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Das Pflegetagebuch: Hilfe für Pflegende

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Man wird durch Krank­heit, Un­fall oder Al­ter pfle­ge­be­dürf­tig oder muss als An­ge­hö­ri­ger plötz­lich je­man­den pfle­gen. Al­lein die­se Si­tu­a­ti­on der emo­tio­nalen Be­las­tung kann einen schnell an sei­ne Gren­zen brin­gen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Pflegetagebuch dokumentiert den täglichen Pflegeaufwand und macht den tatsächlichen Pflegebedarf transparent.
  • Es unterstützt pflegende Angehörige bei der Organisation der Pflege sowie bei der Beantragung oder Überprüfung eines Pflegegrades.
  • Erfasst werden sollten minutengenaue Pflegezeiten, Art und Umfang der Hilfe (z. B. Körperpflege, Mobilität, Ernährung, Haushalt).
  • Das Tagebuch dient Gutachtern(Medizinischer Dienst bzw. MEDICPROOF) als wichtige Grundlage für eine objektive Einschätzung.
  • Besonders sinnvoll ist die Führung vor Begutachtungen oder wenn sich der Pflegebedarf merklich verändert.

Um Pfle­ge­leis­tun­gen von der Kran­ken­ver­si­che­rung zu be­kom­men, ist es er­for­der­lich, ein Pfle­ge­ta­ge­buch zu füh­ren. Da­bei ist das ei­gent­lich nicht das An­lie­gen des Pfle­ge­ta­ge­buchs – es soll viel­mehr eine Hil­fe für Be­trof­fe­ne und pfle­gen­de An­ge­hö­ri­ge dar­stel­len. Wie ge­stal­tet sich der Ein­satz eines Pfle­ge­ta­ge­buchs in der Pra­xis? Wo­rauf müs­sen Sie bei der Do­ku­men­ta­ti­on der Pfle­ge ach­ten? Wer prüft das Pfle­ge­ta­ge­buch und zu wel­chem Zweck? Was re­gelt das Pfle­ge­stär­kungs­ge­setz (PSG II)?

Wofür ist ein Pflegetagebuch gut?

Die Do­ku­men­ta­ti­on der Pfle­ge­auf­wän­de ist eine Hilfs­stel­lung, um die Be­gut­ach­tung einer Pfle­ge­be­dürf­tig­keit bes­ser zu ver­ste­hen. Den Gu­tach­tern des Me­di­zi­nischen Diens­tes der Kran­ken­ver­si­che­rung (MDK) oder ME­DIC­PROOF bie­tet es einen un­ver­stell­ten Blick in den täg­li­chen und nächt­li­chen Pfle­ge­be­darf.

Wenn ein Ter­min zur Be­gut­ach­tung der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit be­vor­steht, soll­te man als An­ge­hö­ri­ger das Pfle­ge­ta­ge­buch füh­ren. Be­trof­fe­ne nei­gen da­zu, in der stres­sigen Si­tu­a­ti­on ge­gen­über den Gu­tach­tern die ei­ge­ne La­ge her­un­ter­zu­spie­len. Das Pfle­ge­ta­ge­buch spie­gelt hin­ge­gen die Fak­ten des Pfle­ge­all­tags wi­der.

Unter welchen Voraussetzungen sollte ein Pflegetagebuch geführt werden?

Die schrift­li­che Auf­lis­tung des Pfle­ge­be­darfs und der Pfle­ge­zei­ten ist in zwei Si­tu­a­ti­o­nen not­wen­dig. Zum ei­nen soll­te eine sol­che Do­ku­men­ta­ti­on ge­führt wer­den, wenn man selbst pfle­ge­be­dürf­tig ist oder einen hilfs­be­dürf­ti­gen An­ge­hö­ri­gen be­treut. Es hilft bei der Ar­gu­men­ta­ti­on, wenn man in die­ser Si­tu­a­ti­on auf un­ter­stüt­zen­de Leis­tun­gen an­ge­wie­sen ist und wenn zur Be­stim­mung der Leis­tun­gen noch kei­ne Ein­tei­lung in einen Pfle­ge­grad er­folgt ist.

Zum an­de­ren ist das Füh­ren eines Pfle­ge­ta­ge­buchs not­wen­dig, wenn be­reits die Ein­stu­fung in einen Pfle­ge­grad er­folgt ist, sich aber et­was an der Pfle­ge­si­tu­a­ti­on ver­än­dert. Für die hö­he­re Ein­stu­fung oder das Be­an­tra­gen zu­sätz­li­cher Leis­tun­gen ist also wie­der ein Pfle­ge­ta­ge­buch zur Do­ku­men­ta­ti­on not­wen­dig.

Wie wird ein Pflegetagebuch richtig geführt?

