfall durchsetzt.

Neu bzw. besonders relevant seit 2023 und damit auch 2025: Ehegatten-Notvertretungsrecht

Für verheiratete Paare gibt es ein Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Das kann kurzfristig helfen, wenn plötzlich ein Notfall eintritt und keine Vollmacht greifbar ist. Aber:

  • es gilt nur für bestimmte medizinische Entscheidungen,
  • es ist zeitlich begrenzt (maximal bis zu 6 Monate),
  • es ist eine Notlösung und ersetzt keine saubere Vorsorgevollmacht (v. a. nicht für Bank, Wohnen, Verträge, Behörden).

Praktische To-dos: So machen Sie die Regelung „alltagstauglich“

  • Eine Hauptvertretung + Ersatzperson festlegen (falls jemand ausfällt).
  • Aufbewahrung klären: Originale auffindbar ablegen; Kopien an die wichtigsten Beteiligten (z. B. bevollmächtigte Person, ggf. Hausarzt).
  • Notfallmappe erstellen: Ausweise, Versichertennummern, Medikamentenplan, Diagnosen, Ansprechpartner, Dokumente.
  • Bankthema separat prüfen: Oft ist eine zusätzliche Kontovollmacht sinnvoll, damit Rechnungen und Pflegekosten ohne Verzögerung bezahlt werden können.
  • Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister: Dort können Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung (sowie ein Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht) registriert werden, damit sie im Ernstfall schneller gefunden werden.
  • Regelmäßig aktualisieren: Alle 1–2 Jahre kurz prüfen, ob Inhalte und Vertrauenspersonen noch passen (Datum/Unterschrift erneuern schadet nicht).

6. Fi­nan­zie­rung der Pfle­ge – Leis­tun­gen der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung

Eines der schwierigsten Themen im Pflegefall ist die Finanzierung. Wichtig zu wissen: Die gesetzliche Pflegeversicherung ist als Teilleistungsversicherung („Teilkasko“) konzipiert. Sie unterstützt – übernimmt aber in vielen Situationen nicht die tatsächlichen Gesamtkosten. Gerade bei steigenden Pflege- und Heimkosten entsteht schnell eine spürbare Versorgungslücke.

Je nach ge­neh­mig­tem Pfle­ge­grad ste­hen Ih­nen bei ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung zu­nächst Pfle­ge­geld und Pfle­ge­sach­leis­tun­gen der Kran­ken­kasse zu. Dar­über hi­naus kön­nen auf An­trag auch Hilfs­mit­tel für die Pfle­ge über­nom­men wer­den. Wer­den die ei­ge­nen El­tern zum Pfle­ge­fall, ist für die An­ge­hö­ri­gen al­ler­dings zu be­ach­ten, dass Sie bis zu ei­ner be­stimm­ten Hö­he ge­setz­lich für die Kos­ten mit­ver­ant­wort­lich sind. Reicht das Ver­mö­gen der pfle­ge­be­dürf­tigen El­tern nicht aus, um für die Pfle­ge­kos­ten auf­zu­kom­men, sind die Kin­der im Rah­men des El­tern­un­ter­halts un­ter­halts­pflich­tig.

Welche Leistungen gibt es bei Pflege zu Hause?

Je nach Pflegegrad stehen in der häuslichen Versorgung vor allem diese Bausteine zur Verfügung:

Pflegegeld (wenn Angehörige/Freunde selbst pflegen)

Ab Pflegegrad 2 gibt es monatliches Pflegegeld, z. B. (2025):

  • Pflegegrad 2: 347 €
  • Pflegegrad 3: 599 €
  • Pflegegrad 4: 800 €
  • Pflegegrad 5: 990 €

Pflegesachleistungen (wenn ein ambulanter Pflegedienst unterstützt)

Statt Pflegegeld – oder in Kombination – zahlt die Pflegekasse für Leistungen eines Pflegedienstes bis zu festen Höchstbeträgen, z. B. (2025):

  • Pflegegrad 2: bis 796 €
  • Pflegegrad 3: bis 1.497 €
  • Pflegegrad 4: bis 1.859 €
  • Pflegegrad 5: bis 2.299 €

Kombinationsleistung

Viele Familien nutzen beides: Ein Teil wird über den Pflegedienst abgedeckt, den Rest übernehmen Angehörige – dann gibt es anteilig Pflegegeld.

Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel

Zusätzlich können u. a. genutzt werden:

  • Entlastungsbetrag:bis 131 € pro Monat (z. B. für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag)
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch:bis 42 € pro Monat (z. B. Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen)

Wichtig in der Praxis: Diese Beträge sind Obergrenzen. Wenn Pflegeleistungen teurer sind – etwa weil mehr Unterstützung nötig ist oder regionale Preise höher liegen – bleibt die Differenz als Eigenanteil bei der Familie.

Was gilt bei stationärer Pflege im Pflegeheim?

Bei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegekasse (2025) je nach Pflegegrad pauschal für pflegebedingte Aufwendungen, z. B.:

  • Pflegegrad 2: 805 €
  • Pflegegrad 3: 1.319 €
  • Pflegegrad 4: 1.855 €
  • Pflegegrad 5: 2.096 €
  • (Pflegegrad 1: 131 €)

Trotzdem bleibt im Pflegeheim meist ein erheblicher Betrag selbst zu zahlen – denn zur Heimrechnung gehören nicht nur Pflegekosten, sondern auch z. B. Unterkunft und Verpflegung sowie häufig Investitionskosten. Zusätzlich gibt es zwar Leistungszuschläge, die den pflegebedingten Eigenanteil mit zunehmender Aufenthaltsdauer prozentual senken – trotzdem liegen die monatlichen Eigenanteile in der Praxis oft sehr hoch.

Ein aktueller Richtwert (Bundesdurchschnitt, 1. Aufenthaltsjahr, Stand 1. Juli 2025) zeigt die Größenordnung: Pflegebedürftige mussten im Schnitt rund 3.108 € pro Monat aus eigener Tasche zahlen. Das macht deutlich, wie schnell Erspartes aufgebraucht sein kann.

Wer zahlt, wenn das Geld nicht reicht?

Grundsätzlich gilt:

  1. Zuerst werden eigene Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person herangezogen.
  2. Reicht das nicht, kann – je nach Situation – „Hilfe zur Pflege“ (Sozialhilfe) in Betracht kommen.
  3. Kinder haften beim Elternunterhalt nicht automatisch: Seit 2020 werden Kinder in der Regel erst herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € liegt. (Es gibt Ausnahmen und Details – im Einzelfall sollte man sich beraten lassen.)

Warum eine Pflegezusatzversicherung so relevant ist

Genau hier entsteht das zentrale Problem: Die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zwar, aber sie sind gedeckelt – während reale Pflegekosten (vor allem im Heim, aber auch in der häuslichen Versorgung mit Pflegedienst) in vielen Regionen deutlich höher ausfallen. Die Folge ist häufig:

  • Eigenanteile von mehreren hundert bis tausend Euro monatlich
  • schneller Verbrauch von Ersparnissen
  • finanzielle Belastung für Partner/Familie
  • weniger Wahlfreiheit bei Pflegeform und Einrichtung

Eine Pflegezusatzversicherung kann helfen, diese Lücke zu schließen – damit Pflegebedürftige und Angehörige im Ernstfall mehr finanziellen Spielraum haben und Entscheidungen nach Bedarf treffen können (und nicht nur nach Kosten).

7. Leis­tun­gen der Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist als Teilleistungsversicherung gedacht. Das heißt: Sie beteiligt sich an den Kosten – aber die tatsächlichen Ausgaben (z. B. für professionelle Unterstützung zu Hause oder den Eigenanteil im Pflegeheim) liegen in der Praxis häufig deutlich darüber. Genau hier setzt eine private Pflegezusatzversicherung an: Sie hilft, die Versorgungslücke zu schließen – damit Pflegebedürftige und Angehörige Entscheidungen nach Bedarf treffen können (und nicht nur nach dem Kontostand).

