Pflegezusatzversicherung
Frühzeitig vorsorgen mit der Pflegezusatzversicherung der DFV. Einfach unbeschwert alt werden!
© AgenturfotografinDamit Sie in dieser Situation nicht alleine sind, gibt es eine große Anzahl an Anlaufstellen, die Sie bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit beraten und in der neuen Lebenssituation unterstützen.
In der Pflegeversicherung gibt es fünf Pflegegrade (1 bis 5). Entscheidend ist heute nicht „wie viele Minuten Pflege“, sondern wie selbstständig eine Person ihren Alltag noch bewältigen kann – körperlich, geistig und psychisch. Der Pflegegrad wird deshalb über eine Begutachtung mit einem festen Punktesystem ermittelt (sechs Lebensbereiche/„Module“, daraus ergibt sich eine Gesamtpunktzahl).
Wichtig (Pflegereformen): Das System der Pflegegrade bleibt bestehen – aber Leistungen wurden zuletzt deutlich angepasst. Zum 1. Januar 2025 wurden die Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung um 4,5 % erhöht. Außerdem werden zum 1. Juli 2025 Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem „Gemeinsamen Jahresbetrag“ gebündelt (bis zu 3.539 Euro pro Jahr, flexibler einsetzbar).
Wie erfasse ich aber, welcher Pflegegrad für den Angehörigen den Pflegebedarf adäquat abbildet? Orientieren Sie sich an den typischen Merkmalen der Pflegegrade – und halten Sie konkrete Einschränkungen im Alltag fest (z. B. Mobilität, Selbstversorgung, Orientierung, nächtliche Unruhe, Medikamentengabe). Die genaue Einstufung erfolgt anschließend über die Begutachtung.
Pflegegrad 1: Unter Pflegegrad 1 fasst der Gesetzgeber Personen zusammen, die noch weitgehend selbstständig sind, aber bereits geringe Beeinträchtigungen haben und im Alltag punktuell Unterstützung brauchen.
Pflegegrad 2: Hierunter fallen pflegebedürftige Angehörige, die in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt sind und regelmäßig Hilfe benötigen (z. B. bei Körperpflege, Anziehen, Haushaltsführung oder Organisation).
Pflegegrad 3: Für Pflegegrad 3 muss eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen. Der Unterstützungsbedarf ist deutlich ausgeprägt und betrifft meist mehrere Lebensbereiche gleichzeitig.
Pflegegrad 4: Um unter Pflegegrad 4 zu fallen, müssen schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vorliegen. Betroffene sind im Alltag in vielen Bereichen dauerhaft auf Hilfe angewiesen.
Pflegegrad 5: Für den höchsten Pflegegrad müssen Betroffene unter schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit leiden – verbunden mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (sehr hoher Unterstützungs- und Versorgungsbedarf).
Nachdem der Pflegebedarf des zu pflegenden Angehörigen erfasst wurde, stellt sich für die meisten Menschen die schwierige Frage, wie diese Pflege aussehen soll? Kann Ihr Angehöriger zu Hause gepflegt oder in ambulanter Pflege versorgt werden oder ist ein Pflegeheim oder eine ähnliche stationäre Pflegeform eine sinnvolle Option? Sind Sie notfalls bereit zu akzeptieren, dass sich Ihr Lebensstil ändern wird? Fühlen Sie sich in der Lage, die mentalen Herausforderungen zu meistern, welche die Pflege betroffener Angehöriger zu Hause von Ihnen abverlangt? Seien Sie ehrlich zu sich selbst und ziehen Sie daher auch die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim in Betracht.
Vorteile der häuslichen Pflege:
Nachteile der häuslichen Pflege:
Vorteile der stationären Pflege:
Nachteile der stationären Pflege:
Weitere Formen der Pflege: Ambulante Pflege durch Pflegedienste, Häusliche Betreuung durch Pflegeperson, Betreutes Wohnen, Gemeinschaftliches Wohnen in sogenannten Senioren-WGs: Pflegewohngruppen, Altenheime, Seniorenresidenzen
Nachdem Sie sich für eine Form der Pflege entschieden haben, sollten Sie möglichst schnell für Ihren Angehörigen einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Das ist zunächst auch formlos möglich (z. B. telefonisch oder schriftlich); die genaueren Angaben reichen Sie anschließend nach.