Die Pfle­ge­zei­ten müs­sen mi­nu­ten­ge­nau do­ku­men­tiert wer­den, denn nur so kön­nen die Gu­tach­ter eine mög­lichst ge­naue Ein­stu­fung in eine Pfle­ge­stu­fe vor­neh­men. Das XI. So­zi­al­ge­setz­buch (SGB XI) bie­tet Richt­wer­te zur Ori­en­tie­rung. Bei der kon­kre­ten Zeit­er­fas­sung nut­zen Sie am bes­ten einen Pfle­ge­ta­ge­buch- Vor­druck. Das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um stellt on­line eine Vor­la­ge für ein kos­ten­lo­ses Pfle­ge­ta­ge­buch zur Ver­fü­gung.

Wie wer­den die Pfle­ge­zei­ten er­fasst?

Die Pfle­ge­zei­ten sind in vier Pfle­ge­tä­tig­kei­ten un­ter­gli­edert: Kör­per­pfle­ge, Mo­bi­li­tät, Er­näh­rung und die haus­wirt­schaft­li­che Ver­sor­gung. Jede Pfle­ge­tä­tig­keit ist noch ein­mal in ver­schie­de­ne Ver­rich­tun­gen un­ter­teilt. Ach­ten Sie beim Aus­fül­len dar­auf, für jede Ver­rich­tung die Zei­ten se­pa­rat zu er­fas­sen.

Zur Kör­per­pfle­ge ge­hö­ren bei­spiels­wei­se die Ver­rich­tun­gen Wa­schen, Zahn­pfle­ge und Darm-/ Bla­sen­ent­lee­rung. Der Richt­wert für eine Ganz­kör­per­wä­sche liegt bei­spiels­wei­se bei 20 bis 25 Mi­nu­ten oder für die Zahn­pfle­ge bei fünf Mi­nu­ten.

Un­ter Mo­bi­li­tät ist un­ter an­de­rem das Ver­las­sen und Wie­der­auf­su­chen der Woh­nung ge­meint, aber auch das Auf­ste­hen und Zu­bett­ge­hen. Für das An­klei­den sind acht bis zehn Mi­nu­ten an­ge­setzt.

Zur Er­näh­rung zählt ne­ben dem Es­sen auch die Ver­sor­gung mit einer Son­de so­wie die mund­ge­rech­te Zu­be­rei­tung der Spei­sen. So wer­den für eine Haupt­mahl­zeit 15 bis 20 Mi­nu­ten vor­ge­ge­ben.

Die haus­wirt­schaft­li­che Ver­sor­gung um­fasst bei­spiels­wei­se Ver­rich­tun­gen wie Ein­kau­fen, Ge­schirr­spü­len oder das Wa­schen der Wä­sche. Da die Ge­ge­ben­hei­ten für die­se Tä­tig­kei­ten in allen Haus­hal­ten ver­schie­den sind, gibt es da­für kei­ne zeit­li­chen Vor­ga­ben.

Die Do­ku­men­ta­ti­on der Pfle­ge­schrit­te ist müh­sam, vor al­lem wenn es das ers­te Pfle­ge­ta­ge­buch ist. Aber ist der Zeit­auf­wand für die Pfle­ge zum Bei­spiel we­gen star­kem Über­ge­wicht oder ein­ge­schränk­ter Be­weg­lich­keit hö­her, füh­ren Sie auch das im Pfle­ge­ta­ge­buch auf. Denn es hilft den Gu­tach­tern bei der Be­stim­mung des Pfle­ge­gra­des. Zu­dem kann Ihnen die Pfle­ge­be­ra­tung Hin­wei­se zur Füh­rung eines Pfle­ge­ta­ge­buchs ge­ben.

Un­ter­tei­lung der Hil­fe­leis­tun­gen

Im Ta­ge­buch muss aber nicht nur die Zeit, son­dern auch die Art der Hil­fe­leis­tung fest­ge­hal­ten wer­den. Zur Ver­ein­fa­chung un­ter­schei­det der Ge­setz­ge­ber in fünf For­men der Hil­fe­leis­tung, für die es je­weils eine ei­ge­ne Ab­kür­zung im Pfle­ge­ta­ge­buch gibt.

U wie Un­ter­stüt­zung: Ge­meint ist, wenn die be­treu­te Per­son grund­sätz­lich selbst­än­dig ist, aber bei der Vor- und Nach­be­rei­tung Un­ter­stüt­zung in der Pfle­ge be­nö­tigt. Das heißt, das Du­schen klappt noch al­lein, aber zum Bei­spiel das Ein­rich­ten des Dusch­ho­ckers nicht.

TÜ wie teil­wei­se Über­nah­me: Teil­wei­se Über­nah­me be­deu­tet, dass der Pfle­ge­be­dürf­ti­ge Un­ter­stüt­zung zur Voll­endung einer zum Teil selbst er­le­dig­ten Ver­rich­tung braucht. Wenn beim Ein­kauf für den täg­li­chen Be­darf eine Be­glei­tung not­wen­dig ist, die ge­pfleg­te Per­son aber selbst noch mit­ge­hen kann, wä­re das eine teil­wei­se Über­nah­me.

