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© Marian WeyoKIG = Schweregrade (1–5) zur Einstufung von Zahn-/Kieferfehlstellungen.
GKV zahlt nur ab KIG 3 (mittlere bis schwere Fälle).
KIG 1–2: leichte, meist ästhetische Fehlstellungen → keine Kassenleistung.
KIG-Kriterien: z. B. Zahnunterzahl, Bisslagen (offen, tief, Kreuzbiss), Engstand, Platzmangel.
Erwachsene: Kostenübernahme nur bei extremen Fällen mit OP.
Wie sind die einzelnen Schweregrade eingeteilt? Dazu gibt es ganz genaue Definitionen:
Zum Schweregrad 1 (KIG 1) gehören leichte Zahnfehlstellungen. Da der Behandlungswunsch in erster Linie nur ästhetische Gründe hätte, werden diese Behandlungen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Zu diesen leichteren Zahnfehlstellungen gehören z. B. distale Bisslagen (die oberen Schneidezähne ragen bis zu drei Millimeter vor die unteren), oder auch ein so genannter offener Biss (der Abstand zwischen den oberen und unteren Zahnkanten beträgt bis zu einem Millimeter) oder ein tiefer Biss (die oberen Schneidezähne überlappen die unteren um ein bis drei Millimeter). Auch ein Engstand der Zähne mit einer Kontaktpunktabweichung von bis zu einem Millimeter zählt zum Schweregrad 1.
Zum Schweregrad 2 (KIG 2) gehören Zahnfehlstellungen geringer Ausprägung, die zwar aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich machen, deren Kosten jedoch von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Zum Schweregrad 2 zählen distale Bisslagen (die oberen Schneidezähne ragen zwischen drei und sechs Millimeter vor die unteren), ein offener Biss (der Abstand zwischen den oberen und unteren Zahnkanten beträgt über einen bis zu zwei Millimeter), ein tiefer Biss (die oberen Schneidezähne überlappen die unteren um über drei Millimeter und die Schneidezähne berühren das Zahnfleisch) und ein Kreuzbiss (obere und untere Schneidezähne stehen Kante auf Kante). Darüber hinaus zählen zum Schweregrad 2 auch ein Engstand der Zähne mit einer Kontaktpunktabweichung von einem bis zu drei Millimeter sowie eine Platzmangelsituation der Zähne, bei der der Platzbedarf bis zu drei Millimeter beträgt.
Der Schwergrad 3 (KIG 3) umfasst ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich machen. Hierbei gilt: Bis zum Ende des 18. Lebensjahres erstattet die gesetzliche Krankenversicherung die Behandlungskosten. Zum Schweregrad 3 (KIG 3) gehören distale Bisslagen (der Abstand zwischen den oberen und unteren Zahnkanten beträgt über zwei bis zu vier Millimeter), ein tiefer Biss (die oberen Schneidezähne überlappen die unteren um über drei Millimeter und die Schneidezähne verletzen das Zahnfleisch), ein beidseitiger Kreuzbiss, ein Engstand Zähne mit einer Kontaktpunktabweichung von über drei bis zu fünf Millimetern und eine Platzmangelsituation der Zähne, bei der der Platzbedarf über drei Millimeter beträgt.
Der Schweregrad 4 (KIG 4) umfasst stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen. Bei diesen Zahnfehlstellungen ist aus medizinischen Gründen eine Behandlung dringend erforderlich, so dass die Krankenkasse die Kosten bis zum Ende des 18. Lebensjahres erstattet. Zum Schweregrad 4 gehören: Zahnunterzahl wegen Nichtanlage oder Zahnverlust, Durchbruchsstörungen, distale Bisslagen (die oberen Schneidezähne ragen sechs bis neun Millimeter vor die unteren), mesiale Bisslagen (die unteren Schneidezähne ragen bis zu drei Millimeter vor die oberen), offener Biss durch schädliche Angewohnheiten mit Abstand zwischen den Zahnkanten über vier Millimeter, so genannte Bukkal-/Lingualokklusion (die Oberkiefer-Seitenzähne stehen zu weit außen/beißen außen vor die unteren Seitenzähne), ein einseitiger Kreuzbiss, ein Engstand der Zähne mit einer Kontaktpunktabweichung von über fünf Millimeter, sowie eine Platzmangelsituation, bei der der Platzbedarf über vier Millimeter beträgt.
Der Schweregrad 5 (KIG 5) umfasst extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen. Hier ist alleine schon aus medizinischen Gründen eine Behandlung unbedingt erforderlich. Die Kosten werden hierbei von der Krankenkasse bis zum 18. Lebensjahr erstattet. Zum KIG 5 gehören: Entwicklungsstörungen im Kopfbereich (Lippen-Kiefer-Gaumenspalte), Durchbruchsstörungen mit einer Verlagerung der Zähne, distale Bisslage (die oberen Schneidezähne ragen über neun Millimeter vor die unteren), mesiale Bisslage (die unteren Schneidezähne ragen über drei Millimeter vor die oberen) und ein angeborener offener Biss mit Abstand zwischen den Zahnkanten über vier Millimeter.

