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Neues zum Pflegestärkungsgesetz (PSG)

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Mit dem Pflegestärkungsgesetz (PSG) hat sich die Bundesregierung die Stärkung der Pflege zum Ziel gesetzt. Das PSG I sollte die Leistungen der Pflegeversicherung ausweiten. Mit dem PSG II will die Politik die Leistungsansprüche Pflegebedürftiger von bisher drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade umstellen.


Pflegestärkungsgesetz I – was sollte es bewirken?

Mit dem Pflegestärkungsgesetz I wurden die Leistungen der Pflegeversicherung ausgeweitet. Rund 2,7 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland erhalten bereits seit dem 1.1.2015 mehr Leistungen.

Verbessert wurden insbesondere Leistungen für die Bereiche ambulante Pflege, mit rund 1,4 Milliarden Euro und die stationäre Pflege, mit rund 1 Milliarde Euro. Außerdem wurde die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in den stationären Pflegeeinrichtungen erhöht und ein Pflegevorsorgefond wurde eingerichtet.

Zu den verbesserten Punkten im Einzelnen:

Betreuungsleistungen in der häuslichen Pflege

Bislang hatten nur an Demenz erkrankte Menschen (Menschen, mit einer auf Dauer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz) einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Dieser Anspruch besteht seit dem Pflegestärkungssetz I jetzt auch für vorwiegend körperlich beeinträchtigte Pflegebedürftige.

Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Bislang hatten Beschäftigte immer das Recht auf eine Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen, wenn sie für einen nahen Angehörigen kurzfristig die Pflege organisieren mussten.

Mit dem Pflegestärkungsgesetz I ist jetzt auch – sofern kein sonstiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht – ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld hinzugekommen. Außerdem kann eine Pflegezeit mit vollständiger oder teilweiser Freistellung bis zu sechs Monaten beansprucht werden.
Es gibt einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, die eine teilweise Freistellung ermöglicht.
Beschäftigte, die ihre nahen Angehörigen zu Hause pflegen, können für 24 Monate ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren. Um in dieser Zeit den Lebensunterhalt zu gewährleisten, besteht während der Freistellung ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.

Unterstützung neuer Wohnformen

  • Eine betreute Wohngruppe ab mindestens drei Pflegebedürftigen und einer Pflegekraft erhält einen Wohngruppenzuschlag i. H. v. 205,- Euro monatlich pro pflegebedürftige Person.
  • Existiert eine ambulant betreute Pflege-Wohngruppe noch nicht, soll aber geschaffen werden, gibt es eine „Anschubfinanzierung“ mit bis zu 2.500 Euro pro pflegebedürftige Person, maximal jedoch 10.000 Euro je Wohngruppe insgesamt. Diese Leistungen gelten auch für an Demenz Erkrankte, also Pflegestufe 0.
  • Höherer Zuschuss für Umbaumaßnahmen mit dem PSG I – für Wohngruppen bis zu 16.000 Euro

Verbesserungen in stationären Pflegeeinrichtungen

  • Leistungsbeiträge der Pflegeversicherung für die stationäre Pflege werden erhöht.
  • Zusätzliche Betreuungskräfte in Pflegeeinrichtungen
  • Bessere Vergütung für Personal in Pflegeeinrichtungen
  • Eingerichteter Pflegefond soll zukünftige Beitragssteigerungen abfedern und dadurch die Folgegeneration entlasten


Fazit: Das Pflegestärkungsgesetz I wurde eingeführt, um die pflegerische Versorgung zu stärken. Ziel war es, die Leistungen der Pflegeversicherung erheblich auszuweiten und eine Angleichung der Leistungen für Pflegebedürftige zu erreichen – unabhängig davon, ob sie an einer Demenz erkrankt sind oder eher körperliche Beschwerden aufweisen.

Insgesamt sind die Verbesserungen in der Pflegevorsorge mit der Einführung des Pflegestärkungsgesetzes I ein Schritt in die richtige Richtung. Dieser kleine Schritt allein reicht aber noch längst nicht aus, um im Fall von Pflegebedürftigkeit  hinreichend versorgt zu sein.

