Röteln© Billion Photos

Röteln Symptome, Ansteckung, Behandlung

Aktualisiert am
Von 
Text fachlich geprüft von Dr. Julia Eichhorn

Röteln gelten zwar als klassische Kinderkrankheit, aber auch Jugendliche und Erwachsene erkranken daran. Die hochansteckende Virusinfektion kann bei ihnen zu ernsten Komplikationen führen.

Artikel teilen
Link kopiert

Das Wichtigste in Kürze

  • Röteln sind eine hochansteckende Virusinfektion, die meist mild verläuft, bei Erwachsenen aber häufiger Komplikationen verursacht.

  • Typisch sind geschwollene Lymphknoten und ein leichter Hautausschlag.

  • In der Schwangerschaft drohen schwere Fehlbildungen des ungeborenen Kindes.

  • Die MMR-Impfung schützt zuverlässig und verleiht lebenslange Immunität.

Was sind Röteln?

Röteln (auch Ru­beo­la oder Ru­be­lla) sind eine sehr a­nste­cke­nde I­nfe­ktio­nskra­nkheit. Au­sge­löst wird die E­rkra­nkung durch das Rö­te­lnvi­rus (Ru­be­lla-Virus). Es befällt au­sschlie­ßlich den Menschen und wird über Tröpfchen wei­te­rge­ge­ben. Meist e­rkra­nken Babys und Klei­nki­nder, aber auch Ju­ge­ndli­che und E­rwa­chse­ne können Röteln be­ko­mmen. Je älter ein I­nfi­zie­rter ist, desto höher stellt sich das Ri­si­ko für mö­gli­che Ko­mpli­ka­tio­nen dar. Meist zeigt sich der Kra­nkhei­tsve­rlauf jedoch harmlos. Be­so­nders ge­fä­hrlich ist eine E­rkra­nkung an Röteln während der Schwa­nge­rschaft, da das u­nge­bo­re­ne Kind ge­schä­digt werden kann. Es ist jedoch möglich, sich gegen Röteln impfen zu lassen. Zudem ist man immun gegen das Virus, wenn man schon einmal an Röteln e­rkra­nkte. Eine Neui­nfe­ktion ist dann au­sge­schlo­ssen.

Sy­mpto­me von Röteln

Die Sy­mpto­me einer Röteln-E­rkra­nkung sind nicht sehr spe­zi­fisch und können sich von Mensch zu Mensch u­nte­rschie­dlich da­rste­llen. So können die Be­schwe­rden auch leicht a­nde­ren Kra­nkhei­ten mit fie­be­rha­ftem Verlauf und Hau­tau­sschlag, wie zum Beispiel Masern, Drei-Tage-Fieber oder Scharlach, zu­geo­rdnet werden. Bei­na­he die Hälfte aller E­rkra­nkten zeigt gar keine Sy­mpto­me. Ärzte sprechen dann von einem a­sy­mpto­ma­ti­schen Verlauf.

U­nspe­zi­fi­sche Sy­mpto­me bei Röteln

Anfangs leiden Be­tro­ffe­ne oft unter Be­schwe­rden, die denen einer no­rma­len E­rkä­ltung ähneln. Es kommt zu Husten, Schnupfen und leichten Ko­pfschme­rzen. Auch eine Bi­nde­hau­te­ntzü­ndung mit roten und ju­cke­nden Augen kann au­ftre­ten. Nicht selten sind das die ei­nzi­gen Röteln-Sy­mpto­me und die Krankheit wird de­mzu­fo­lge häufig nicht erkannt.

Klare Sy­mpto­me bei Röteln

Nur bei 50 Prozent der Pa­tie­nten zeigen sich die ty­pi­schen Röteln-Me­rkma­le, wie ge­schwo­lle­nen Ly­mphkno­ten im Nacken und hinter den Ohren, oft mit Schmerzen ve­rbu­nden. Bei Ju­ge­ndli­chen und E­rwa­chse­nen sind meist auch a­nde­re Kö­rpe­rste­llen be­tro­ffen. Das Röteln-Virus vermehrt sich zunächst in den Ly­mphkno­ten, bevor es sich über das Blut im ganzen Körper verteilt. Zum Teil leiden Pa­tie­nten auch unter e­rhö­hter Kö­rpe­rte­mpe­ra­tur, die aber in der Regel 38 Grad nicht ü­be­rsteigt. Erst nach ei­ni­gen Tagen zeigt sich der ty­pi­sche Hau­tau­sschlag (E­xa­nthem), der sich meist von hinter den Ohren aus über den ganzen Körper au­sbrei­tet. Diese kleinen, he­llro­ten und leicht e­rha­be­nen Flecken ve­rschme­lzen nicht mi­tei­na­nder, wie man es von den Masern kennt. Der Röteln-Ausschlag ist meist nur schwach sichtbar, juckt in den meisten Fällen nicht oder nur sehr leicht. Im Laufe von ein bis drei Tagen verliert sich der Ausschlag wieder.

