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Pflegegrad richtig beantragen: Das müssen Sie wissen

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Um im Pfle­ge­fall die be­nö­tig­ten Pfle­ge­leis­tun­gen in An­spruch neh­men zu kön­nen und die fi­nan­zi­el­le Un­ter­stüt­zung aus der ge­setz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung nut­zen zu kön­nen, ist die Be­an­tra­gung eines Pfle­ge­gra­des die Vor­aus­set­zung. Das Zwei­te Pfle­ge­stär­kungs­ge­setz (PSG II) de­fi­niert die un­ter­schied­li­chen Pfle­ge­gra­de und das Ver­fah­ren zur Be­an­tra­gung eines Pfle­ge­gra­des.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Pflegegrad ist Voraussetzung für Leistungen der Pflegeversicherung – wie Pflegegeld, Sachleistungen oder Hilfsmittel.
  • Sie stellen den Antrag bei der Pflegekasse – sie ist Teil Ihrer Krankenkasse. Ein formloser Antrag genügt, schriftlich, telefonisch oder online möglich.
  • Nach Antrag prüft ein Gutachter Ihre Fähigkeiten in verschiedenen Bereichen, darunter Mobilität, Alltagskompetenz, Selbstversorgung.
  • Wichtig ist eine gründliche Vorbereitung: Beschreiben Sie Ihren Alltag konkret, ggf. Tagebuch führen, Pflegebedarf dokumentieren.
  • Bei Ablehnung oder nicht passender Einstufung können Sie Widerspruch einlegen, die Frist beträgt in der Regel einen Monat nach Bescheid.

Was ist ein Pflegegrad?

Seit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) gilt in Deutschland ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: Entscheidend ist nicht mehr eine bestimmte Krankheit, sondern wie stark die Selbstständigkeit im Alltag eingeschränkt ist. Körperliche, kognitive und psychische Einschränkungen werden gleichermaßen berücksichtigt.

Statt der früheren drei Pflegestufen gibt es seit 2017 fünf Pflegegrade. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die möglichen Leistungen.

Die fünf Pflegegrade im Überblick (Punktesystem)

Grundlage ist ein Gutachten mit einem Punktwert zwischen 0 und 100. Aus der erreichten Punktzahl ergibt sich der Pflegegrad:

  • Kein Pflegegrad: unter 12,5 Punkte
  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte – erhebliche Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte – schwere Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte – schwerste Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte – schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Versorgung

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz hat sich die Definition von Pflegebedürftigkeit verändert. Früher wurde zwischen Krankheiten und deren Pflegebedürftigkeit unterschieden. Heute steht der Pflegebedürftige und seine gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Fokus. Pflegebedürftigkeit wird in fünf Pflegegrade unterteilt, wobei der Grad der Pflegebedürftigkeit mit den damit verbundenen Leistungen steigt.

Wer gilt als pflegebedürftig?

Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind Menschen,

  • deren Selbstständigkeit oder Fähigkeiten gesundheitlich bedingt eingeschränkt sind,
  • die dadurch regelmäßig auf Hilfe anderer angewiesen sind und
  • bei denen diese Situation voraussichtlich für mindestens sechs Monate anhält.

Wichtig: Braucht jemand nur vorübergehend Unterstützung (z. B. nach einer Operation für ein paar Wochen), ist in der Regel eher die Krankenversicherung zuständig – etwa über häusliche Krankenpflege.

Pflegegrad beantragen – So geht´s

1. Zuständige Pflegekasse kontaktieren und Antrag stellen

Ihre Pflegeversicherung ist automatisch Teil Ihrer Krankenkasse — gesetzlich Versicherte haben damit eine Pflegekasse, privat Versicherte eine private Pflegepflichtversicherung. Der erste Schritt: Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Kasse auf. Ein kurzer formloser Antrag genügt — schriftlich, telefonisch oder online. Damit sichern Sie das Antragsdatum, ab dem mögliche Leistungen rückwirkend gewährt werden können.

Die Pflegekasse sendet Ihnen anschließend ein Antragsformular zu. Selbstverständlich können Sie das Schreiben selbst unterzeichnen — oder das Mandat einer bevollmächtigten Person erteilen, z. B. eines Angehörigen oder rechtlichen Betreuers.

Tipp: Viele Pflegekassen und auch kostenlose Pflegestützpunkte unterstützen Sie beim Ausfüllen – das empfiehlt sich besonders, wenn Sie unsicher sind.

