Jetzt früh vorsorgen!
Wer rechtzeitig mit einer privaten Pflegezusatzversicherung vorsorgt, profitiert von günstigeren Beiträgen!
© fizkesSeit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) gilt in Deutschland ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: Entscheidend ist nicht mehr eine bestimmte Krankheit, sondern wie stark die Selbstständigkeit im Alltag eingeschränkt ist. Körperliche, kognitive und psychische Einschränkungen werden gleichermaßen berücksichtigt.
Statt der früheren drei Pflegestufen gibt es seit 2017 fünf Pflegegrade. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die möglichen Leistungen.
Grundlage ist ein Gutachten mit einem Punktwert zwischen 0 und 100. Aus der erreichten Punktzahl ergibt sich der Pflegegrad:
Wer rechtzeitig mit einer privaten Pflegezusatzversicherung vorsorgt, profitiert von günstigeren Beiträgen!
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz hat sich die Definition von Pflegebedürftigkeit verändert. Früher wurde zwischen Krankheiten und deren Pflegebedürftigkeit unterschieden. Heute steht der Pflegebedürftige und seine gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Fokus. Pflegebedürftigkeit wird in fünf Pflegegrade unterteilt, wobei der Grad der Pflegebedürftigkeit mit den damit verbundenen Leistungen steigt.
Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind Menschen,
Wichtig: Braucht jemand nur vorübergehend Unterstützung (z. B. nach einer Operation für ein paar Wochen), ist in der Regel eher die Krankenversicherung zuständig – etwa über häusliche Krankenpflege.
Ihre Pflegeversicherung ist automatisch Teil Ihrer Krankenkasse — gesetzlich Versicherte haben damit eine Pflegekasse, privat Versicherte eine private Pflegepflichtversicherung. Der erste Schritt: Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Kasse auf. Ein kurzer formloser Antrag genügt — schriftlich, telefonisch oder online. Damit sichern Sie das Antragsdatum, ab dem mögliche Leistungen rückwirkend gewährt werden können.
Die Pflegekasse sendet Ihnen anschließend ein Antragsformular zu. Selbstverständlich können Sie das Schreiben selbst unterzeichnen — oder das Mandat einer bevollmächtigten Person erteilen, z. B. eines Angehörigen oder rechtlichen Betreuers.
Tipp: Viele Pflegekassen und auch kostenlose Pflegestützpunkte unterstützen Sie beim Ausfüllen – das empfiehlt sich besonders, wenn Sie unsicher sind.
Nach Eingang Ihres Antrags beauftragt die Pflegekasse entweder den Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MD) — bei gesetzlich Versicherten — oder bei privat Versicherten einen anerkannten Gutachterdienst (z. B. MEDICPROOF).
Ziel der Begutachtung: Ermittlung des Grades der Selbstständigkeit in Alltag und Versorgung (z. B. Mobilität, Körperpflege, Haushalt, Betreuung). Der Gutachter bewertet diese Aspekte systematisch und erstellt ein Gutachten. Auf Basis dieses Gutachtens entscheidet die Pflegekasse über den passenden Pflegegrad.
Schon vorab können Sie einen Online‑Pflegegrad‑Rechner nutzen, um eine erste Einschätzung zu bekommen — das ist allerdings nur eine Orientierung, keine offizielle Aussage über den tatsächlichen Pflegegrad.
Der Begutachtungstermin findet in der Regel im häuslichen Umfeld der betroffenen Person statt — seltener auch per Telefon oder Video (je nach Situation).
Warum Zuhause? Dann kann der Gutachter direkt sehen, wie Alltag, Mobilität und Pflegebedarf konkret sind — z. B. Wohnsituation, Hilfsmittel, Wege im Haus etc.
Wer sollte dabei sein? Sinnvoll: Die pflegebedürftige Person und möglichst eine Hauptpflegeperson (Angehöriger oder Pflegedienst). So können Alltagssituationen und Hilfebedarf realistisch dargestellt werden.
Bereiten Sie sich gut vor: Dokumentieren Sie, wie oft und wobei Hilfe nötig ist (z. B. Anziehen, Körperpflege, Treppen, Haushalt, Begleitung) — idealerweise mit konkreten Beispielen — denn das Gutachten basiert auf einem standardisierten Kriterienkatalog. Hierzu ist es sehr nützlich ein Pflegetagebuch zu führen.
Ein Pflegegrad kann telefonisch, schriftlich, per Fax oder online beantragt werden. Für den Fristbeginn reicht ein formloser Hinweis wie:
„Hiermit beantrage ich Leistungen aus der Pflegeversicherung und die Feststellung eines Pflegegrades für [Name, Geburtsdatum, Versichertennummer].“
Wichtig ist, dass Datum und Name dokumentiert sind. Die Pflegekasse sendet anschließend die offiziellen Formulare zu.
