Elternunterhalt© Dmytro Zinkevych

Elternunterhalt: Wenn Kinder für ihre Eltern aufkommen müssen

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In Deutschland gibt es ca. 17 Millionen Menschen, die 65 Jahre oder älter sind. Immer mehr Menschen leben in Alten- und Pflegeheimen. Im Dezember 2015 waren in Deutschland 2,86 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Die Kosten werden zum Teil von der Pflegeversicherung getragen, zum Teil aber auch von den unterhaltspflichtigen Kindern.

Elternunterhalt – Kinder zahlen für ihre Eltern

Niemand will zum Pflegefall werden und anderen zur Last fallen. Nicht den Angehörigen und vor allem nicht finanziell. Aber da werden wir nicht gefragt. Unfall, Krankheit oder Alter heißen die Unbekannten vor denen wir uns mit der Pflegeversicherung für den Fall der Fälle absichern. Und für das, was diese nicht abdeckt, gibt es ja die Möglichkeit einer Pflegezusatzversicherung, oder?

Das Problem ist gesellschaftlich gesehen vielschichtig, denn die Menschen werden immer älter. Einerseits ist das gut, wenn wir mehr von unserem Leben haben. Andererseits steigt damit auch die Zahl der Pflegebedürftigen in der kommenden Dekade um etwa eine Million auf knapp 3,5 Millionen.

Die Finanzierungslücke stopft der Elternunterhalt

Gleichzeitig zahlen wegen des Geburtenrückgangs immer weniger junge Menschen in die Sozialsysteme ein. Die Gehälter stagnieren seit Jahren und die Zahl der Menschen, die im Billiglohnsektor beschäftigt sind, steigt. Damit entsteht eine Lücke zwischen dem Bedarf an Hilfe im Pflegefall und der Leistungsfähigkeit der Pflegeversicherung. Die Lösung wäre also eine generelle Erhöhung der Beiträge oder die Einführung eines Elternunterhalts für jene, die es sich leisten können.

Die Pflegekosten können schnell das übersteigen, was Pflegeversicherung und Rente im Alter abdecken. Dann sind die Kinder gesetzlich dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten für ihre Eltern zu zahlen. Das gilt selbst dann, wenn der Kontakt zwischen Eltern und Kindern seit langer Zeit abgebrochen ist. Und was versteht der Gesetzgeber unter dem Rahmen der Möglichkeiten der Kinder?

Mit welchen Kosten muss man beim Elternunterhalt rechnen?

Die Pflegekosten steigen immer mehr in die Höhe und stellen die ganze Familie vor eine große finanzielle Herausforderung. Kann die pflegebedürftige Person die Kosten für die Pflege nicht selbst tragen, prüfen die Sozialämter das Bruttojahreseinkommen der unterhaltspflichtigen Kinder. Liegt dieses über 100.000 Euro, kann das Einkommen zur Unterhaltszahlung herangezogen werden.

Die Pflegekasse leistet zwar monatliche Beiträge zwischen 770 und 2005 Euro in den Pflegegraden 2 - 5 (gemäß § 43 SBG XI), doch diese Beträge decken bei Weitem nicht die gesamten Kosten ab. Tatsächlich müssen Pflegeheimbewohner unabhängig von ihrem Pflegegrad im bundesweiten Schnitt etwa 2.600 Euro pro Monat aus eigener Tasche aufbringen – Tendenz steigend. Dieser Eigenanteil wird bei Pflegegrad 2 - 5 durch einen Leistungszuschlag seitens der Pflegekasse dann noch einmal reduziert. Je nach Verweildauer variiert der Zuschlag im Pflegeheim und den tatsächlich anfallenden Pflegekosten üblicherweise zwischen 150 und 850 Euro monatlich. Diese finanzielle Belastung ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen, was Familien vor die Herausforderung stellt, nicht nur die Pflegekosten selbst zu bewältigen, sondern auch zusätzliche Leistungszuschläge zu tragen.

Mittlerweile wird jede zweite Person in Deutschland zum Pflegefall und eine finanzielle Absicherung, wie sie durch eine Pflegezusatzversicherung geboten wird, wird immer wichtiger. Kinder müssen sich dann keine Sorgen um erhebliche finanzielle Belastungen mehr machen und werden entlastet.

Bei Alleinverdienern verschieben sich die Beträge

Liegt ein Nettoeinkommen von 4.000 Euro vor und das eigene Kind verdient das Geld in der Ehe allein, beträgt der Unterhalt etwas mehr als 400 Euro. Wenn der Alleinverdienst beim Schwiegerkind liegt, ist das Paar nicht unterhaltspflichtig. Das heißt, der Alleinverdiener muss nicht für die Schwiegereltern aufkommen.

Unterhalt für Single-Kinder

Ist das Kind des Pflegebedürftigen jedoch Single, so fällt ein Unterhalt von 1.100 Euro an. Die Untergrenze für Single-Kindern liegt bei einem Netto-Einkommen von 2.000 Euro mit einem Elternunterhalt von 100 Euro. Liegt das Einkommen darunter, muss nicht gezahlt werden.

Was wird neben dem Einkommen noch berechnet?

Zusätzlich zum Einkommen werden Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalerträgen mit einberechnet. Ferner rechnet das Sozialamt den Mietvorteil ein, wenn die unterhaltspflichtigen Kinder in einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung leben.

Schonvermögen und Freibeträge

Andererseits räumt die Sozialgesetzgebung Schonvermögen ein. Das heißt, dass niemand aufgrund von Unterhaltszahlung selbst in finanzielle Not geraten darf oder gezwungen ist, einen Kredit aufzunehmen. Das Schonvermögen setzt sich aus Freibeträgen zusammen, die zum Beispiel Kosten für ihre Kinder wie Unterhalt, Nachhilfe, Musikschule oder den Beitrag für den Sportverein sein können. Bei Doppelverdienern ohne eigenen Nachwuchs kann das Sozialamt bis zur Hälfte alles einfordern, was den Freibetrag übersteigt.

Das Vermögen kann einfließen

Inwieweit Vermögen, Wertgegenstände und der Gegenwert von Wohneigentum in die Bestimmung der Höhe des Unterhaltes einfließen oder nicht, damit befassen sich derzeit die Gerichte. In angemessener Höhe sei von einem Schonvermögen auszugehen. Aber was ist angemessen? Zieht man verschiedene Urteile heran, bewegen sich die Gerichte in einem Schonvermögen von etwa 100.000 Euro, das nicht angetastet wird.

Bescheide anfechten

In einem sind sich die Experten derzeit einig: die Bescheide der Sozialämter sind fehlerhaft und sollen im Zweifel angefochten werden. Das kostet jedoch Zeit, Kraft und Nerven, denn die Offenlegung von Verdienst und Eigentum kann von den Betroffenen als Einblick in die Privatsphäre verstanden werden. Hartz-IV-Empfänger kennen dieses Gefühl. Hinzu kommt die Zeit bei Gericht und die eventuell anfallenden Kosten für den Rechtsbeistand.

Politik müsste nachbessern

Die Politik ist eigentlich in der Verantwortung, die Bürger und Gerichte in dieser Frage zu entlasten und den Pflegebedürftigen die professionelle Hilfe zukommen zu lassen, die sie als Mitglieder der Gemeinschaft benötigen und verdienen. Gleichzeitig dürfen die nicht vergessen werden, die diese Hilfe jeden Tag leisten und deren Anerkennung gern zu kurz kommt. Das heißt, es muss ein Pflegekonzept her, das alle Seiten gebührend berücksichtigt.

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