Frau sitzt auf einer Couch mit einem bandagierten Bein und Krücken © LightField Studios

Arbeitsunfall Was Berufstätige wissen sollten

Regelmäßig kommt es bei der Arbeit, auf dem Weg dorthin oder während der Mittagspause zu Unfällen – doch wann handelt es sich eigentlich um einen Arbeitsunfall? Im Sozialgesetzbuch ist alles eindeutig geregelt, doch immer wieder treten Unklarheiten auf – Gerichte müssen dann klären ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht.

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Was ist ein Arbeitsunfall?

Ein Unfall ist ein plötzliches, zeitlich begrenztes Ereignis, bei dem von außen auf den Körper eingewirkt wird und das zu einem Gesundheitsschaden oder im schlimmsten Fall zum Tod führt.

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein solcher Unfall im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit passiert. Die gesetzliche Unfallversicherung definiert ihn daher als Unfall, den eine versicherte Person infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleidet.

Regelmäßig kommt es bei der Arbeit, auf dem Weg dorthin oder während der Mittagspause zu Unfällen. Allein im Jahr 2025 wurden in Deutschland rund 730.600 meldepflichtige Arbeitsunfälle registriert.

Wichtig ist dabei: Der Begriff ist weiter gefasst, als viele denken. Ein Arbeitsunfall kann nicht nur während der eigentlichen Arbeit passieren, sondern auch in anderen Situationen, die mit der Tätigkeit zusammenhängen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Unfälle am Arbeitsplatz (z. B. Sturz, Schnittverletzung, Maschinenunfall)
  • Unfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit oder nach Hause (sogenannte Wegeunfälle)
  • Unfälle während dienstlicher Tätigkeiten außerhalb des Betriebs, etwa im Außendienst
  • Unfälle bei betrieblichen Veranstaltungen oder in Pausen unter bestimmten Voraussetzungen

Auch der Kreis der versicherten Personen ist größer als nur Arbeitnehmer. Neben Beschäftigten stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unter anderem auch:

  • Kinder in der Kita und Schüler im Unterricht
  • Studierende
  • Personen, die Erste Hilfe leisten
  • Ehrenamtlich Tätige

Damit kann beispielsweise sowohl die Verletzung eines Handwerkers auf der Baustelle als auch ein Unfall im Sportunterricht als Arbeitsunfall gelten.

Ob ein Unfall tatsächlich als Arbeitsunfall anerkannt wird, prüft immer der zuständige Unfallversicherungsträger – in der Regel die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Entscheidend ist, ob ein direkter Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Unfallereignis besteht.

Was ist zu tun nach dem Arbeitsunfall:

Das richtige Vorgehen ist bei Arbeitsunfällen unerlässlich, denn ein Fehler kann zur Verweigerung der Versicherungsleistungen führen.

Die Untersuchung des Unfalls

Nach Erste Hilfe Leistungen und Benachrichtigung der verantwortlichen Personen, ist eine ausführliche Unfalluntersuchung durchzuführen. Daran müssen folgende Personengruppen beteiligt sein:

  • Unfallopfer
  • Arbeitgeber
  • verantwortliche Führungskräfte
  • eingeteilte Sicherheitsfachkräfte und der Sicherheitsbeauftragte
  • evtl. anwesende Zeugen
  • der Betriebsrat (dieser muss sicherstellen, dass alle Beweise zum Unfallhergang aufgenommen als auch gesichert werden und dass alle Zeugen verhört und namentlich erfasst werden) 
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Zur Unfallversicherung

Die weiterführende ärztliche Behandlung

Nach der Unfalluntersuchung ist einen Durchgangsarzt aufzusuchen. Dabei wird der Verletzungsgrad als auch notwendige Behandlungsmaßnahmen geklärt. Der Termin dient außerdem der Dokumentation und Sicherung von Beweisen. Der zuständige Arzt dokumentiert, wie es zu dem Arbeitsunfall kam. Wird ein Gerichtsverfahren eingeleitet, besitzt der geschädigte Arbeitnehmer durch die ärztliche Feststellung, Beweismaterial. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, einen Durchgangsarzt anstelle des Hausarztes zu konsultieren. Die Dokumentation eines Hausarztes kann unter Umständen als nicht ausreichend gewertet werden. Ein Durchgangsarzt ist auf Unfallchirurgie spezialisiert und hat von den Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUBV) eine gesonderte Zulassung erhalten.

Die Meldung durch den Arbeitgeber

Kommt es zu einem Arbeitsunfall, ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, diesen der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) oder Unfallkasse zu melden.

Eine Meldepflicht besteht immer dann, wenn die verletzte Person mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist oder der Unfall tödlich verläuft.