2. Wie der Antrag geprüft wird

Nach Eingang Ihres Antrags beauftragt die Pflegekasse entweder den Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MD) — bei gesetzlich Versicherten — oder bei privat Versicherten einen anerkannten Gutachterdienst (z. B. MEDICPROOF).

Ziel der Begutachtung: Ermittlung des Grades der Selbstständigkeit in Alltag und Versorgung (z. B. Mobilität, Körperpflege, Haushalt, Betreuung). Der Gutachter bewertet diese Aspekte systematisch und erstellt ein Gutachten. Auf Basis dieses Gutachtens entscheidet die Pflegekasse über den passenden Pflegegrad.

Schon vorab können Sie einen Online‑Pflegegrad‑Rechner nutzen, um eine erste Einschätzung zu bekommen — das ist allerdings nur eine Orientierung, keine offizielle Aussage über den tatsächlichen Pflegegrad.

3. Gutachten: Das sollten Sie beim Begutachtungstermin beachten

Der Begutachtungstermin findet in der Regel im häuslichen Umfeld der betroffenen Person statt — seltener auch per Telefon oder Video (je nach Situation).

Warum Zuhause? Dann kann der Gutachter direkt sehen, wie Alltag, Mobilität und Pflegebedarf konkret sind — z. B. Wohnsituation, Hilfsmittel, Wege im Haus etc.

Wer sollte dabei sein? Sinnvoll: Die pflegebedürftige Person und möglichst eine Hauptpflegeperson (Angehöriger​​​​​​​ oder Pflegedienst). So können Alltagssituationen und Hilfebedarf realistisch dargestellt werden.

Bereiten Sie sich gut vor: Dokumentieren Sie, wie oft und wobei Hilfe nötig ist (z. B. Anziehen, Körperpflege, Treppen, Haushalt, Begleitung) — idealerweise mit konkreten Beispielen — denn das Gutachten basiert auf einem standardisierten Kriterienkatalog. Hierzu ist es sehr nützlich ein Pflegetagebuch zu führen.

Warum diese Schritte wichtig sind

  • Frühzeitig beantragen: Je früher der Antrag gestellt wird, desto früher greift der Leistungsanspruch — rückwirkend ab dem Antragstag.
  • Klare Unterlagen & ehrliche Angaben: Unklare oder zu allgemeine Beschreibungen des Pflegebedarfs können zu einer zu niedrigen Einstufung führen. Eine gute Dokumentation verbessert Ihre Chancen auf einen passenden Pflegegrad.
  • Begleitung durch Angehörige wichtig: Angehörige oder Personen, die regelmäßig helfen, können aus Erfahrung berichten — das gibt dem Gutachter ein realistisches Bild.

Muster für einen formlosen Antrag auf Leistungen von der Pflegeversicherung

Ein Pflegegrad kann telefonisch, schriftlich, per Fax oder online beantragt werden. Für den Fristbeginn reicht ein formloser Hinweis wie:

„Hiermit beantrage ich Leistungen aus der Pflegeversicherung und die Feststellung eines Pflegegrades für [Name, Geburtsdatum, Versichertennummer].“

Wichtig ist, dass Datum und Name dokumentiert sind. Die Pflegekasse sendet anschließend die offiziellen Formulare zu.
 

Muster für einen formlosen Antrag:

Manuela Mustermann,
Musterweg 1,
11111 Musterhausen




An die Musterkasse
Musterstraße
PLZ, Musterort 
                                                                                                                                         (Ort, Datum)


Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich ab dem heutigen Tag Leistungen aus der Pflegeversicherung für:

Max Mustermann
Musterweg 1
11111 Musterhausen
Versichertennummer: ................

Ich bitte um Zusendung der benötigten Antragsunterlagen und zügige Bearbeitung meines Antrags.

Mit freundlichen Grüßen


Manuela Mustermann

 
 

Antrag auf Pflegegrad: Wo und wie stellt man den Antrag?

Pfle­ge­grad te­le­fo­nisch be­an­tra­gen: Ru­fen Sie bei der Pfle­ge­kasse des Ver­si­cher­ten an, um den An­trag auf Ein­stu­fung in ei­nen Pfle­ge­grad zu stel­len. Da­rauf­hin er­hal­ten Sie oder der An­trag­stel­ler ein For­mu­lar, das es aus­zu­fül­len gilt. Dies kann durch den Ver­si­cher­ten selbst oder sei­nen ge­setz­li­chen Be­treu­er er­fol­gen. Der An­trag muss un­ter­schrie­ben an die Pfle­ge­kasse zu­rück­ge­sen­det wer­den. Kurz da­nach soll­te sich ein Gu­tach­ter zur per­sön­li­chen Be­gut­ach­tung an­mel­den.

