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Pflegegrade: Definition, Leistungen & Kriterien

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Die fünf Pflegegrade stellen eine Skala dar, die der Einstufung von Pflegebedürftigkeit bei Betroffenen dient. Der jeweilige Pflegegrad entscheidet auch darüber, welche Zuschüsse Versicherte durch ihre Pflegekasse erhalten.

Pflegegrad 1 – Definition, Leistungen und Kriterien

Pflegegrad 1 – Definition

Der Pflegegrad 1 gilt als niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit. Als Pflegegrad 1 werden Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit eingestuft. Dazu gehören beispielsweise mäßige, rein motorische Einschränkungen, die durch Gelenk- oder Wirbelsäulenerkrankungen oder durch eine Restlähmung nach einem Schlaganfall verursacht wurden.

Antrag auf Pflegegrad 1: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Der Pflegebedürftige oder ein in seinem Auftrag handelnder Angehöriger muss bei der zuständigen Pflegeversicherung einen formlosen, allgemeingültigen Antrag einreichen, in dem kein konkreter Pflegegrad angegeben sein muss. Danach beauftragt die Pflegekasse einen unabhängigen Gutachter, der in sechs Kategorien feststellt, wie selbständig die zu pflegende Person ist. Eine Bewertungsskala von bis zu 100 Punkten drückt die Pflegebedürftigkeit aus. Erreicht der Betroffene eine Punktzahl zwischen 12,5 und 27 Punkten, ist dieser in seiner Selbständigkeit geringfügig beeinträchtigt und erhält Pflegegrad 1. 

Welche Leistungen erhalte ich bei Einstufung in Pflegegrad 1?

Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Da solche Pflegeversicherte den Alltag noch größtenteils selbst bestreiten können, sind sie i.d.R. auf keine Unterstützung durch professionelle Pflegekräfte angewiesen. Somit erhalten Angehörige auch kein Pflegegeld für die häusliche Pflege eines Familienmitglieds. Sie haben weiterhin keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen und Geldleistungen für die Versorgung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst. Ihnen steht lediglich ein zweckgebundener Betreuungs- und Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro monatlich zu. Damit können Sie an einer Betreuungsgruppe teilnehmen oder Haushaltshilfen bezahlen, die Ihnen beim Putzen der Wohnung oder beim Einkaufen helfen. Auch die Tages- oder Nachtpflege für einen pflegebedürftigen Angehörigen, für die Sie selbst aufkommen müssen, können Sie über den Entlastungsbeitrag verrechnen.

Kurzzeitpflege: Sind Sie nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend auf professionelle Unterstützung angewiesen, haben Sie mit Pflegegrad 1 keinen generellen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Erst ab Pflegegrad 2 werden entsprechende Leistungen für die Kurzzeitpflege bezahlt.

Verhinderungspflege: Zuschüsse zur Verhinderungspflege für eine pflegende Vertretungsperson, wenn der pflegende Angehörige bei einem krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfall nicht pflegen kann, werden nicht geleistet. Verhinderungspflege ist  vom Gesetzgeber für Pflegebedürftige mit intensivem Pflegebedarf vorgesehen.

Tagespflege- und Nachtpflege:  Pflegeversicherte mit Pflegegrad 1 müssen Tages- oder Nachtpflege selbst finanzieren, wenn sie diese Leistungen in Anspruch nehmen wollen. Es steht Ihnen frei den Entlastungsbeitrag von 125 Euro dafür zu nutzen. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen für teilstationäre Pflege.

Leistungen für häusliche Pflege

Zuschuss für Wohnraumanpassung:  Werden Sie zu Hause versorgt, stehen Ihnen Zuschüsse für eine entsprechende Wohnraumanpassung zu. Fehlen Ihnen beispielsweise die finanziellen Mittel, um im Bad die Wanne zu einer Dusche umzubauen oder einen Treppenlift einzubauen, können Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 1, die mit Umbaumaßnahmen ihren Wohnraum altersgerecht und barrierefreier gestalten müssen, einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 4.000 Euro von ihrer Pflegekasse in Anspruch nehmen.

Medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel: Technische Pflegehilfsmittel, zu denen ein Hausnotrufsystem gehört, werden mit 25,50 Euro monatlich bezuschusst. Für Gebrauchsmittel wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Mundschutz oder Desinfektionsmittel erhalten Sie monatlich 40 Euro. Seit Januar 2017 gelten die von den Gutachtern empfohlenen Hilfsmittel im Rahmen des Pflegegrads als automatisch beantragt. Damit entfallen die gesonderten Anträge an Ihre Pflegekasse. Die Zuschüsse bei häuslicher Pflege in Pflegegrad 1 reichen jedoch nicht aus, um die Kosten komplett zu decken. Damit Sie nicht ihre Rente belasten, empfiehlt es sich, eine private Pflegezusatzversicherung abzuschließen.

Kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen: Der Gesetzgeber hat alle Pflegekassen dazu verpflichtet, Pflegekurse anzubieten. Diese dienen der Vorbereitung auf den Alltag einer pflegenden Person. Angehörige lernen auf diesem Weg die wichtigsten Handgriffe und Tricks, um den besonderen Anforderungen des Pflegebedürftigen gerecht zu werden und um den Alltag für sich selbst möglichst einfach zu gestalten. Die Pflegekurse dienen somit auch dem Erhalt eines allgemeinen Pflegestandards.

Kostenlose Beratung und Beratungsbesuche:  Pflegebedürftigkeit trifft Betroffene oftmals unerwartet. Der Gesetzgeber sieht eine kostenfreie Pflegeberatung zur Klärung eventueller Fragen vor. Ein Pflegeberater steht Ihnen dabei zur Seite. Sie erhalten auf diesem Weg einen Versorgungsplan, in dem alle Leistungen, die Sie als Pflegender oder Betroffener benötigen, aufgeführt sind.

Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs: Finden sich Versicherte zusammen, die in eine ambulant betreute Wohngruppe oder Senioren-Wohngemeinschaft ziehen, erhalten höchstens vier Versicherte mit mindestens Pflegegrad 1 die Pflegeleistung zur Wohnraumanpassung. Sie haben außerdem Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag.

Leistungen für stationäre Pflege

Kosten für eine stationäre Pflege in einem Pflegeheim und die damit verbundenen Beiträge für Unterkunft und Verpflegung können lediglich durch den monatlichen Entlastungsbeitrag von 125 Euro verringert werden. Der Gesetzgeber sieht keine Unterbringung in vollstationärer Pflege für Menschen im Pflegegrad 1 vor.

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Pflegegrad 2 – Definition, Leistungen und Kriterien

Pflegegrad 2 – Definition

Pflegegrad 2 wird Versicherten zugewiesen, die laut unabhängigem Gutachter einer erheblichen Beeinträchtigung innerhalb Ihrer Selbstständigkeit unterliegen. Um als Pflegebedürftiger in Pflegegrad 2 eingestuft zu werden, muss ein Gutachter zwischen 27 und unter 47,5 Punkte vermerken. Der Antragsteller bekommt daraufhin entsprechende Leistungen aus der Pflegekasse.

Antrag auf Pflegegrad 2: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Der Pflegegrad kann nur durch den Pflegebedürftigen selbst oder durch einen in seinem Auftrag handelnden Angehörigen mit seiner Unterschrift beantragt werden. Weder ein Krankenhaus noch ein Pflegeheim ist dazu berechtigt. Stellen Sie erstmalig den Antrag auf einen Pflegegrad, wird nach dessen Eingang bei der zuständigen Pflegeversicherung ein Gutachten des Medizinischen Dienstes erstellt. Dabei sind sechs Aktivitätsbereiche entscheidend: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Belastungen als auch Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte. Um sich vorab darüber zu informieren, können Pflegebedürftige und Angehörige mit dem Pflegegradrechner auf eine Begutachtung ihren möglichen Pflegegrad berechnen.

Welche Leistungen stehen mir bei Pflegegrad 2 zu?

Menschen, denen Pflegegrad 2 zugeteilt wurde, haben Anspruch auf Pflegegeld für die häusliche Pflege und auf Pflegesachleistungen bei professioneller Versorgung durch ambulante Pflegedienste. Der Entlastungsbeitrag steht Ihnen genauso zu wie Zuschüsse zur Kurzzeit- als auch Verhinderungspflege. 

Pflegegeld: Personen mit Pflegegrad 2, seien sie an Demenz erkrankt oder nicht, die durch Freunde oder Angehörige zu Hause gepflegt werden, erhalten seit dem 01.01.2024 ein monatliches Pflegegeld von 332,00 Euro. 

Pflegesachleistungen: Für Pflegesachleistungen, welche direkt von ambulanten Pflegediensten mit den Pflegekassen abgerechnet werden, stehen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 761,00 Euro pro Monat zu. 