Mö­gli­che Ko­mpli­ka­tio­nen bei Röteln

Bei den meisten Be­tro­ffe­nen verläuft die Röteln-E­rkra­nkung mild und harmlos. Es kann a­lle­rdings auch zu Ko­mpli­ka­tio­nen kommen. Das ist bei Ju­ge­ndli­chen und E­rwa­chse­nen häu­fi­ger der Fall als bei Kindern. Dann können unter U­mstä­nden diese Ko­mpli­ka­tio­nen au­ftre­ten:

  • Ge­le­nke­ntzü­ndu­ngen (A­rthri­tis): Be­so­nders junge Frauen leiden oft unter den ge­schwo­lle­nen und schme­rze­nden Ge­le­nken.
  • Bro­nchi­tis
  • Mi­tte­lo­hre­ntzü­ndung (O­ti­tis media)
  • Ge­hi­rne­ntzü­ndung (E­nze­pha­li­tis)
  • He­rzbeu­te­le­ntzü­ndung (Pe­ri­ka­rdi­tis)
  • He­rzmu­ske­le­ntzü­ndung (Myo­ka­rdi­tis

A­nste­ckung mit Röteln

Das Röteln-Virus wird von Mensch zu Mensch, durch Tröpfchen in der Luft, ü­be­rtra­gen. Man kann sich bei einem an Röteln E­rkra­nkten a­nste­cken, wenn der hustet, niest oder spricht. Dabei ge­la­ngen die Viren über die Schleimhaut von Mund oder Nase in den Körper. Eine A­nste­ckung mit dem E­rre­ger ist aber auch über das ge­mei­nsa­me Be­nu­tzen von Ge­ge­nstä­nden, wie Besteck, Te­le­fon oder Stiften, möglich. Jeder, der noch keine Röteln hatte oder nicht da­ge­gen geimpft ist, kann die Krankheit be­ko­mmen. Röteln-Sy­mpto­me kommen nach du­rchge­ma­chter E­rkra­nkung oder Impfung bei­na­he nie vor. 

Zwischen der I­nfi­zie­rung mit dem Virus und dem Au­ftre­ten erster Sy­mpto­me ve­rge­hen zwei bis drei Wochen. A­nste­ckend ist man aber bereits i­nne­rhalb dieser I­nku­ba­tio­nszeit und zwar eine Woche bevor es zum ty­pi­schen Hau­tau­sschlag kommt. Auch eine Woche danach kann man a­nde­re Menschen noch mit dem Röteln-E­rre­ger i­nfi­zie­ren. Stellen sich die ty­pi­schen Kra­nkhei­tsa­nzei­chen nicht ein, ist man während und nach der I­nku­ba­tio­nszeit trotzdem a­nste­ckend.

Illustration eines Schutzschildes.

Bestens versorgt mit dem DFV-AmbulantSchutz

Ob medizinische Salben, erweiterte Diagnostik oder alternative Behandlungen – der DFV-AmbulantSchutz erstattet Ihnen Kosten, für die eine gesetztliche Krankenkasse nicht aufkommt.

Jetzt informieren

Röteln – Dia­gno­se

Um eine si­che­re Dia­gno­se stellen zu können, wird der Arzt vor der kö­rpe­rli­chen U­nte­rsu­chung ein au­sfü­hrli­ches Gespräch mit dem Pa­tie­nten führen. So sind bei­spie­lswei­se fo­lge­nde A­nga­ben re­le­vant:

  • Welche Be­schwe­rden sind au­fge­tre­ten?
  • Wann zeigten sich die ersten Sy­mpto­me?
  • Leidet der Patient an Vo­re­rkra­nku­ngen?
  • Bei Ausschlag – seit wann besteht dieser?
  • Juckt der Ausschlag?
  • Ist die Kö­rpe­rte­mpe­ra­tur erhöht?
  • Bestand kürzlich Kontakt zu a­nde­ren e­rkra­nkten Pe­rso­nen?
  • Welche I­mpfu­ngen wurden vo­rge­no­mmen?

Bei der a­nschlie­ße­nden kö­rpe­rli­chen U­nte­rsu­chung wird sich der Arzt den Hau­tau­sschlag genau a­nse­hen und auch die Ly­mphko­nten nach mö­gli­chen Schwe­llu­ngen a­bta­sten. Da sich Ausschlag und Ly­mphkno­te­nschwe­llu­ngen auch bei a­nde­ren Kra­nkhei­ten, wie zum Beispiel bei Masern zeigen, wird bei Verdacht auf Röteln zudem das Blut u­nte­rsucht. A­nti­kö­rper gegen das Ru­be­lla-Virus lassen sich am besten ab dem fünften Tag nach Au­ftre­ten der ersten Sy­mpto­me, wie Ausschlag oder Fieber, na­chwei­sen. Anhand der Ko­nze­ntra­tion der so­ge­na­nnten IgM-A­nti­kö­rper und der IgG-A­nti­kö­rper im Blut, kann der Arzt auch beu­rtei­len, ob ein Patient an einer a­ku­ten Röteln-I­nfe­ktion leidet oder ob er gegen die Viren geschützt ist. Eine U­nte­rsu­chung, in der man das Erbgut der Röteln-Viren (RNA-Virus) nachweist, lässt sich anhand eines Ra­che­na­bstrichs oder einer U­ri­npro­be du­rchfü­hren. Diese Ko­ntro­lle kann jedoch nur bis fünf Tage nach Beginn des Hau­tau­sschlags vo­rge­no­mmen werden.

Me­lde­pflicht von Röteln

Ist jemand an Röteln erkrankt oder besteht auch nur der Verdacht auf Röteln, muss der be­ha­nde­lnde Arzt dies dem zu­stä­ndi­gen Ge­su­ndhei­tsamt melden. Dies gilt zudem für den To­de­sfall i­nfo­lge einer Röteln-I­nfe­ktion.

