Zahnzusatzversicherung Vorsorge© Marian Weyo

KIG Stufen: Alle kieferorthopädische Indikationsgruppen

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Text fachlich geprüft von Desislava StanchevFachärztin für Kieferorthopädie

Zahn­fehl­stel­lun­gen sind ein Mas­sen­phä­no­men. Es gibt er­wor­be­ne Fehl­ent­wick­lun­gen und ge­ne­tisch ver­an­lag­te Fehl­stel­lun­gen der Zäh­ne. Ei­ne kie­fer­or­tho­pä­di­sche Be­hand­lung dau­ert zu­meist min­des­tens drei Jah­re – in schwe­re­ren Fäl­len manch­mal auch län­ger. Zahn­fehl­stel­lun­gen kön­nen in je­dem Al­ter re­gu­liert wer­den – z. B. mit zahn­far­be­nen Brack­ets oder mit her­aus­nehm­ba­ren, trans­pa­ren­ten Schie­nen (Ae­sthe­tic Li­ner).

Zur Ein­stu­fung des Be­hand­lungs­be­dar­fes wer­den Ge­biss- und Kie­fer­fehl­ent­wick­lun­gen in fünf Schwe­re­gra­de – so ge­nann­te kie­fer­or­tho­pä­di­sche In­di­ka­tions­grup­pen (KIG 1–5) – un­ter­teilt.

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Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) im Überblick

Wie sind die einzelnen Schwere­grade einge­teilt? Dazu gibt es ganz genaue Defi­ni­tionen:

Zum Schwere­grad 1 (KIG 1) gehören leichte Zahn­fehl­stel­lungen. Da der Behand­lungs­wunsch in erster Linie nur ästhe­tische Gründe hätte, werden diese Behand­lungen nicht von den gesetz­lichen Kranken­kassen über­nommen. Zu diesen leich­teren Zahn­fehl­stel­lungen gehören z. B. distale Biss­lagen (die oberen Schneide­zähne ragen bis zu drei Milli­meter vor die unteren), oder auch ein so genannter offener Biss (der Abstand zwischen den oberen und unteren Zahn­kanten beträgt bis zu einem Milli­meter) oder ein tiefer Biss (die oberen Schneide­zähne über­lappen die unteren um ein bis drei Milli­meter). Auch ein Eng­stand der Zähne mit einer Kontakt­punkt­abwei­chung von bis zu einem Milli­meter zählt zum Schwere­grad 1.

Zum Schwere­grad 2 (KIG 2) gehören Zahn­fehl­stel­lungen geringer Aus­prä­gung, die zwar aus medi­zini­schen Gründen eine Korrek­tur erfor­derlich machen, deren Kosten jedoch von der Kranken­kasse nicht über­nommen werden. Zum Schwere­grad 2 zählen distale Biss­lagen (die oberen Schneide­zähne ragen zwischen drei und sechs Milli­meter vor die unteren),  ein offener Biss (der Abstand zwischen den oberen und unteren Zahn­kanten beträgt über einen bis zu zwei Milli­meter), ein tiefer Biss (die oberen Schneide­zähne über­lappen die unteren um über drei Milli­meter und die Schneide­zähne berühren das Zahn­fleisch) und ein Kreuz­biss (obere und untere Schneide­zähne stehen Kante auf Kante). Darüber hinaus zählen zum Schwere­grad 2 auch ein Eng­stand der Zähne mit einer Kontakt­punkt­abwei­chung von einem bis zu drei Milli­meter sowie eine Platz­mangel­situa­tion der Zähne, bei der der Platz­bedarf bis zu drei Milli­meter beträgt.

Der Schwer­grad 3 (KIG 3) umfasst aus­geprägte Zahn­fehl­stel­lungen, die aus medi­zini­schen Gründen eine Behand­lung erfor­derlich machen. Hierbei gilt: Bis zum Ende des 17. Lebens­jahres erstattet die gesetz­liche Kranken­ver­siche­rung die Behand­lungs­kosten. Zum Schwere­grad 3 (KIG 3) gehören distale Biss­lagen (der Abstand zwischen den oberen und unteren Zahn­kanten beträgt über zwei bis zu vier Milli­meter), ein tiefer Biss (die oberen Schneide­zähne über­lappen die unteren um über drei Milli­meter und die Schneide­zähne verletzen das Zahn­fleisch), ein beid­seitiger Kreuz­biss, ein Eng­stand Zähne mit einer Kontakt­punkt­abwei­chung von über drei bis zu fünf Milli­metern und eine Platz­mangel­situa­tion der Zähne, bei der der Platz­bedarf über drei Milli­meter beträgt.