Die Unfallanzeige muss innerhalb von drei Tagen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber vom Unfall erfahren hat. Dabei zählt der Unfalltag selbst nicht mit, Wochenenden hingegen schon.

Auch wenn die Verletzung zunächst harmlos erscheint, ist die Meldung sehr wichtig. Spätfolgen – körperlich oder psychisch – lassen sich im Nachhinein oft nur dann als Arbeitsunfall anerkennen, wenn der Unfall ordnungsgemäß gemeldet wurde. Ohne Meldung kann es im Zweifel zu Problemen bei der Leistungsgewährung durch die gesetzliche Unfallversicherung kommen.

Bei schweren Unfällen, Todesfällen oder Ereignissen mit mehreren Verletzten gelten strengere Regeln: In diesen Fällen muss die Meldung unverzüglich, also sofort – in der Regel telefonisch oder elektronisch – erfolgen.

Tipp: Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitgeber den Unfall tatsächlich meldet. Sie haben das Recht, eine Kopie der Unfallanzeige zu erhalten.

Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall?

Nach einem Unfall im Betrieb zahlt der Arbeitgeber 6 Wochen lang Krankengeld

Was kommt nach der Lohnfortzahlung? - Verletztengeld

Nach den ersten 6 Wochen ist der Arbeitgeber nicht länger zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Sie wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen. Diese finanzielle Leistung wird als Verletztengeld bezeichnet und von den Krankenkassen ausgezahlt.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Das Verletztengeld beträgt 80 % des Bruttolohns, abzüglich der Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
  • Ziel ist es, den Arbeitnehmer zu rehabilitieren und ihn in sein bisheriges Arbeitsleben zurückzuführen. Sollte dies aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, kann das eine Umschulung bedeuten.
  • Zusätzlich zum Verletztengeld können gesonderte Rehabilitationsmaßnahmen wie zum Beispiel Krücken, spezielle Schuhe, Rollstuhl, ein umgerüstetes Auto und die entsprechende Umgestaltung der Wohnung oder des Arbeitsplatzes erstattet werden.
  • Verletztengeld ist generell steuerfrei. In der Steuererklärung muss es dennoch angegeben werden, da es bei der Berechnung des Steuersatzes herangezogen wird.

Sobald der Unfallgeschädigte wieder einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen kann, wird ihm kein Verletztengeld mehr gezahlt.

Verletztengeld

Das Verletztengeld beträgt in der Regel 80 % des Bruttoeinkommens, darf jedoch nicht höher als das Nettoeinkommen sein.

Ziel ist es, den Verdienstausfall auszugleichen und die Rückkehr ins Arbeitsleben zu unterstützen.

Sollte eine Rückkehr in den bisherigen Beruf nicht möglich sein, können Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation, z. B. Umschulungen, erfolgen.

Zusätzlich können umfangreiche Rehabilitationsleistungen übernommen werden, etwa Hilfsmittel (z. B. Krücken, Rollstuhl), Wohnungsanpassungen oder Umbauten am Arbeitsplatz.

Verletztengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt und muss in der Steuererklärung angegeben werden.

Die Zahlung endet, sobald die betroffene Person wieder arbeitsfähig ist oder eine andere Leistung (z. B. Rente) greift.

Verletztengeld wird in der Regel für maximal 78 Wochen gezahlt.

Verletztenrente

Wenn über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent besteht, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung eine Verletztenrente.

Dabei gilt grundsätzlich: Rehabilitation und Wiedereingliederung haben Vorrang vor einer Rentenzahlung.

Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall?

Nach einem Arbeitsunfall besteht in der Regel kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Grund dafür ist das sogenannte Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieses schützt Arbeitgeber und Kollegen weitgehend vor zivilrechtlichen Ansprüchen wie Schmerzensgeld.

Stattdessen übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaft) die Kosten für Behandlung, Rehabilitation und finanzielle Leistungen. Ein Ausgleich für immaterielle Schäden – also Schmerzensgeld – ist darin jedoch grundsätzlich nicht vorgesehen.

Nur in seltenen Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Das ist nur dann der Fall, wenn dem Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder einem Kollegen Vorsatz nachgewiesen werden kann.

Dabei gilt:

  • Selbst grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus
  • Es muss nachgewiesen werden, dass der Unfall absichtlich herbeigeführt oder zumindest billigend in Kauf genommen wurde
  • Die rechtlichen Hürden für diesen Nachweis sind sehr hoch

In der Praxis gelingt dieser Nachweis nur selten, da grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass niemand einen Arbeitsunfall bewusst verursachen möchte.

Eine Ausnahme kann auch bei sogenannten Wegeunfällen bestehen, wenn eine dritte Person (z. B. ein Autofahrer) den Unfall verursacht. In solchen Fällen kann ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Verursacher bestehen.