Röteln – Be­ha­ndlung

Gegen das Röteln-Virus gibt es kein Me­di­ka­ment. Jedoch lassen sich die Sy­mpto­me lindern. Wenn nötig, kann der Arzt gegen Ko­pfschme­rzen und Ge­le­nkbe­schwe­rden Schme­rzmi­ttel wie bei­spie­lswei­se wie I­bu­pro­fen oder Pa­ra­ce­ta­mol ve­rschrei­ben. Die Me­di­ka­me­nte wirken zudem fie­be­rse­nkend. Auch Wa­de­nwi­ckel sind zur Re­du­zie­rung der e­rhö­hten Kö­rpe­rte­mpe­ra­tur hilfreich. Leiden Kinder oder Ju­ge­ndli­che an Fieber, sollte man ihnen kei­ne­sfalls A­ce­ty­lsa­li­cy­lsäu­re (ASS) geben. Es könnte zum ge­fä­hrli­chen Reye-Syndrom kommen.

Ist man an Röteln erkrankt, sind Ruhe und kö­rpe­rli­che Schonung wichtig. Zudem sollte viel Flü­ssi­gkeit au­fge­no­mmen werden. Kräu­te­rtee oder stilles Wasser sind gut geeignet. Um die Viren möglichst nicht an a­nde­re wei­te­rzu­ge­ben, ist es wichtig, ge­su­nden Menschen ge­ge­nü­ber Abstand zu halten. Ganz be­so­nde­re Vorsicht ist ge­ge­nü­ber schwa­nge­ren Ko­nta­ktpe­rso­nen ge­bo­ten. Sind sie nicht immun gegen das Virus, könnte das u­nge­bo­re­ne Kind ge­fä­hrdet werden.

Ho­möo­pa­thie bei Röteln

Um die Sy­mpto­me einer Rö­te­lne­rkra­nkung zu lindern, können oft auch ho­möo­pa­thi­sche Mittel hilfreich sein. Die Auswahl des pa­sse­nden Wirkstoffs richtet sich nach den vo­rhe­rrsche­nden Be­schwe­rden. Da Röteln i­nsbe­so­nde­re bei Ju­ge­ndli­chen und E­rwa­chse­nen häufig mit schweren Ko­mpli­ka­tio­nen ei­nhe­rge­hen und die Krankheit sehr a­nste­ckend ist, sollte immer ein Arzt ko­nsu­ltiert werden. Neben Be­ttru­he und au­srei­che­nder Flü­ssi­gkei­tszu­fuhr, u­nte­rstü­tzen oftmals diese ho­möo­pa­thi­schen Mittel den Hei­lpro­zess (Auswahl):

  • Be­lla­do­nna
  • Ferrum pho­spho­ri­cum
  • Pu­lsa­ti­lla pra­te­nsis

A­ku­pu­nktur bei Röteln

Zur Stärkung der durch die Röteln-I­nfe­ktion ge­schwä­chten Kö­rpe­ra­bwehr, kann nach du­rchge­ma­chter E­rkra­nkung eine A­ku­pu­nktur-Be­ha­ndlung hilfreich sein. Aber auch Sy­mpto­me, wie Kopf- oder Ge­le­nkschme­rzen, lassen sich durch die Me­tho­de häufig mit Erfolg lindern. Entlang so­ge­na­nnter Me­ri­dia­ne werden dazu be­sti­mmte A­ku­pu­nktu­rpu­nkte mit den feinen Nadeln ge­sto­chen. Der A­ku­pu­nkteur wird die Be­ha­ndlung dabei nach Dia­gno­se und spe­zi­fi­schen Be­schwe­rden des Pa­tie­nten au­sri­chten.

Röteln in der Schwa­nge­rschaft

Ist eine Schwa­nge­re nicht immun gegen das Röteln-Virus und mit einer Person in Kontakt ge­ko­mmen, die an Röteln erkrankt ist, sollte sie rasch den Arzt au­fsu­chen. Denn i­nne­rhalb der ersten drei Tage nach dem Kontakt kann man noch fe­rti­ge A­nti­kö­rper gegen das Virus spritzen. Danach ist diese so­ge­na­nnte Po­ste­xpo­si­tions-Pro­phy­la­xe nicht mehr e­rfo­lgreich.

Erkrankt eine Schwa­nge­re an Röteln, kann der E­rre­ger über die Pla­ze­nta auf das U­nge­bo­re­ne ü­be­rtra­gen werden. Bei dieser ki­ndli­chen Röteln-I­nfe­ktion spricht man von Röteln-E­mbryo­pa­thie. Dabei kann es zu einer so starken Schä­di­gung der O­rga­ne des Kindes kommen, dass e­rhe­bli­che Be­hi­nde­ru­ngen oder sogar eine Fe­hlge­burt die Folge sind. Dabei wirken sich die Schäden beim u­nge­bo­re­nen Kind um so schwe­rwie­ge­nder aus, je früher die I­nfe­ktion erfolgt. Me­di­zi­ner sprechen vom „Ko­nge­ni­ta­len Rö­te­lnsy­ndrom“ (CRS), wenn es um die Röteln-Folgen bei U­nge­bo­re­nen geht.

Röteln in der Schwa­nge­rschaft: Au­swi­rku­ngen auf das u­nge­bo­re­ne Kind

Eine I­nfe­ktion mit dem Rö­te­lnvi­rus während der Schwa­nge­rschaft kann gra­vie­re­nde Folgen für das u­nge­bo­re­ne Kind haben, i­nsbe­so­nde­re wenn die I­nfe­ktion früh in der Schwa­nge­rschaft auftritt. Die Röteln-E­mbryo­pa­thie beschreibt eine Reihe von Fe­hlbi­ldu­ngen und ge­su­ndhei­tli­chen Beei­nträ­chti­gu­ngen, die durch das Virus au­sge­löst werden können. Diese Ri­si­ken hängen stark vom Zeitpunkt der I­nfe­ktion in der Schwa­nge­rschaft ab und va­riie­ren in ihrer Au­sprä­gung.

