Außerordentliche Kündigung
Ein Sonderkündigungsrecht steht Ihnen zu, wenn formale Gründe vorliegen. Sie verfügen also über ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Versicherer die Leistungen mindert oder die Beiträge erhöht. Hat die Versicherung Sie über die geplante Beitragserhöhung oder Leistungsminderung informiert, haben Sie ab diesem Zeitpunkt einen Monat Zeit, um von der außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen. Gleiches gilt im Schadenfall. Sobald Sie eine Zu- oder Absage bezüglich der Schadenregulierung von Ihrer Versicherung erhalten haben, beginnt Ihre einmonatige Kündigungsfrist. Ebenso verfügen Sie nach Eheschließung über ein Sonderkündigungsrecht.
Allerdings haben nicht nur Sie als Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Auch der Versicherer verfügt unter bestimmten Umständen über ein Sonderkündigungsrecht. Dieses liegt beispielsweise auch im Schadenfall vor und, wenn sich der Versicherte im Zahlungsrückstand befindet.