Übrigens: Sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen können kombiniert werden. Allerdings gibt es das Pflegegeld dann nicht mehr in voller Höhe, sondern anteilig. Das heißt, dass das Pflegegeld um den Prozentsatz der Sachleistungen, die nicht ausgeschöpft sind, verringert wird. Die Pflege selbst kostet aber um einiges mehr als der Staat auszahlt. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung ist nur eine Teilkasko-Versicherung. Daher muss privat vorgesorgt werden. Der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung schützt die Rente vor den horrenden Kosten im Alter.

Entlastungs- und Betreuungsleistungen: Der neue einheitliche Entlastungsbetrag von monatlich 125,00 Euro steht Hilfsbedürftigen bei Pflegegrad 2 zu. Damit können sie an einer betreuten Gruppe für gering Hilfsbedürftige oder Menschen mit leichter Demenz teilnehmen, Putz- oder Haushaltshilfen und einen Begleiter für Spaziergänge oder für die Hilfe beim Einkaufen finanzieren.

Tipp: Wer seine Pflegesachleistungen von 761,00 Euro im Monat nicht voll ausschöpft, kann auf Wunsch bis höchstens 40 % davon zusätzlich für weitere Entlastungsleistungen und Betreuung verwenden.

Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Professionelle Kurzzeitpflege im Pflegeheim, wie beispielsweise nach einem Klinikaufenthalt, wird von der Pflegekasse für maximal 28 Tage im Jahr mit bis zu 1.774 Euro bezuschusst. Während einer Kurzzeitpflege, die sich auf 8 Wochen erstrecken kann, werden außerdem noch die Hälfte Ihres Pflegegeldes (monatlich 332,00 Euro bei häuslicher Pflege durch Angehörige, demnach 166,00 Euro) weiter gezahlt. Ist der Sie pflegende Angehörige durch Krankheit oder Urlaub verhindert, steht Ihnen für höchstens 4 Wochen jährlich ein Zuschuss in Höhe von 1.612 Euro zu. Pflegebedürftige, die im laufenden Kalenderjahr Kurzzeitpflege, jedoch keine Verhinderungspflege nutzen, kann für längstens 8 Wochen pro Jahr einen Zuschuss von bis zu 3.224 Euro beantragen. Andersherum, wer die Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr nicht nutzt, hat Anspruch auf Verhinderungspflege für maximal 6 Wochen pro Jahr und einem Zuschuss von bis zu 2.418 Euro.

Tages- und Nachtpflege: Pflegebedürftige erhalten als Leistung für teilstationäre Pflege monatlich 689 Euro. Dieser Betrag gilt als Zusatzleistung zum genehmigten Pflegegeld.

Leistungen für häusliche Pflege

Wohnraumanpassung: Wollen Sie Ihr Bad umbauen oder einen Treppenlift installieren, können Sie für diese Maßnahmen, die der Reduzierung von Barrieren dienen, einmalig 4.000 Euro beanspruchen. Wenn Sie im Vorfeld eine Beratung dazu wünschen, steht Ihnen diese kostenlos zur Verfügung. Das gilt auch für die regelmäßigen und notwendigen Beratungsbesuche durch professionelle Pflegekräfte.

Medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel: Mit monatlich 40 Euro werden zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel pauschal gefördert. Auch der Anschluss und der Betrieb eines Hausnotrufsystems werden als sogenanntes technisches Pflegehilfsmittel mit 18,36 Euro monatlich und 10,49 Euro einmalig bezuschusst.

Kostenfreie Beratung: Pflegebedürftige Menschen stehen nach SGB XI (Sozialgesetzbuch) grundsätzlich auch kostenlose Beratungstermine zu. Auch die notwendigen und regelmäßigen Beratungsbesuche durch professionelle Pflegekräfte bezahlt die Pflegekasse.Sie können den besonderen Anforderungen einer Pflegebedürftigkeit dadurch besser gerecht werden.

Kostenfreie Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pfleger: Angehörige und Pflegepersonen von Versicherten mit Pflegegrad 2 haben die Möglichkeit, Pflegekurse wahrzunehmen.