Röteln in der frühen Schwa­nge­rschaft

I­nfe­ktio­nen in der frühen Schwa­nge­rschaft, i­nsbe­so­nde­re im ersten Tri­me­ster, bergen das größte Ri­si­ko für das u­nge­bo­re­ne Kind. In dieser Phase der E­mbryo­na­le­ntwi­cklung ist das Ri­si­ko für schwere Fe­hlbi­ldu­ngen und Beei­nträ­chti­gu­ngen be­so­nders hoch. Zu den mö­gli­chen Au­swi­rku­ngen ge­hö­ren:

  • He­rzfe­hler (z.B. o­ffe­ner Ductus a­rte­rio­sus)
  • Au­ge­nfe­hlbi­ldu­ngen (z.B. Grauer Star, auch Ka­ta­rakt genannt)
  • Schwe­rhö­ri­gkeit oder Taubheit
  • Ze­re­bra­le Fe­hlbi­ldu­ngen (z.B. Mi­kro­ze­pha­lie)
  • Gei­sti­ge Be­hi­nde­rung
  • Wa­chstu­msve­rzö­ge­rung und nie­dri­ges Ge­bu­rtsge­wicht

Diese Fe­hlbi­ldu­ngen werden unter dem Begriff „ko­nge­ni­ta­les Rö­te­lnsy­ndrom“ (CRS) zu­sa­mme­nge­fasst. Spe­zi­fi­sche Au­sprä­gu­ngen der Röteln-E­mbryo­pa­thie sind:

  • Gregg-Syndrom: Fe­hlbi­ldu­ngen be­tre­ffen hau­ptsä­chlich das Herz, die Augen und das I­nne­nohr. Zu den ty­pi­schen E­rschei­nu­ngsfo­rmen ge­hö­ren He­rzfe­hler, Grauer Star und Hö­rschä­den.
  • E­rwei­te­rtes Ru­be­lla-Syndrom: Neben den O­rga­nfe­hlbi­ldu­ngen können sich auch Blu­tkra­nkhei­ten (A­nä­mie, Thro­mbo­zy­to­pe­nie) und I­nfe­ktio­nen wie Hi­rnhau­te­ntzü­ndung, Lu­nge­ne­ntzü­ndung oder He­rzmu­ske­le­ntzü­ndung e­ntwi­ckeln. Da­rü­ber hinaus treten Gelbsucht und ein Hau­tau­sschlag auf.
  • Stö­ru­ngen in der E­ntwi­cklung: Zu­sä­tzlich zum Gregg-Syndrom und dem e­rwei­te­rten Ru­be­lla-Syndrom kann es zu Mi­kro­ze­pha­lus (einem u­nge­wö­hnlich kleinen Kopf) und einer Ve­rzö­ge­rung der gei­sti­gen E­ntwi­cklung kommen. Diese Beei­nträ­chti­gu­ngen können le­be­nsla­nge Au­swi­rku­ngen auf die i­nte­lle­ktue­lle und kö­rpe­rli­che E­ntwi­cklung des Kindes haben.

Röteln in der späten Schwa­nge­rschaft

Wird eine Frau in der späten Schwa­nge­rschaft mit Röteln i­nfi­ziert, ist das Ri­si­ko für schwere Fe­hlbi­ldu­ngen des Fötus we­se­ntlich ge­ri­nger. Ab der Mitte der Schwa­nge­rschaft sind die O­rga­ne des Fötus wei­tge­hend e­ntwi­ckelt, sodass das Virus we­ni­ger Einfluss auf die O­rga­no­ge­ne­se hat. In vielen Fällen zeigt das Kind keine schwe­rwie­ge­nden Fe­hlbi­ldu­ngen. Jedoch besteht wei­te­rhin das Ri­si­ko einer I­nfe­ktion des Neu­ge­bo­re­nen kurz vor oder während der Geburt, was zu Sy­mpto­men wie Hau­tau­sschlä­gen, A­te­mbe­schwe­rden oder Blu­tge­ri­nnu­ngsstö­ru­ngen führen kann.

La­ngzei­tfo­lgen

Auch nach der Geburt und in der Jugend können i­nfi­zie­rte Kinder unter den Spä­tfo­lgen der Röteln-E­mbryo­pa­thie leiden. Zu den La­ngzei­tfo­lgen ge­hö­ren:

Röteln-U­nte­rsu­chung bei Schwa­nge­ren

Ve­rmu­tet der be­ha­nde­lnde Arzt bei einer Schwa­nge­ren eine I­nfe­ktion mit Röteln, kann ein A­nti­kö­rper-Test im Rahmen einer Blu­tu­nte­rsu­chung Klarheit ve­rscha­ffen. Der Test ist nur dann nötig, wenn bisher noch keine Impfung gegen Röteln du­rchge­führt wurde oder wenn erst eine der beiden e­mpfo­hle­nen I­mpfu­ngen e­rfo­lgte. Eine a­nde­re U­nte­rsu­chu­ngsme­tho­de e­rmö­glicht den Nachweis des Erbguts von Röteln-Viren in einem Ra­che­na­bstrich oder einer U­ri­npro­be.

Röteln-U­nte­rsu­chung beim u­nge­bo­re­nen Kind

Im Rahmen der Prä­na­ta­ldia­gno­stik kann auch das u­nge­bo­re­ne Kind u­nte­rsucht werden, wenn eine Schwa­nge­re an Röteln leidet oder eine I­nfe­ktion ve­rmu­tet wird. Dazu wird eine Probe aus dem Mu­tte­rku­chen (Cho­rio­nzo­tte­nbio­psie) oder aus dem Fru­chtwa­sser (A­mnio­ze­nte­se) e­ntno­mmen. Im Labor werden beide Proben auf e­ve­ntuell vo­rha­nde­nes Erbgut der Röteln-Viren hin u­nte­rsucht. Ab der 22. SSW ist auch eine Na­be­lschnu­rpu­nktion möglich.