Pfle­ge­grad schrift­lich be­an­tra­gen: Sie kön­nen eben­so ei­nen form­lo­sen An­trag auf Pfle­ge­leis­tun­gen bei der Pfle­ge­kasse stel­len. Hier­für gibt es ei­ne Rei­he von kos­ten­lo­sen Mus­ter­schrei­ben, die Sie im In­ter­net her­un­ter­la­den kön­nen.

Pfle­ge­grad beim Pfle­ge­stütz­punkt be­an­tra­gen: Wenn Sie den An­trag lie­ber di­rekt vor Ort und per­sön­lich vor­neh­men wol­len, kön­nen Sie (auch zu­sam­men mit Ih­rem An­ge­hö­ri­gen) ei­nen Pfle­ge­stütz­punkt be­su­chen. Dort wer­den Sie in al­ler Re­gel be­ra­ten und kön­nen da­rauf­hin ei­nen An­trag auf Pfle­ge­leis­tung stel­len.

Nach dem Besuch des Gutachters

Nach dem Be­such des Gu­tach­ters ver­sen­det die Pfle­ge­kasse ei­nen Be­scheid an den An­trag­stel­ler mit dem Er­geb­nis der Ein­schät­zung des Gu­tach­ters und der Ent­schei­dung der Pfle­ge­kasse. Zu­dem soll­ten auf dem Be­scheid die Ta­ge der An­fra­ge, An­trags­stel­lung, Be­gut­ach­tung und des Be­schei­des ver­merkt sein. Bei ei­ner Be­wil­li­gung zahlt die Pfle­ge­kasse rück­wir­kend die Zu­schüs­se di­rekt an den Pfle­ge­dienst oder das Pfle­ge­heim, falls dort be­reits Leis­tun­gen in An­spruch ge­nom­men wur­den.

Antrag auf Pflegegrad 1 und 2

Die fünf Pfle­ge­gra­de er­ge­ben sich aus dem Er­geb­nis des Gu­tach­tens und ei­ner Punk­te­ver­ga­be von höchs­tens 100 Punk­ten. Bei Pfle­ge­grad 1 müs­sen eine „ge­rin­ge Be­ein­träch­ti­gung der Selbst­än­dig­keit oder der Fä­hig­kei­ten“ und ein Er­geb­nis mit min­des­tens 12,5 Punk­ten vor­lie­gen. Liegt eine „er­heb­li­che Be­ein­träch­ti­gung der Selbst­än­dig­keit oder der Fä­hig­kei­ten“ und ein Er­geb­nis von min­des­tens 27 Punk­ten vor, gel­ten die Vor­aus­set­zun­gen für den Pfle­ge­grad 2 als er­füllt.

Antrag auf Pflegegrad 3 bis 5

Kommt der Gu­tach­ter zu dem Er­geb­nis, dass eine „schwe­re Be­ein­träch­ti­gung der Selbst­än­dig­keit oder der Fä­hig­kei­ten“ und eine Punkt­zahl von min­des­tens 47,5 vor­lie­gen, be­wil­ligt die Pfle­ge­kasse in der Re­gel den Pfle­ge­grad 3. A­na­log da­zu spricht der Gu­tach­ter bei Pfle­ge­stu­fe 4 von „schwers­ten“ Be­ein­träch­ti­gun­gen und ei­ner Min­dest­punkt­zahl von 70. Lau­tet das Er­geb­nis 90 oder mehr Punk­te, liegt eine „schwers­te Be­ein­träch­ti­gung der Selbst­än­dig­keit oder der Fä­hig­kei­ten mit be­son­de­ren An­for­de­run­gen an die pfle­ge­ri­sche Ver­sor­gung“ vor.

Höherstufung des Pflegegrades

Ein An­trag auf Hö­her­stu­fung des Pfle­ge­gra­des kann sich be­reits bei klei­nen Än­de­run­gen der Pfle­ge­si­tu­a­ti­on loh­nen. Denn mit dem Zwei­ten Pfle­ge­stär­kungs­ge­setz ist un­ter an­de­rem die Be­wer­tung der Selbst­ver­sor­gung, die Fol­ge­ver­sor­gung nach ei­nem Un­fall so­wie die so­zia­le Kon­takt­pfle­ge stär­ker bzw. erst­mals in den Fo­kus ge­rückt. Al­ler­dings kann eine Neu­be­wer­tung der Pfle­ge­si­tu­a­ti­on auch das Ge­gen­teil be­wir­ken und der Pfle­ge­grad sinkt oder wird kom­plett aber­kannt.