Nur mit einer privaten Pflegezusatzversicherung sind die aufkommenden Kosten im Pflegefall zu bewältigen. Daran ändert auch die Einführung des Pflegestärkungsgesetz I nichts.

Pflegestärkungsgesetz II – was soll es bewirken?

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II soll die soziale Pflegeversicherung eine ganz neue Grundlage erhalten, bei der erstmals alle Pflegebedürftigen, d. h. Demenzpatienten genauso wie Patienten mit körperlichen Beschwerden einen gleichberechtigten Zugang zu den Pflegeleistungen erhalten.

Eine weitere, wesentliche Veränderung ist die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade. Diese sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden. Mit ihnen wird auch ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Pflegeversicherung eingeführt, was wiederum ein neues Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zur Folge hat.

Das Jahr 2016 dient bereits der Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens in der Praxis für die Umstellung auf zukünftig fünf Pflegegrade sowie der neuen Leistungsbeträge bis zum 1. Januar 2017.

Für das Jahr 2016 gilt bereits:

Anspruch auf Beratung

Wer Leistungen bei der Pflegeversicherung beantragt, erhält automatisch ein Angebot für eine Pflegeberatung. Für pflegende Angehörige besteht sogar ein eigener Anspruch auf Pflegeberatung.

Anpassung der Rahmenverträge

Die Pflegeverträge werden an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff angepasst. Das betrifft auch die Vorgaben zur  Personalausstattung. Die DFV Deutsche Familienversicherung AG hat schon früh auf die Umstellung reagiert und bietet ihren bisherigen Kunden sogar eine Pflegetarifanpassungsgarantie.

Anpassung von Pflegesätzen und Personal

Träger von Pflegeeinrichtungen, Sozialhilfeträger wie auch Pflegekassen müssen vor Einführung der neuen Pflegegrade ihre Personalstruktur wie auch die Personalschlüssel überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Außerdem müssen die neuen Pflegesätze der Pflegeheime bis zum 30. September 2016 vereinbart sein.

Was ändert sich mit der neuen Definition von Pflegebedürftigkeit?

  • Pflege wird nicht mehr nach Hilfebedarf in Minutenaufwand bewertet
  • Selbständigkeit wird der Maßstab für Pflegebedürftigkeit, d. h. es wird individuell gesehen, wie selbständig der Pflegebedürftige seinen Alltag noch gestalten kann
  • Es stellt sich die Frage, wie die Selbständigkeit erhalten, bzw. gestärkt werden kann
  • Wie hoch ist der Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung/Betreuung bei der Tagesgestaltung und Haushaltführung
  • Welche  sozialen Kontakte bestehen und gibt es außerhäusliche Qualitäten
  • Es gibt eine neue Begutachtungsphilosophie für den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
  • 2018 folgt ein neues Qualitätsprüfungs- und Transparenzsystem

Aus Pflegestufen werden Pflegegrade – was ist neu?

  • Körperliche und geistige Einschränkungen werden gleichermaßen erfasst und für die Einstufung berücksichtigt
  • Der Grad der Selbständigkeit wird in sechs verschiedenen Bereichen gemessen
  • Und dann mit unterschiedlicher Gewichtung zusammengeführt

Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.

Die neuen sechs Bereiche für die Einstufung in Pflegegrade ab 1. Januar 2017:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
PflegegradPG1PG2PG3PG4PG5
Geldleistung ambulant 316545728901
Sachleistung ambulant 689129816121995
Entlastungsbetrag ambulant
(zweckgebunden)
125125125125125
Leistungsbetrag stationär125770126217752005
Bundesdurchschnittlicher
pflegebedingter Eigenanteil
 580580580580

Sie beziehen bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung?

Wenn Sie bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, dann erfolgt die neue Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade für Sie automatisch. Ein neuer Antrag ist nicht zu stellen. Für Sie gilt: Sie erhalten Ihre Leistungen im gleichen Umfang wie zuvor – oder Sie erhalten sogar mehr.

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr.

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