Mit der DFV-DeutschlandPflege erhalten Sie im Pflegefall ein zusätzliches, frei verwendbares Pflegegeld – unabhängig davon, ob die Pflege zu Hause organisiert wird oder im Pflegeheim stattfindet. So lassen sich typische Mehrkosten wie z. B. Eigenanteile, zusätzliche Betreuungsleistungen, Hilfen im Alltag oder Entlastung für Angehörige besser finanzieren.

Die Vorteile im Überblick:

  • Keine finanziellen Sorgen im Pflegefall
  • Leistungen für Pflege zu Hause und im Pflegeheim
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Informationen zur Pflegezusatzversicherung

DFV-DeutschlandPflege© fizkes

FAQ

  • Es gibt keine feste Liste nach dem Motto „das darf man nicht mehr können“. Nach SGB XI wird bei der Begutachtung geprüft, wie stark die Selbstständigkeit im Alltag eingeschränkt ist. Pflegegrad 3 bedeutet eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Typisch ist, dass Betroffene in mehreren Bereichen regelmäßig Unterstützung brauchen – z. B. bei Körperpflege (Waschen, Anziehen), Toilettengängen, Essen/Trinken, Mobilität, dem Umgang mit Medikamenten/Therapien oder bei Orientierung/Beaufsichtigung. Der konkrete Anspruch richtet sich am Ende nach dem festgestellten Pflegegrad und den passenden Leistungsarten.

  • Wenn Pflege plötzlich notwendig wird, helfen klare nächsten Schritte:

    1. Akute Versorgung sichern (Hausarzt/Notdienst, ggf. Krankenhaus) und parallelinformieren, welche Hilfe sofort benötigt wird.
    2. Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen (zunächst auch formlos) – das ist die Grundlage für Leistungen.
    3. Pflegeberatung nutzen (Pflegekasse/Pflegestützpunkt), um den erforderlichen Service zu organisieren: ambulanter Pflegedienst, Hilfsmittel, Kurzzeitpflege, Tagespflege, Entlastungsangebote.
    4. Wenn du wegen Arbeit kurzfristig Zeit brauchst: Bei einer akuten Pflegesituation kannst du dich bis zu 10 Arbeitstage freistellen lassen; als Lohnersatz ist Pflegeunterstützungsgeld möglich (Antrag bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen).
  • Grundsätzlich ja – wenn die Versorgung sicher organisiert ist. Entscheidend sind z. B. Sturzrisiko, Orientierung/Kognition, nächtlicher Unterstützungsbedarf, Medikamentenmanagement und Notfallabsicherung. Häufig funktioniert Alleinleben mit Pflegegrad 3 nur mit einem Mix aus Angehörigenhilfe und professioneller Unterstützung (z. B. Pflegedienst, Hausnotruf, Mahlzeitenservice, Tagespflege). Auch die verfügbaren finanziellen Mittel spielen eine Rolle, weil nicht jeder zusätzliche Bedarf komplett von der Pflegeversicherung gedeckt wird.

  • Bei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld 2025: 599 € pro Monat – wenn die Pflege überwiegend zu Hause durch Angehörige/Freunde (nicht-professionell) sichergestellt wird. Ausgezahlt wird es an die pflegebedürftige Person; diese kann es an pflegende Angehörige weitergeben. Wird zusätzlich ein Pflegedienst eingesetzt, kann sich das Pflegegeld anteilig reduzieren (Kombinationsleistung) – je nachdem, wie viel Sachleistung genutzt wird.

Fazit Pflege

Fazit

Wenn ein Pflegefall plötzlich eintritt, ist es wichtig, schnell Struktur in die Situation zu bringen: Pflegebedarf erfassen, Beratungsstellen einbinden und zeitnah den Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen, um Leistungen und Hilfsmittel in Gang zu setzen. Parallel sollte entschieden werden, ob die Versorgung zu Hause (ggf. mit ambulanten Diensten) oder stationär erfolgen soll, und Aufgaben sollten innerhalb der Familie klar verteilt werden.

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