Der Schwere­grad 4 (KIG 4) umfasst stark aus­geprägte Zahn­fehl­stel­lungen. Bei diesen Zahn­fehl­stel­lungen ist aus medi­zini­schen Gründen eine Behand­lung dringend erfor­derlich, so dass die Kranken­kasse die Kosten bis zum Ende des 17. Lebens­jahres erstattet. Zum Schwere­grad 4 gehören: Zahn­unter­zahl wegen Nicht­anlage oder Zahn­verlust, Durch­bruchs­stö­rungen, distale Biss­lagen (die oberen Schneide­zähne ragen sechs bis neun Milli­meter vor die unteren), mesiale Biss­lagen (die unteren Schneide­zähne ragen bis zu drei Milli­meter vor die oberen), offener Biss durch schäd­liche Ange­wohn­heiten mit Abstand zwischen den Zahn­kanten über vier Milli­meter, so genannte Bukkal-/Lingual­okklu­sion (die Ober­kiefer-Seiten­zähne stehen zu weit außen/beißen außen vor die unteren Seiten­zähne), ein ein­seitiger Kreuz­biss, ein Eng­stand der Zähne mit einer Kontakt­punkt­abwei­chung von über fünf Milli­meter, sowie eine Platz­mangel­situa­tion, bei der der Platz­bedarf über vier Milli­meter beträgt.

Der Schwere­grad 5 (KIG 5) umfasst extrem stark aus­geprägte Zahn­fehl­stel­lungen. Hier ist alleine schon aus medi­zini­schen Gründen eine Behand­lung unbe­dingt erfor­derlich. Die Kosten werden hierbei von der Kranken­kasse bis zum 17. Lebens­jahr erstattet. Zum KIG 5 gehören: Ent­wick­lungs­stö­rungen im Kopf­bereich (Lippen-Kiefer-Gaumen­spalte), Durch­bruchs­stö­rungen mit einer Ver­lage­rung der Zähne, distale Biss­lage (die oberen Schneide­zähne ragen über neun Milli­meter vor die unteren), mesiale Biss­lage (die unteren Schneide­zähne ragen über drei Milli­meter vor die oberen) und ein ange­borener offener Biss mit Abstand zwischen den Zahn­kanten über vier Milli­meter.

Informa­tionen zur DFV Zahn­zusatz­ver­siche­rung

Eine Be­wer­tung wird nach fol­genden Ur­sachen­gruppen vor­ge­nommen:

  • Ent­wick­lungs­stö­rungen im Kopf­bereich
  • Zahn­unter­zahl - Zahn­durch­bruchs­stö­rung
  • Distale Biss­lage -> hierbei steht der Unter­kiefer etwas zurück
  • Mesiale Biss­lage -> hierbei steht der Unter­kiefer etwas vor
  • Offener Biss
  • Tiefer Biss
  • Kreuz­biss im Seiten­zahn­bereich
  • Abwei­chung der Kiefer­breiten (z. B. Kopf­biss)
  • Kontakt­punkt­abwei­chungen (z. B. Eng­stand) - Platz­mangel im Mund

Kran­ken­kassen be­zahlen nicht alle Zahn­kor­rek­turen

Die wenigsten Men­schen haben ein makel­loses Gebiss und Zahn­fehl­stel­lungen sind daher weit ver­breitet. Beson­ders in den ach­ziger und neun­ziger Jahren gab es nahezu keinen Jugend­lichen ohne Zahn­spange. Die Kran­ken­kassen über­nahmen zu dieser Zeit die ver­ordnete Zahn­kor­rek­tur – egal ob eine große oder eher kleine Fehl­stel­lung diag­nos­tiziert wurde. Erst 2003 wurde die groß­zügige Finan­zierung mit Hilfe der so genann­ten kiefer­ortho­pä­dischen Indi­ka­tions­gruppen (KIG) ein­geschränkt. Mit Hilfe der KIG werden seither die Aus­prä­gungen einer vor­liegenden Gebiss- und Kiefer­fehl­ent­wick­lung in einen Schwere­grad von 1-5 ein­gestuft. Eine Zahn­zu­satz­ver­sicherung für Kinder bietet viele Vor­teile, die in einer gesetz­lichen Kran­ken­kasse un­be­rück­sichtigt bleiben.