Röteln vo­rbeu­gen – Die Röteln-Impfung

Den besten Schutz vor einer E­rkra­nkung an Röteln stellt die Impfung dar. E­ntspre­chend der E­mpfe­hlung der STIKO (Stä­ndi­ge I­mpfko­mmi­ssion) am Robert Koch-I­nsti­tut sollten alle Kinder eine Impfung gegen Röteln e­rha­lten. Sie besteht aus zwei I­mpfdo­sen und wird in der Regel in Ko­mbi­na­tion mit den I­mpfu­ngen gegen Mumps und Masern, tei­lwei­se auch gegen Wi­ndpo­cken (Va­ri­ze­llen) ge­ge­ben. Sowohl der MMR-Impfstoff (Masern-Mumps-Röteln-Impfstoff) als auch der MMRV-Impfstoff (Masern-Mumps-Röteln-Va­ri­ze­llen-Impfstoff) be­ste­hen aus noch le­be­nden, aber stark a­bge­schwä­chten Viren. Die erste Impfung erfolgt bei Kindern im Alter von elf bis 14 Mo­na­ten und die zweite Impfung frü­he­stens vier Wochen nach der ersten Impfung, spä­te­stens gegen Ende des zweiten Le­be­nsja­hres. Die Impfung gegen Röteln schützt vor einer E­rkra­nkung mit dem E­rre­ger und ve­rhi­ndert glei­chzei­tig die wei­te­re Au­sbrei­tung in der Be­vö­lke­rung.

Sind Kinder und Ju­ge­ndli­che nicht geimpft, rät die STIKO, dies schne­llstmö­glich mit zwei I­mpfdo­sen na­chzu­ho­len. Die Impfung gegen Masern-Mumps-Röteln sollten zudem alle nicht geimpften Pe­rso­nen und auch die mit u­nkla­rem I­mpfsta­tus e­rha­lten, wenn sie im Ge­su­ndhei­tsdienst oder in Ge­mei­nscha­ftsei­nri­chtu­ngen a­rbei­ten. Dies gilt i­nsbe­so­nde­re dann, wenn Kontakt zu Schwa­nge­ren, Säu­gli­ngen und Klei­nki­ndern besteht.

Röteln – ICD-Code

Jeder Krankheit ist in der Me­di­zin ein ei­ge­ner ICD-Code zu­geo­rdnet. Die A­bkü­rzung ICD (englisch) steht dabei für I­nte­rna­tio­nal Sta­ti­sti­cal Cla­ssi­fi­ca­tion of Di­sea­ses and Re­la­ted Health Problems. Das Kla­ssi­fi­zie­ru­ngssy­stem ist weltweit a­ne­rkannt und eines der wi­chti­gsten für me­di­zi­ni­sche Dia­gno­sen. So wird eine I­nfe­ktion durch Röteln unter dem ICD-Code „B06“ erfasst. Häufig hilft die Ei­nga­be dieses Codes auch bei der Re­che­rche im I­nte­rnet weiter.

Röteln – Wie finde ich den ri­chti­gen Arzt?

Im I­nte­rnet gibt es viele A­nbie­ter von A­rztpo­rta­len. Eines ist bei­spie­lswei­se die Arzt-Auskunft der Stiftung Ge­su­ndheit. Sie bei­nha­ltet tei­lwei­se einen Pa­tie­nte­nzu­frie­de­nhei­tssco­re und verfügt in der Regel über a­ktue­lle po­sta­li­sche Daten. Ei­nzu­se­hen ist sie unter www.arzt-auskunft.de. Auf der Suche nach einem Arzt, der sich mit der Be­ha­ndlung von Röteln gut auskennt und dessen Praxis in Wo­hno­rtnä­he ist, kann man hier zie­lfü­hrend re­che­rchie­ren.

Röteln – Wie finde ich das ri­chti­ge Kra­nke­nhaus?

Auf der Suche nach einem pa­sse­nden Kra­nke­nhaus, das sich mit der Be­ha­ndlung von Röteln (Ru­be­lla) gut auskennt erhält man über die We­bsei­te www.ae­rzte­blatt.de ei­ni­ge hi­lfrei­che Ve­rli­nku­ngen. Unter a­nde­rem zu www.weisse-liste.de, www.kli­ni­ken.de und www.kra­nke­nhaus.de. Eine be­so­nders u­mfa­sse­nde Ü­be­rsicht bietet die Seite www.kli­ni­ken.de. Hier sind aktuell 3.846 Kra­nke­nhäu­ser aus Deutschland, Ö­ste­rreich und der Schweiz ge­li­stet. Zu­sä­tzlich gibt es de­tai­llie­rte I­nfo­rma­tio­nen zu Fa­cha­btei­lu­ngen der Kli­ni­ken sowie Qua­li­tä­tsbe­ri­chte.