Tipp: Sollten Sie den Verdacht haben, dass ein Unfall vorsätzlich verursacht wurde, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen. Ein Anwalt kann prüfen, ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht.

Kündigung nach einem Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall allein ist kein Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer also nicht einfach wegen des Unfalls kündigen.

Grundsätzlich gilt: Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht und ein sozial gerechtfertigter Grund vorliegt (z. B. personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt).

Weiterhin gilt:

  • In den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses (Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes) ist eine Kündigung deutlich leichter möglich – unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde.
  • Eine Kündigung darf nicht treu- oder sittenwidrig sein, also z. B. nicht aus willkürlichen oder sachfremden Gründen erfolgen.
  • Allein die Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall schützt nicht automatisch vor Kündigung, allerdings gelten in solchen Fällen oft strengere Anforderungen.

Eine Kündigung kann dennoch zulässig sein, wenn ein anderer Grund vorliegt, zum Beispiel:

  • wenn der Arbeitnehmer dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig ist (krankheitsbedingte Kündigung)
  • wenn betriebliche Gründe vorliegen
  • oder bei schwerem Fehlverhalten
  • Formale Fehler (z. B. fehlende Schriftform) können eine Kündigung unwirksam machen. In solchen Fällen ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen und die Kündigung prüfen zu lassen.

Was gilt als Arbeitsunfall?

Unfall auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeit (Wegeunfall):

Auf dem direkten Weg zur Arbeit oder nach Hause sind Unfälle versichert. Private Umwege (z. B. zum Supermarkt) sind nicht abgedeckt. Notwendige Umwege, etwa durch Baustellen oder Umleitungen, bleiben hingegen versichert.

Unfall bei Weiterbildung oder Schulung:

Unfälle während beruflich veranlasster Weiterbildungen oder Schulungen gelten als Arbeitsunfall.

Unfall beim privaten Telefonieren / bei Raucherpausen:

Private Tätigkeiten wie Telefonate oder Raucherpausen zählen zu den eigenwirtschaftlichen Verrichtungen und sind nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Unfall in Pausen und bei Grundbedürfnissen:

Der Weg zur Toilette oder zur Kantine ist versichert, nicht jedoch der Aufenthalt selbst.

Unfall im Homeoffice:

Auch im Homeoffice besteht grundsätzlich Versicherungsschutz, sofern die Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit der Arbeit steht. Seit 2021 sind dabei auch bestimmte Wege im Haushalt versichert. Entscheidend ist jedoch immer, ob die Handlung betrieblichen Zwecken dient – rein private Tätigkeiten bleiben weiterhin unversichert. 

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Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?

Berufskrankheiten sind in der Regel schwieriger nachzuweisen als Arbeitsunfälle. Während ein Arbeitsunfall ein plötzliches Ereignis ist, entwickeln sich Berufskrankheiten meist über einen längeren Zeitraum hinweg durch die Arbeitsbedingungen.

Bei Berufskrankheiten handelt es sich um Erkrankungen, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und die auf bestimmte gesundheitsschädliche Einwirkungen zurückzuführen sind.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Chemikalien oder andere Gefahrstoffe
  • physikalische Einwirkungen wie Druck oder Vibrationen
  • schweres Heben und Tragen
  • Arbeiten unter Lärm, Staub oder anderen belastenden Bedingungen

Ein entscheidender Unterschied:

Nicht jede Krankheit, die im Zusammenhang mit der Arbeit entsteht, gilt automatisch als Berufskrankheit. Sie muss nach medizinischen Erkenntnissen eindeutig auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sein und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Zudem gilt das sogenannte Listenprinzip:

Nur Erkrankungen, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind, können offiziell als Berufskrankheit anerkannt werden.

Aktuell umfasst diese Liste rund 85 anerkannte Berufskrankheiten (Stand 2025).

In Einzelfällen kann eine Erkrankung auch als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse einen klaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit belegen.

Wann besteht kein Versicherungsschutz?

Ebenfalls nicht versichert sind Tätigkeiten, die keinen Zusammenhang mit der Arbeit haben. Dazu zählen insbesondere sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, also persönliche Angelegenheiten.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • private Erledigungen während der Arbeitszeit
  • Freizeitaktivitäten oder private Unterbrechungen
  • Umwege auf dem Arbeitsweg aus privaten Gründen (z. B. Einkaufen)

Außerdem ersetzt die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich keine Sachschäden.

