Privathaftpflichtversicherung kündigen© Cottonbro

Haftpflicht­versicherung DFV-HaftpflichtSchutz

Jetzt clever wechseln oder kündigen!

  • Überblick über Ihre Kündigungsmöglichkeiten
  • Mustervorlage für Ihre Kündigung
  • Wann sollten Sie Ihren Tarif wechseln?
  • Profitieren Sie von einem Tarifwechsel innerhalb der DFV
  • Anleitung für einen Tarifwechsel von einem anderen Anbieter

Kündigung & Tarifwechsel Das Wichtigste zusammengefasst

  • Die Gründe für die Kündigung einer Haftpflichtversicherung können sehr unterschiedlich sein und sind vom Einzelfall abhängig. Ein Wechsel kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn Sie mit dem Service Ihres aktuellen Versicherers un­zufrieden sind oder der aktuelle Tarif Ihren Be­dürfnissen nicht mehr gerecht wird. Womöglich haben Sie auch einen Tarif mit einem besseren Preis-Leistungs-Verhältnis gefunden oder die Monatsbeiträge Ihrer privaten Haft­pflicht­versicherung sind zu teuer geworden. In diesen Fällen kann sich ein Wechsel der Haft­pflicht­versicherung lohnen.

  • Wenn Sie Ihre Haft­pflicht­versicherung kündigen möchten, sollten Sie in jedem Fall die Mindest­vertrags­laufzeit beachten. In vielen Fällen läuft eine private Haft­pflicht­versicherung ein Jahr lang. In der Regel müssen Sie eine Kündigungs­frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungs­zeitraums berücksichtigen. Bevor also eine Kündigung oder ein Wechsel erfolgt, sollten Sie die Vertrags- bzw. Kündigungs­bedingungen genau prüfen. Beachten Sie außerdem den Unterschied zwischen der sogenannten ordentlichen Kündigung und der außer­ordentlichen Kündigung. Eine genauere Erläuterung der Unterschiede finden Sie weiter unten.

  • Grundsätzlich können Sie Ihre Haftpflichtversicherung jederzeit wechseln und den aktuellen Vertrag kündigen. Dabei ist allerdings die Mindest­vertragslaufzeit sowie die Kündigungs­frist zu beachten. Wenn Ihr Vertrag ausläuft, sollten Sie Ihre aktuelle Haft­pflicht­versicherung auf Service, Beitrag, Leistungen und persönlichen Bedarf hin überprüfen. In vielen Fällen lohnt sich ein Vergleich mit anderen Anbietern.

  • Sie haben eine private Haft­pflicht­versicherung der DFV und möchten zwischen einem Tarif mit Selbst­beteiligung und einem Tarif ohne Selbst­beteiligung wechseln? Oder Sie möchten zwischen einem Single- und einem Familien­tarif wechseln? Kein Problem - dazu ist kein Wechsel des Anbieters notwendig! Sie können Ihren Versicherungs­schutz jederzeit an Ihre aktuelle Lebens­situation anpassen und den Preis so optimieren. Wir bieten Ihnen sowohl einen Single- als auch einen Familien­tarif mit und ohne Selbst­beteiligung an. Je nach Bedarf können Sie Ihren Versicherungs­schutz anpassen. Sollten Sie in einer älteren Tarif­generation unserer privaten Haft­pflicht­versicherung versichert sein, ist ein Wechsel in die neue Tarif­generation ebenfalls jederzeit möglich. So profitieren Sie schnell und unkompliziert von einem besseren Preis-Leistungs-Verhältnis.

  • Möchten Sie Ihre Privat­haftpflicht­versicherung wechseln und dabei einen Tarif eines anderen Versicherers abschließen? Dann sollten Sie in jedem Fall zunächst die Angebote aller Haft­pflicht­versicherungen vergleichen. Achten Sie auf die für Sie relevanten Leistungen und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis. Kündigen Sie den alten Vertrag erst, wenn Sie den neuen Vertrag sicher haben. Um nahtlosen Versicherungs­schutz zu gewährleisten, sollte der Versicherungs­beginn des neuen Tarifs mit dem Ende der alten Versicherung zusammen­liegen.

Warum kündigen?