Ein Ge­spräch mit dem Per­so­nal im Pfle­ge­heim oder dem am­bu­lan­ten Pfle­ge­dienst kann bei der Ent­schei­dung, ei­nen An­trag zur Hö­her­stu­fung des Pfle­ge­gra­des zu stel­len, hel­fen. Sie be­sit­zen zwar kei­ner­lei Ent­schei­dungs­be­fug­nis, aber auf­grund ih­res täg­li­chen Be­zugs zu ver­schie­de­nen Pfle­ge­be­dürf­tigen be­sit­zen sie eine brei­te Er­fah­rung. Zu­dem kann ihr Blick auf die Si­tu­a­ti­on ob­jek­tiver sein als der ei­nes An­ge­hö­ri­gen.

Das Ver­fah­ren ge­stal­tet sich ana­log zu dem des Erst­an­trags. Ein form­lo­ses Schrei­ben mit der Bit­te um Hö­her­stu­fung muss vom Ver­si­cher­ten oder Be­voll­mäch­tig­ten an die Pfle­ge­kasse ge­schickt wer­den. Die­se sen­det ein For­mu­lar zu­rück, das der An­trag­stel­ler aus­ge­füllt wie­der zu­rück­schickt. Es kann pas­sie­ren, dass ein Gu­tach­ter die Pfle­ge­si­tu­a­ti­on des Be­dürf­tigen prüft und der Pfle­ge­kasse eine Emp­feh­lung aus­spricht. Die Ent­schei­dung liegt je­doch bei der Pfle­ge­kasse, nicht beim Gu­tach­ter.

Leistungen werden auch rückwirkend ausgezahlt

Bis Sie einen Bescheid von der Pflegekasse erhalten, können einige Wochen vergehen. Sollte Ihr Pflegegrad jedoch genehmigt werden, werden Ihre Leistungen in jedem Fall rückwirkend ausgezahlt. Sollten Sie beispielsweise Leistungen zum Ende des Monats beantragt haben, erhalten Sie rückwirkend die gesamte Leistung für den Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Die Pflegedauer muss voraussichtlich länger als sechs Monate betragen

Als pfle­ge­be­dürf­tig gilt nach § 14 Abs. 1, wer „ge­sund­heit­lich be­ding­te Be­ein­träch­ti­gun­gen der Selbst­än­dig­keit oder der Fä­hig­kei­ten“ zeigt und des­halb auf Hil­fe an­de­rer an­ge­wie­sen ist. „Es muss sich um Per­so­nen han­deln, die kör­per­li­che, kog­ni­ti­ve oder psy­chi­sche Be­ein­träch­ti­gun­gen oder ge­sund­heit­lich be­ding­te Be­las­tun­gen oder An­for­de­run­gen nicht selbst­än­dig kom­pen­sie­ren oder be­wäl­ti­gen kön­nen.“

Zu­dem muss die vor­aus­sicht­li­che Dau­er der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit bei min­des­tens sechs Mo­na­ten lie­gen. Bei der Not­wen­dig­keit pro­fes­sio­nel­ler Hil­fe nach ei­nem Kran­ken­haus­auf­ent­halt, zum Bei­spiel, und ei­ner Dau­er von vor­aus­sicht­lich we­ni­ger als sechs Mo­na­ten ist die Kran­ken­kasse zu­stän­dig. Wenn man kei­nen Pfle­ge­grad er­hält, zahlt die Pfle­ge­kasse auch kei­ne Leis­tun­gen.

Pfle­ge­grad kann schon im Kran­ken­haus be­an­tragt wer­den. So­bald Ihr An­ge­hö­ri­ger sich auf­grund ei­ner Ope­ra­ti­on oder ei­ner Krank­heit in ei­nem Kran­ken­haus be­fin­det und er un­ter Um­stän­den da­nach nicht mehr selbst­än­dig le­ben und sei­nen All­tag be­strei­ten kann, soll­ten Sie so schnell wie mög­lich mit dem So­zi­al­dienst des Kran­ken­hau­ses spre­chen. Auf die­se Wei­se kön­nen Sie eine Ei­lein­stu­fung er­rei­chen. Die­se ga­ran­tiert Ih­rem An­ge­hö­ri­gen so­fort­ige Leis­tun­gen aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung. Ein Gu­tach­ter kommt erst im Nach­hin­ein zum Ein­satz. Er un­ter­sucht, ob die Ein­stu­fung in ei­nen Pfle­ge­grad kor­rekt er­folg­te oder ei­ner Neu­ein­stu­fung be­darf.