Ausnahmen:

  • Sachschäden, die beim Leisten von Erster Hilfe entstehen (z. B. zerrissene Kleidung)
  • durch den Arbeitsunfall beschädigte Hilfsmittel (z. B. Brille oder Hörgerät)

Eine private Unfallversicherung schützt umfassend

Alle 4 Sekunden passiert in Deutschland ein Unfall und mehr als 70 % der Unfälle passieren in der Freizeit – genau dort, wo die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift. Ergänzend ist die Absicherung durch eine private Unfallversicherung sinnvoll. Wenn Sie nach einem Unfall bleibende Schäden davontragen, erhalten Sie von der gesetzlichen Krankenversicherung keine Leistung dafür. Diese kommt lediglich für die medizinische Behandlung auf. Ist die Behandlung abgeschlossen, erhalten Sie keine Leistungen mehr. Die Leistungen der privaten Unfallversich­erung erleichtern Ihnen in so einem Fall den Alltag erheblich. Sie können die Leistungen z. B. für notwendige Umbauten in der Wohnung oder für Unterstützung im Haushalt nutzen. Der DFV-UnfallSchutz greift rund um die Uhr in allen Lebenslagen und ist die leistungsstärkste und flexibelste Versicherung am deutschen Markt. Schon bei klei­nen Be­ein­träch­ti­gun­gen er­hal­ten Sie Geld und im schlimms­ten Fall sind bis zu 900.000 € mög­lich. Mit dem DFV-UnfallSchutz Flex wählen Sie den Schutz, der zu Ihrem Leben passt – individuell und passgenau. Leistungen wie Grundsumme, Progression und Todesfallleistung oder die optionale Unfall-Rente legen Sie flexibel nach Ihrem Bedarf fest. Im Falle einer Schwer­ver­let­zung er­hal­ten Ver­si­cher­te eine So­fort­leis­tung von 20.000 €. Zu­sätz­lich wer­den Leis­tun­gen wie Kran­ken­haus­ta­ge­- und Ge­ne­sungs­geld, Kos­ten für kos­me­tische OPs sowie Such-, Ret­tungs- und Ber­gungs­kos­ten über­nom­men. Die Un­fall-Ren­te si­chert Ih­nen bei un­fall­be­ding­ter In­va­li­di­tät eine mo­nat­li­che Zah­lung – zu­sätz­lich zur ein­ma­li­gen Leis­tung. Ide­al für al­le, die sich auch lang­fris­tig nach ei­nem Un­fall fi­nan­ziel­le Ab­si­che­rung wün­schen.

Arbeitsunfall bei Freiberuflern und Selbstständigen – Wer zahlt?

Auch als Freiberufler oder Selbstständiger können Sie sich auch bei der Berufsgenossenschaft gegen die Folgen eines Arbeitsunfalls absichern. Sie sind allerdings nicht gesetzlich dazu verpflichtet und können die Höhe der Versicherungssumme selbst aushandeln.

FAQs

  • Damit ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, müssen in der Regel vier Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. Versicherte Person: Die betroffene Person steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
    2. Versicherte Tätigkeit: Der Unfall passiert im Rahmen der beruflichen Tätigkeit oder auf einem versicherten Weg
    3. Unfallereignis: Ein plötzliches, zeitlich begrenztes Ereignis wirkt von außen auf den Körper ein
    4. Gesundheitsschaden: Der Unfall führt zu einer Verletzung oder einem Gesundheitsschaden

    Zusätzlich muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Tätigkeit, Unfall und Schaden bestehen.

  • Nach einem Arbeitsunfall läuft der Prozess in der Regel so ab:

    1. Erstversorgung und Arztbesuch (bei Bedarf Durchgangsarzt)
    2. Meldung an den Arbeitgeber
    3. Unfallanzeige durch den Arbeitgeber (bei mehr als 3 Tagen Ausfall)
    4. Prüfung durch die Berufsgenossenschaft
    5. Leistungen der Unfallversicherung (z. B. Behandlung, Reha, Verletztengeld)

    Wichtig: Bei Arbeitsunfähigkeit muss ein sogenannter Durchgangsarzt (D-Arzt) aufgesucht werden.

  • Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht.

    Allerdings gilt: Der Arzt sollte möglichst sofort oder zeitnah aufgesucht werden

    Denn:

    • Nur so kann der Unfall eindeutig dokumentiert werden
    • Spätere Nachweise werden sonst deutlich schwieriger
    • Bei Arbeitsunfähigkeit ist der Besuch beim Durchgangsarzt erforderlich

    Je früher die ärztliche Dokumentation erfolgt, desto besser sind die Chancen auf Anerkennung.

  • Die Höhe der Leistungen hängt vom Zeitraum nach dem Unfall ab:

    1. Erste 6 Wochen:

    • Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (100 % Gehalt)

    2. Danach (Verletztengeld):

    • ca. 80 % des Bruttogehalts, maximal jedoch das Nettoeinkommen

    Weitere mögliche Leistungen:

    • Kostenübernahme für Behandlung und Reha
    • Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Umbauten)
    • Verletztenrente bei dauerhaften Einschränkungen 
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