Die Kündigung Ihrer bestehenden Haftpflichtversicherung kann aus den verschiedenen Gründen sinnvoll sein. Möglicherweise sind Sie mit den Leistungen unzufrieden, die Beiträge sind gestiegen oder Sie haben womöglich ein besseres Angebot gefunden. Kündigen Sie in jedem Fall nicht voreilig und überlegen Sie sich ganz genau, ob ein Wechsel der Versicherung momentan wirklich sinnvoll ist. Folgende Gründe könnten beispielsweise für die Kündigung Ihrer Privathaftpflichtversicherung sprechen:

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Unzureichende Leistungen

Die Leistungen Ihrer aktuellen Haftpflichtversicherung entsprechen nicht mehr Ihrem Bedarf und sind unzureichend. Bestimmte Risiken wie z. B. Sach- oder Personenschäden oder auch die Forderungsausfalldeckung sind gar nicht oder nur unzureichend versichert und sie möchten Ihren Versicherungsschutz umfänglicher gestalten.

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Zu geringe Deckungssumme

Bei älteren Versicherungsverträgen ist die Deckungssumme oft zu niedrig. Die Deckungssumme der privaten Haftpflichtversicherung sollte mindestens 5 Millionen Euro betragen. Unterschreitet die Deckungssumme Ihres Vertrags diesen Wert, ist ein Wechsel ratsam.

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Schlechter Service

Sie sind mit dem Kundenservice des Versicherers unzufrieden. Ihre Anfragen wurden gar nicht oder nur sehr verspätet beantwortet oder Sie haben nicht die Beratung erhalten, die sie sich erhofft haben. Zudem kam es möglicherweise zu Problemen bei einem Leistungsfall und Sie haben das Vertrauen in Ihren Versicherer verloren.

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Zu hohe Beiträge

Ihr aktueller Versicherer hat die Monatsbeiträge für Ihre Privathaftpflichtversicherung erhöht. Die Beiträge sind nun zu teuer und für Sie nicht mehr tragbar. Sie möchten eine Privathaftpflichtversicherung mit günstigeren Monatsbeiträgen zu gleichen oder sogar zu besseren Leistungen.

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Neuer Vertrag

Sie haben ein Angebot mit besseren Leistungen zum selben Preis oder mit den gleichen Leistungen zu einem geringeren Preis gefunden und möchten das Versicherungsunternehmen nun wechseln, weil bereits ein neuer Vertrag vorliegt. Der neue Vertrag knüpft bestenfalls nahtlos an den alten Vertrag an.

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Zwei Haftpflicht-Policen nach Heirat

Wenn Sie heiraten und einer bereits eine private Haftpflichtversicherung hat, so ist der Ehepartner nach der Hochzeit automatisch in den Vertrag eingeschlossen - außer es handelt sich um eine Versicherung speziell für Singles. Dann muss dieser Vertrag entsprechend angepasst werden und Sie sollten den überflüssig gewordenen Vertrag kündigen.

Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es üblicherweise?

Ordentliche Kündigung

Bevor Sie Ihre Haftpflichtversicherung kündigen können, sollten Sie sich zunächst darüber informieren, wann Sie Ihren aktuellen Vertrag kündigen können. Der Termin, zu dem der Versicherungsschutz nach einer ordentlichen Kündigung ausläuft, liegt in den meisten Fällen jeweils am Ende eines Vertragsjahres. Bei den meisten Anbietern beträgt die Kündigungsfrist für die Haftpflichtversicherung drei Monate. Läuft der Vertrag am 31. Dezember aus, endet die Kündigungsfrist am 30. September. Spätestens bis zu diesem Tag muss dem Versicherer das Kündigungsschreiben vorliegen, ansonsten verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Je nach Anbieter kann die Kündigungsfrist aber auch mehr oder weniger als 3 Monate betragen. Um die Kündigung wirklich fristgemäß einzureichen, sollten Sie vorher Ihren Versicherungsvertrag prüfen oder direkt bei Versicherer nachfragen.

Außerordentliche Kündigung 

Ein Sonderkündigungsrecht steht Ihnen zu, wenn formale Gründe vorliegen. Sie verfügen also über ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Versicherer die Leistungen mindert oder die Beiträge erhöht. Hat die Versicherung Sie über die geplante Beitragserhöhung oder Leistungsminderung informiert, haben Sie ab diesem Zeitpunkt einen Monat Zeit, um von der außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen. Gleiches gilt im Schadenfall. Sobald Sie eine Zu- oder Absage bezüglich der Schadenregulierung von Ihrer Versicherung erhalten haben, beginnt Ihre einmonatige Kündigungsfrist. Ebenso verfügen Sie nach Eheschließung über ein Sonderkündigungsrecht. 
Allerdings haben nicht nur Sie als Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Auch der Versicherer verfügt unter bestimmten Umständen über ein Sonderkündigungsrecht. Dieses liegt beispielsweise auch im Schadenfall vor und, wenn sich der Versicherte im Zahlungsrückstand befindet.  