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Die wenigsten Menschen haben ein makelloses Gebiss und Zahnfehlstellungen sind daher weit verbreitet. Besonders in den achziger und neunziger Jahren gab es nahezu keinen Jugendlichen ohne Zahnspange. Die Krankenkassen übernahmen zu dieser Zeit die verordnete Zahnkorrektur – egal ob eine große oder eher kleine Fehlstellung diagnostiziert wurde. Erst 2003 wurde die großzügige Finanzierung mit Hilfe der so genannten kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) eingeschränkt. Mit Hilfe der KIG werden seither die Ausprägungen einer vorliegenden Gebiss- und Kieferfehlentwicklung in einen Schweregrad von 1-5 eingestuft. Eine Zahnzusatzversicherung für Kinder bietet viele Vorteile, die in einer gesetzlichen Krankenkasse unberücksichtigt bleiben.
Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung werden ab der zweiten Phase des Zahnwechsels (bis zum Ende des 18. Lebensjahres) von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, wenn in einer Befundgruppe ein Schweregrad von KIG 3 oder mehr erreicht wird. Wenn jedoch nur ein Schweregrad 1-2 festgestellt wurde, so muss die gesetzliche Krankenkasse nicht mehr die Kosten übernehmen. Das gilt auch, wenn diese KFO-Behandlung „medizinisch notwendig“ wäre. Wird die Behandlung auf Wunsch des Patienten doch durchgeführt, so wird die entsprechende Behandlung dann als Privatleistung abgerechnet und dem Patienten in Rechnung gestellt.
| Beispielrechnung Lingualzahnspange | Basis | Komfort | Premium | Exklusiv |
| Gesetzliche Krankenkasse | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € |
| DFV-Zahnzusatzversicherung | 1.250 € | 1.750 € | 2.250 € | 2.500 € |
| Eigenanteil | 1.250 € | 750 € | 250 € | 0 € |
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© ErstudiostokFür Erwachsene, die zu Beginn der KFO-Behandlung älter als 18 sind, können kieferorthopädische Kosten von den meisten Krankenkassen nur in Einzelfällen übernommen werden. Dies ist z. B. der Fall bei schweren Kieferanomalien, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordern. Gleichzeitig wird in diesen Fällen neben der Behandlung durch den Kieferorthopäden zumeist eine Kieferoperation zum Ausgleich der Fehlstellung erfolgen.
Kieferfehlstellungen können nicht nur im Kindes- und Jugendalter entstehen, sondern auch noch im Erwachsenenalter. Um sich in diesen Fällen vor hohen Behandlungskosten zu schützen, empfehlen wir eine Absicherung mit einer privaten Zahnzusatzversicherung. Je nach Tarif werden kieferorthopädische Behandlungen bei Erwachsenen im vertraglich vereinbarten Umfang erstattet. In der Tarifvariante Exklusiv erfolgt eine Erstattung von bis zu 100 % der erstattungsfähigen Kosten – sofern keine Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt.

Die Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) teilen Zahn- und Kieferfehlstellungen in fünf Schweregrade ein. KIG 1–2 umfassen leichte bis geringe Fehlstellungen, die vor allem ästhetisch relevant sind – hier zahlt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht. Ab KIG 3 gelten Behandlungen als medizinisch notwendig; die GKV übernimmt die Kosten jedoch nur bis zum 18. Lebensjahr. KIG 4–5 erfassen stark bis extrem ausgeprägte Fehlstellungen, die zwingend behandelt werden müssen. Erwachsene erhalten Leistungen nur in Ausnahmefällen mit chirurgischem Eingriff. Eine Zahnzusatzversicherung kann – abhängig vom gewählten Tarif, vom Alter bei Behandlungsbeginn und von einer möglichen Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung – einen Teil der verbleibenden Kosten übernehmen und so die Eigenbeteiligung reduzieren.
Die Artikel im Ratgeber der Deutschen Familienversicherung sollen Ihnen allgemeine Informationen und Hilfestellungen rund um das Thema Zahngesundheit bieten. Sie sind nicht als Ersatz für eine professionelle Beratung gedacht und sollten nicht als Grundlage für eine eigenständige Diagnose und Behandlung verwendet werden. Dafür sind immer Tiermediziner zu konsultieren.
Unsere Inhalte werden auf Basis aktueller, wissenschaftlicher Studien verfasst, von einem Team aus zahnmedizinischen Fachpersonal und Redakteuren erstellt, dauerhaft geprüft und optimiert.
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