Die Kosten für eine kiefer­ortho­pä­dische Behand­lung werden ab der zwei­ten Phase des Zahn­wech­sels (bis zum Ende des 17. Lebens­jahres) von der gesetz­lichen Kran­ken­kasse über­nommen, wenn in einer Be­fund­gruppe ein Schwere­grad von KIG 3 oder mehr erreicht wird. Wenn jedoch nur ein Schwere­grad 1–2 fest­gestellt wurde, so muss die gesetz­liche Kran­ken­kasse nicht mehr die Kosten über­nehmen. Das gilt auch, wenn diese KFO-Behand­lung „medi­zi­nisch not­wendig“ wäre. Wird die Behand­lung auf Wunsch des Pati­enten doch durch­geführt, so wird die ent­sprechende Behand­lung dann als Privat­leis­tung ab­gerechnet und dem Pati­enten in Rech­nung ge­stellt.

Mit der Zahn­zu­satz­ver­sicherung  der DFV geht die Rech­nung auf uns. Wir leisten bis zu 100 % Kosten­er­stat­tung für alle zahn­ärzt­lichen und kiefer­ortho­pä­dischen Behand­lungen, un­ab­hängig von Alter und KIG-Ein­stufung!

Bei­spiel­rech­nung
Lin­gual­zahn­spange 

Basis 
(50%)

Kom­fort 
(70%)

Pre­mium 
(90%)

Ex­klu­siv 
(100%)

Gesetz­liche Kran­ken­kasse4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €
DFV-Zahn­zu­satz­ver­sicherung1.250 €1.750 €2.250 €2.500 €
Eigen­anteil1.250 €750 €250 €0 €
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    Kieferorthopädische Maßnahmen bei Erwachsenen

    Für Er­wach­sene, die zu Be­ginn der KFO-Be­hand­lung äl­ter als 18 sind, können kie­fer­ortho­pä­di­sche Kos­ten von den meis­ten Kran­ken­kas­sen nur in Ein­zel­fäl­len über­nom­men wer­den. Dies ist z. B. der Fall bei schwe­ren Kie­fer­ano­ma­lien, die kom­bi­nierte kie­fer­chi­rur­gi­sche und kie­fer­ortho­pä­di­sche Be­hand­lungs­maß­nah­men er­for­dern. Gleich­zei­tig wird in die­sen Fäl­len ne­ben der Be­hand­lung durch den Kie­fer­ortho­pä­den zu­meist eine Kie­fer­ope­ra­tion zum Aus­gleich der Fehl­stel­lung er­fol­gen.

    Kie­fer­fehl­stel­lun­gen be­treffen nicht nur Kin­der und Ju­gend­liche, son­dern na­tür­lich auch Er­wach­sene. Um sich vor ho­hen Be­hand­lungs­kos­ten zu schüt­zen, ist da­her un­be­dingt eine Ab­si­che­rung mit einer pri­va­ten Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung zu emp­feh­len. Eine der we­nigen Zahn­zu­satz­ver­si­che­run­gen, die auch kie­fer­ortho­pä­di­sche Leis­tun­gen (KIG 3–5) über­nimmt, ist der DFV-Zahn­Schutz. In der Ta­rif­va­ri­an­te Ex­klu­siv 100 er­stat­tet der Test­sie­ger­ta­rif (Stif­tung Wa­ren­test 06/2023) so­gar 100 % der Kos­ten.

    Der Ab­schluss einer sol­chen Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung soll­te al­ler­dings im­mer er­fol­gen, be­vor der Zahn­arzt eine Fehl­stel­lung fest­ge­stellt hat, so dass eine Über­wei­sung zum Kie­fer­ortho­pä­den noch nicht aus­ge­spro­chen wurde.

    • Die Artikel im Ratgeber der Deutschen Familienversicherung sollen Ihnen allgemeine Informationen und Hilfestellungen rund um das Thema Zahngesundheit bieten. Sie sind nicht als Ersatz für eine professionelle Beratung gedacht und sollten nicht als Grundlage für eine eigenständige Diagnose und Behandlung verwendet werden. Dafür sind immer Tiermediziner zu konsultieren.

      Unsere Inhalte werden auf Basis aktueller, wissenschaftlicher Studien verfasst, von einem Team aus zahnmedizinischen Fachpersonal und Redakteuren erstellt, dauerhaft geprüft und optimiert.

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