Leistungen für Bewohner in Wohngruppen: Bis zu 4 Personen mit Pflegegrad 2 bekommen einen Zuschuss für den pflegebedingten Umbau der Wohnung, wenn sie in eine Wohngemeinschaft für Senioren, die ambulant betreut wird, ziehen. Diese bekommen insgesamt bis zu 16.000 Euro. Eine Anschubfinanzierung wird von der Pflegekasse einmalig mit 2.500 Euro pro Person, also maximal 10.000 Euro pro Wohngruppe, unterstützt. Für eine Organisationskraft steht höchstens vier Bewohnern ein monatlicher Zuschuss in Höhe von 214 Euro zu.

Leistungsminderung für stationäre Pflege bei Pflegegrad 2

Seit 2017 erhalten Pflegebedürftige  für eine Versorgung im Pflegeheim lediglich 770 Euro pro Monat. Bis Ende 2016 wurden noch 1.064 Euro gezahlt. Seit 2017 müssen alle Bewohner zum entsprechenden Pflegesatz Ihrer Betreuungsunterkunft „einrichtungseinheitliche Eigenanteile“ zahlen. Dieser ist nicht abhängig vom Pflegegrad. Dieser Eigenanteil liegt im Durchschnitt bei 1.200 bis 2.500 € im Monat. Die meisten Menschen erhalten jedoch viel weniger Rente. Die Pflege im Alter wird somit zur Armutsfalle, sorgen Sie also vor. Der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung ist daher sehr empfehlenswert.

Pflegegrad 3 – Definition, Leistungen und Kriterien

Pflegegrad 3 – Definition

Pflegebedürftige, die in ihrer Selbstständigkeit schwer beeinträchtigt sind, erhalten den Pflegegrad 3 und damit die entsprechenden Pflegeleistungen. Dafür muss der Gutachter zwischen 47,5 und unter 70 Punkte ermitteln.

Antrag auf Pflegegrad 3: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Für die Einstufung in Pflegegrad 3 müssen Versicherte einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse stellen. Ein Gutachter prüft daraufhin den Betroffenen und dokumentiert das Verfahren. Dabei sind vor allem folgende Bereiche, für die Vergabe der Punkte, relevant: Mobilität, Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, psychische Problemlagen und Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Bewältigung und von krankheitsbedingten Anforderungen und Belastungen als auch die Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte. Die Bereiche werden als Pflegegradmodule bezeichnet. Sind die Bedingungen für Pflegegrad 3 gegeben, erhält der Versicherte einen Bescheid der Pflegekasse.

Welche Leistungen erhalte ich bei Einstufung in Pflegegrad 3?

Pflegesachleistungen und Pflegegeld: Personen, denen der Pflegegrad 3 zugewiesen wurde, erhalten ein Pflegegeld von 573,00 Euro pro Monat, wenn Pflege im häuslichen Umfeld durch Angehörige erfolgt. Die Pflegesachleistungen belaufen sich auf einen Betrag von 1.432 Euro monatlich, wenn der Versicherte einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nimmt. 

Entlastungs- und Betreuungsleistungen:  Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 können den Entlastungsbeitrag von 125,00 Euro monatlich für Entlastungs- als auch Betreuungsleistungen beanspruchen. Damit können betroffene Personen z. B. :

  • an einer betreuten Gruppe teilnehmen, die sich an leicht Hilfsbedürftige richtet
  • einen Begleiter für den Alltag oder Einkaufshilfen finanzieren
  • Haushaltshilfen, die Sie beim Reinigen der Wohnräumlichkeiten oder leichten Gartenarbeiten unterstützen, bezahlen

Kurzzeitpflege: Für Kurzzeitpflege besteht ein Anspruch von bis zu 3.224 Euro für höchstens 56 Tage pro Kalenderjahr. Diese gilt es in Anspruch zu nehmen, wenn Betroffene keine Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst, bei Krankheit oder Urlaub ihrer pflegenden Angehörigen, nutzen. Während der Kurzzeitpflege besteht zusätzlich ein Leistungsanspruch von 286,50 Euro. Sie erhalten somit zusätzlich die Hälfte Ihres Pflegegeldes.

Verhinderungspflege: Bei Verhinderung von pflegenden Angehörigen, beispielsweise durch Urlaub oder Krankheit, können Betroffene einen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Die Pflegekassen übernehmen dafür Kosten von bis zu 1.612 Euro für 4 Wochen pro Jahr.

Tages- und Nachtpflege: Personen, denen der Pflegegrad 3 zugewiesen wurde, bekommen für die teilstationäre Unterbringung 1.298 Euro monatlich. 

