Ausgezeichnete private Unfallversicherung
DFV-UnfallSchutz Exklusiv wurde mit "SEHR GUT" bewertet – damit gehört er zu den besten privaten Unfallversicherungen.
Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis, bei dem eine Person oder eine Sache unerwartet Schaden nimmt. Regelmäßig kommt es bei der Arbeit, auf dem Weg dorthin oder während der Mittagspause zu Unfällen. Alleine im Jahr 2016 ereigneten sich 877.071 Arbeitsunfälle.
Die gesetzliche Unfallversicherung definiert den Arbeitsunfall als: Unfall, den die versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet.
Folglich sind es nicht nur erwerbstätige Personen, die einen Arbeitsunfall erleiden können. Auch Schüler, Kindergartenkinder und Menschen, die nach einem Verkehrsunfall Erste Hilfe leisten, erhalten bei einem Unfall Versicherungsleistungen. Eine Verletzung im Sportunterricht ist ebenso versichert wie eine Wunde beim Handwerker. Auch Unfälle, die sich auf dem Weg zu Kindergarten, Schule oder Arbeit ereignen, fallen unter die gesetzliche Unfallversicherung. Die zuständige Berufsgenossenschaft fungiert dabei als verantwortlicher Träger. Welche Genossenschaft bzw. Unfallkasse für Sie verantwortlich ist, können Sie in der Personalabteilung Ihres Arbeitgebers erfragen.
Das richtige Vorgehen ist bei Arbeitsunfällen unerlässlich, denn ein Fehler kann zur Verweigerung der Versicherungsleistungen führen.
Nach Erste Hilfe Leistungen und Benachrichtigung der verantwortlichen Personen, ist eine ausführliche Unfalluntersuchung durchzuführen. Daran müssen folgende Personengruppen beteiligt sein:
DFV-UnfallSchutz Exklusiv wurde mit "SEHR GUT" bewertet – damit gehört er zu den besten privaten Unfallversicherungen.
Nach der Unfalluntersuchung ist einen Durchgangsarzt aufzusuchen. Dabei wird der Verletzungsgrad als auch notwendige Behandlungsmaßnahmen geklärt. Der Termin dient außerdem der Dokumentation und Sicherung von Beweisen. Der zuständige Arzt dokumentiert, wie es zu dem Arbeitsunfall kam. Wird ein Gerichtsverfahren eingeleitet, besitzt der geschädigte Arbeitnehmer durch die ärztliche Feststellung, Beweismaterial. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, einen Durchgangsarzt anstelle des Hausarztes zu konsultieren. Die Dokumentation eines Hausarztes kann unter Umständen als nicht ausreichend gewertet werden. Ein Durchgangsarzt ist auf Unfallchirurgie spezialisiert und hat von den Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUBV) eine gesonderte Zulassung erhalten.
Reicht der Arbeitnehmer eine Krankmeldung von mehr als 3 Tagen aufgrund eines Arbeitsunfalls ein, muss der Arbeitgeber der Berufsgenossenschaft (BG) Meldung erstatten. Selbst wenn die Folgen als gering eingeschätzt werden, ist dieser Vorgang sehr wichtig. Machen sich psychische oder körperliche Folgen erst später bemerkbar und es wurde zuvor auf die Meldung verzichtet, kann die Unfallversicherung möglicherweise Leistungen verweigern. Tipp: Achten Sie unbedingt darauf, dass Ihr Arbeitgeber den Unfall meldet! Bei schweren Verletzungen oder sogar Tod, muss die Meldung unverzüglich bzw. telefonisch erfolgen.
Nach einem Unfall im Betrieb zahlt der Arbeitgeber 6 Wochen lang Krankengeld in Form der Lohnfortzahlung. Voraussetzung ist eine bestehende Beschäftigung im Unternehmen (mind. 4 Wochen) als auch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Nach den ersten 6 Wochen ist der Arbeitgeber nicht länger zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Sie wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen. Diese finanzielle Leistung wird als Verletztengeld bezeichnet und von den Krankenkassen ausgezahlt.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
Sobald der Unfallgeschädigte wieder einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen kann, wird ihm kein Verletztengeld mehr gezahlt.