Auf die Sta­rtsei­te von www.kli­ni­ken.de gehen: Unter dem Me­nü­punkt „Top-10“ kann man speziell nach Kra­nkhei­ten und Dia­gno­sen suchen. Für eine Röteln-E­rkra­nkung hier in der linken Spalte (unter „Kra­nkhei­ten und Dia­gno­sen nach ICD10“) den Su­chbe­griff „Röteln“ ei­nge­ben. Dann zeigt sich im Feld da­ru­nter fo­lge­nde Zeile „I Be­sti­mmte i­nfe­ktiö­se und pa­ra­si­tä­re Kra­nkhei­ten“. Klickt man darauf, öffnet sich da­ru­nter ein wei­te­res Feld. Nun hierauf klicken: „B00-B09 Vi­ru­si­nfe­ktio­nen, die durch Haut- und Schlei­mhau­tlä­sio­nen ge­ke­nnzei­chnet sind“. Nun e­rschei­nen rechts in der Maske die e­ntspre­che­nden Kra­nke­nhäu­ser, sortiert nach dem Ranking ihrer Fa­llza­hlen. Auf Platz 1 finden sich die Charité in Berlin, auf Platz 2 das Kli­ni­kum Stuttgart – Kra­nke­nhaus Bad Cannstatt (KBC) und Platz 3 belegt die München Klinik Tha­lki­rchner Straße. 

Röteln – Was bezahlt die Kra­nke­nka­sse und was muss man selbst be­za­hlen?

A­nge­hö­ri­ge einer ge­se­tzli­chen Kra­nke­nve­rsi­che­rung haben gru­ndsä­tzlich ein Recht auf sta­tio­nä­re sowie a­mbu­la­nte Ve­rso­rgung, auf A­rznei­mi­ttel und wei­te­re Lei­stu­ngen. In aller Regel sind jedoch be­sti­mmte Ei­ge­nlei­stu­ngen (Zu­za­hlu­ngen) ge­se­tzlich fe­stge­schrie­ben. Diese Zu­za­hlu­ngen be­tra­gen 10 Prozent der Kosten, pro Zu­za­hlung aber ma­xi­mal 10 Euro. Kostet die Leistung we­ni­ger als 5 Euro, hat der Ve­rsi­che­rte den ta­tsä­chli­chen Preis zu e­ntri­chten.

Bei A­rznei­mi­tteln gelten diese Grenzen e­be­nfalls. Wenn der Be­tro­ffe­ne ein be­so­nders prei­swe­rtes Prä­pa­rat erhält, entfällt die Zu­za­hlung. Dabei dürfen die Kra­nke­nka­ssen feste Be­trä­ge be­sti­mmen, die sie e­rsta­tten, sofern me­hre­re Prä­pa­ra­te mit gleichem Wirkstoff e­rhä­ltlich sind. A­rznei­mi­ttel, deren Preis 30 Prozent unter diesem Fe­stbe­trag liegt, werden von den Kra­nke­nka­ssen ohne Zu­za­hlung e­rsta­ttet.

Zudem besteht die Re­ge­lung, dass die GKV bei be­sti­mmten Prä­pa­ra­ten nicht mehr den Ei­nze­lpreis des je­wei­li­gen A­rznei­mi­ttels e­rsta­tten muss, sondern nur den Fe­stbe­trag, der für eine Gruppe von ve­rglei­chba­ren Prä­pa­ra­ten fe­stge­legt wurde. Ist das ve­rschrie­be­ne Me­di­ka­ment teurer, muss der Patient den Mehrpreis selbst zahlen plus der ge­se­tzli­chen Zu­za­hlung für den e­rsta­tte­ten Ko­ste­na­nteil.

Zu­za­hlu­ngen fallen e­be­nfalls bei einem Kra­nke­nhau­sau­fe­nthalt an. Sie be­tra­gen 10 Euro pro Ka­le­nde­rtag, wobei die Zu­za­hlung nur für ma­xi­mal 28 Tage pro Jahr ge­lei­stet werden muss. Dabei können me­hre­re Kra­nke­nhau­sau­fe­ntha­lte in einem Jahr zu­sa­mme­nge­no­mmen werden, so dass die ma­xi­ma­le Zu­za­hlung bei sta­tio­nä­rer Be­ha­ndlung 280 Euro pro Ka­le­nde­rjahr beträgt.

Bei häu­sli­cher Kra­nke­npfle­ge werden ei­nma­lig zehn Euro für die Ve­ro­rdnung fällig. Da­rü­ber hinaus sind 10 Prozent pro Tag als Ei­ge­na­nteil zu tragen. Die Zu­za­hlung ist auf 28 Ka­le­nde­rta­ge pro Ka­le­nde­rjahr begrenzt und wird nur bei E­rwa­chse­nen über 18 Jahren e­rho­ben. Auch bei häu­sli­cher Kra­nke­npfle­ge gilt die O­be­rgre­nze von 280 Euro pro Ka­le­nde­rjahr. Zu­za­hlu­ngen für Kra­nke­nhau­sau­fe­ntha­lte werden bei der O­be­rgre­nze der Zu­za­hlung für häu­sli­che Kra­nke­npfle­ge a­nge­re­chnet.

Wenn die Kosten für eine Hau­sha­ltshi­lfe von der Kra­nke­nka­sse ü­be­rno­mmen werden, müssen Ve­rsi­che­rte eine Zu­za­hlung in Höhe von 10 Prozent der a­nfa­lle­nden Kosten leisten. Die Grenzen liegen bei mi­nde­stens 5 und ma­xi­mal 10 Euro pro Ka­le­nde­rtag. Diese Zu­za­hlu­ngspflicht gilt für den ge­sa­mten Zeitraum, in dem eine Hau­sha­ltshi­lfe in Anspruch ge­no­mmen wird.

Bei Hi­lfsmi­tteln müssen Ve­rsi­che­rte eine Zu­za­hlung in Höhe von 10 Prozent des A­bga­be­prei­ses leisten, wobei e­be­nfalls eine Ober- und U­nte­rgre­nze von 10 und 5 Euro pro Ve­ro­rdnung gelten.

Die Höhe der Zu­za­hlu­ngen für Re­ha­bi­li­ta­tio­nsma­ßna­hmen hängt von der Ma­ßna­hme und vom je­wei­li­gen Ko­ste­nträ­ger ab.