Muster für einen formlosen Antrag:
Manuela Mustermann, hiermit beantrage ich ab dem heutigen Tag Leistungen aus der Pflegeversicherung für: |
Pflegegrad telefonisch beantragen: Rufen Sie bei der Pflegekasse des Versicherten an, um den Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad zu stellen. Daraufhin erhalten Sie oder der Antragsteller ein Formular, das es auszufüllen gilt. Dies kann durch den Versicherten selbst oder seinen gesetzlichen Betreuer erfolgen. Der Antrag muss unterschrieben an die Pflegekasse zurückgesendet werden. Kurz danach sollte sich ein Gutachter zur persönlichen Begutachtung anmelden.
Pflegegrad schriftlich beantragen: Sie können ebenso einen formlosen Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse stellen. Hierfür gibt es eine Reihe von kostenlosen Musterschreiben, die Sie im Internet herunterladen können.
Pflegegrad beim Pflegestützpunkt beantragen: Wenn Sie den Antrag lieber direkt vor Ort und persönlich vornehmen wollen, können Sie (auch zusammen mit Ihrem Angehörigen) einen Pflegestützpunkt besuchen. Dort werden Sie in aller Regel beraten und können daraufhin einen Antrag auf Pflegeleistung stellen.
Nach dem Besuch des Gutachters versendet die Pflegekasse einen Bescheid an den Antragsteller mit dem Ergebnis der Einschätzung des Gutachters und der Entscheidung der Pflegekasse. Zudem sollten auf dem Bescheid die Tage der Anfrage, Antragsstellung, Begutachtung und des Bescheides vermerkt sein. Bei einer Bewilligung zahlt die Pflegekasse rückwirkend die Zuschüsse direkt an den Pflegedienst oder das Pflegeheim, falls dort bereits Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Die fünf Pflegegrade ergeben sich aus dem Ergebnis des Gutachtens und einer Punktevergabe von höchstens 100 Punkten. Bei Pflegegrad 1 müssen eine „geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“ und ein Ergebnis mit mindestens 12,5 Punkten vorliegen. Liegt eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“ und ein Ergebnis von mindestens 27 Punkten vor, gelten die Voraussetzungen für den Pflegegrad 2 als erfüllt.
Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine „schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“ und eine Punktzahl von mindestens 47,5 vorliegen, bewilligt die Pflegekasse in der Regel den Pflegegrad 3. Analog dazu spricht der Gutachter bei Pflegestufe 4 von „schwersten“ Beeinträchtigungen und einer Mindestpunktzahl von 70. Lautet das Ergebnis 90 oder mehr Punkte, liegt eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ vor.
Ein Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades kann sich bereits bei kleinen Änderungen der Pflegesituation lohnen. Denn mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz ist unter anderem die Bewertung der Selbstversorgung, die Folgeversorgung nach einem Unfall sowie die soziale Kontaktpflege stärker bzw. erstmals in den Fokus gerückt. Allerdings kann eine Neubewertung der Pflegesituation auch das Gegenteil bewirken und der Pflegegrad sinkt oder wird komplett aberkannt.
Ein Gespräch mit dem Personal im Pflegeheim oder dem ambulanten Pflegedienst kann bei der Entscheidung, einen Antrag zur Höherstufung des Pflegegrades zu stellen, helfen. Sie besitzen zwar keinerlei Entscheidungsbefugnis, aber aufgrund ihres täglichen Bezugs zu verschiedenen Pflegebedürftigen besitzen sie eine breite Erfahrung. Zudem kann ihr Blick auf die Situation objektiver sein als der eines Angehörigen.
Das Verfahren gestaltet sich analog zu dem des Erstantrags. Ein formloses Schreiben mit der Bitte um Höherstufung muss vom Versicherten oder Bevollmächtigten an die Pflegekasse geschickt werden. Diese sendet ein Formular zurück, das der Antragsteller ausgefüllt wieder zurückschickt. Es kann passieren, dass ein Gutachter die Pflegesituation des Bedürftigen prüft und der Pflegekasse eine Empfehlung ausspricht. Die Entscheidung liegt jedoch bei der Pflegekasse, nicht beim Gutachter.