Wenn über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent besteht, zahlt die Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente. Es gilt jedoch immer: Wiedereingliederung vor Rente.
Nur in seltenen Fällen ist der Arbeitgeber zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet. Für Schmerzensgeld gelten bestimmte Haftungsprivilegien. Beweise für Vorsätzlichkeit sind schwer nachzuweisen. Im Allgemeinen wird angenommen, dass Vorgesetzte auch bei herrschenden Sicherheitsmängeln, keinen Schadensfall hervorrufen wollten. Sollten Sie dennoch Beweise für Vorsätzlichkeit besitzen, ist es ratsam, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer generell nur dann kündigen, wenn er sich an die gesetzlichen Fristen hält und einen konkreten Grund hat. Das gilt auch nach einem Arbeitsunfall.Weiterhin gilt:
Unfall auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeit (Wegunfall): Auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause kann es zu einem Wegunfall kommen. Es handelt sich nur um einen Arbeitsunfall, wenn es den direkten Weg, ohne Umwege (z.B. Supermarkt), betrifft. Ist der Arbeitnehmer jedoch durch eine Baustelle oder eine Umleitung gezwungen, einen Umweg zu nehmen, ist dieser Wegeunfall versichert.
Unfall bei Weiterbildung oder Schulung: Ein Unfall, der sich während einer beruflichen Weiterbildung oder Schulung ereignet, ist als Arbeitsunfall abgesichert.
Unfall beim privaten Telefonieren/ bei Raucherpausen: Private Telefonate zählen zu den „eigenwirtschaftlichen Verrichtungen“, ebenso wie Raucherpausen (und der Weg dorthin). Sie fallen nicht unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da es sich um persönliche Angelegenheiten des Arbeitnehmers handelt, die in keinem sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit stehen.
Unfall in Pausen und bei Grundbedürfnissen: Unfälle auf der Toilette gelten nicht als Arbeitsunfälle. Lediglich der Weg zur Toilette oder auch zur Kantine ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, nicht aber der Aufenthalt in diesen Räumen.
Unfall im Homeoffice: Hier sind Unfälle durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, die am Schreibtisch passieren. Handelt es sich um den Weg zur Toilette oder den Gang in die Küche, greift der Versicherungsschutz nicht.
Vollkommen flexibel oder vollkommener Schutz: Bei unseren Tarifen der Unfallversicherung haben Sie die Wahl
Berufskrankheiten sind wesentlich schwieriger nachzuweisen als Arbeitsunfälle. Bei Berufskrankheiten handelt es sich um Krankheitsbilder, die sich über Jahre hinweg durch die jeweiligen Arbeitsbedingungen entwickelt haben. Dabei werden Faktoren wie Chemikalien, physikalische Einwirkungen (Druck), Vibrationen, schweres Tragen und Arbeiten unter Lärm oder Staub in Betracht gezogen. Alle anerkannten Berufskrankheiten sind in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen zufällig während der versicherten Tätigkeit auftreten. Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt außerdem keine Sachwerte.
Ausnahmen:
Mehr als 70 % der Unfälle passieren in der Freizeit –genau dort, wo die gesetzliche Unfallversicherung nicht eintritt. Ergänzend ist die Absicherung durch eine private Unfallversicherung sinnvoll. Diese greift rund um die Uhr und in allen Lebenslagen. Der DFV-UnfallSchutz ist die leistungsstärkste und flexibelste Versicherung am deutschen Markt – Sie sind umfassend geschützt, können Ihren Versicherungsschutz jederzeit erhöhen, wieder senken und gleichzeitig Freunde und Familie situativ mitversichern. Mit dem DFV-UnfallSchutz sind Sie für jedes Abenteuer bereit.
Auch als Freiberufler oder Selbstständiger können Sie sich auch bei der Berufsgenossenschaft gegen die Folgen eines Arbeitsunfalls absichern. Sie sind allerdings nicht gesetzlich dazu verpflichtet und können die Höhe der Versicherungssumme selbst aushandeln.
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