VÜ wie voll­stän­di­ge Über­nah­me: Sie über­neh­men eine Ver­rich­tung des täg­li­chen Le­bens Ih­res An­ge­hö­ri­gen voll­stän­dig.

B wie Be­auf­sich­ti­gen: Eine ge­wöhn­li­che Ver­rich­tung der pfle­ge­be­dürf­tig­en Per­son muss be­auf­sich­tigt wer­den. Die­se Hilfs­form ist wie die An­lei­tung vor al­lem für psy­chisch kran­ke oder de­men­te Per­so­nen kon­zi­piert. Das kön­nen Ver­rich­tun­gen sein, bei de­nen ein Ver­let­zungs­ri­siko be­steht wie Ko­chen oder Ra­sie­ren. Den­noch för­dern das Be­auf­sich­ti­gen und An­lei­ten die Selbst­än­dig­keit Ih­res An­ge­hö­ri­gen.

A wie An­lei­tung: Die Hil­fe für den Pfle­ge­be­dürf­ti­gen um­fasst die An­lei­tung einer all­täg­li­chen Ver­rich­tung. Hier wird von einer hö­he­ren Pfle­ge-Über­nah­me durch den An­lei­ten­den aus­ge­gan­gen als bei der Be­auf­sich­ti­gung.

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Wie prüft die Pflegekasse meine Pflegebedürftigkeit?

Für die Prü­fung be­auf­tragt die Pfle­ge­kasse den Me­di­zi­nischen Dienst der Kran­ken­ver­si­che­rung (MDK) oder un­ab­hän­gi­ge Gu­tach­ter. Die­se schla­gen dem An­trag­stel­ler einen Ter­min zur Pfle­ge­be­gut­ach­tung vor. Der Be­such fin­det dort statt, wo der ak­tu­el­le Le­bens­mit­tel­punkt der zu hilfs­be­dürf­ti­gen Per­son ist. Das kann ent­we­der das Zu­hau­se, eine Pfle­ge­ein­rich­tung oder das Kran­ken­haus sein. Dies ist für die nach­fol­gen­de An­er­ken­nung eines Pfle­ge­gra­des ein wich­ti­ges Kri­te­ri­um.

Die Gu­tach­ter des MDK ver­schaf­fen sich einen ge­nau­en Über­blick über die Pfle­ge­si­tu­a­ti­on in drei we­sent­li­chen Schrit­ten. Es gibt ein Ge­spräch mit dem Pfle­ge­emp­fän­ger so­wie des­sen Pfle­ge­per­so­nen, eine kör­per­li­che Be­gut­ach­tung des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen und eine Prü­fung der Un­ter­la­gen. Da­zu zählt un­ter an­de­rem ein sorg­fäl­tig ge­führ­tes Pfle­ge­ta­ge­buch so­wie ein Me­di­ka­men­ten­plan.

Die ge­samm­el­ten In­for­ma­tio­nen die­nen als Grund­la­ge für das Gu­tach­ten, das die Pfle­ge­kasse er­hält. Zu­dem wird eine Emp­feh­lung zur Vor­beu­gung und Re­ha­bi­li­ta­ti­on er­stellt. Die Emp­feh­lung be­in­hal­tet ge­ge­be­nen­falls auch Hilfs- und Pfle­ge­hilfs­mit­tel wie Geh­hil­fen oder ein Pfle­ge­bett. Das Gu­tach­ten die­nt als Grund­la­ge zur Ein­schät­zung der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit und an­schlie­ßen­den Zu­er­ken­nung eines be­stimm­ten Pfle­ge­gra­des. Die neu­en Pfle­ge­gra­de (1 - 5) er­set­zen seit 2017 die bis da­hin gül­ti­gen drei Pfle­ge­stu­fen.

FAQ

  • Ein Pflegetagebuch sollte geführt werden, wenn man selbst pflegebedürftig ist oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut. Es ist besonders dann hilfreich, wenn noch kein Pflegegrad festgestellt wurde oder wenn sich der Pflegebedarf verändert hat. In beiden Fällen unterstützt das Tagebuch bei der Argumentation gegenüber der Pflegekasse.

  • Wichtig sind eine minutengenaue Erfassung der Pflegezeiten und eine Unterteilung nach Pflegetätigkeiten, etwa Körperpflege, Mobilität, Ernährung und hauswirtschaftliche Versorgung. Außerdem sollte für jede Tätigkeit die Art der Hilfestellung vermerkt sein (z. B. Unterstützung, teilweise oder vollständige Übernahme, Beaufsichtigung, Anleiten). Vorlagen des Bundesgesundheitsministeriums können dabei helfen.

  • Bei der Begutachtung durch den MDK oder vergleichbare Gutachter dient das Pflegetagebuch als eine wichtige Informationsquelle. Die Gutachter prüfen unter anderem das tatsächliche tägliche Pflegeverhalten zu Hause, um den Pflegebedarf realistisch einzuschätzen. Das Tagebuch wird zusammen mit einem persönlichen Gespräch und körperlicher Begutachtung genutzt, um den passenden Pflegegrad festzulegen.

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