Bis Sie einen Bescheid von der Pflegekasse erhalten, können einige Wochen vergehen. Sollte Ihr Pflegegrad jedoch genehmigt werden, werden Ihre Leistungen in jedem Fall rückwirkend ausgezahlt. Sollten Sie beispielsweise Leistungen zum Ende des Monats beantragt haben, erhalten Sie rückwirkend die gesamte Leistung für den Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Als pflegebedürftig gilt nach § 14 Abs. 1, wer „gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“ zeigt und deshalb auf Hilfe anderer angewiesen ist. „Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.“
Zudem muss die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit bei mindestens sechs Monaten liegen. Bei der Notwendigkeit professioneller Hilfe nach einem Krankenhausaufenthalt, zum Beispiel, und einer Dauer von voraussichtlich weniger als sechs Monaten ist die Krankenkasse zuständig. Wenn man keinen Pflegegrad erhält, zahlt die Pflegekasse auch keine Leistungen.
Pflegegrad kann schon im Krankenhaus beantragt werden. Sobald Ihr Angehöriger sich aufgrund einer Operation oder einer Krankheit in einem Krankenhaus befindet und er unter Umständen danach nicht mehr selbständig leben und seinen Alltag bestreiten kann, sollten Sie so schnell wie möglich mit dem Sozialdienst des Krankenhauses sprechen. Auf diese Weise können Sie eine Eileinstufung erreichen. Diese garantiert Ihrem Angehörigen sofortige Leistungen aus der Pflegeversicherung. Ein Gutachter kommt erst im Nachhinein zum Einsatz. Er untersucht, ob die Einstufung in einen Pflegegrad korrekt erfolgte oder einer Neueinstufung bedarf.
Beim Besuch des Medizinischen Dienstes sollten Sie nicht verharmlosen oder herunterspielen, wie viel Hilfe wirklich nötig ist – auch wenn es schwer fällt. Aussagen wie „das schaffe ich noch alleine“ oder „das ist heute nur ein Ausrutscher“ können dazu führen, dass psychische Problemlagen oder der tägliche Unterstützungsbedarf nicht korrekt erfasst werden. Wichtig ist, dass Sie ehrlich und realistisch schildern, was im Alltag tatsächlich passiert (z. B. Hilfe beim Anziehen, Waschen, beim Umgang mit Medikamenten oder Orientierung), statt „Minderbedarf“ zu suggerieren – denn der Gutachter prüft die tatsächliche Selbstständigkeit und Einschränkungen in verschiedenen Lebensbereichen, darunter auch kommunikative Fähigkeiten und Verhalten.
Ein Pflegegrad wird nicht nach Diagnose, sondern danach vergeben, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Für Pflegegrad 3 bedeutet das eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag. Maßgeblich ist die Begutachtung nach den sechs Bereichen des Pflegebegutachtungsassessments: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Gestaltung des Alltagslebens. Je nachdem, wie stark diese Bereiche eingeschränkt sind, ergibt sich ein Punktwert – bei 47,5 bis unter 70 Punkten wird Pflegegrad 3 zuerkannt.
Wenn Pflege plötzlich notwendig wird, gilt: so früh wie möglich den Antrag stellen – auch formlos per Telefon, Brief oder online reicht zunächst. Damit sichern Sie das Datum für spätere Leistungen. Lesen und verstehen Sie die Formulare genau, damit Sie alle relevanten Informationen angeben. Klären Sie früh, welche Unterlagen nötig sind und wer Sie unterstützt (z. B. pflegende Angehörige). Nach Antragseingang veranlasst die Pflegekasse eine Begutachtung – meist im häuslichen Umfeld – durch den Medizinischen Dienst oder bei privat Versicherten durch einen anerkannten Gutachterdienst. Während der Begutachtung sollten Sie offen und umfassend darstellen, wie oft und wobei Hilfe benötigt wird und welche Hilfsmittel genutzt werden, damit der ermittelte Pflegegrad den tatsächlichen Bedarf widerspiegelt.
Eine gute Vorbereitung kann den Unterschied machen:
Diese Tipps helfen Ihnen, den Begutachtungstermin strukturiert und gelassen anzugehen – und die Grundlage für einen passenden Pflegegrad zu schaffen.
Ein anerkannter Pflegegrad ist die Grundlage für Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung und sollte daher frühzeitig und sorgfältig beantragt werden. Entscheidend sind dabei eine realistische Einschätzung des Pflegebedarfs und eine gute Vorbereitung auf die Begutachtung, bei der die Selbstständigkeit im Alltag im Mittelpunkt steht. Eine nachvollziehbare Dokumentation kann helfen, den tatsächlichen Unterstützungsbedarf darzustellen. Fällt der Bescheid zu niedrig aus oder wird kein Pflegegrad bewilligt, besteht die Möglichkeit, innerhalb der Frist Widerspruch einzulegen. So lassen sich berechtigte Ansprüche besser sichern.
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