Wann ist eine außerordentliche Kündigung möglich?

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Beitragserhöhung

Wenn Ihr Versicherer den Versicherungsbeitrag erhöht, ohne Leistungen entsprechend anzupassen, verfügen Sie über ein Sonderkündigungsrecht für Ihre Haftpflichtversicherung. Der Versicherer muss Sie mindestens einen Monat im Voraus über die Beitragserhöhung informieren. Nachdem der Bescheid über die Beitragserhöhung bei Ihnen eingegangen ist, haben Sie vier Wochen Zeit, um von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Innerhalb dieses Zeitraums muss Ihr Kündigungsschreiben beim Versicherungsunternehmen eingehen. 

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Kündigung nach Schadensfall

Sie können von Ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn Ihre Haftpflichtversicherung einen Schaden reguliert. Das gilt sowohl, wenn Ihre Versicherung die Schadensregulierung ablehnt als auch dann, wenn sie sie übernimmt. Die Zu- oder Absage über die Regulierung eines Schadensfalls wird Ihnen von Ihrer Versicherung mitgeteilt. Danach beginnt eine Frist von vier Wochen, in der Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können.

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Doppelversicherung

Wenn Sie als Paar heiraten und einer von beiden bereits eine private Haftpflichtversicherung hat, so ist der Ehepartner nach der Hochzeit in aller Regel automatisch in den Vertrag eingeschlossen – es sei denn, es handelt sich um eine Versicherung speziell für Singles. Dann muss dieser Vertrag entsprechend angepasst werden. Der zuletzt abgeschlossene Vertrag kann dann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Das ist in den meisten Fällen preislich günstiger. Der einzige Haken: Gegenseitige Schadensersatzansprüche der beiden Partner sind durch die gemeinsame Privathaftpflichtversicherung nicht versichert.

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Haftpflichtversicherung Stiftung Warentest

Der DFV-HaftpflichtSchutz wurde von Stiftung Warentest mit der hervorragenden Note „SEHR GUT“ (0,6) ausgezeichnet und gehört damit zu den besten Privaten Haftpflichtversicherungen Deutschlands.

  • 100 Mio. € Versicherungssumme
  • Weltweiter Versicherungsschutz
  • Verlust von Schlüsseln (privat und beruflich)
  • Drohnen (bis 5 kg)
  • SEHR GUT (0,6) bei Stiftung Warentest

Besten Schutz vor finanziellen Belastungen im Schadenfall!

Kündigung der Vorversicherung Mustervorlage

Grun­d­­sät­z­­lich soll­ten Sie Ver­­­si­che­rungs­­­ver­trä­ge im­mer schrift­lich kün­di­gen. Schi­­cken Sie da­zu das Kün­di­gungs­­­schrei­ben per Post als Ein­­schrei­­ben mit Rück­­schein an Ih­ren Ver­­­si­che­­rer. Der Rück­­schein gilt als Nach­weis für die Zu­­­stel­­lung der Kün­­di­­gung. Rein ju­ris­tisch be­trach­tet, ist auch ei­ne Kün­di­gung per E-Mail aus­­­rei­chend. Au­ßer­dem bie­­ten vie­le Ver­­­si­che­rungs­­­un­ter­neh­men auch On­line-Kün­­di­­gungs­­­ser­vices an. Ach­ten Sie dar­­auf, die Kün­di­gungs­­­frist ein­zu­­hal­ten, die Sie in den Ver­­­si­che­rungs­­be­­din­­gun­­­gen fin­den. Ha­ben Sie ei­ne Ein­zugs­­er­mäch­ti­gung er­teilt, dann wi­­der­­ru­­fen Sie die­se eben­falls in Ih­rem Schrei­ben.

In un­se­rer Kün­di­gungs­­vor­la­ge fin­den Sie al­le An­ga­ben für die Kün­di­gung Ih­rer Sachversicherungen.

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