FAQ

  • Beim Besuch des Medizinischen Dienstes sollten Sie nicht verharmlosen oder herunterspielen, wie viel Hilfe wirklich nötig ist – auch wenn es schwer fällt. Aussagen wie „das schaffe ich noch alleine“ oder „das ist heute nur ein Ausrutscher“ können dazu führen, dass psychische Problemlagen oder der tägliche Unterstützungsbedarf nicht korrekt erfasst werden. Wichtig ist, dass Sie ehrlich und realistisch schildern, was im Alltag tatsächlich passiert (z. B. Hilfe beim Anziehen, Waschen, beim Umgang mit Medikamenten oder Orientierung), statt „Minderbedarf“ zu suggerieren – denn der Gutachter prüft die tatsächliche Selbstständigkeit und Einschränkungen in verschiedenen Lebensbereichen, darunter auch kommunikative Fähigkeiten und Verhalten. 

  • Ein Pflegegrad wird nicht nach Diagnose, sondern danach vergeben, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Für Pflegegrad 3 bedeutet das eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag. Maßgeblich ist die Begutachtung nach den sechs Bereichen des Pflegebegutachtungs­assessments: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Gestaltung des Alltagslebens. Je nachdem, wie stark diese Bereiche eingeschränkt sind, ergibt sich ein Punktwert – bei 47,5 bis unter 70 Punkten wird Pflegegrad 3 zuerkannt. 

  • Wenn Pflege plötzlich notwendig wird, gilt: so früh wie möglich den Antrag stellen – auch formlos per Telefon, Brief oder online reicht zunächst. Damit sichern Sie das Datum für spätere Leistungen. Lesen und verstehen Sie die Formulare genau, damit Sie alle relevanten Informationen angeben. Klären Sie früh, welche Unterlagen nötig sind und wer Sie unterstützt (z. B. pflegende Angehörige). Nach Antragseingang veranlasst die Pflegekasse eine Begutachtung – meist im häuslichen Umfeld – durch den Medizinischen Dienst oder bei privat Versicherten durch einen anerkannten Gutachterdienst. Während der Begutachtung sollten Sie offen und umfassend darstellen, wie oft und wobei Hilfe benötigt wird und welche Hilfsmittel genutzt werden, damit der ermittelte Pflegegrad den tatsächlichen Bedarf widerspiegelt. 

  • Eine gute Vorbereitung kann den Unterschied machen:

    1. Informieren & Pflegetagebuch führen: Notieren Sie mehrere Tage im Voraus, wann Hilfe gebraucht wird, welche Aufgaben (z. B. Körperpflege, Mobilität, Alltagsgestaltung) Unterstützung erfordern und wie – so geben Sie dem Gutachter ein realistisches Bild des Alltags.
    2. Unterlagen zusammenstellen: Sammeln Sie Diagnosen, Arztberichte, Medikamentenpläne, Hilfsmittel-Liste, Protokolle von pflegenden Angehörigen etc., damit nichts vergessen wird.
    3. Aussagen nicht beschönigen: Sagen Sie ehrlich, was nicht geht – auch bei psychischen Problemlagen oder nachlassenden kommunikativen Fähigkeiten.
    4. Begutachtung realistisch darstellen: Schildern Sie auch „schlechte Tage“, nächtliche Probleme oder Schwierigkeiten beim Umgang mit Alltagsanforderungen – das hilft, den echten Unterstützungsbedarf zu erfassen.
    5. Begleitung ist hilfreich: Eine vertraute Person oder pflegende Angehörige können ergänzen, was der Pflegebedürftige vergisst oder nicht gut ausdrücken kann.

    Diese Tipps helfen Ihnen, den Begutachtungstermin strukturiert und gelassen anzugehen – und die Grundlage für einen passenden Pflegegrad zu schaffen.

Fazit Pflege

Fazit

Ein anerkannter Pflegegrad ist die Grundlage für Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung und sollte daher frühzeitig und sorgfältig beantragt werden. Entscheidend sind dabei eine realistische Einschätzung des Pflegebedarfs und eine gute Vorbereitung auf die Begutachtung, bei der die Selbstständigkeit im Alltag im Mittelpunkt steht. Eine nachvollziehbare Dokumentation kann helfen, den tatsächlichen Unterstützungsbedarf darzustellen. Fällt der Bescheid zu niedrig aus oder wird kein Pflegegrad bewilligt, besteht die Möglichkeit, innerhalb der Frist Widerspruch einzulegen. So lassen sich berechtigte Ansprüche besser sichern.

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