Leistungen für häusliche Pflege

Pflegehilfsmittel und medizinische Hilfsmittel: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben in diesem Bereich folgende Ansprüche:

  • Zuschüsse für Betrieb und Anschluss eines Hausnotrufsystems
  • Hilfsmittel, die zum monatlichen Verbrauch vorgesehen sind, bis zu einem Betrag von höchstens 40,00 Euro
  • medizinische Hilfsmittel für Senioren
  • Pflegehilfsmittel, die im Hilfsmittelkatalog und Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind

Wohnraumanpassung: Um den Wohnraum barrierefrei gestalten zu können, erhalten Betroffene im Pflegegrad 3 4.000 Euro als einmalige Leistung von der Pflegekasse. Diese sind für beispielsweise einen Treppenlift oder auch dem Umbau einer Wanne zur Dusche vorgesehen. Sollte sich die Hilfsbedürftigkeit ändern, kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

Förderung WGs und für Bewohner von Wohngruppen: Die Pflegekassen sehen eine Förderung von 4.000 Euro für die altersgerechte Wohnraumanpassung, für bis zu vier Personen mit Pflegegrad 3 vor, die in eine ambulant betreute Wohngruppe oder eine Senioren-WG einziehen. Höchstens vier der Bewohner erhalten einmalig einen Gründungszuschuss in Höhe von jeweils 2.500 Euro. Des Weiteren steht ihnen ein monatlicher Zuschuss für die Beschäftigung einer Organisationskraft von jeweils 214,00 Euro zu.

Kostenlose Beratung: Pflegebedürftigkeit trifft Betroffene oftmals unerwartet. Der Gesetzgeber sieht eine kostenfreie Pflegeberatung zur Klärung eventueller Fragen vor. Ein Pflegeberater steht Ihnen dabei zur Seite. Sie erhalten auf diesem Weg Informationen zu ihrer optimalen pflegerischen Versorgung oder zum Wohnraumumbau.

Pflegekurse für ehrenamtliche Pfleger und Angehörige: Die Pflegekassen bieten diese seit 2017 kostenlos an.

Leistungsminderung bei stationärer Pflege bei Pflegegrad 3

Kosten für eine stationäre Pflege in einem Pflegeheim und die damit verbundenen Beiträge für Unterkunft und Verpflegung sind immens. Pflegebedürftige erhalten monatlich einen Betrag 1.262 Euro monatlich für die Teilfinanzierung der Pflegeheimkosten. Der Eigenanteil der Bewohner erhöht sich nicht mit steigendem Pflegebedarf oder steigendem Pflegegrad. Er bleibt für alle Bewohner einheitlich hoch. Dennoch erhebt nicht jedes Pflegeheim die gleichen Kosten für eine Unterbringung. Neben dem pflegebedingten Eigenanteil müssen Pflegebedürftige, sowohl Unterkunft als auch Verpflegung und anteilige Investitionskosten selbst finanzieren.

Pflegegrad 4 – Definition, Leistungen und Kriterien

Pflegegrad 4 – Definition

Der Pflegegrad 4 wird hilfsbedürftigen Menschen mit „schwerster Beeinträchtigung ihrer Selbständigkeit“, zuerkannt. 

Antrag auf Pflegegrad 4: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Nur der Pflegebedürftige selbst oder ein in seinem Auftrag handelnder Angehöriger darf den Pflegegrad beantragen. Weder ein Krankenhaus noch ein Pflegeheim sind dazu berechtigt.

Als Angehöriger oder Pflegebedürftiger müssen Sie nicht wissen, für welchen Pflegegrad Sie oder Ihr zu pflegender Angehöriger einen Antrag stellen muss. Es genügt, wenn Sie zunächst einen allgemeinen Antrag auf Pflegegrad bei Ihrer Krankenkasse oder zuständigen Pflegekasse einreichen. Der entsprechende Pflegegrad wird durch einen unabhängigen Gutachter des medizinischen Dienstes (MDK) ermittelt. Bei privater Krankenversicherung wird diese Begutachtung durch den MEDICPROOF durchgeführt. Anhand eines Einstufungskatalogs werden sechs Aktivitätsbereiche wie Mobilität und Gestaltung des Alltagslebens, aber auch kognitive und kommunikative Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie Umgang mit krankheits und therapiebedingten Belastungen überprüft. Auf einer Skala von 0 bis 100 entspricht die höchste Punktzahl 100 dem höchsten Grad der Unselbständigkeit. Wenn der Gutachter mindestens 70 und bis 90 Punkte vergibt, entspricht das einer schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen. Der Pflegebedarf ist damit überdurchschnittlich hoch. Der Antragsteller erhält den Pflegegrad 4.