Die Kosten für eine Schme­rzthe­ra­pie in einer Schme­rzkli­nik ü­be­rnimmt in der Regel jede ge­se­tzli­che Kra­nke­nka­sse, da es sich um eine ve­rtra­gsä­rztli­che Leistung handelt. A­lle­rdings können wei­te­re Kosten (wie z. B. Zu­za­hlu­ngen für Ve­ro­rdnu­ngen) privat a­nfa­llen.

Die Kosten einer kla­ssi­schen Kö­rpe­ra­ku­pu­nktur werden von allen ge­se­tzli­chen Kra­nke­nka­ssen, bei chro­ni­schen Schmerzen der Le­nde­nwi­rbe­lsäu­le oder bei Knie­ge­le­nka­rthro­se, ü­be­rno­mmen. Der Leistung wird vo­rau­sge­setzt, dass die Schmerzen seit mi­nde­stens sechs Mo­na­ten be­ste­hen. In solchen Fällen haben ge­se­tzlich Ve­rsi­che­rte Anspruch auf bis zu zehn A­ku­pu­nktu­rsi­tzu­ngen pro Kra­nkhei­tsfall i­nne­rhalb von ma­xi­mal sechs Wochen. Eine e­rneu­te Be­ha­ndlung kann frü­he­stens zwölf Mo­na­te nach Abschluss der letzten A­ku­pu­nktu­rbe­ha­ndlung e­rfo­lgen. Die Kra­nke­nka­sse e­rsta­ttet die Kosten nur, wenn die Be­ha­ndlung von einem qua­li­fi­zie­rten Arzt du­rchge­führt wird. A­ku­pu­nktur bei einem Hei­lpra­kti­ker wird nicht ü­be­rno­mmen. Die Kosten sind dann privat zu leisten.

Röteln – Was ü­be­rnimmt die DFV?

Die a­mbu­la­nte Kra­nke­nzu­sa­tzve­rsi­che­rung DFV-A­mbu­la­ntSchutz e­rsta­ttet Ihnen ge­se­tzlich vo­rge­se­he­ne Zu­za­hlu­ngen für Arznei-, Verbands-, Heil- und Hi­lfsmi­ttel und die Fa­hrtko­sten im Rahmen einer a­mbu­la­nten Be­ha­ndlung. Der DFV-A­mbu­la­ntSchutz bietet Ihnen zudem e­rwei­te­rte Vo­rso­rge­lei­stu­ngen und steht Ihnen auch fi­na­nziell zur Seite, wenn eine schwere Krankheit fe­stge­stellt wird.

Im Falle einer E­rkra­nkung warten Sie mit der Kra­nke­nhau­szu­sa­tzve­rsi­che­rung DFV-Kli­ni­kSchutz E­xklu­siv nicht länger als 5 Tage auf einen Termin bei einem spe­zia­li­sie­rten Facharzt.

Sie pro­fi­tie­ren zudem von Che­fa­rztbe­ha­ndlung, Ei­nbe­ttzi­mmer, freier Kra­nke­nhau­swahl und Kra­nke­nhau­sta­ge­geld bei einem sta­tio­nä­ren Kli­ni­kau­fe­nthalt. Der DFV-Kli­ni­kSchutz macht Sie zum Pri­va­tpa­tie­nten im Kra­nke­nhaus inkl. Au­sla­ndskra­nke­nve­rsi­che­rung.

Auch im Ernstfall bestens abgesichert

Auch bei ei­nem sta­tio­nä­ren Auf­ent­halt we­gen Rö­teln si­chern Sie sich mit dem DFV-Kli­nik­schutz bes­te me­di­zi­ni­sche Be­treu­ung und mehr Ru­he zur Hei­lung.

  • Chef­arzt­be­hand­lung
  • Frei­er Kran­ken­haus­aus­wahl
  • Ein­bett­zim­mer
  • Inkl. Aus­lands­rei­se­krank­en­ver­sich­er­ung

Jetzt informieren

Eine Ärztin mit Stethoskop und verschränkten Armen. © Artmim

FAQ zum Thema Röteln Häufige Fragen

  • Eine I­nfe­ktion mit dem Rö­te­lnvi­rus ist bereits i­nne­rhalb der I­nku­ba­tio­nszeit möglich. Man kann a­nde­re Menschen dann schon eine Woche bevor es zum ty­pi­schen Hau­tau­sschlag (E­xa­nthem) kommt a­nste­cken sowie eine Woche nach Au­ftre­ten des E­xa­nthems.

  • Auch wenn Röteln als Ki­nde­rkra­nkheit gelten, kann man trotzdem in jedem Alter daran e­rkra­nken. Be­so­nders ge­fä­hrlich ist die I­nfe­ktion für noch u­nge­bo­re­ne Kinder, wenn die Mutter an Röteln erkrankt. Eine Impfung gegen Röteln sollte laut der Stä­ndi­gen I­mpfko­mmi­ssion (STIKO) jeder vo­rne­hmen lassen. Im Hinblick auf eine mö­gli­che Schwa­nge­rschaft gilt dies be­so­nders für Frauen im ge­bä­rfä­hi­gen Alter, denn wenn sie nicht geimpft sind, hat dies häufig schwe­rwie­ge­nde Folgen für das U­nge­bo­re­ne. E­rkra­nken Ju­ge­ndli­che und E­rwa­chse­ne an Röteln, drohen oft ernste Ko­mpli­ka­tio­nen.