Nach Antragseingang wird eine Begutachtung veranlasst: Bei gesetzlich Versicherten begutachtet in der Regel der Medizinische Dienst (MD), bei privat Versicherten erfolgt die Begutachtung meist über den jeweiligen Gutachterdienst (z. B. Medicproof). Häufig findet die Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuchs statt; je nach Situation kann sie auch telefonisch oder per Videotelefonie erfolgen.
Die Bewertung der Pflegebedürftigkeit erfolgt nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA). Im Anschluss wird das Gutachten an die Pflegekasse weitergeleitet, die über die Bewilligung oder Ablehnung des Pflegegrads entscheidet.
Die Pflegekasse soll den Bescheid innerhalb von 25 Arbeitstagen erteilen. Wird diese Frist ohne berechtigten Grund überschritten, kann eine Ausgleichszahlung von 70 Euro je begonnener Woche der Verzögerung fällig werden. Leistungen werden grundsätzlich ab Antragstellung berücksichtigt – deshalb lohnt es sich, den Antrag frühzeitig zu stellen.
Wenn plötzlich Pflege nötig wird, entscheidet nicht nur die Pflegeform (zu Hause oder stationär), sondern vor allem die Organisation im Alltag darüber, ob die Situation für alle Beteiligten tragbar bleibt. Klären Sie deshalb frühzeitig im Familien- und Freundeskreis, wer welche Aufgaben zuverlässig übernehmen kann – und holen Sie sich bei Bedarf professionelle Unterstützung dazu. Am besten verteilen Sie die Aufgaben auf mehrere Schultern und legen feste Zuständigkeiten fest.
1) Pflegeform realistisch einschätzen
Sprechen Sie gemeinsam darüber, welche Lösung zur aktuellen Situation passt – und was später nötig werden könnte:
2) Aufgabenliste erstellen: Was fällt wirklich an?
Viele Familien unterschätzen, wie viele „Nebenaufgaben“ Pflege mit sich bringt. Erstellen Sie eine Liste, zum Beispiel mit:
3) Zuständigkeiten fest verteilen (statt „Jeder hilft mal“)
Bewährt hat sich eine klare Rollenverteilung, z. B.:
Tipp: Legen Sie fest, wer entscheidet, wenn es schnell gehen muss (z. B. bei Krankenhaus, Notfall, Heimwahl) – und dokumentieren Sie das.
4) Entlastung aktiv einplanen (2025 besonders wichtig)
Planen Sie von Anfang an Pausen ein, bevor Überlastung entsteht. Nutzen Sie dafür gezielt Leistungen und Angebote:
5) Kommunikation und Planbarkeit sicherstellen
Damit die Pflege nicht im Chaos endet:
So entsteht ein stabiles System – egal, ob die Pflege zu Hause startet oder später (teil-)stationäre Unterstützung nötig wird.
Wenn ein pflegebedürftiger Angehöriger wichtige Entscheidungen nicht (mehr) selbst treffen kann, braucht es klare rechtliche Regelungen – sonst dürfen selbst engste Familienangehörige viele Dinge nicht automatisch entscheiden oder erledigen (z. B. gegenüber Ärzten, Pflegekasse, Behörden oder Banken). Klären Sie die Voraussetzungen daher am besten frühzeitig, spätestens aber nach Eintritt einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit.
Im Pflegefall müssen oft kurzfristig Entscheidungen getroffen werden – etwa zu Operationen, Reha, ambulanter oder stationärer Pflege, Unterbringung, Verträgen und Zahlungen. Ohne Vollmachten kann es passieren, dass ein Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellt, obwohl eigentlich Familie helfen würde.
1) Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt die betroffene Person, wer sie rechtlich vertreten darf – z. B. bei:
Wichtig: Eine Vorsorgevollmacht sollte konkret formulieren, für welche Bereiche sie gilt. Für bestimmte Themen (z. B. Immobiliengeschäfte) kann eine notarielle Form sinnvoll oder erforderlich sein.
2) Betreuungsverfügung
Wenn keine (ausreichende) Vorsorgevollmacht vorliegt und eine Betreuung notwendig wird, können Betroffene mit einer Betreuungsverfügung festlegen,
Das hilft dem Gericht, im Sinne der betroffenen Person zu entscheiden.
3) Patientenverfügung
In der Patientenverfügung halten Betroffene fest, welche medizinischen Maßnahmen sie wünschen oder ablehnen, wenn sie sich selbst nicht mehr äußern können (z. B. künstliche Ernährung, Beatmung, Wiederbelebung, Schmerztherapie).
Wichtig: Die Patientenverfügung ist am wirksamsten, wenn sie konkret auf typische Situationen eingeht und eine bevollmächtigte Person benannt ist, die den Willen im Ernstfall durchsetzt.
Für verheiratete Paare gibt es ein Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Das kann kurzfristig helfen, wenn plötzlich ein Notfall eintritt und keine Vollmacht greifbar ist. Aber:
Eines der schwierigsten Themen im Pflegefall ist die Finanzierung. Wichtig zu wissen: Die gesetzliche Pflegeversicherung ist als Teilleistungsversicherung („Teilkasko“) konzipiert. Sie unterstützt – übernimmt aber in vielen Situationen nicht die tatsächlichen Gesamtkosten. Gerade bei steigenden Pflege- und Heimkosten entsteht schnell eine spürbare Versorgungslücke.
Je nach genehmigtem Pflegegrad stehen Ihnen bei gesetzlichen Krankenversicherung zunächst Pflegegeld und Pflegesachleistungen der Krankenkasse zu. Darüber hinaus können auf Antrag auch Hilfsmittel für die Pflege übernommen werden. Werden die eigenen Eltern zum Pflegefall, ist für die Angehörigen allerdings zu beachten, dass Sie bis zu einer bestimmten Höhe gesetzlich für die Kosten mitverantwortlich sind. Reicht das Vermögen der pflegebedürftigen Eltern nicht aus, um für die Pflegekosten aufzukommen, sind die Kinder im Rahmen des Elternunterhalts unterhaltspflichtig.
Je nach Pflegegrad stehen in der häuslichen Versorgung vor allem diese Bausteine zur Verfügung:
Pflegegeld (wenn Angehörige/Freunde selbst pflegen)
Ab Pflegegrad 2 gibt es monatliches Pflegegeld, z. B. (2025):
Pflegesachleistungen (wenn ein ambulanter Pflegedienst unterstützt)
Statt Pflegegeld – oder in Kombination – zahlt die Pflegekasse für Leistungen eines Pflegedienstes bis zu festen Höchstbeträgen, z. B. (2025):
Kombinationsleistung
Viele Familien nutzen beides: Ein Teil wird über den Pflegedienst abgedeckt, den Rest übernehmen Angehörige – dann gibt es anteilig Pflegegeld.
Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel
Zusätzlich können u. a. genutzt werden:
Wichtig in der Praxis: Diese Beträge sind Obergrenzen. Wenn Pflegeleistungen teurer sind – etwa weil mehr Unterstützung nötig ist oder regionale Preise höher liegen – bleibt die Differenz als Eigenanteil bei der Familie.
Bei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegekasse (2025) je nach Pflegegrad pauschal für pflegebedingte Aufwendungen, z. B.:
Trotzdem bleibt im Pflegeheim meist ein erheblicher Betrag selbst zu zahlen – denn zur Heimrechnung gehören nicht nur Pflegekosten, sondern auch z. B. Unterkunft und Verpflegung sowie häufig Investitionskosten. Zusätzlich gibt es zwar Leistungszuschläge, die den pflegebedingten Eigenanteil mit zunehmender Aufenthaltsdauer prozentual senken – trotzdem liegen die monatlichen Eigenanteile in der Praxis oft sehr hoch.
Ein aktueller Richtwert (Bundesdurchschnitt, 1. Aufenthaltsjahr, Stand 1. Juli 2025) zeigt die Größenordnung: Pflegebedürftige mussten im Schnitt rund 3.108 € pro Monat aus eigener Tasche zahlen. Das macht deutlich, wie schnell Erspartes aufgebraucht sein kann.
Grundsätzlich gilt:
Genau hier entsteht das zentrale Problem: Die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zwar, aber sie sind gedeckelt – während reale Pflegekosten (vor allem im Heim, aber auch in der häuslichen Versorgung mit Pflegedienst) in vielen Regionen deutlich höher ausfallen. Die Folge ist häufig:
Eine Pflegezusatzversicherung kann helfen, diese Lücke zu schließen – damit Pflegebedürftige und Angehörige im Ernstfall mehr finanziellen Spielraum haben und Entscheidungen nach Bedarf treffen können (und nicht nur nach Kosten).
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist als Teilleistungsversicherung gedacht. Das heißt: Sie beteiligt sich an den Kosten – aber die tatsächlichen Ausgaben (z. B. für professionelle Unterstützung zu Hause oder den Eigenanteil im Pflegeheim) liegen in der Praxis häufig deutlich darüber. Genau hier setzt eine private Pflegezusatzversicherung an: Sie hilft, die Versorgungslücke zu schließen – damit Pflegebedürftige und Angehörige Entscheidungen nach Bedarf treffen können (und nicht nur nach dem Kontostand).
Mit der DFV-DeutschlandPflege erhalten Sie im Pflegefall ein zusätzliches, frei verwendbares Pflegegeld – unabhängig davon, ob die Pflege zu Hause organisiert wird oder im Pflegeheim stattfindet. So lassen sich typische Mehrkosten wie z. B. Eigenanteile, zusätzliche Betreuungsleistungen, Hilfen im Alltag oder Entlastung für Angehörige besser finanzieren.
Die Vorteile im Überblick:
Frühzeitig vorsorgen mit der Pflegezusatzversicherung der DFV. Einfach unbeschwert alt werden!
© fizkesEs gibt keine feste Liste nach dem Motto „das darf man nicht mehr können“. Nach SGB XI wird bei der Begutachtung geprüft, wie stark die Selbstständigkeit im Alltag eingeschränkt ist. Pflegegrad 3 bedeutet eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Typisch ist, dass Betroffene in mehreren Bereichen regelmäßig Unterstützung brauchen – z. B. bei Körperpflege (Waschen, Anziehen), Toilettengängen, Essen/Trinken, Mobilität, dem Umgang mit Medikamenten/Therapien oder bei Orientierung/Beaufsichtigung. Der konkrete Anspruch richtet sich am Ende nach dem festgestellten Pflegegrad und den passenden Leistungsarten.
Wenn Pflege plötzlich notwendig wird, helfen klare nächsten Schritte:
Grundsätzlich ja – wenn die Versorgung sicher organisiert ist. Entscheidend sind z. B. Sturzrisiko, Orientierung/Kognition, nächtlicher Unterstützungsbedarf, Medikamentenmanagement und Notfallabsicherung. Häufig funktioniert Alleinleben mit Pflegegrad 3 nur mit einem Mix aus Angehörigenhilfe und professioneller Unterstützung (z. B. Pflegedienst, Hausnotruf, Mahlzeitenservice, Tagespflege). Auch die verfügbaren finanziellen Mittel spielen eine Rolle, weil nicht jeder zusätzliche Bedarf komplett von der Pflegeversicherung gedeckt wird.
Bei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld 2025: 599 € pro Monat – wenn die Pflege überwiegend zu Hause durch Angehörige/Freunde (nicht-professionell) sichergestellt wird. Ausgezahlt wird es an die pflegebedürftige Person; diese kann es an pflegende Angehörige weitergeben. Wird zusätzlich ein Pflegedienst eingesetzt, kann sich das Pflegegeld anteilig reduzieren (Kombinationsleistung) – je nachdem, wie viel Sachleistung genutzt wird.
Wenn ein Pflegefall plötzlich eintritt, ist es wichtig, schnell Struktur in die Situation zu bringen: Pflegebedarf erfassen, Beratungsstellen einbinden und zeitnah den Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen, um Leistungen und Hilfsmittel in Gang zu setzen. Parallel sollte entschieden werden, ob die Versorgung zu Hause (ggf. mit ambulanten Diensten) oder stationär erfolgen soll, und Aufgaben sollten innerhalb der Familie klar verteilt werden.
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