Was steht mir mit Pflegegrad 4 zu?

Je nachdem, ob die pflegebedürftige Person zu Hause, durch einen ambulanten Pflegedienst oder in einem Heim gepflegt wird, erhält sie durch die Pflegeversicherung Pflegegeld und Pflegesachleistungen in unterschiedlicher Höhe. Den stationären Leistungsbetrag beziehen Pflegebedürftige, die bspw. in einem Pflegeheim gepflegt werden. Dazu kommt der einheitliche zweckgebundene Entlastungsbetrag.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen: Pflegebedürftige mit nachgewiesenem Pflegegrad 4 erhalten 765 Euro monatliches Pflegegeld für die Pflege zu Hause. Versorgt ein ambulanter Pflegedienst den Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld, werden Pflegesachleistungen für Betreuung, Pflege und Haushaltshilfen in Höhe von 1.778 Euro monatlich gezahlt. 

Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Seit 2017 steht Hilfs- und Pflegebedürftigen ein neu berechneter Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro zu, der zuvor i.d.R. 104 Euro betrug. Dem Pflegebedürftigen wird es damit eher ermöglicht, an einer mental und physisch aktivierenden Gruppenbetreuung für Hilfsbedürftige oder Demenzkranke teilnehmen, sich professionelle Hilfe und Unterstützung im Haushalt zu organisieren und eine Betreuungsperson für Spaziergänge oder für die Besorgungen des täglichen Bedarfs zu engagieren.

Unsere Empfehlung: Wer seine Pflegesachleistungen von 1.778 Euro monatlich nicht voll ausschöpft, kann auf Wunsch bis zu 40 Prozent zusätzlich für Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen.

Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Wenn ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 4 im Anschluss an einen stationären Aufenthalt eine Übergangspflege, beispielsweise in einem Pflegeheim, benötigt, steht ihm ein Zuschuss von maximal 1.612 Euro für 28 Tage pro Kalenderjahr zu.

Sind pflegende Angehörige durch Urlaub oder Krankheit verhindert, können Sie die sogenannte Verhinderungspflege durch professionelle Pflegekräfte nutzen. Für höchstens vier Wochen im Jahr können diese mit 1.612 Euro pro Kalenderjahr bezuschusst werden.

Wer Kurzzeitpflege, jedoch im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege nutzt, kann für bis zu acht Wochen im Jahr sogar bis zu 3.224 Euro Zuschuss beantragen.

Andersherum, wer im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege nutzt, hat Anspruch auf Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen pro Jahr mit bis zu 2.418 Euro.

Tages- und Nachtpflege: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 erhalten für die Tages- und Nachtpflege als teilstationäre Pflegeleistungen monatlich 1.612 Euro, die zusätzlich zum genehmigten Pflegegeld gezahlt werden. Bitte beachten Sie: diese Zuschüsse sind ergänzende Leistungen und werden nicht auf das Pflegegeld bei häuslicher Pflege angerechnet.

Leistungen bei häuslicher Pflege

Medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel: Mit monatlich 40 Euro werden zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel wie Gummihandschuhe oder Desinfektionsmittel pauschal gefördert. Auch die Installation eines Hausnotrufsystems wird als sogenanntes technisches Pflegehilfsmittel mit 18,36 Euro monatlich und 10,49 Euro einmalig gefördert.

Altersgerechter Umbau der Wohnung: Ist das Steigen einer Treppe im Wohnumfeld oder das Nutzen der Badewanne nicht mehr möglich, kann der Umbau der eigenen vier Wände mit einem einmaligen Zuschuss von 4.000 Euro ermöglicht werden.

Wenn Sie dazu im Vorfeld eine Beratung wünschen, steht Ihnen diese kostenlos zur Verfügung. Das gilt auch für die notwendigen regelmäßigen Beratungsbesuche durch geschulte Pflegekräfte.

Förderung für Wohngruppen-Bewohner: Bis zu vier Versicherte mit Pflegegrad 4 bekommen auch dann den Zuschuss für einen pflegebedingten Umbau der Gemeinschafts-Wohnung, wenn sie in eine ambulant betreute Wohngruppe oder eine Senioren-Wohngemeinschaft (WG) ziehen. Das heißt, sie bekommen insgesamt bis zu 16.000 Euro. Eine einmalige Anschubfinanzierung wird von der Pflegekasse mit 2.500 Euro pro Person, also maximal 10.000 Euro pro Wohngruppe unterstützt. Für eine Haushaltshilfe steht maximal vier Bewohnern ein monatlicher Zuschuss von 214 Euro zu.