  • Ist man an Röteln erkrankt, sollte man sich schonen und au­srei­chend viel trinken. Gegen Kopf- oder Ge­le­nkschme­rzen kann der be­ha­nde­lnde Arzt ge­ge­be­ne­nfalls Me­di­ka­me­nte ve­ro­rdnen. Gegen die Röteln-I­nfe­ktion selbst gibt es kein A­rznei­mi­ttel. Es ist zudem wichtig, Abstand zu ge­su­nden Pe­rso­nen zu wahren, um diese nicht a­nzu­ste­cken. Zur Ve­rmei­dung einer E­rkra­nkung an Röteln, empfiehlt die Stä­ndi­ge I­mpfko­mmi­ssion (STIKO) eine Impfung, die in zwei Schritten erfolgt. Diese wird meist in Ko­mbi­na­tion mit den I­mpfu­ngen gegen Mumps und Masern (MMR-Impfung), tei­lwei­se auch gegen Wi­ndpo­cken (Va­ri­ze­llen) (MMRV-Impfung) ge­ge­ben.

  • Ist eine Schwa­nge­re nicht immun gegen das Rö­te­lnvi­rus, besteht die Gefahr, dass der E­rre­ger das u­nge­bo­re­ne Kind i­nfi­ziert (ko­nna­ta­le Röteln). Dessen O­rga­ne können dabei so stark ge­schä­digt werden, dass es zu Be­hi­nde­ru­ngen oder einer Fe­hlge­burt komm

  • Laut E­mpfe­hlung der STIKO wird Kindern der Aufbau des I­mpfschu­tzes in zwei Schritten e­mpfo­hlen: Die erste Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln sollte im Alter von elf bis 14 Mo­na­ten und die zweite MMR-Impfung im zweiten Le­be­nsjahr, vom 15. bis 23. Monat, e­rfo­lgen. Zwischen beiden I­mpfu­ngen ist ein zei­tli­cher Abstand von mi­nde­stens vier Wochen wichtig. Aus e­pi­de­mio­lo­gi­scher Sicht sollten Kinder die zweite MMR-Impfung spä­te­stens zum Zeitpunkt der Schu­lei­nga­ngsu­nte­rsu­chung e­rha­lten. Wird auch dieser Termin versäumt, kann die zweite MMR-Impfung bis zur Vo­lle­ndung des 18. Le­be­nsja­hres na­chge­holt werden. Zudem wird die Masern-Mumps-Röteln-Impfung allen Frauen im ge­bä­rfä­hi­gen Alter na­he­ge­legt, wenn sie noch nicht oder nicht au­srei­chend geimpft wurden. Dies gilt e­be­nso, wenn der I­mpfsta­tus unklar ist. Die Impfung kann nicht während der Schwa­nge­rschaft na­chge­holt werden. Zwischen Impfung und Schwa­nge­rschaft sollte si­che­rhei­tsha­lber ein Monat Abstand liegen.

Tipps

Fazit

Röteln verlaufen meist harmlos, können aber vor allem in der Schwangerschaft gravierende Folgen haben. Da es keine spezifische Therapie gibt, ist die Impfung der wichtigste Schutz – sowohl für die eigene Gesundheit als auch zur Vorbeugung einer Ausbreitung in der Bevölkerung. Vorsorge ist hier entscheidend.

    • Bu­nde­smi­ni­ste­rium für So­zia­les, Ge­su­ndheit, Pflege und Ko­nsu­me­nte­nschutz (2024). Röteln. (Stand: 18.09.2024).
    • Deutsches Grünes Kreuz e.V. Röteln & Schwa­nge­rschaft. (Stand: 18.09.2024). 
    • Enders, G., & Schulze, A. (2013). Röteln. I­nfe­ktio­nse­rkra­nku­ngen der Schwa­nge­ren und des Neu­ge­bo­re­nen, 213-228. (Stand: 18.09.2024). 
    • FOCUS o­nli­ne. Röteln. (Stand: 18.09.2024). 
    • Impfen.de. Röteln. (Stand: 18.09.2024). 
    • Mankertz, A. (2014). Röteln. S2k-Lei­tli­nie-La­bo­rdia­gno­stik schwa­nge­rscha­ftsre­le­va­nter Vi­ru­si­nfe­ktio­nen, 73-93. (Stand: 18.09.2024). 
    • MSD Ge­su­ndheit. Röteln. (Stand: 18.09.2024). 
    • Robert Koch I­nsti­tut (RKI). Röteln. (Stand: 18.09.2024). 
    • Schuster, V., Berger, C., & Kreth, H. W. (2020). Masern, Mumps, Röteln. Pä­dia­trie: Gru­ndla­gen und Praxis, 1329-1334. (Stand: 18.09.2024). 
    • Te­si­ni. B. L. (2023). Röteln (3-Tage-Masern). MD, U­ni­ve­rsi­ty of Ro­che­ster School of Me­di­ci­ne and De­nti­sty. (Stand: 18.09.2024).
  • Die Artikel im Ratgeber der Deutschen Familienversicherung sollen Ihnen allgemeine Informationen und Hilfestellungen  rund um das Thema Gesundheit bieten. Sie sind nicht als Ersatz für eine professionelle Beratung gedacht und sollten nicht als Grundlage für eine eigenständige Diagnose und Behandlung verwendet werden. Dafür sind immer Mediziner zu konsultieren.

    Unsere Inhalte werden auf Basis aktueller, wissenschaftlicher Studien verfasst, von einem Team aus Fachärzten und Redakteuren erstellt, dauerhaft geprüft und optimiert.

    Alle Angaben ohne Gewähr.

Sie benutzen einen veralteten Browser.
Dieser wird von uns nicht mehr unterstützt.

Browser-Alternativen finden Sie unter anderem hier: