Beim Elterngeld sind mehrere steuerrechtliche Aspekte zu beachten, die häufig unterschätzt werden. Grundsätzlich ist Elterngeld zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Das bedeutet, dass die Leistung selbst nicht besteuert wird, aber den persönlichen Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen erhöht. In der Praxis führt dies oft dazu, dass auf das verbleibende Einkommen ein höherer Steuersatz angewendet wird als ohne Elterngeld.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Wer Elterngeld bezieht, ist in der Regel verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen (§ 46 EStG), auch wenn ansonsten keine Abgabepflicht bestanden hätte. Dies gilt insbesondere für zusammenveranlagte Ehepaare.
Zudem spielt die Steuerklasse vor der Geburt eine Rolle für die Höhe des Elterngeldes. Da sich die Berechnung am Nettoeinkommen orientiert, kann eine günstigere Steuerklasse – etwa Steuerklasse III statt V – zu einem höheren Elterngeldanspruch führen. Ein entsprechender Wechsel muss jedoch rechtzeitig vor der Geburt erfolgen, da nur bestimmte Monate im Bemessungszeitraum berücksichtigt werden.
In vielen Fällen kommt es im Folgejahr zu Steuernachzahlungen. Der Grund liegt darin, dass während des Bezugs keine Steuern auf das Elterngeld erhoben werden, die steuerliche Wirkung aber erst im Rahmen der Veranlagung sichtbar wird. Insgesamt ist Elterngeld somit steuerfrei, beeinflusst jedoch indirekt die Steuerbelastung und erfordert eine sorgfältige steuerliche Planung.