Leistungserhöhung bei stationärer Pflege und Pflegegrad 4

Wird Ihr Angehöriger im Heim gepflegt, zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung 1.775 Euro als Unterstützung für die Pflegeheimkosten. Allerdings muss der Pflegebedürftige – egal mit welchem Pflegegrad – einen pflegebedingten Eigenanteil von 580 Euro leisten sowie weitere Kosten für Verpflegung oder Unterkunft – abhängig vom jeweiligen Heim – selbst tragen.

Pflegegrad 5 – Definition, Leistungen und Kriterien

Pflegegrad 5 – Definition

Mit dem höchsten Pflegegrad 5 werden Menschen eingestuft, die unter einer „schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ leiden. Daran gebunden ist eine „besondere Anforderung an die pflegerische Versorgung“, wofür die umfangreichsten Leistungen aus der Pflegekasse genehmigt werden können. 

Antrag auf Pflegegrad 5: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ein formloser allgemeiner Antrag bei Ihrer Krankenkasse oder zuständigen Pflegekasse genügt, da die Zuordnung zu einem speziellen Pflegegrad durch einen unabhängigen Gutachter des medizinischen Dienstes (MDK) bzw. durch den MEDICPROOF (bei privat Versicherten) ermittelt wird. Anhand eines neuen Bewertungssystems werden sechs Aktivitätsbereiche wie Mobilität und Gestaltung des Alltagslebens, Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen aber auch kognitive und kommunikative Fähigkeiten und Verhaltensweisen geprüft. Auf einer Skala von 0 bis 100 entspricht die höchste Punktzahl 100 dem schwersten Grad der Beeinträchtigung. Wenn der Gutachter anhand des Begutachtungsassesment zwischen 90 und bis 100 Punkte ermittelt, bescheinigt er dem Pflegebedürftigen schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung. Somit sind die Voraussetzungen für die Anerkenung des Pflegegrad 5 erfüllt.

Was steht mir mit Pflegegrad 5 zu?

Da Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 5 in höchstem Maße unselbständig, also sehr stark und rund um die Uhr auf intensive Hilfe und Betreuung angewiesen sind, fallen auch die Pflegeleistungen dementsprechend umfangreich aus. Je nachdem, ob die pflegebedürftige Person zu Hause, durch einen ambulanten Pflegedienst oder in einer Pflegeeinrichtung betreut wird, erhält sie durch die Pflegeversicherung Pflegegeld und Pflegesachleistungen in unterschiedlicher Höhe. Den stationären Leistungsbetrag beziehen Pflegebedürftige, die bspw. in einem Pflegeheim gepflegt werden. Dazu kommt der einheitliche zweckgebundene Entlastungsbetrag.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen: Das Pflegegeld für Pflegebedürftige mit nachgewiesenem Pflegegrad 5 beträgt 947 Euro monatlich für die Pflege zu Hause. 

Pflegebedürftige, die durch einen ambulanten Pflegedienst im häuslichen Umfeld versorgt werden, haben bei den Pflegekassen Anspruch auf Pflegesachleistungen für Betreuung, Pflege und Haushaltshilfen in Höhe von 2.200 Euro monatlich.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Ein im Rahmen der Anpassung des Pflegesystems einheitlich neu gestalteter Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro steht allen Hilfs- und Pflegebedürftigen – egal mit welchem Pflegegrad – seit 2017 zu. Damit können auch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 spezielle motorisch und psychisch aktivierende Betreuungsangebote oder eine professionelle Haushaltshilfe bzw. eine Betreuungsperson für Besorgungen im Rahmen des täglichen Bedarfs finanziert werden.

Unsere Empfehlung: Wer die Pflegesachleistungen von 2.200 Euro pro Monat nicht voll ausschöpft, kann auf Wunsch bis zu 40 Prozent zusätzlich für weitere Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Wenn ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 im Anschluss an einen stationären Aufenthalt eine Übergangspflege beispielsweise in einem Pflegeheim benötigt, steht ihm eine Förderung von maximal 1.612 Euro für bis zu 28 Tage pro Kalenderjahr zu.

Sind pflegende Angehörige durch Urlaub oder Krankheit verhindert, haben Sie Anspruch auf eine sogenannte Verhinderungspflege durch professionelle Pflegekräfte. Für höchstens vier Wochen im Jahr können diese mit 1.612 Euro pro Kalenderjahr bezuschusst werden.

Wer Kurzzeitpflege, jedoch im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege nutzt, kann für bis zu acht Wochen im Jahr sogar bis zu 3.224 Euro Zuschuss beantragen.

Andersherum, wer im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege nutzt, hat Anspruch auf Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen pro Jahr mit bis zu 2.418 Euro.

Tages- und Nachtpflege: Für die Tages- und Nachtpflege erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 als teilstationäre Pflegeleistung monatlich 1.995 Euro, die zusätzlich zum genehmigten Pflegegeld gezahlt werden. Diese Zuschüsse fließen zusätzlich und werden nicht auf das beanspruchte Pflegegeld bei häuslicher Pflege angerechnet.

Leistungen bei häuslicher Pflege

Medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel: Mit monatlich 40 Euro werden zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel wie Gummihandschuhe oder Desinfektionslösung pauschal gefördert. Auch die Installation und Wartung eines Hausnotrufsystems wird als sogenanntes technisches Pflegehilfsmittel mit 18,36 Euro monatlich und 10,49 Euro einmalig gefördert.

Altersgerechter Umbau der Wohnung: Genügen die räumlichen Beschaffenheiten der eigenen Wohnung nicht mehr den pflegerischen Erfordernissen, beispielsweise eine Verbreitung von Zugängen und Türen für spezielle Pflegebetten und Pflegestühle, kann der Umbau der eigenen vier Wände mit einem einmaligen Zuschuss von 4.000 Euro ermöglicht werden.

Wenn Sie dazu im Vorfeld eine Beratung wünschen, steht Ihnen diese kostenlos zur Verfügung. Das gilt auch für die notwendigen regelmäßigen Beratungsbesuche durch geschulte Pflegekräfte, die Ihnen Hilfestellungen bei der Realisierung der täglichen Pflegeanforderungen geben.

Förderung für Wohngruppen-Bewohner: Bis zu vier Versicherte mit Pflegegrad 5 bekommen auch dann den Zuschuss für pflegebedingte Umbaumaßnhamen der Gemeinschafts-Wohnung, wenn sie eine ambulant betreute Wohngruppe oder eine Senioren-Wohngemeinschaft bilden. Das heißt, sie bekommen insgesamt bis zu 16.000 Euro. Eine einmalige Startfinanzierung wird von der Pflegekasse mit 2.500 Euro pro Person, also maximal 10.000 Euro pro Wohngruppe, unterstützt. Für eine Haushaltshilfe steht höchstens vier Bewohnern ein monatlicher Zuschuss von 214 Euro zu.

Höchstsatz bei stationärer Pflege bei Pflegegrad 5

Pflegebedürftige erhalten aus der Pflegekasse monatlich 2.005 Euro für die vollstationäre Versorgung in einem Pflegeheim. Doch selbst mit dem Höchstsatz der Pflegekassen können die Heimkosten in der Regel nicht komplett gedeckt werden. Den „pflegebedingten“ Eigenanteil muss der Bewohner selbst tragen. Zusätzlich können weitere Kosten für Verpflegung oder Unterkunft – abhängig vom jeweiligen Heim – anfallen.

Wie berechnet sich der Pflegegrad?

Ein Punkte­system entscheidet über die Pflege­bedürftigkeit und damit über die Zuweisung in einen der Pflegegrade von 1 bis 5.

Berechnung Pflegegrade

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  • Ambulante Pflegeleistungen
  • Stationäre Pflegeleistungen
  • Pflegegrad durch Unfall
  • Beitragsbefreiung im Pflegefall

Nach Antrag auf Pflegegrad 1-5 – Kann ich Widerspruch einlegen?

Nach §§ 61 bis 66 Sozialgesetzbuch XII hat jeder, der pflegebedürftig ist, ein Recht auf Unterstützung. Wurde der Antrag für die Einstufung oder Höherstufung eines Pflegegrades abgelehnt, können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Zunächst genügt ein einfaches Schreiben ohne Begründung. Für eine ausführliche Erklärung können Sie sich nun etwas mehr Zeit lassen und diese nachreichen. Ob es zu einer erneuten Begutachtung der Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen kommt, hängt hierbei vom Einzelfall ab.

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr.

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